Landgericht Düsseldorf Beschluss, 19. Dez. 2014 - 14c O 227/14

ECLI:ECLI:DE:LGD:2014:1219.14C.O227.14.00
19.12.2014

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union

Stühle mit folgenden Merkmalen

-              eine durchgehende, ergonomisch geformte Sitzschale,

-              bei der Sitz- und Rückenfläche aus jeweils einer etwa gleich großen

    rechteckigen Grundform mit abgerundeten Ecken bestehen,

-              die mit vier stämmigen, runden Beinen kombiniert wird,

-              wobei die Stuhlbeine leicht nach außen stehen

gemäss den nachfolgenden Abbildungen zu benutzen, insbesondere anzubieten oder anbieten zu lassen, einschliesslich zu bewerben, und/oder abzubilden:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.   Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

          Abb. 1                                Abb. 2                                          Abb. 3

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    Abb. 4                             Abb. 5                                      Abb. 6

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Abb. 7                                  Abb. 8                                     Abb. 9

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Abb. 10                                          Abb. 11                                     Abb. 12

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Abb. 13                              Abb. 14                                Abb. 15

             Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.           Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

     Abb. 16                                               Abb. 17

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Abb. 18                                  Abb. 19                                             Abb. 20

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   Abb. 21                           Abb. 22                                 Abb. 23

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Abb. 24                                          Abb. 25                                          Abb. 26

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Abb. 27                                          Abb. 28                                          Abb. 29

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Abb. 30                                              Abb. 31                                 Abb. 32

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        Abb. 33                                     Abb. 34                                 Abb. 35

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Abb. 36                                    Abb. 37                                Abb. 38

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Abb. 39                                    Abb. 40                                  Abb. 41

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Abb. 42

II.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

III.

Bei Zustellung dieses Beschlusses soll eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift ohne Anlagen beigefügt werden.

IV.

Der Streitwert wird auf 250.000,-- Euro festgesetzt.


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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 924 Widerspruch


(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt. (2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Term

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Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.

(2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.

(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.