Landgericht Düsseldorf Urteil, 12. Feb. 2014 - 12 O 630/12 U.

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
3Die Klägerin ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, insbesondere zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Zu seinen über 2.000 Mitgliedern zählen u.a. die Industrie- und Handelskammern sowie die meisten Handwerkskammern.
4Die Beklagte ist ein Unternehmen, das deutschlandweit Hörgeräte-Akustiker-Geschäfte betreibt. Sie hat u.a. in Düsseldorf eine gewerbliche Niederlassung.
5Im Schaufenster der Beklagten werden Waren in unterschiedlichen Formen dargeboten wie nachstehend ersichtlich:
6Auf den beiden äußeren Säulen werden jeweils Hörgeräte ohne Preisauszeichnung präsentiert, und zwar auf der von vorn gesehenen linken Säule sog. „Im-Ohr-Hörgeräte“ und ganz rechts sog. „Hinter-dem-Ohr-Hörgeräte“ wie aus dem Klageantrag ersichtlich.
7Mit dem als Anlage K1 überreichten Schreiben mahnte die Klägerin die Beklagte u.a. wegen der Ausstellung von Hörgeräten in Schaufenstern ohne Auszeichnung mit den jeweils geltenden Endpreisen ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Für diese Abmahnung macht die Klägerin eine Kostenpauschale von € 219,35 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend.
8Die Klägerin ist der Ansicht, die aus dem Klageantrag ersichtliche Ausstellung von Hörgeräten ohne Preisangabe beinhalte ein Angebot im Sinne von § 4 Abs. 1 PAngV, da der Kunde gezielt auf den Kauf der ausgestellten Hörgeräte angesprochen werde.
9Die Klägerin beantragt,
10- 11
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-- - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, in Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Vorständen ihrer Komplementärin zu vollziehen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Hörgeräte in Schaufenstern sichtbar auszustellen, ohne deren Preis durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen, insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend eingelichtet:
- 13
2. die Beklagte ferner zu verurteilen, an die Klägerin € 219,35 nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte ist der Auffassung, die Ausstellung der Hörgeräte beinhalte eine zulässige Werbung ohne Preisangabe, in deren Rahmen die Hörgeräte lediglich als Dekorationsstücke im Schaufenster ausgestellt würden. Die auf den Säulen platzierten Hörsysteme sollten die verschiedenen Arten der Hörsysteme illustrieren.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
18Entscheidungsgründe
19Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
201.)
21Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf folgt aus § 6 UKlaG, da die Beklagte unstreitig in Düsseldorf eine gewerbliche Niederlassung hat.
222.)
23Die Klage ist indessen unbegründet.
24Die Klägerin ist zwar gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG in Verbindung mit § 4 UKlaG klagebefugt. Sie ist unter der laufenden Nummer 74 in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Die Klage ist im konkreten Einzelfall vom Satzungszweck gedeckt.
25Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 3 Nr. 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 4 PAngV nicht zu, weshalb auch kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten besteht.
26Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 PAngV liegt nicht vor.
27Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat, wer Letztverbrauchern Waren oder Dienstleistungen gewerbs- oder geschäftsmäßig anbietet, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer oder sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage, § 1 Abs. PAngV, Rn. 1).
28Bei den ausgestellten Hörgeräten handelt es sich um Waren, die die Beklagte gewerbsmäßig anbietet.
29Die Beklagte handelt gewerbsmäßig. Kunden, die im Ladengeschäft der Beklagten ein Hörgerät erwerben, sind auch Letztverbraucher.
30Bei den ausgestellten Hörgeräten handelt es sich auch um Waren im Sinne des § 1 PAngV. Der Begriff der Ware ist weit auszulegen (Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., 2010, § 1 PAngV, Rn. 20). Waren sind danach alle Wirtschaftsgüter, die Gegenstand eines Handelns im geschäftlichen Verkehr sein können (a.a.O. Rn. 21). Unter diesen weiten Warenbegriff fallen auch Hörgeräte. Dem steht nicht entgegen, dass sich der von dem Kunden für ein Hörgerät zu bezahlende Preis erst am Ende eines Anpassungsprozesses ergibt und die Hörgeräte erst nach einer umfassenden Einstellung durch den Hörgeräte-Akustiker für den Kunden nutzbar sind.
31Es liegt indessen kein Angebot im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV vor. Die beanstandete Schaufensterauslage beinhaltet kein Angebot im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. PAngV, sondern lediglich Werbung im Sinne der zweiten Alternative dieser Vorschrift, welche ohne Angabe von Preisen zulässig ist. Die Kammer folgt insoweit der Argumentation des Landgerichts Berlin im Urteil vom 6.6.2013 – 52 O 297/12 - (Beck-RS 2013, 12950) und geht insoweit mit diesem von folgenden Erwägungen aus:
32Der Begriff des Anbietens ist nicht im Sinne des zivilrechtlichen Begriffs eines Vertragsangebotes im Sinne von § 145 BGB, das ohne Weiteres annahmefähig sein muss, zu verstehen. Vielmehr geht es darüber hinaus und umfasst auch solche Erklärungen, die im Verkehr in einem rein tatsächlichen Sinn als Angebot an einen Kaufinteressenten verstanden werden. Dazu ist erforderlich, dass der Kunde - wenn auch rechtlich noch unverbindlich - tatsächlich schon gezielt auf den Kauf einer Ware angesprochen wird (Piper/Ohly/Sosnitza, § 1 PAngV, Rn. 15; § 4 PAngV, Rn. 4; Köhler/Bornkamm, § 1 PAngV, Rn. 4 ff.). Dagegen handelt es sich um Werbung, wenn es noch ergänzender Angaben und weiterer Verhandlungen bedarf, um ein Geschäft zum Abschluss zu bringen (BGH-GRUR 2004, 960 f. - 500,-- DM - Gutschein für Autokauf). Wie im Einzelfall die Grenze zwischen Werbung und Angebot zu ziehen ist, wird maßgeblich dadurch bestimmt, wie der angesprochene Verkehr die Ankündigung versteht. Anders als in Fällen, in denen der Kunde die ausgestellte und damit identische Ware ohne weitere erhebliche Zwischenschritte erwerben und nutzen kann, ist bei Erwerb eines Hörgeräts zu berücksichtigen, dass es sich um ein technisch aufwendiges Gerät handelt, das von einem Kunden erst nach einem umfangreichen Anpassungsprozess, den der Hörgeräte-Akustiker vornehmen muss, genutzt werden kann. Hörgeräte sind nicht ohne Weiteres austauschbar und müssen zu dem jeweiligen Kunden passen. Der Kunde muss herausfinden, welches Gerät seinen physischen Voraussetzungen und seinen Bedürfnissen entspricht. Es mag zwar Fälle geben, in denen der Kunde genau weiß, welches Hörgerät er erwerben möchte, weil er z.B. ein kurz zuvor angeschafftes Gerät verloren oder zerstört hat. Anhand der Schaufensterauslagen kann der Kunde jedoch nicht erkennen, um welches Gerät es sich bei den ausgestellten Geräten handelt. Denn es gibt auf dem Markt eine große Anzahl von Hörgeräten, die zwar äußerlich ähnlich aussehen, aber sich in ihre Anwendbarkeit erheblich unterscheiden.
33Mangels Bezeichnung oder Beschreibung der ausgestellten Hörgeräte durch den Herstellernamen oder eine Produktbezeichnung kann der Kunde nicht erkennen, ob es sich bei dem ausgestellten Hörgerät um das für ihn geeignete handelt. Zu berücksichtigen ist, dass der Kauf eines Hörgerätes nicht nach äußeren Merkmalen – wie etwa ein Brillenkauf – erfolgt, sondern nach den technischen Eigenschaften, die aber durch die bloße Ausstellung nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Vor diesem Hintergrund versteht der Verkehr die Ausstellung des Hörgerätes nicht als Angebot, sondern als Erläuterung der „Hinter-dem-Ohr-Hörgeräte“ und der „Im-Ohr-Hörgeräte“.
34Aus den vorstehenden Erwägungen scheidet auch ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 PAngV aus, weil die Geräte nicht einem bestimmten Hersteller zugeordnete Waren angeboten werden. Mangels Herstellerangabe sind sie auch nicht in anderer Weise identifizierbar. Sie dienen der Vorstellung der unterschiedlichen Systeme.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
36Streitwert: 25.000,- €.
37wVorsitzende Richterin am Landgericht |
Richter am Landgericht T ist durch Tagungsteilnahme an der Unterschrift gehindert. w |
T1 Richter |

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(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.
(2) Wer als Unternehmer Verbrauchern lose Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis anzugeben.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
- 1.
Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter verfügen; - 2.
Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind; - 3.
Waren, die von kleinen Direktvermarktern, insbesondere Hofläden, Winzerbetrieben oder Imkern, sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften, insbesondere Kiosken, mobilen Verkaufsstellen oder Ständen auf Märkten oder Volksfesten, angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird; - 4.
Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden; - 5.
Waren, die in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden; - 6.
Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm; - 7.
kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen; - 8.
Parfüms und parfümierte Duftwässer, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Ethylalkohol enthalten.
(1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk
- 1.
die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden, - 2.
gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde oder - 3.
gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstoßen wurde.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum Gegenstand haben.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
- 1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, - 2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, - 3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er - a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und - b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind; - 2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist; - 3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden; - 4.
Warenangebote bei Versteigerungen.
(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind; - 2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist; - 3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden; - 4.
Warenangebote bei Versteigerungen.
(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.
(2) Wer als Unternehmer Verbrauchern lose Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis anzugeben.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
- 1.
Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter verfügen; - 2.
Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind; - 3.
Waren, die von kleinen Direktvermarktern, insbesondere Hofläden, Winzerbetrieben oder Imkern, sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften, insbesondere Kiosken, mobilen Verkaufsstellen oder Ständen auf Märkten oder Volksfesten, angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird; - 4.
Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden; - 5.
Waren, die in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden; - 6.
Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm; - 7.
kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen; - 8.
Parfüms und parfümierte Duftwässer, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Ethylalkohol enthalten.
(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind; - 2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist; - 3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden; - 4.
Warenangebote bei Versteigerungen.
(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.
(2) Wer als Unternehmer Verbrauchern lose Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis anzugeben.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
- 1.
Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter verfügen; - 2.
Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind; - 3.
Waren, die von kleinen Direktvermarktern, insbesondere Hofläden, Winzerbetrieben oder Imkern, sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften, insbesondere Kiosken, mobilen Verkaufsstellen oder Ständen auf Märkten oder Volksfesten, angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird; - 4.
Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden; - 5.
Waren, die in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden; - 6.
Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm; - 7.
kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen; - 8.
Parfüms und parfümierte Duftwässer, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Ethylalkohol enthalten.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.