Landgericht Düsseldorf Urteil, 20. Mai 2016 - 10 O 291/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung sowie die Rückabwicklung eines Darlehensvertrags.
3Sie schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem 25.09./06.10.1995 zu 100.000,00 DM (Teil A) und 85.000,00 DM (Teil B, zusammen 94.589,00 EUR) einen Darlehensvertrag (Kto.-Nr. x) zur Finanzierung einer Eigentumswohnung, der durch Änderungsvertrag vom 05.12.2000 prolongiert wurde. Urspr. sah der Darlehensvertrag zu Teil A einen Festzins von 7,4% p.a. bis 2005 vor, für Teil B einen variablen Zins mit Zinsobergrenze vor, der aber bis 09.10.2000 festgeschrieben wurde auf 6,96% p.a. Durch die Prolongation wurde ein Zinssatz von 6,54% p.a. bis 24.11.2010 festgeschrieben. Für den weiteren Inhalt von Darlehensvertrag und Änderungsvertrag wird auf Anl. DE6 Bezug genommen.
4Unter dem 03.11.2010 schlossen die Parteien einen mit „Kreditvertrag / Vertragsänderung“ überschriebenen Vertrag zu „Stammnummer xx“ (Anl. DE1). Das Dokument enthält nach der Nennung der Klägerin die Einleitung „Bei dem nachgenannten Kredit haben wir folgende Vertragsänderungen mit Ihnen zum 25.11.2010 vereinbart“. Als „Kreditbetrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit“ wurden 43.460 EUR. Es wurde ein bis 30.09.2025 festgeschriebener Sollzinssatz von 4,75% p.a. vereinbart (eff. Jahreszins 4,84%). Unter Ziffer 9 enthielt das Vertragsdokument eine Widerrufsbelehrung. Ziffer 10 lautet:
5„10. Sonstige Vereinbarung Alle übrigen Vereinbarungen des Kreditvertrags zu dem oben genannten Konto bleiben unverändert.“
6Für den übrigen Inhalt des Vertrags sowie Inhalt und Gestaltung der Widerrufsbelehrung wird auf Anl. DE1 Bezug genommen.
7Im Jahr 2014 wollte die Klägerin die Eigentumswohnung veräußern. Sie widerrief den Vertrag aus 2010 mit anwaltlichem Schreiben vom 14.11.2014 (Anl. DE2). Da die Beklagte ein Widerrufsrecht verneinte und den Vertrag aus dem Jahr 2010 als Prolongation bezeichnete, wurde der Vertrag gegen die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung iHv 11.441,12 EUR und die Zahlung der Restvaluta abgelöst.
8Mit der Klage verlangt die Klägerin die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung sowie gezahlter Raten nebst Nutzungsentschädigung abzüglich von ihr zu zahlender Zinsen in Höhe des jeweiligen Marktzinses i.H.v. 3.946,75 EUR nach der Forderungsaufstellung in Anl. DE9.
9Die Klägerin trägt vor, es habe sich 2010 um eine echte Abschnittsfinanzierung gehandelt. Es habe somit ein Widerrufsrecht bestanden. Dieses habe sie auch 2014 noch ausüben können, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei. Es fehle ein Hinweis auf die zu zahlenden Sollzinsen. Die Belehrung sei zudem nicht hinreichend deutlich und schließe nicht mit der Unterschrift des Darlehensnehmers ab. Sie entspreche auch nicht den gesetzlichen Vorschriften in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Sie könne Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fordern, müsse die Valuta ihrerseits aber nur mit dem jeweils marktüblichen Zins verzinsen.
10Die Klägerin beantragt,
111. die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.441,12 EUR (geleistete Vorfälligkeitsentschädigung) zu zahlen sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5%punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit (18.07.2015) zu zahlen;
122. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 3.946,75 EUR zu zahlen sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5%punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit (18.07.2015) zu zahlen;
133. hilfsweise,festzustellen, dass sie ihre Vertragserklärung zum Abschluss des mit der Beklagten vereinbarten Darlehensvertrags vom 03.11.2010 Bereich 302 Stammnummer xx über 43.460,00 EUR mit anwaltlichem Schreiben vom 14.11.2014 wirksam widerrufen hat.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte trägt vor, bei dem 2010 geschlossenen Vertrag habe es sich um eine bloße (weitere) Prolongation des 1995 geschlossenen Darlehens gehandelt; es sei kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt worden. Der Vertrag enthalte mehrere Bezugnahmen auf den Ursprungsvertrag. Die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß und enthalte die nach BGB und EGBGB notwendigen Angaben. Sie beruft sich auf Verwirkung wegen Zeitablaufs und auf missbräuchliche Rechtsausübung, da mit dem Widerruf nur der niedrigere Marktzins genossen werden wolle. Die Forderungsaufstellung sei hinsichtlich des Nutzungsersatzes falsch.
17Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage ist unbegründet.
20Ansprüche aus einem etwaigen Rückabwicklungsschuldverhältnis auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung (Antrag zu 1.) und auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung (Antrag zu 2.) nach §§ 495, 355 ff., 346 ff. BGB bestehen nicht. Es bestand bereits kein gesetzliches Widerrufsrecht.
211.
22Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei dem widerrufenen Vertrag um eine reine Prolongation des 1995 geschlossenen Vertrags, so dass kein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB (in der von 11.06.2010 bis 12.06.2014 geltenden Fassung) bestand. Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei einer unechten Abschnittsfinanzierung, bei der also kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (vgl. BGH, Urt. v. 28.05.2013, XI ZR 6/12).
23Unechte Abschnittsfinanzierungen sind Kredite, bei denen dem Verbraucher bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt worden war, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2011, Az. XI ZR 135/10). Anders als bei einer echten Abschnittsfinanzierung, einer Novation oder einer Prolongation nach Ablauf der Gesamtlaufzeit wird dem Verbraucher mithin bei einer unechten Abschnittsfinanzierung kein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt, wenn nach Ablauf der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenvereinbarung entsprechend dem ursprünglichen Darlehensvertrag vollzogen wird (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2013, Az. XI ZR 6/12; Beschluss vom 06.12.1994, Az. XI ZR 99/94 m.w.N.).
24Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht einem Verbraucher bei einer unechten Abschnittsfinanzierung kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge nach §§ 495, 355 BGB zu, wenn nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist mit der darlehensgebenden Bank lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenanpassung entsprechend dem ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag vollzogen wird (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2013, Az. XI ZR 6/12).
25Der Grund für die Unterscheidung liegt darin, dass sich der Verbraucher bei Abschluss einer Konditionenanpassung, bei der die Entscheidung für die Darlehensaufnahme bereits gefallen ist, nicht in einer vergleichbar schutzbedürftigen Entscheidungssituation befindet wie bei dem ursprünglichen Darlehensvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2013, a.a.O.).
26Diese Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall anwendbar, insbesondere war ein neues Kapitalnutzungsrecht mit den Zinsfestschreibungen nicht verbunden.
27Ein neues Kapitalnutzungsrecht, deren Vorliegen die Klägerin gar nicht ausdrücklich behauptet, besteht dies nach dem BGH-Urteil vom 28.05.2013, a.a.O., nur, wenn dem Darlehensnehmer ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes, noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (BGH aaO, Rn. 21). Kein neues Kapitalnutzungsrecht wird eingeräumt, wenn nach Ablauf der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenvereinbarung entsprechend dem ursprünglichen Darlehensvertrag vollzogen werden (BGH, aaO, Rn. 22).
28Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde nach Auffassung der Kammer hier nach diesen Grundsätzen kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt. Ziffer 10 des Darlehensvertrags verweist ausdrücklich „im Übrigen“ auf die bisher geltenden Konditionen. Der Vertrag wird als „Vertragsänderung“ bezeichnet, und auch in der Einleitung werden die folgenden Konditionen als Änderung bezeichnet. Auch die Vertragslaufzeit bis 2025 war bereits im Vertrag von 1995 vorgesehen.
29Dass weitere Einzelheiten als der Zinssatz selbst geändert wurden, ändert nach Auffassung der Kammer nichts an diesem Ergebnis. So spricht bereits der Bundesgerichtshof nicht nur von Zinssätzen, sondern von den Konditionen der bestehenden Kapitalnutzung, die geändert würden. Kein neues Kapitalnutzungsrecht entstehe, wenn lediglich die Konditionen der Kapitalnutzung im Rahmen des ursprünglichen Darlehensvertrages geändert und das ursprüngliche Kapitalnutzungsrecht zu veränderten Kreditbedingungen fortgesetzt würden (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – XI ZR 6/12 –, Rn. 23, juris).
302.
31Ein gesetzliches Widerrufsrecht bestand demnach nicht. Die Widerrufsbelehrung im Vertrag ist somit als vertragliche Vereinbarung eines Widerrufsrechts zu sehen, für den die etwaige Abweichung von gesetzlichen Vorschriften über die Belehrung unschädlich ist.
323.
33Da aufgrund eines fehlenden bzw. verfristeten Widerrufsrechts keine Ansprüche auf Rückzahlung der Vertragsleistungen bestanden, fehlt auch ein Anspruch auf Nutzungsersatz nach § 346 BGB.
344.
35In Ermangelung einer Hauptforderung entfallen auch etwaige Zinsforderungen aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, §§ 280, 286, 288 BGB.
365.
37Auch dem Hilfsantrag ist kein Erfolg beschieden. In der gestellten Form ist er zwar nicht unzulässig. Vielmehr kann er dahin gehend ausgelegt werden, dass die Feststellung der Umwandlung des Darlehensverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis aufgrund des Widerrufs begehrt wird. Da es jedoch der Klägerin eines wirksamen Widerrufs ermangelt, fehlt nach den obigen Darstellungen auch die Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis.
386.
39Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
40Der Streitwert wird auf 11.441,12 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Nutzungsersatz ist als Nebenforderung nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.01.2016, Az. XI ZR 366/15).
41Rechtsbehelfsbelehrung:
42Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Annotations
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Zinsen aus einem Darlehensvertrag , den der Kläger mit der beklagten Bank zur Finanzierung eines Anlagemodells mit der Bezeichnung "EuroPlan" abgeschlossen hat.
- 2
- Der Kläger wurde im Jahre 2001 geworben, sich zum Zwecke der Altersvorsorge an dem aus drei Bausteinen bestehenden Anlagemodell EuroPlan zu beteiligen, bei dem durch ein Darlehen (Baustein 1) eine einmalige Einzahlung in eine britische Lebensversicherung (Baustein 2) finanziert wird und gleichzeitig eine Beteiligung an einem Investmentfonds (Baustein 3) mit dem Ziel erfolgt, den Ertrag der Fondsbeteiligung später zur Darlehenstilgung zu verwenden. In diesem Zusammenhang unterschrieb der Kläger einen "ZEICHNUNGSSCHEIN EuroPlan", in dem er die Vermittlungsfirma R. beauftragte, ihm ein Bruttodarlehen in Höhe von 388.889 DM mit 10% Disagio, einer Zinsfestschreibung für zehn Jahre und einer Darlehenstilgung nach fünfzehn Jahren zu vermitteln. Zugleich zeichnete er eine Einmaleinlage in Höhe von 350.000 DM in die englische Lebensversicherung "Clerical Medical Wealthmaster Police" (im Folgenden : Lebensversicherung) sowie eine Beteiligung an dem Investmentfonds "Metzler Wachstum International" (im Folgenden: Fonds) mit einer Einmaleinlage in Höhe von 55.750 DM und einer monatlichen Sparrate in Höhe von 630 DM bei fünfzehn Jahren Anspardauer.
- 3
- Zur Finanzierung dieses Anlagemodells gewährte die Beklagte dem Kläger mit Vertrag vom 1./18. August 2001 einen endfälligen Festkredit mit Tilgungsaussetzung in Höhe von 388.888,89 DM mit einem Disagio von 10% des Bruttokreditbetrages. Der bis zum 31. August 2011 festgeschriebene Nominalzinssatz betrug 5,15% p.a. bei vierteljährlich zu zahlenden Zinsen. Hierzu heißt es in der Vertragsurkunde: "Vor Ablauf dieser Frist sind aufgrund der dann gegebenen Kapitalmarktverhältnisse neue Konditionen ggf. einschließlich Geldbeschaffungskosten zu vereinbaren. Kommt eine neue, schriftliche Vereinbarung nicht zustande, ist das Restdarlehen zum Ende der Zinsbindungsfrist zur Rückzahlung fällig."
- 4
- Die Laufzeit des Darlehens betrug fünfzehn Jahre und sollte am 31. August 2016 enden. Als Gesamtbelastung des Klägers wurde die "Gesamtsumme aller Darlehensleistungen" bis zum Ende der Zinsbindungsfrist in Höhe von 590.668,75 DM angegeben. Als Sicherheiten trat der Kläger der Beklagten seine Ansprüche aus der Lebensversicherung ab und verpfändete ihr den Fondsanteil. Ergänzend erteilte die Beklagte dem Kläger in einem Anhang zum Darlehensvertrag "Hinweise zum Darlehen in Verbindung mit der Finanzierung des R. - EuroPlans". Darin heißt es im Hinblick auf die Risiken des EuroPlan- Modells, dass es geplant ist, die "Darlehenszinsen durch Erträge der Lebensversicherung zu begleichen". Weiter ist in Bezug auf die Investmentfondsanteile von der "geplanten Rückzahlung des Darlehens" die Rede.
- 5
- Zur Erläuterung des Anlagemodells erhielt der Kläger ein "EuroPlan Kurzexposé", in dem es unter anderem heißt: "Statt wie bisher, für Ihre Altersversorgung eine Immobilie per Darlehen zu erwerben und über 20 bis 30 Jahre abzuzahlen, erwerben Sie beim EuroPlan eine Lebensversicherung mit Einmalbetrag per Darlehen. Das Darlehen zahlen Sie in 10 bis 15 Jahren mit einem anzusparenden Investmentfonds ab." Unter der Überschrift "BAUSTEIN 1: Das Darlehen" heißt es sodann: "Für das Darlehen zahlen Sie 10 - 15 Jahre nur die Zinsen. Diese erbringen Sie nicht aus Eigenkapital, sondern durch laufende Teilauszahlungen aus Ihrer Lebensversicherung. Nach 10 bis 15 Jahren wird das Darlehen mit Ihrem angesammelten Investmentfondsguthaben in einer Summe getilgt (siehe Baustein 3)." Unter der Überschrift "BAUSTEIN 3: Der Investmentfonds" heißt es weiter: "Zur Darlehenstilgung verwenden Sie beim EuroPlan einen Investmentfonds , den Sie aus Eigenkapital entweder laufend ansparen oder als Einmalanlage einbringen." Dieser Erläuterung ist ein Piktogramm mit dem farblich und drucktechnisch hervorgehobenen Inhalt "Intelligentes Tilgungsinstrument" beigefügt.
- 6
- Der Kläger verlangt die Rückzahlung der bei Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% p.a. in den Jahren 2004 bis 2006 von ihm zuviel gezahlten Zinsen auf die Hauptforderung, weil der Darlehensvertrag keine Angaben über die bis zum Laufzeitende am 31. August 2016 anfallende Gesamtbelastung enthalte. Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben.
- 7
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Rückzahlung der über einen Zinssatz von 4% p.a. hinausgehenden Zinszahlungen in den Jahren 2005 und 2006 in Höhe von 4.573,20 € nebst Zinsen verurteilt und das weitergehende Klagebegehren als verjährt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
- 8
- Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
- 9
- Der Kläger habe aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, im Folgenden : VerbrKrG aF) Anspruch auf Rückerstattung seiner über den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. hinausgehenden Zinszahlungen für die Jahre 2005 und 2006, während solche Ansprüche für das Jahr 2004 verjährt seien. Da es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehen um eine unechte Abschnittsfinanzierung handele, sei die Beklagte gemäß § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchst. b VerbrKrG aF zur Angabe des Gesamtbetrages aller vom Kläger bis zum Vertragsende zu entrichtenden Teilleistungen verpflichtet gewesen.
- 10
- Dem Kläger sei über das Ende der Zinsbindungsfrist hinaus ein längerfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt worden. Dies ergebe sich aus der Vereinbarung des Vertragsendes am 31. August 2016 im Unterschied zur Zinsfestschreibung nur bis zum 31. August 2011 sowie aus den Angaben im Zeich- nungsschein, in dem von einer "vorgesehenen Spardauer" von fünfzehn Jahren sowie von einer "Darlehenstilgung nach 15 Jahren" die Rede sei. Auch im Kurzexposé sei bei einer Laufzeit von zehn bis fünfzehn Jahren eine Zinsfestschreibung nur für einen Zeitraum von fünf bis zehn Jahren vorgesehen.
- 11
- Das Darlehen solle am Ende des Zinsfestschreibungszeitraumes auch nicht ohne weiteres fällig werden, denn die Beklagte sei laut Darlehensvertrag verpflichtet, mit dem Kläger vor Ablauf dieser Frist ernstzunehmende Verhandlungen über neue Zinskonditionen zu führen. Nur für den Fall, dass eine Vertragsverlängerung nicht zustande komme, etwa weil sich der Kunde den von der Bank vorgeschlagenen Konditionen widersetze, solle die Fälligkeit bereits zum Ende der Zinsfestschreibung eintreten. Da Zinsbindungsende und Kapitalnutzungsdauer auseinander fielen, habe der Gesamtbetrag der für die volle Laufzeit anfallenden Zinsen und Kosten nicht festgestanden, so dass ein Darlehen mit veränderlichen Bedingungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG aF vorliege, das auch in Teilzahlungen getilgt werden solle.
- 12
- Zwar sei das Darlehen grundsätzlich in einem Betrag zurückzuzahlen. Diese Tilgung solle jedoch durch Verwertung einer Fondsbeteiligung erfolgen, die durch einen Ansparvertrag mit einer Einmalzahlung von 55.750 DM und mit monatlichen Sparraten von 630 DM während einer Anspardauer von fünfzehn Jahren gebildet werde. Dabei ergebe sich der enge Zusammenhang zwischen Lebensversicherung, Darlehensvertrag und Ansparvertrag daraus, dass das Darlehen durch die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung sowie durch ein Pfandrecht am Fondsanteil gesichert werde, dass das Kurzexposé die Fondsbeteiligung, das Darlehen und die Lebensversicherung als "die drei Bausteine des EuroPlan" darstelle, dass gemäß dem Zeichnungsschein der Lebensversicherungsantrag und der Fondsantrag nur wirksam werden sollten, wenn die Finanzierung im Wege eines Darlehens zustande komme, und dass nach den "Hinweisen" der Beklagten zum Darlehen im Rahmen des Modells geplant sei, die Darlehenszinsen durch Erträge der Lebensversicherung zu begleichen und die vom Kläger erworbenen Investmentfondsanteile am Ende der Laufzeit des Darlehens zu dessen Rückzahlung einzusetzen.
- 13
- Da die im Darlehensvertrag angegebene Gesamtsumme aller Darlehensleistungen von 590.668,75 DM nur den Zeitraum der Zinsfestschreibung bis zum 31. August 2011, nicht jedoch den Zeitraum bis zum tatsächlichen Darlehensende am 31. August 2016 umfasse, sei von einer fehlenden Gesamtbetragsangabe im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG aF auszugehen. Dies führe angesichts der unstreitigen Auszahlung des Darlehens dazu, dass der Kläger gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG aF nur den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. schulde, weshalb die Beklagte durch die darüber hinausgehenden Zinszahlungen des Klägers für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von 4.573,20 € ungerechtfertigt bereichert sei.
II.
- 14
- Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung in jeder Hinsicht stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
- 15
- Der Kläger schuldet gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG aF nur die gesetzlichen Zinsen, da der Kreditvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG aF keine Angabe des Gesamtbetrags aller vom Kläger zu entrichtenden Teilzahlungen enthält.
- 16
- 1. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, besteht eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchst. b VerbrKrG aF auch in Fällen, in denen - wie hier - eine so genannte unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart worden ist.
- 17
- a) Dabei handelt es sich um Kredite, bei denen dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht. Eine solche unechte Abschnittsfinanzierung ist ein Kredit mit "veränderlichen Bedingungen" im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG aF, da die Zinskonditionen und das Vertragsschicksal bei Abschluss des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte Laufzeit feststehen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, BGHZ 159, 270, 274, vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307, vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437 und vom 19. Februar 2008 - XI ZR 23/07, WM 2008, 681 Rn. 11).
- 18
- b) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, weil nach dem Vertragsinhalt das für eine Laufzeit von fünfzehn Jahren gewährte Darlehen - entgegen der Rechtsansicht der Revision - nach Ablauf der Zinsbindungsfrist von zehn Jahren nicht ohne weiteres, sondern nur dann fällig wird, wenn vorher keine schriftliche Vereinbarung über neue Konditionen zustande kommt. Diese Regelung verpflichtet die Parteien - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - dazu, vor dem Ablauf der Zinsbindungsfrist ernsthafte Verhandlungen über die zukünftigen Vertragskonditionen zu führen. Eine vorzeitige Fälligkeit des Restschuldbetrages kann mithin nur dann eintreten, wenn der Darlehensnehmer der im Rahmen dieser Verhandlungen von der Beklagten vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht.
- 19
- 2. Der von der Beklagten gewährte endfällige Festkredit mit Tilgungsaussetzung ist im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG aF auch "in Teilzahlungen" zu tilgen.
- 20
- a) Eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit der Folge einer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags liegt nach der Rechtsprechung des Senats auch dann vor, wenn ein endfälliger Festkredit mit einem Bausparvertrag, einer Kapitallebensversicherung oder einem sonstigen Ansparvertrag derart verbunden ist, dass die Tilgung des Kredits für die Laufzeit des Darlehens ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf einen der genannten Ansparverträge geleistet werden. Aus der maßgeblichen Sicht des Darlehensnehmers, dessen Information § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 VerbrKrG aF dient, ist es dabei von nachrangiger Bedeutung, ob die Tilgungsraten direkt an den Kreditgeber oder zunächst an eine Versicherung, eine Bausparkasse oder an sonstige Partner eines Ansparvertrages erbracht werden, wenn nur von vorn herein feststeht, dass diese Zahlungen mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen (st. Rspr., Senatsurteile vom 18. Dezember 2001 - XI ZR 156/01, BGHZ 149, 302, 306 ff., vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, BGHZ 159, 270, 277, vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239 Rn. 13 und XI ZR 193/04, BGHZ 167, 252 Rn. 25 sowie vom 19. Februar 2008 - XI ZR 23/07, WM 2008, 681 Rn. 14).
- 21
- b) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht rechtfehlerfrei angenommen, dass auch hier eine Tilgung des Kredits in Teilbeträgen vorliegt. Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts stand von vornherein fest, dass nicht nur die an den Fonds zu erbringende Einmalzahlung in Höhe von 55.750 DM, sondern auch die an ihn zu leistenden monatlichen Zahlungen in Höhe von 630 DM bei planmäßigem Verlauf der vertraglichen Beziehungen zur Tilgung des Darlehens verwendet werden sollen. Die enge Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig anzusparender Fondsbeteiligung ergibt sich ebenso wie deren Tilgungsfunktion aus der Verflechtung der drei "Bausteine" des Anlagemodells EuroPlan. Ausweislich sowohl des Zeichnungsscheines als auch des Kurzexposés und der dem Darlehensvertrag beigefügten "Hinweise" der Beklagten ist die Fondsbeteiligung von vornherein als "Intelligentes Tilgungsinstrument" für das Darlehen konzipiert. Angesichts der wechselseitigen Abhängigkeit von darlehensfinanzierter Lebensversicherung und fondsgestützter Darlehenstilgung bedurfte es keiner ausdrücklichen Vereinbarung im Kreditvertrag selbst darüber, dass das Darlehen zumindest teilweise durch den Ertrag des Investmentfonds getilgt werden soll. Aus der maßgeblichen Sicht des Klägers als Verbraucher konnte deshalb kein Zweifel daran bestehen, dass seine für die Fondsbeteiligung zu erbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden monatlichen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen.
- 22
- c) Entgegen der Rechtsansicht der Revision steht auch der spekulative Charakter einer Immobilienfondsbeteiligung als Ansparvertrag deren enger Verbindung mit einem später zu tilgenden Darlehen nicht entgegen. Zutreffend weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass auch bei Lebensversicherungen und Bausparverträgen zahlreiche, bei Vertragsabschluss nicht berechenbare Faktoren Einfluss darauf haben, ob und in welchem Umfang dem Verbraucher bei Vertragsende eine Ansparleistung zur Verfügung steht. Insbesondere die Erträge von Kapitallebensversicherungen, die ihr Vermögen zumindest teilweise in Aktien- und/oder Immobilienfonds anlegen, werden deshalb in ähnlicher Wei- se wie die streitgegenständliche Fondsbeteiligung von spekulativen Elementen beeinflusst.
- 23
- d) Die von der Revision angeführte Schwierigkeit, wegen der ungewissen Entwicklung der Fondsbeteiligung den Gesamtbetrag aller bis zum Ende der Vertragslaufzeit zur Tilgung des Kredits zu entrichtenden Teilleistungen anzugeben , rechtfertigt es nicht, insoweit von einer Gesamtbetragsangabe im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG aF gänzlich abzusehen. Die Angabe hat vielmehr auch hier auf der Grundlage der bei Abschluss des Darlehensvertrages geltenden Anfangskonditionen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, BGHZ 159, 270, 275 f.) zu erfolgen.
- 24
- 3. Die danach gemäß § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG aF erforderliche Angabe des Gesamtbetrags aller vom Kläger zu entrichtenden Teilzahlungen fehlt im Kreditvertrag. Dies hat, nachdem die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG aF zur Folge, dass der Kläger nur den gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 4% p.a. (§ 246 BGB) schuldet.
Wiechers Joeres Mayen
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 20.08.2009 - 22 O 23729/08 -
OLG München, Entscheidung vom 02.02.2010 - 5 U 4820/09 -
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die aus eigenem Recht eingelegte Gegenvorstellung der Verkehrsanwälte der Kläger gibt keinen Anlass, den Streitwert heraufzusetzen.
- 2
- Zwar ist die Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden.
- 3
- Sie ist aber unbegründet. Für die Bewertung des Streitwerts sind die Grundsätze maßgeblich, die der Senat in dieser Sache mit Beschluss vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15, WM 2016, 434 Rn. 4 ff.) aufgestellt hat. Der Streitwert bestimmt sich demgemäß nach den Zins- und Tilgungsleistungen, die die Kläger auf die in Streit stehenden Verträge bis zum Widerruf vom 20. Juni 2014 erbracht haben. Dies sind die Verträge mit den Nummern 005 … , 015 … und 055 … . Allein über die Rückabwicklung dieser Verträge haben die Vorinstanzen, was der Senat durch Auslegung selbst bestimmen kann (Senatsurteil vom 16. März 1999 - XI ZR 209/98, NJW-RR 1999, 1006 unter II. 2; BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 559/14, NJW 2016, 3244 Rn. 29), erkannt. Die Zins- und Tilgungsleistungen belaufen sich auf insgesamt 137.388,66 €, so dass der Streitwert wie geschehen auf bis 140.000 € festzusetzen war.
- 4
- Anders als von den Verkehrsanwälten der Kläger beantragt, besteht auch kein Anlass, den Streitwert der Vorinstanzen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abzuändern (BGH, Beschlüsse vom 17. März 2015 - II ZR 391/13, juris Rn. 1 ff. und vom 8. Oktober 2015 - I ZB 10/15, juris Rn. 1).
LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.02.2015 - 8 O 278/14 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.07.2015 - 6 U 41/15 -
