Landgericht Duisburg Beschluss, 12. Okt. 2016 - 11 OH 72/13
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Kostenberechnung des früheren Notars G vom 31.1.2013 über 12.692,78 € (Rechnungs-Nr. ##########) auch in der mit Schreiben vom 29.8.2014 überlassenen Fassung über 12.069,82 € aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin trägt der Antragsgegner.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.692,78 € festgesetzt.
1
I.
2Die Parteien streiten über die Berechtigung der für vollstreckbar erklärten Kostenberechnung des früheren Notars G über 12.692,78 € vom 31.1.2013 (in Kopie Bl. 30), in der Fassung zuletzt überlassen mit Schriftsatz vom 29.8.2014 (in Kopie Bl. 120) über 12.069,82.
3Der Rechnung liegt ein von dem früheren Notar G beurkundeter Grundstückskaufvertrag vom 23. Januar 2013 (in Kopie Bl. 7) zwischen der Antragstellerin als Käuferin und der S GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer C, der zugleich als vollmachtloser Vertreter für die Antragstellerin bei der Beurkundung auftrat, zugrunde. Der Kaufpreis beträgt 2.200.000 €.
4Weiterhin ist Gegenstand der Rechnung die von dem früheren Notar G beurkundete Genehmigungserklärung und Vollmachtsbestätigung vom 31. Januar 2013 (in Kopie Bl. 56) betreffend die Genehmigung der Erklärungen des vollmachtlosen Vertreters zum Abschluss des vorgenannten Kaufvertrages durch den Geschäftsführer der Antragstellerin.
5Gleichfalls am 23.1.2013 hatte der frühere Notar G zuvor den Kaufvertrag zwischen dem Eigentümer T und der S GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer C, betreffend dasselbe Objekt (in Kopie Bl. 233 ff) zu einem Kaufpreis von 1.200.000 € beurkundet.
6Am 28.1.2013 führte der Notar G ein Telefonat mit dem für Grundbucheintragungen zuständigen Rechtspfleger B beim AG Mülheim/Ruhr, der zugleich für das Zwangsversteigerungsverfahren des verkauften Objekts zuständig war. Mit dem Rechtspfleger B besprach der frühere Notar G die Problematik der eventuellen Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags im Hinblick auf die Höhe des Kaufpreises. Über den Inhalt des Gesprächs unterrichtete G den an beiden Kaufverträgen beteiligten Geschäftsführer der S GmbH, Herrn C, durch Schreiben vom 28.1.2013 (in Kopie Bl. 95 ff).
7Seitens des Notars G wurde eine vollstreckbare Ausfertigung seiner Rechnung vom 31. Januar 2013 erteilt und daraus die Zwangsvollstreckung betrieben.
8Der Kaufvertrag wurde zwischen den Parteien nicht durchgeführt. Dazu hat der Antragsgegner eine Vereinbarung zwischen den Kaufvertragsparteien in privatschriftlicher Form vom 18.6.2013 (in Kopie Bl. 61) vorgelegt, wonach der Kaufvertrag einverständlich aufgelöst werde.
9Die Antragstellerin beanstandet die Amtsführung des früheren Notars G bei der Beurkundung der der Rechnung zu Grunde liegenden Geschäfte.
10Der Kaufvertrag verstoße mit den darin aufgenommenen Regelungen und Vereinbarungen gegen Grundsätze der gesetzlich geregelten Beurkundungs- und Belehrungspflicht des Notars sowie gegen die von der zuständigen Notarkammer dazu abgegebenen und für die notarielle Tätigkeit gültigen Empfehlungen.
11So habe bei der vorgenommenen Beurkundung ein Vertreter ohne Vertretungsmacht mitgewirkt, der gleichzeitig als Vertreter der Verkäuferseite aufgetreten sei.
12Weiterhin habe sich herausgestellt, dass die Verkäuferin gar nicht als Eigentümerin des verkauften Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen sei.
13Über diese Umstände hätte der Notar G ausführlich belehren müssen und dazu umfangreich beraten müssen.
14Der gesamte Vertrag sei von der Antragstellerin nebst der dazugehörigen Genehmigung angefochten worden. Die Anfechtung des Vertrages habe dazu geführt, dass dieser insgesamt nicht mehr durchgeführt werde.
15Die Antragstellerin sei in dem beurkundeten Kaufvertrag in vielfältiger Hinsicht durch die Verkäuferseite und möglicherweise auch durch den amtierenden Notar getäuscht worden.
16Dies gelte hinsichtlich der Verschleierung der Eigentumsverhältnisse an der verkauften Immobilie. Im übrigen gelte dies auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der verkaufenden S GmbH mit einem Stammkapital von nur 25.000 EUR, der ein Kaufpreis von 2,2 Millionen EUR zufließen solle ohne ausreichende Sicherheiten und Abklärung des Umfanges bestehender Grundpfandrechte.
17Für die derart mangelhafte und nicht im ausgewogenen Interesse beider Vertragsparteien stehende Beurkundung stehe dem früheren Notar G kein Entgelt zu.
18Außerdem habe der frühere Notar G auch nicht die der Rechnung zugrundegelegten Tätigkeiten zum Vollzug der Urkunde ausgeführt.
19Nach der Aufhebung des Beschlusses der Kammer vom 6.1.2015 im Beschwerdeverfahren schließt sich die Antragstellerin der Ansicht an, der frühere Notar G habe die Beurkundung unter Verletzung seiner Amtspflichten in Kenntnis der sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises vorgenommen.
20Das wucherische Missverhältnis sei dem früheren Notar G aus der Beurkundung auch des ersten Kaufs des Objekts zu dem weit niedrigeren Kaufpreis von 1,2 Millionen € und dem Telefonat mit Rechtspfleger B bekannt gewesen, bei dem der Wert der Immobilie von nur 700.000 € gemäß einem
21Sachverständigengutachten im Zwangsversteigerungsverfahren bekannt geworden sei.
22Spätestens vor der Beglaubigung der Genehmigung des Kaufvertrages am 31.1.2013 habe der frühere Notar G auch die Antragstellerin über die ihm bekannten Wertverhältnisse und die zu besorgende Sittenwidrigkeit des Vertrags unterrichten müssen.
23Die Antragstellerin beantragt,
24die Kostenberechnung des früheren Notars G vom 31.1.2013 Rechnung-Nummer ########## über 12.692,78 EUR aufzuheben.
25Der Antragsgegner beantragt,
26die Kostenbeschwerde zurückzuweisen.
27Der Antragsgegner behauptet, er habe den Vollzug der Urkunde in Angriff genommen, nachdem die Genehmigungserklärung durch die Antragstellerin vorgelegen habe. Dies folge aus der von ihm als Notar geführten Korrespondenz mit zu beteiligenden Stellen und Banken.
28Der Antragsgegner tritt der Auffassung der Antragstellerin zur Gestaltung des Vertrags entgegen. Die Vertragsgestaltung sei ausgewogen.
29Nachdem die Kammer den Antragsgegner durch Verfügung vom 16.10.2014 (Bl. 121f) auf Verletzungen der Amtspflichten des früheren Notars G im Hinblick auf die Beurkundung eines möglicherweise sittenwidrigen Geschäfts hingewiesen hat, hat der Antragsgegner geltend gemacht, es handele sich um ein so genanntes A-B-C-Geschäft, bei dem es im Interesse aller Beteiligten gelegen habe, die Verträge tatsächlich auch abwickeln zu können, worauf der frühere Notar G habe hinwirken wollen.
30Es könne auch keine sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises festgestellt werden ausgehend von dem Verhältnis der zwei Kaufpreise und der Wertfestsetzung im Versteigerungsverfahren auf 1,25 Millionen €.
31Der frühere Notar G trägt vor, der Rechtspfleger B habe ihn am Telefon nicht davon unterrichtet, dass seine von dem Wertgutachten abweichende Verkehrswertfestsetzung auf 1,25 Millionen € im Beschwerdeverfahren aufgehoben worden sei und er weitere Ermittlungen insoweit anstelle.
32Aus der Zwangsversteigerungsakte ergebe sich zudem, dass in einem früher 2005 von dem Eigentümer eingeholten Gutachten der Wert noch mit 4,2 Millionen € angegeben gewesen sein und die betreibende Gläubigerin einen Wert von 1,25 Millionen € vorgeschlagen habe. Demnach habe ein auffälliges Missverhältnis des Kaufpreises jedenfalls nicht greifbar festgestanden.
33Der Präsident des Landgerichts – Bezirksrevisor – hat zu dem Verfahren Stellung genommen. Auf die Stellungnahme vom 5.8.2014 (Bl. 102 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
34Daraufhin hat der Notariatsverwalter der Antragstellerin mit Schreiben vom 29.8.2014 eine geänderte Fassung der Kostenberechnung übermittelt (in Kopie Bl. 120).
35Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen B und des Zeugen K2, die Anhörung des früheren Notars G und die Verwertung der Akte 7 K 54/08 AG Mülheim/Ruhr.
36II.
37Die gemäß § 156 Abs. 1 S. 1 KostO zulässige Notarkostenbeschwerde ist begründet.
381.
39Die Erhebung der Gebühren gemäß der erteilten Rechnung für das zugrunde liegende Beurkundungsgeschäft ist zwar formal nicht mehr zu beanstanden, nachdem der Notariatsverwalter die Kostenberechnung an die Prüfung durch den Bezirksrevisor gemäß dessen Stellungnahme vom 5.8.2014 angepasst hat.
402. Der frühere Notar G hat aber aus der Rechnung vom 31.1.2013 keine durchsetzbaren Ansprüche auf die Entrichtung von Notarkosten gegen die Antragstellerin.
41Zur Zahlung der darin abgerechneten Gebühren ist die Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Amtspflichtverletzung des Notars gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 KostO nicht verpflichtet.
42a) Ein von dem Beschwerdegericht dazu verlangter „offen zu Tage liegender Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen“ liegt schon in der Verletzung der Neutralitätspflicht aus § 14 Abs. 1 BNotO als zentraler Vorschrift für die Amtspflichten des Notars, aber auch in der Verletzung der Pflicht aus § 14 Abs. 2 BNotO und § 4 BeurkG, die Mitwirkung an Handlungen zu versagen, mit denen offensichtlich unredliche Zwecke verfolgt werden, wie es mit einem wegen § 138 Abs. 1 BGB nichtigen, sittenwidrigen Geschäft der Fall ist.
43Der frühere Notar G verstieß durch seine Tätigkeit bei den Beurkundungen vom 23.1.2013 und 31.1.2013 zur Durchführung des hier streitigen Grundstückskaufvertrags gegen seine Pflicht zur unparteiischen und redlichen Amtsführung aus § 14 Abs. 1 und 2 BnotO; 4 BeurkG .
44Ein solcher Verstoß ist dem Schreiben des früheren Notars G vom 28.1.2013 an die C2 GmbH, die maßgeblich durch ihren Geschäftsführer C an der Beurkundung des Geschäfts vom 23.1.2013 beteiligt war, in Verbindung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.8.2016 zu entnehmen.
45Aus dem genannten Schreiben vom 28.1.2013 ergibt sich aufgrund eigener Schilderung des früheren Notars G, dass er in Kenntnis aller Umstände, die auch nach seiner eigenen Bewertung eher zur Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags führen mussten, dessen Vollzug im Sinne der Verkäuferin mit dem Grundbuchamt und Versteigerungsgericht abstimmte und darüber einseitig die das wucherverdächtige Geschäft betreibende und begünstigte Urkundspartei informierte sowie daran mitwirkte, dass deren Überschreitung der Wuchergrenze der Käuferin nicht unmittelbar offenbar werden konnte.
46Nach dem Inhalt des Schreibens vom 28.1.2013 war dem früheren Notar G bewusst, dass ernsthaft aufgrund eines im Zwangsversteigerungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens nur von einem Wert der zu verkaufenden Immobilie von 700.000 EUR auszugehen war, dagegen der beurkundete Kaufpreis diesen Betrag mit 2,2 Millionen EUR um das Dreifache übertraf.
47Der frühere Notar G äußerte in seinem Schreiben vom 28.1.2013 selbst Zweifel daran, dass die Bewertung des Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Rechtspfleger mit 1,25 Millionen EUR gegenüber dem eingeholten Sachverständigengutachten tragfähig war.
48Ergänzend dazu hat der Zeuge B glaubhaft ausgesagt, dass er den Notar G auch darüber informiert hat, dass sein Wertfestsetzungsbeschluss über 1,25 Millionen € im Beschwerdeverfahren keinen Bestand hatte gegenüber dem Ergebnis des Wertgutachtens und er weitere Ermittlungen zur Wertfestsetzung anstellen musste.
49Dies hat der Zeuge B nach intensivem Nachdenken und auf wiederholte Vorhalte als die lebensnahe Erklärung für seine Verfahrensweise als Rechtspfleger und den objektiven Verfahrensstand als Information an den früheren Notar G bestätigt. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Aussage des Zeugen B zu zweifeln.
50Dagegen ist der entgegenstehenden Darstellung des Notars G nicht zu folgen, da schon der Inhalt seines Schreibens vom 28.1.2013 andeutet, dass er gewichtige Zweifel an dem Bestand der Wertfestsetzung auf 1,25 Millionen € hat, was eben auch durch die Information durch den Rechtspfleger B über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens gefördert worden sein dürfte. Zu Zweifeln hätte insoweit kein Anlass bestanden, wenn die Wertfestsetzung bestandskräftig geworden wäre.
51Die dem Notar bekannten Umstände hätten zur Verweigerung der Beurkundung gemäß § 4 BeurkG, § 14 Abs. 2 BNotO führen müssen, da die Urkunde in der vorgesehenen Form über die wahren Wertverhältnisse nicht aufklärte und die Übervorteilung der Käuferin entgegen § 138 Abs. 1 BGB beinhaltete.
52Von einem Wert in Höhe von 1,25 Millionen € war objektiv am 28.1.2013 nicht auszugehen, was auch dem früheren Notar G aufgrund der ihm von dem Rechtspfleger B erteilten Auskünfte bekannt sein musste.
53Die einzig nachvollziehbare und seriös berechnete Wertangabe folgte aus dem Wertgutachten des Sachverständigen X vom 21.4.2009, Bl. 78 ff der Beiakte 7 K 54/08 AG Mülheim/Ruhr, mit einer Angabe von 700.000 €, das allein die jüngste Entwicklung des Grundstücksmarkts und der Nutzungsverhältnisse des Objekts einschließlich der Altlastenproblematik zutreffend erfasste. Auch in einer umfangreichen und eingehenden Stellungnahme vom 20.10.2009, Bl. 331 ff der Beiakte, blieb der Sachverständige X unter Auseinandersetzung mit den Einwänden der Gläubigerin und dem Inhalt eines älteren Gutachtens des Sachverständigen T2 bei seinem ermittelten Wert von 700.000 €.
54Von der Existenz eines gerichtlichen Wertgutachtens mit einem solchen Ergebnis wusste der frühere Notar G gemäß seiner Aussage und seinem Schreiben vom 28.1.2013, wobei er darin selbst zu der Wertung kam, dass Gerichte „im Normalfall davon ausgehen, dass der vom Sachverständigen ermittelte Wert im Zwangsversteigerungsverfahren auch den Verkehrswert darstellt“. Für ihn als zur Neutralität und Objektivität verpflichteten Amtsträger konnte kein anderer Prüfungsmaßstab als für Gerichte gelten. Für einseitig der Verkäuferin günstige Unterstellungen hinsichtlich der Beurteilung der Wertverhältnisse bestand bei gemäß § 14 Abs. 1 BNotO pflichtgemäßem Amtsverständnis kein Raum.
55Auch der von dem Rechtspfleger B in seiner Zeugenaussage bekundete Kaufpreis von etwas über 900.000 € für einen tatsächlich 2014 durchgeführten freihändigen Verkauf spricht ergänzend für die Annahme eines Werts des Objekts von jedenfalls unter 1 Million € und der Überhöhung des Preises von 2,2 Millionen € um mehr als 100 %.
56Entsprechendes gilt für die Wertfestsetzung des Rechtspflegers B auf 1.050.000 €, Bl. 925 ff Beiakte, die sich aber bei der Berücksichtigung der Sanierungskosten mit 200.000 € gemäß dem eingeholten Gutachten zur Altlastenproblematik vom 23.12.2013, Bl. 595 ff Beiakte, an der unteren Grenze einer denkbaren Spanne von 185.000 € bis 580.000 € orientiert.
57Demgegenüber hat aus heutiger Sicht und hatte aus Sicht des früheren Notars G früher auch der Kaufpreis von 1,2 Millionen € aus dem Ankauf seitens der Weiterverkäuferin S GmbH ersichtlich keinen Indizwert für einen Wert in dieser Größenordnung, weil die unmittelbare Weiterveräußerung zu dem überraschend hohen Preis von 2,2 Millionen € nur auf ein Spekulationsinteresse der S GmbH schließen lässt, nicht aber auf Preisgestaltungen unter regulären wirtschaftlichen Überlegungen. Dies wird besonders deutlich durch das der S GmbH bei ihrem Ankauf eingeräumte Rücktrittsrecht in § 14 des notariellen Kaufvertrags vom 23.1.2014 (in Kopie Bl. 241), wodurch die risikolose Verwertung durch den Weiterverkauf an die Antragstellerin in der erkennbaren Absicht, einen unerklärlich hohen Gewinn von 1 Million € zu erzielen, sicher gestellt war.
58Dass dieses „A-B-C-Geschäft“ ausschließlich Risiken und erkennbar die sittenwidrige Übervorteilung der Antragstellerin zum Ziel hatte, lag für den früheren Notar G spätestens nach den ergänzenden Informationen des Rechtspflegers B auf der Hand, was auch der Inhalt seines Schreibens trotz aller schwach relativierender und auf einseitiger Sichtweise beruhender Beschönigungen deutlich macht.
59Ein derart sittenwidriges Geschäft durfte der Notar G gemäß §§ 14 Abs. 2 BnotO; 4 BeurkG nicht beurkunden.
60b) Dem früheren Notar G musste eine Verdreifachung des Kaufpreises gegenüber dem Wertgutachten im Versteigerungsverfahren Anlass zu mindestens der Aufklärung der Antragstellerin und Käuferin über die ihm bekannten Umstände gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 und 2 BeurkG sein.
61Gemäß § 17 Abs. 2 BeurkG reichen Zweifel an der Gesetzmäßigkeit des Geschäfts aus und führen zu der Pflicht zur Erörterung der Problematik, Zweifel an der Wirksamkeit müssen zu einer Belehrung und Beurkundung der Erklärungen der Parteien dazu führen. Beides unterließ der frühere Notar G trotz der von ihm gemäß seinem Schreiben vom 28.1.2013 entwickelten ernsthaften Zweifel.
62Gemäß seinem Schreiben vom 28.1.2013 und den glaubhaften Bekundungen des Rechtspflegers B kannte er alle Umstände, die auch bei noch so wohlwollender Betrachtung im Sinne der Verkäuferin mindestens ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Nichtigkeit des Geschäfts gemäß § 138 Abs. 1 BGB aufwarfen, bevor er am 31.1.2013 die Genehmigungserklärung des Geschäftsführers der Käuferin und Antragstellerin entgegennahm.
63Zu einer Aufklärung allein der begünstigten Verkäuferin sah sich der frühere Notar G in der Lage durch sein Schreiben vom 28.1.2013, die Antragstellerin schloss er dagegen von allen Informationen aus. Dabei hinderte ihn an der Weitergabe der Erkenntnisse aus dem Telefonat mit dem Rechtspfleger B auch keine Verschwiegenheitspflicht zugunsten der Verkäuferin aus dem Ankaufvertrag. Die zu befürchtende Sittenwidrigkeit ergab sich allein aus den Wertangaben im Versteigerungsverfahren, ohne dass der Preis des Ankaufs offenbart werden musste.
64Es liegt auf der Hand, dass der überhöhte Kaufpreis auch mit zum Scheitern des Geschäfts führte.
65Der Hinweis des Antragsgegners darauf, dass allen Beteiligten daran gelegen gewesen sei, das Geschäft zum Abschluss zu bringen, ist schon dadurch widerlegt, dass es letztlich aufgehoben wurde und von der Antragstellerin und Käuferin eben nicht in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände, die zur Sittenwidrigkeit führten, geschlossen wurde. Die Verschweigung der Sittenwidrigkeit gegenüber der Käuferin
66war eben nur möglich durch eine amtspflichtwidrige parteiliche Amtsführung des früheren Notars G.
67Der frühere Notar G hat aufgrund einseitiger und gesetzwidriger Amtsführung einen notariellen Kaufvertrag zum Nachteil der Antragstellerin beurkundet, der unstreitig nicht durchgeführt wurde und ein wirtschaftlich für die Antragstellerin als Käuferin überaus schadensgeneigtes Geschäft zum Inhalt hatte, das bei Erfüllung der Amtspflichten des Notars nicht abgeschlossen worden wäre.
68Die gesamte Urkundstätigkeit des früheren Notars G war für die Antragstellerin aufgrund der Verletzung von Amtspflichten des Notars wirtschaftlich sinnlos infolge der unstreitig unterbliebenen Durchführung des Geschäfts, das durchweg einseitig unter Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB zum Nachteil der Antragstellerin als Käuferin gestaltet war.
69Dem wäre durch Erfüllung der Pflichten aus § 17 Abs. 2 BeurkG zu begegnen gewesen.
70Bei Erfüllung der Pflicht durch den früheren Notar G hätte die Antragstellerin an dem Geschäft nicht festgehalten.
71Das Scheitern des Geschäfts an den durch die Erfüllung der Belehrungspflicht zu offenbarenden Umständen hat der Zeuge K2 dann auch glaubhaft bei seiner Vernehmung als Zeuge bestätigt.
72Die übervorteilende Kaufpreishöhe war entscheidend für die Abstandnahme des Geschäfts. Es gab auch ohne die Frage der sittenwidrigen Überhöhung schon divergierende Vorstellungen zur Kaufpreishöhe.
73Es lag von Seiten der Antragstellerin auch kein durchkalkuliertes wirtschaftliches Konzept dem Kauf und der Preisbildung zugrunde.
74Der Zeuge K2 hat nur eine letztlich wenig durchdachte Investition im Vertrauen auf die Kompetenz eines Mittelsmannes bestätigt, wobei daraus eine Preiskalkulation mit Blick auf ein durchgerechnetes Geschäftsmodell, das die Höhe des Preises trägt, nicht abzuleiten ist. Es bestand offensichtlich nur Vertrauen in den Mittelsmann, nicht übervorteilt zu werden, wobei die Annahme dahin ging, der Kaufpreis betrage 1,8 Millionen €.
75Klar - und als allein wirtschaftlich vernünftig nachvollziehbar - verneint hat der Zeuge K2, dass in Kenntnis der wahren Wertverhältnisse gemäß dem Gutachten des Sachverständigen X an dem Geschäft festgehalten worden wäre.
76So wurden die Vertragserklärungen auch durch Schreiben der Anwälte der Antragstellerin vom 4.6.2013 (in Kopie Bl. 64 ff) unter Hinweis auf u.a. den „maßlos überzogenen“ Kaufpreis als „Phantasiezahl“ angefochten. Dies belegt ergänzend zur Aussage des Zeugen K2 eindeutig, wie die Antragstellerin sich im Falle der Aufklärung gemäß § 17 BeurkG verhalten hätte.
77c) Auf weitere Vorwürfe der Antragstellerin hinsichtlich der Förmlichkeiten bei Unterschriftsbeglaubigung am 31.1.2013 unter Berücksichtigung der mangelnden Deutschkenntnisse des damaligen Geschäftsführers der Antragstellerin kommt es nach allem nicht an.
78III.
79Die Entscheidung ergeht nach § 156 Abs. 6 Satz 1 KostO gerichtgebührenfrei. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist gemäß §§ 156 Abs. 5 S. 3, 81 Abs. 1 FamFG gerechtfertigt aufgrund der zur Aufhebung der Kostenberechnung führenden Pflichtverletzungen des früheren Notars G.
80IV.
81Rechtsbehelfsbelehrung
82Gegen diese Entscheidung kann ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes binnen einer Frist von einem Monat, die mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, Beschwerde eingelegt werden, § 156 Abs. 3 KostO i.V.m. § 63 Abs. 1 FamFG. Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Landgericht Duisburg einzulegen. Die Frist wird nur durch den Eingang der Beschwerdeschrift bei dem genannten Gericht bzw. durch die Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts gewahrt. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werde. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen, § 64 FamFG. Die Beschwerde soll begründet werden.
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(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen.
(2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.
(3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen seine Amtspflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.
(4) Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.
(5) Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausübt.
(6) Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden. Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderungen zu informieren.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen.
(2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.
(3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen seine Amtspflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.
(4) Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.
(5) Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausübt.
(6) Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden. Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderungen zu informieren.
(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen.
(2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.
(3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen seine Amtspflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.
(4) Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.
(5) Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausübt.
(6) Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden. Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderungen zu informieren.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen.
(2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.
(3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen seine Amtspflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.
(4) Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.
(5) Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausübt.
(6) Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden. Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderungen zu informieren.
(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen.
(2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.
(3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen seine Amtspflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.
(4) Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.
(5) Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausübt.
(6) Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden. Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderungen zu informieren.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.
