Landgericht Dortmund Urteil, 25. Juni 2014 - 10 O 24/13

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d:
2Bei dem Kläger handelt es sich um einen eingetragenen Verein, dessen Vereinszweck es ist, für Verbraucherinteressen einzutreten und Rechte der Verbraucher durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen wahrzunehmen. Er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.
3Die Beklagte betreibt mehrere Baumarktfilialen in F, E und E2. In diesen Baumärkten verkauft sie u.a. Haushaltselektrogeräte (Geschirrspüler, Kühlgeräte, Waschmaschinen, Klimageräte, Trockner und Elektrobacköfen).
4Am 24.07.2012 befanden sich in den Verkaufsräumen der Filiale F (B-Straße) Raumklimageräte der Marke DeLonghi wie in den Anlagen K 1 – K 6, Kühlschränke wie in den Anlagen K 7 – K 10, ein Kondensationstrockner wie in den Anlagen K 11 und K 12, ein Haushaltsgeschirrspüler wie in der Anlage K 13 und ein Haushaltselektrobackofen wie in den Anlagen K 14 und K 15 abgebildet.
5In den Verkaufsräumen der Filiale F (H-Straße) befanden sich Raumklimageräte wie in den Anlagen K 16 – K 19 abgebildet.
6In den Verkaufsräumen der Filiale E befanden sich ein Klima-Splitgerät SKA 2502 C wie in den Anlagen K 20 – K 23, diverse Waschmaschinen wie in den Anlagen K 24 – K 26 und diverse Kühlschränke wie in den Anlagen K 27 – K 30 abgebildet.
7In den Verkaufsräumen der Filiale E2 befanden sich Raumklimageräte wie in den Anlagen K 31 – K 37 abgebildet.
8Die Fotos aus den Anlagen K 1 – K 37 wurden sämtlich am 24.07.2012 gefertigt.
9In Bezug auf die jeweiligen Geräte wirft der Kläger der Beklagten Verstöße gegen die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) vor. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags wird auf die Seiten 5 ff. der Klageschrift Bezug genommen. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 31.07.2012 ab. Sie reagierte auf das Angebot der Beklagten, eine „engere“ Unterlassungserklärung abzugeben mit Schreiben vom 09.08.2012 u.a. wie folgt:
10„...
113. Eine „enge“ Unterlassungserklärung beschränkt auf einzelne Modelle einer Produktgruppe ist nicht ausreichend. Die zahlreichen massiven Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten erfordern eine Ausweitung der Unterlassungserklärung auf die gesamten Produktgruppen, in denen die zahlreichen Verstöße festgestellt wurden. Nur dadurch wird die Wiederholungsgefahr beseitigt.
12...“
13In der Folge hat der Kläger in dem Verfahren 10 O 134/12 Landgericht Dortmund eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte erwirkt.
14Der Kläger meint, der Klageantrag sei hinreichend bestimmt. Eine hinreichende Bestimmtheit liege immer vor, wenn lediglich die konkrete Verletzungsform untersagt werden solle. Dass dies der Fall sei, werde durch die eindeutige Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform (in dem geänderten Antrag) hinreichend deutlich. Selbst wenn die im Antrag enthaltenen Beschreibungen für sich genommen nicht hinreichend bestimmt wären, würde dies nicht zur Unzulässigkeit des Antrages führen, weil eine unschädliche Überbestimmung vorliege.
15Der Kläger hat zunächst beantragt,
16die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen,
17im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, elektrische netzbetriebene Haushaltsgeräte (Raumklimageräte, Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Kühl- und Gefrierschränke, Elektroherde sowie Wäschetrockner) zum Kauf anzubieten, ohne die genannten Geräte außen an der Vorder- oder Oberseite mit sichtbaren Etiketten zu versehen, deren Inhalt- und Gestaltung bei
18-Haushaltsgeschirrspülmaschinen der VO (EU) Nr.
191059/2010
20-Haushaltskühlgeräten der VO (EU) Nr. 1060/2010 -Haushaltswaschmaschinen der VO (EU) Nr. 1061/2010
21-Netzbetriebene Raumklimageräte, Haushalts-wäschetrocknern und Netzbetriebene Elektrobacköfen der Anlage 1 Nr. 4 der EnVKV
22entspricht und die in deutscher Sprache abgefasst sind.
23Er beantragt (nach gerichtlichem Hinweis im Termin vom 16.10.2013) nunmehr,
24die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen,
25im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, elektrische netzbetriebene Haushaltswasch-maschinen, elektrische netzbetriebene Haushaltsgeschirr-spüler, elektrische netzbetriebene Haushaltskühlgeräte sowie netzbetriebene Elektrobacköfen im Ladengeschäft auszustellen und zum Verkauf bereit zu halten, ohne die genannten Geräte außen an der Vorder- oder Oberseite oder – sofern die Geräte verpackt sind – an der Vorder- oder Oberseite der Verpackung mit sichtbaren Etiketten zu versehen, deren Inhalt und Gestaltung bei
26- 27
Haushaltsgeschirrspülern der Anlage I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010,
- 28
Haushaltskühlgeräten der Anlage I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010,
- 29
Haushaltswaschmaschinen der Anlage I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010,
- 30
Netzbetriebenen Elektrobacköfen der Anhang I der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 08. Mai 2002
entspricht und die in deutscher Sprache abgefasst sind,
32sofern dies geschieht wie in Anlage K 7 - K 10 und K 27 - K 30 (Haushaltskühlgeräte), K 13 (Haushaltsgeschirrspüler), K 14 und K 15 (Elektrobacköfen) sowie K 24 – K 26 (Haushaltswaschmaschinen) abgebildet.
33Die Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Sie ist der Auffassung, der Klageantrag sei, auch in der geänderten Fassung, zu unbestimmt und damit unzulässig. Er würde den unterschiedlichen Vorwürfen nicht gerecht. Es sei unklar, ob das Unterlassungsbegehren immer nur den konkreten Vorwurf (z.B. Verwendung eines unvollständigen Energielabels) in Verbindung mit einem bestimmten Gerätetyp (z.B. Waschmaschinen) umfassen oder gerätetypübergreifend zu verstehen sein soll. Der Kläger meine, einen umfassenden, nahezu grenzenlosen Unterlassungsanspruch zu haben. Der so formulierte Klageantrag sei nicht nur zu weit, sondern unbestimmt und damit unzulässig.
36Hinzu komme, dass in dem Klageantrag nicht nur der Wortlaut von Rechtsnormen wiedergegeben werde, sondern sogar kurzer Hand nur auf die Rechtsnorm verwiesen werde.
37Überdies wiesen einzelne der vom Kläger beanstandeten Geräte respektive Verpackungen durchaus Energielabel auf. Soweit der Kläger dazu offenbar die Auffassung vertrete, dass jedwede Abweichung von den vorgeschriebenen Etiketten einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß beinhalte, sei dies nicht zutreffend. Da das Ziel der Information des Kunden über die energietechnischen Daten durch das Label auch dann erfüllt werden könne, wenn es nicht exakt den Angaben in den Verordnungen, insbesondere der dortigen Reihenfolge entspreche, erscheine diese Ansicht nicht richtig. Bei den Geräten, bei denen eine Energieeffizienzklasse dargestellt werde, sowie bei denjenigen, für die die Daten in englischer Sprache aber mit der gängigen Grafik angezeigt würden, liege ein Verstoß allenfalls im Bagatellbereich. Daten, die mitgeteilt würden, könnten nicht als fehlend beanstandet werden, nur weil es an der gehörigen Reihenfolge fehle. Hinsichtlich einzelner Verstöße sei es fraglich, ob diese geeignet seien, die Bagatellgrenze zu überschreiten.
38E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
39Die Klage ist unzulässig.
40Der Unterlassungsantrag genügt auch in der geänderten Fassung den Anforderungen an das Bestimmtheitsverbot gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnisse des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGH GRUR 2002, 86 (88) m.w.N.). Daher sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen (BGH GRUR 2000, 438; NJW-RR 2002, 108). Dies muss erst recht gelten, wenn – wie hier – jeweils für jede Produktgruppe auf ganze Anlagen bzw. Anhänge zu Verordnungen und Richtlinien der Kommission Bezug genommen wird. Es liegen auch keine anerkannten Ausnahmen zu der grundsätzlich gegebenen Unzulässigkeit vor. Weder sind die in Bezug genommenen Normen hinreichend eindeutig und konkret gefasst, noch ist deren Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung geklärt, wobei eine weitere Konkretisierung im Rahmen des Unterlassungsantrages nicht möglich wäre.
41Auch wenn der Kläger nunmehr wegen der konkreten Verletzungshandlungen auf die Anlagen K 7 – K 10, K 27 – K 30, K 13, K14 und K 15 und K 24 – K 26 Bezug nimmt, führt dies hier nicht zu einer hinreichenden Bestimmtheit des Antrags, weil auch jetzt nicht klar wird, welche konkreten Tatbestandsmerkmale aus den allgemein genannten Normen einschlägig sein sollen und damit letztlich welche fehlerhafte Gestaltung und / oder welche inhaltlichen Fehler der Kennzeichnung die Beklagte zukünftig bei den jeweiligen Produkten unterlassen soll. So hat die Beklagte zu Recht eingewandt, dass teilweise gerügt wird, dass überhaupt keine verbrauchsbezogenen Angaben vorhanden gewesen seien, teilweise aber auch nur einzelne verbrauchsrelevante Angaben fehlten oder das Etikett nicht den Gestaltungsvorgaben der einschlägigen Richtlinie entspreche. Zudem würde in zwei Fällen die Verwendung von Blanko-Etiketten gerügt, in weiteren Fällen, dass die Etiketten zwar vorhanden, jedoch auf Englisch verfasst gewesen seien und in einem Fall nur unvollständig angebracht gewesen wären. Eine eindeutige Zuordnung dieser Vorwürfe zu den Tatbestandsmerkmalen der Norm (oder erforderlichenfalls deren Umschreibungen) im Klageantrag ist weiterhin unterblieben. Es liegt hier auch nicht, wie der Kläger unter Berufung auf das Urteil des BGH vom 10.02.2011 (NJW-RR 2011, 398 - Irische Butter -) geltend macht, nur eine unschädliche Überbestimmung vor. Denn es geht hier nicht nur um einen Satzteil, der das Verbot unter eine weitere Bedingung stellt, sondern um eine inhaltliche Ausgestaltung des Verbotes, weil die in Bezug genommenen Normen sich gerade dazu verhalten, welche Kennzeichnung zu erfolgen hat. Damit würde jede sich aus diesen Normen ergebende Kennzeichnungspflichtverletzung erfasst, ohne dass eine hinreichend bestimmte Eingrenzung erfolgt. Diese liegt hier nicht – wie bereits dargelegt – in einer Orientierung an den konkreten Verletzungshandlungen.
42Letztlich kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des OLG Hamm vom 26.07.2012 (Aktenzeichen I-4 U 16/12 = Beck RS 2012, 23071) berufen. Zwar ist es zutreffend, dass das OLG Hamm eine Antragstellung als hinreichend bestimmt angesehen hat, nachdem sich diese an der konkreten Verletzungshandlung orientierte. In jenem Rechtsstreit war jedoch von Anfang an nicht bloß eine Bezugnahme auf die Normen erfolgt; vielmehr war bereits zuvor im Antrag formuliert worden: „...ohne sie außen an Türen mit Etiketten zu kennzeichnen, die Angaben über die Energieeffizienzklasse und über den Verbrauch an Energie im Sinne der EnKV enthalten“. Damit wurden dort die einzelnen Elemente der erforderlichen Kennzeichnung benannt, wobei es zudem auch nur um eine Verletzungsform (überhaupt kein Etikett) ging. So liegt es hier nicht.
43Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.
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(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
- 1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, - 2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, - 3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er - a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und - b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.