Landgericht Dortmund Beschluss, 22. Mai 2015 - 1 S 13/15
Tenor
beabsichtigt die Kammer, die Berufung der Kläger vom 09.01.2015 gegen das am 11.12.2014 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 05.12.2014 durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Kammer ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
Auch aus sonstigen Gründen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
41.
5Anfechtung zu TOP 2:
6a)
7Soweit bei der Abrechnung des Jahres 2012 unter anderem die Kosten nach dem Verteilerschlüssel Quadratmeterfläche vorgenommen worden ist, streiten die Parteien nur darum, ob bezüglich einiger Wohneinheiten statt einer in der Teilungserklärung angegebenen Grundfläche von 75,72 qm eine Größe von 79,72 qm zu berücksichtigen ist.
8Das angefochtene Urteil lässt insoweit keine Rechtsfehler erkennen. Abzustellen ist auf die Angabe in der Teilungserklärung und nicht auf die tatsächliche Fläche. Im Übrigen nimmt die Kammer Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts. Soweit das Amtsgericht durch Einsichtnahme in die beigezogene Grundbuchakte sich davon überzeugt hat, dass in der Teilungserklärung 75,72 qm angegeben sind, und zwar für die Wohnungen 6, 8 und 10, hat die Kammer keine Zweifel daran, dass diese Einsichtnahme zutreffend erfolgt ist, zumal Berufungsangriffe insoweit auch nicht vorgebracht worden sind.
9Im Übrigen teilt die Kammer die Ansicht, dass die Angaben in der Teilungserklärung maßgebend sind. Dies folgt in der Tat aus dem im WEG-Recht geltenden Publizitätsgedanken. Für einen Sonderrechtsnachfolger muss klar erkennbar sein, welche Größen anzunehmen sind. Dies alleine schon deshalb, weil nach der Grundregelung des § 16 Abs. 2 WEG die Wohnungseigentümer gegenüber den anderen Wohnungseigentümer verpflichtet sind, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung, der sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis der Anteile zu tragen. Dieser Anteil bemisst sich gemäß § 47 GBO nach dem im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Soweit gegebenenfalls in einer Bauzeichnung als Anlage etwas anderes angegeben ist und es insoweit eine Widersprüchlichkeit geben mag, ändert dies nichts daran, dass vorrangig auf die zum Grundbuch gereichte Teilungserklärung, und zwar auf den Wortlaut der Teilungserklärung und nicht auf die Bauzeichnung abzustellen ist. Soweit die tatsächliche Größe unzureichend ist, mögen die Kläger – vorbehaltlich eines insoweit etwaig zu prüfenden Rechtsschutzbedürfnisses – versuchen, durch Vereinbarung eine Änderung der Teilungserklärung zu erwirken oder gegebenenfalls auf Berichtigung zu klagen.
10b)
11Soweit bezüglich der Anfechtung zu TOP 2 auch die Bankgebühren angegriffen werden, entspricht die Verteilung nach Miteigentumsanteilen § 16 Abs. 2 WEG. Dass die Wohnungseigentümer etwas anderes beschlossen hätten, ist nicht ersichtlich. Insoweit ist in der Wohnungseigentümerversammlung vom 09.04.2014 auch lediglich vermerkt, dass die Verwaltung eine gegebenenfalls geänderte Handhabe für die Zukunft überprüfen werde.
122.
13Anfechtung zu TOP 3:
14a)
15Soweit auch bezüglich der Jahresabrechnung des Jahres 2013 der Ansatz der Quadratmeterzahlen für die Wohnungen 6, 8 und 10 gerügt wird, verweist die Kammer auf die vorstehenden Ausführungen zu I. 1. a).
16b)
17Im Hinblick auf die Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren sowie der Kosten für den Wasserfilter hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Jahresabrechnung nur die tatsächlich erzielten Einnahmen und tatsächlich erfolgten Ausgaben enthalten darf, und dass es nicht darauf ankommt, ob eine Ausgabe bzw. eine Belastung von dem Verwalter berechtigt oder unberechtigt vorgenommen worden ist. Nach dem erstinstanzlichen Vorbringen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass jedenfalls die in der Abrechnung aufgeführten Beträge geflossen sind. Von den Klägern wird lediglich angegriffen, dass diese Positionen zu Unrecht abgebucht worden sein sollen.
18c)
19Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass ein Ansatz von 3,00 € pro Monat für gegebenenfalls entstehende Mehrkosten durch die Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren wegen des damit verbundenen Mehraufwandes nach § 287 ZPO nicht zu beanstanden sein dürfte.
20d)
21Im Hinblick auf den Wasserfilter schließt die Kammer sich den zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils an.
223.
23Anfechtung zu TOP 5:
24a)
25Soweit die Verwaltung durch die Eigentümer ermächtigt worden ist, Liquiditätsengpässe durch eine beschränkte Rücknahme aus der Instandhaltungsrücklage zu decken, ist dies nicht zu beanstanden. Dies ist jedenfalls so lange nicht zu beanstanden, wie die Instandhaltungsrücklage dadurch nicht aufgezehrt wird. Dies ist indes nicht erkennbar. Denn nach dem Beschluss dürfen maximal Entnahmen bis zur Höhe von 3/12 der Höhe des Gesamtwirtschaftsplanes oder maximal 10 % des Rücklagenbestandes erfolgen und auch nur kurzfristig für eine Dauer bis zu 2 Monaten. Es existiert kein Beschluss dahingehend, dass generell 2.000,00 € entnommen werden dürfen, um Engpässe zu überbrücken, bei einer nach Auffassung der Kläger nur bestehenden Instandhaltungsrücklage von knapp 3.000,00 €.
26b)
27Auch die Einräumung eines Budgets für die Verwaltung bis zu 2.000,00 € widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
28aa)
29Die Kammer schließt sich auch hier den zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils aufgrund eigener Prüfung an.
30bb)
31Hinzu kommt, dass eine derartige Handhabung der Verwaltung Handlungsspielräume ermöglicht, ohne für jede Maßnahme erneut eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen zu müssen und sich nicht jedes Mal mit dem Problem auseinandersetzen zu müssen, ob es sich bei erforderlichen Kleinreparaturen tatsächlich um eine Maßnahme der Notgeschäftsführung des Verwalters handelt.
32Dies ist gerade bei Wohnungseigentümergemeinschaften, wie der vorliegenden Wohnungseigentümergemeinschaft, wo selbst um Kleinstpositionen gestritten wird, eine Maßnahme, die im Gegenteil ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
33Der jährlich auf 2.000,00 € begrenzte Betrag bewegt sich (noch) in einer Größenordnung, der ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und führt noch nicht dazu, dass die wirklich entscheidenden und kostenintensiven Modernisierungs- oder Instandhaltungsarbeiten oder gar bauliche Veränderungen aus der Entscheidungskompetenz der Wohnungseigentümer herausgenommen werden und unzulässigerweise auf den Verwalter delegiert werden.
34Bei der Begrenzung des Betrages auf 2.000,00 € jährlich bewegen die Wohnungseigentümer sich (noch) in dem vom WEG den Wohnungseigentümern als Souverän eingeräumten weiten Ermessensbereich.
354.
36Anfechtung zu TOP 6:
37a)
38Auch die Neuwahl der bestehenden Verwaltung ab dem 01.01.2015 widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
39aa)
40Zum Teil lässt die Berufungsbegründung schon keine hinreichend konkreten Angriffe erkennen.
41bb)
42Im Übrigen hat die Verwaltung die gewünschten Anträge auf die Tagesordnung gesetzt. Wenn die Eigentümer darüber allerdings nicht abstimmen – unabhängig davon, ob dies zulässig ist oder nicht – ist das jedenfalls kein Versäumnis des Verwalters.
43Souverän auf der Eigentümerversammlung ist und bleibt die Gesamtheit der dort anwesenden Wohnungseigentümer.
44cc)
45Vor diesem Hintergrund hat das Gericht – wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat – grundsätzlich die Entscheidung der Wohnungseigentümer zu Gunsten des Verwalters zu respektieren, wenn nicht ganz erhebliche Gründe dagegen sprechen und eine Zusammenarbeit mit dem bisherigen Verwalter unzumutbar erscheint. Dies ist indes nicht erkennbar.
46b)
47Soweit ein Ausschluss aus der Wohnungseigentümerversammlung vor der Abstimmung zu TOP 12 erfolgt ist, ist im Protokoll vermerkt, dass der Verwalter die Kläger von der weiteren Versammlung ausgeschlossen hat, weil Beleidigungen erfolgt sind. Dies ist von den Klägern auch nicht in Abrede gestellt worden und wird mit der Berufungsbegründung auch nicht angegriffen.
48c)
49Soweit die Kläger aus dem vom Verwalter eingerichteten Onlineportal herausgenommen worden sind, besteht in der Tat für einen Verwalter keine Verpflichtung dazu, ein Onlineportal bereit zu halten.
50aa)
51Soweit – abweichend von der Entscheidung des Amtsgerichts – der Verwalter aber ein Onlineportal zur Verfügung stellt, muss dieses Onlineportal auch für alle Wohnungseigentümer gleich nutzbar sein, wenn das Online-Portal nicht von einem Wohnungseigentümer für eigene Zwecke gleich welcher Art missbraucht wird.
52bb)
53Soweit die Verwaltung die Kläger zu Unrecht aus dem Onlineportal ausgesperrt haben sollte, begründet eine Verfehlung jedenfalls noch nicht eine Unzumutbarkeit im Sinne der vom Amtsgericht zutreffend wiedergegebenen Voraussetzungen. Nicht jeder Fehler eines Verwalters führt zwangsläufig zu einer Unzumutbarkeit, mit dem Verwalter auch zukünftig weiter zusammen zu arbeiten.
54d)
55Im Übrigen nimmt die Kammer auch hier auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug. Diesen Ausführungen schließt die Kammer sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage an.
56e)
57Anders als die Kläger meinen, sind sie auch nicht rechtlos gestellt. Soweit über bestimmte Anträge von ihnen nach ihrem Ausschluss nicht mehr abgestimmt worden ist, bleibt es ihnen freigestellt, diese Anträge gegebenenfalls erneut einzubringen oder entsprechende Verpflichtungsklagen einzureichen.
585.
59Anfechtung zu TOP 12:
60a)
61Auch nach Auffassung der Kammer ist es nicht zu beanstanden, wenn die Wohnungseigentümer in ihrer Mehrheit sich dazu entschlossen haben, gegebenenfalls auch abweichend von einem Beschluss im Jahre 1979, nunmehr die Größenangaben aus der Teilungserklärung der Abrechnung zugrunde zu legen, und zwar so, wie sie in der Teilungserklärung des Grundbuches vorhanden sind.
62b)
63Auch der Feststellungsantrag, der nicht ganz folgerichtig unter der Anfechtung zu TOP 12 erklärt worden ist und nicht als eigenständiger Antrag formuliert worden ist, hat keinen Erfolg. Zu dem Feststellungsantrag besteht derzeit kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn den Klägern bleibt die Möglichkeit, aktiv auf eine Änderung der Teilungserklärung hinzuwirken bzw. insoweit entsprechende Klagen auf Berichtigungen einzureichen.
64II.
65Die Kammer beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz, aufgrund des etwas verringerten Prüfungsumfanges gegenüber dem Anfechtungsbegehren in erster Instanz auf bis zu 20.000,00 € festzusetzen. Für den Fall, dass damit kein Einverständnis besteht, wird den Parteien aufgegeben, ergänzend zu den jeweiligen Positionen vorzutragen, insbesondere auch den Wirtschaftsplan für das Jahr 2015 zur Akte zu reichen. Hierfür wird den Parteien eine Frist gesetzt wie zu Ziffer III.
66III.
67Den Klägern wird Gelegenheit gegeben, zu den vorstehenden Hinweisen der Kammer binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses schriftsätzlich Stellung zu nehmen und sich gegebenenfalls innerhalb dieser Frist dazu zu erklären, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen werden soll. Die Kammer weist darauf hin, dass bei einer vollständigen Erledigung des Berufungsbegehrens, die Zurücknahme der Berufung kostenrechtlich privilegiert ist.
68Dortmund, 22.05.2015
69Landgericht, 1. Zivilkammer
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Referenzen - Gesetze
(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.
(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.
(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.
(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.
(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.
(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.
(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.
(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.