Landgericht Detmold Urteil, 28. Sept. 2016 - 25 Ns 41 Js 489/13 AK: 6/16
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Angeklagten wird das angefochtene Urteil
– unter Verwerfung der Berufung der Staatsanwaltschaft –
aufgehoben.
Der Angeklagte wird f r e i g e s p r o c h e n.
Die Staatskasse trägt die Kosten des gesamten Verfahrens
einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten in
allen Instanzen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Am 31.03.2014 erließ das Amtsgericht Detmold auf Antrag der Staatsanwaltschaft Detmold gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung. Nach Einspruch des Angeklagten hat das Amtsgericht den Angeklagten nach durchgeführter Hauptverhandlung mit dem angefochtenen Urteil vom 21.01.2015 der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen, ihn verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 50,00 Euro vorbehalten. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht zudem die Bewährungszeit auf ein Jahr festgesetzt und den Angeklagten angewiesen, eine Geldauflage in Höhe von 700,00 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.
4Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt.
5Ziel des Rechtsmittels des Angeklagten war ein Freispruch.
6Die Staatsanwaltschaft begehrte die Verurteilung zu einer vorbehaltlosen Geldstrafe.
71.
8Über die gegen diese Entscheidung gerichteten Berufungen hat zunächst 1. kleine Strafkammer II des Landgerichts Detmold verhandelt. Durch Urteil vom 16.09.2015 hat das Landgericht beide Berufungen verworfen.
92.
10Auf die gegen das Urteil der 1. kleine Strafkammer II des Landgerichts Detmold gerichtete Revision des Angeklagten hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm durch Beschluss vom 24.03.2016 das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.
113.
12Die Berufung des Angeklagten hatte nunmehr Erfolg, die Berufung der Staatsanwaltschaft hatte keinen Erfolg.
13II.
14In der erneuten Berufungshauptverhandlung sind zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten folgende Feststellungen getroffen worden:
15Jetzt 45 Jahre alte Angeklagte verdient als technischer Angestellter monatlich ca. 3.600,00 €uro netto. Er ist verheiratet. Seine Ehefrau verdient als kaufmännische Angestellte in Teilzeit ca. 600,00 Euro netto monatlich. Gemeinsam mit seiner Ehefrau hat der Angeklagte ein Kind im Alter von 6 Jahren. Daneben lebt in der Familie ein 14-jähriges Kind der Ehefrau des Angeklagten aus einer früheren Beziehung. Dieses hat der Angeklagte nicht adoptiert.
16Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.
17III.
18In der erneuten Berufungshauptverhandlung sind folgende tatsächlichen Feststellungen getroffen worden:
19Der Angeklagte ist seit seinem 10. Lebensjahr Mitglied im FC A e.V. Er gehörte etwa seit seinem 20. Lebensjahr bis zu dem vorliegend abzuurteilenden Unfall dem Vorstand an. Zuletzt war er als Jugendobmann tätig. Gleichzeitig war er Trainer der D-Jugend-Mannschaft seines Vereins.
20Im Rahmen der Hallenmeisterschaften des Kreises L im Fußball in der Saison 2012/13 für die D-Jugend fanden am 12.01.2013 die Spiele der 2. Gruppenrunde statt. Die Spiele der Gruppe H und J sollten in der Sporthalle der Gemeinde A, I 12, stattfinden. Ausrichter für die 12.01.2013 in der Gruppe H und J vorgesehenen jeweils 6 Spiele war der FC A. Nach Auskunft des Vereins waren als „hallenverantwortliche“ Personen des Vereins tätig:
21der Angeklagte (sportlicher Leiter der Jugendabteilung)
22der Zeuge O)
23der Zeuge W)
24Spiele im Rahmen der Hallenkreismeisterschaften fanden schon seit vielen Jahren in der Sporthalle der Gemeinde A statt. Die Vorbereitung und Durchführung lief daher nach einem schon seit vielen Jahren üblichen Schema ab. Beim FC A als Ausrichter wurden die zu erledigenden Aufgaben – wie Einladungen, Getränkeverkauf, Betreuung der Mannschaften und auch der Aufbau der Tore – auf einzelne Personen verteilt. Insgesamt waren am 12.01.2013 etwa 10 Personen mit der Organisation und Durchführung der Spiele befasst. Eine bestimmte Person, die speziell für die Sicherheit der Spieler und der zum Spielbetrieb erforderlichen Tore zuständig sein sollte, war - wie auch in den vorangegangenen Jahren – nicht bestimmt worden.
25Die Sporthalle besteht aus einer sogenannten „großen Halle“, in der die einzelnen Fußballspiele ausgetragen werden. Diese Halle verfügt über eine Zuschauertribüne, die sich an einer der beiden langen Seite dieser Halle befindet. Die Halle kann vom Haupteingang der Sporthalle aus betreten werden, wobei man zunächst auf diese Tribüne gelangt. Von den hinter der Tribüne gelegenen Umkleidekabinen führt außerdem ein direkter Gang in die Halle.
26An der gegenüber der Tribüne gelegenen Hallenseite befindet sich der Geräteraum für die Sporthalle. Dieser Geräteraumerstreck sich über die volle Länge der Halle. Er ist durch nach oben aufklappbare Tore von der eigentlichen Halle abgetrennt. Der Geräteraum war damals wegen seiner Größe etwa in der Mitte geteilt worden. Der – von der Tribüne aus gesehen – rechte Teil des Geräteraumes war der eigentliche Geräteraum. Der linke Teil wurde als „kleine“ Halle bezeichnet. Diese „kleine“ Halle stand den beteiligten Mannschaften – wie in den früheren Jahren – auch am 12.01.2013 zum Aufwärmen vor dem jeweils nächsten Gruppenspiel zur Verfügung.
27Der Zugang in die „kleine“ Halle erfolgte durch die auf den Lichtbildern (Bl. 55 GA) auf der linken Seite abgebildeten gelben Schiebetür. Die rechte gelbe Schiebetür führte in eigentlichen Geräteraum. Oberhalb der gelben Schiebetüren, die in die „kleine“ Halle führte, befand sich am 12.01.2013 ein Hinweisschild mit folgendem Inhalt:
28„Schüler und Jugendliche dürfen
29die Geräteräume nur unter Aufsicht der Lehrer
30oder Betreuer betreten.
31Gerät Bitte an den ausgeschilderten Standplätzen
32abstellen.
33Der Gemeindedirektor“
34Die jeweiligen Gruppenspiele wurden in der „großen“ Halle ausgetragen. Es wurde auf ca. 5 m breite Hallenfußballtore gespielt. Die Tore in dieser Halle konnten fest im Boden verankert werden und so – wie es die einschlägigen Richtlinien und DIN-Vorschriften vorsehen – gegen Verschieben und Umkippen gesichert werden.
35In der „kleinen“ Halle bestand eine solche Möglichkeit nicht.
36Am Morgen des 12.01.2013 befanden sich die zum Spielbetrieb benötigten Hallenfußballtore in der „kleinen“ Halle. Dort standen auch zwei kleinere Handballtore mit den Maßen B/H/T: 3,00 m x 2,08 m x 1,30 m. Die zum Spielbetrieb benötigten Hallenfußballtore wurden von Mitgliedern des FC A in die „große“ Halle verbracht. Der Angeklagte selbst übernahm die Verankerung dieser Tore.
37Die kleineren Handballtore verblieben in der „kleinen“ Halle. Sie standen bei Turnierbeginn um 9:00 Uhr an einer der beiden Längsseiten der „kleinen“ Halle, und zwar jeweils mit der kurzen Seite nebeneinander. Die beiden Tore waren entgegen der DIN EN 749 nicht gegen missbräuchliche Benutzung gesichert. Sie waren nicht durch eine Kette oder eine sonstige Vorrichtung die ein Umstellen eines einzelnen Tores verhindern konnte, miteinander verzurrt. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich auch die auf den Lichtbildern (Bl. 7-9 und 59-62) abgebildeten Rollwagen in der Halle. Auf diese Rollwagen konnte man die Tore mit ihren Querstreben ohne größeren Kraftaufwand aufstellen und danach leicht hin und her schieben.
38Diese Gegebenheiten hatte der Angeklagte vor Beginn des Turniers zwar gesehen, ihnen aber keine weitere Bedeutung beigemessen. Die Tore sollten – wie auch in den Jahren zuvor – nicht beim Aufwärmen der Mannschaften benutzt werden.
39Am Morgen des 12.01.2013 fanden insgesamt vier Spiele statt,
40- zunächst um 9:00 Uhr und um 9:17 Uhr die beiden ersten Spiele der Gruppe H,
41- danach um 9:34 Uhr und um 9:51 Uhr die beiden ersten Spiele der Gruppe J.
42Es handelte sich jeweils um Mannschaften der D-Junioren, bei denen die teilnehmenden Spieler zwischen 10 und 12 Jahre alt sind.
43Während des 2. Spiels, das um 9:17 Uhr begann, befand sich der Angeklagte mit seiner Mannschaft bis kurz vor Beginn des um 9:34 Uhr beginnenden Spiels seiner Mannschaft (gegen die Mannschaft des SVE Y) zum Aufwärmen in der „kleinen“ Halle. Zu diesem Zeitpunkt standen die beiden Handballtore noch wie zu Turnierbeginn unverrückt an der Längsseiten der „kleinen“ Halle. In der Zeit, als sich der Angeklagte mit seiner Mannschaft in dieser Halle befand, wurden die Tore nicht bespielt und auch nicht verrückt.
44Das anschließende Spiel in der „großen“ Halle ging für die vom Angeklagten betreute Mannschaft des FC A mit 0:3 verloren. Der Angeklagte begab sich mit seiner Mannschaft nach dem Spiel sofort in die Umkleidekabine, wo er sich dann auch während des nachfolgenden, um 9:51 Uhr beginnenden, 4. Spiels (zwischen den Mannschaften der JSG W und des TuS K) aufhielt. Ob Spieler der am 4. Spiel beteiligten Mannschaften die „kleine“ Halle zuvor zum Aufwärmen genutzt hatten, konnte nicht mehr geklärt werden.
45Während dieses 4. Spiels befanden sich dann einige Spieler der Mannschaft Spvg J in der „kleinen“ Halle. Zu diesen Spielern gehörte auch der am 10.03.2001 geborene, damals also 11 Jahre alte Geschädigte X. Als der Geschädigte und seine Mitspieler zu Beginn des 4. Spiels in die „kleine“ Halle kamen, standen die beiden Handballtore nicht mehr an der Längsseite. Sie standen nunmehr jeweils an einer der beiden kurzen Seiten dieser Halle. Ein Betreuer oder ein Trainer der Mannschaft Spvg J befand sich zu dieser Zeit nicht in der „kleinen“ Halle.
46Von alledem hatte der Angeklagte nach seinen unwiderlegt gebliebenen Angaben keine Kenntnis erlangt.
47Wer die beiden Tore – wahrscheinlich während des 3. Spiels umgestellt hatte – konnte nicht mehr sicher festgestellt werden.
48Einer der beiden Betreuer der Mannschaft Spvg J hatte den Spielern einen Fußball mitgegeben, damit sie sich mit dem Ball aufwärmen konnten. Da sich keine Spieler einer andere Mannschaft in der Halle befanden, bildeten die Jungen um den Geschädigten X zwei Mannschaften und spielten auf die versetzten Handballtore. X fungierte als Torwart einer der beiden Mannschaften. Im Laufe des Spiels kam es nach einem Schuss auf das vom ihm gehütete Tor zu einem „Lattentreffer“. Das Tor geriet infolge des Umstands, dass es noch auf den Rollwagen stand, ins Wanken. X versuchte noch, dass nach vorn kippende Tor abzustützen, was ihm jedoch nicht gelang. Das Tor kippte nach vorn um. Die Querlatte des Handballtores traf den Kopf des Geschädigten. X stürzte dadurch zu Boden. Sein Kopf wurde zwischen Fußboden und Torlatte eingeklemmt.
49X wurde durch das umkippende Tor schwer verletzt. Er erlitt neben Blutungen aus der Nase und den Ohren ein offenes Schädelhirntrauma zweiten Grades mit Felsenbeinfraktur beidseits, Schädelbasisquerfraktur, Kalottenfraktur rechts / temporal, periphere Fazialisparese sowie eine Schallleitungs-Schwerhörigkeit links. Am Unfalltag wurde er auf der Intensivstation behandelt. Es schlossen sich mehrere Krankenhausaufenthalte in der Kinderchirurgie B und im Klinikum B sowie der Uniklinik J an. Insgesamt wurde er zunächst bis zum 01.02.2013 stationär behandelt. Vom 08.04. – 10.04.2013 folgte ein weiterer stationärer Klinikaufenthalt. Es wurde eine Tympanoskopie sowie eine Tympanoplastik durchgeführt, um die Schwerhörigkeit zu beseitigen. Die Operation war jedoch nicht von Erfolg gekrönt. Seit dem trägt er ein Hörgerät. Der Hörverlust rechts beträgt nach der letzten Begutachtung durch Professor Dr. H. S vom 07.03.2016 30 %. Außerdem liegt ein Tinnitus vor. Weiterhin ist bei X eine Geruchsminderung beidseits eingetreten. Außerdem hat er Geschmacksverlust rechts erlitten. Der Geschädigte leidet weiter unter posttraumatischen Kopfschmerzen. Seit dem Unfall ist der – anders als früher – unkonzentriert verträumt und des orientiert. Seine schulischen Leistungen sind erheblich zurückgegangen, so dass er inzwischen auch eine Klasse wiederholen musste.
50Professor Dr. Med. G. S kommt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 25.04.2016 letztlich zu Einschätzung das bei X ein Invaliditätsgrad von 20 %, zurzeit auf Dauer, vorliegt.
51III.
52Die Feststellungen zur Funktion des Angeklagten im Verein, seiner Mitwirkung bei der Organisation des Fußballturniers und zu den Gegebenheiten in den Hallen vor und zu Beginn des Fußballturniers beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten.
53Der Angeklagte hat insoweit insbesondere angegeben, dass er selbst die großen Tore in der „großen“ Halle aufgestellt und verankert hat. Die beiden kleineren Handballtore hätten nebeneinander in der „kleinen“ Halle gestanden. Eine Befestigungsmöglichkeit für diese Tore habe es nicht gegeben. Dies sei allgemein bekannt gewesen. Er habe dem auch keine Bedeutung beigemessen, da diese Tore ja nicht benutzt werden sollten. Dies sei alle Beteiligten Vereinen und Betreuern aus den vergangenen Jahren auch bekannt gewesen. Das Fußballturnier finde in der gleichen Form alljährlich statt. Eine besondere Belehrung der Vereine und Betreuer habe es deshalb auch nicht gegeben. Während des Turniers sei ihm auch nicht aufgefallen, dass die Handballtore doch benutzt worden sein.
54Als er mit seiner eigenen Mannschaft zum Aufwärmen der „kleinen Halle“ gewesen sei, – dies müsse nach dem Spielplan vor dem insgesamt 3. Spiel der Fall gewesen sein – hätten die Tore auch noch wie zu Beginn des Fußballturniers an der Seite gestanden. Dieses 3. Spiel (für seine Mannschaft das erste Spiel) habe seine Mannschaft verloren. Er sei deshalb mit seiner Mannschaft in die Kabine gegangen, um die Jungen wieder aufzubauen. Während dieser Zeit müsse sich der Unfall ereignet haben. Als er wieder aus der Kabine in die „große“ Halle gekommen sei, habe man ihn in die „kleine“ Halle zum Unfallort gerufen.
55Er habe nicht mitbekommen, dass zu irgendeinem Zeitpunkt Spieler anderer Mannschaften ohne ihren Trainer bzw. Betreuer in der „kleinen Halle“ gewesen seien und dass die Handballtore in der „kleinen“ Halle verrückt worden seien.
56Der Angeklagte hat ferner angegeben, dass er sich keiner Schuld bewusst sei. Er sei doch nur ehrenamtlich im Verein tätig. Er habe sich darauf verlassen, dass sich alle Beteiligten an die seit Jahren bekannten Regeln halten und die „kleine“ Halle nur zum Aufwärmen im Beisein ihres Betreuers nutzen würden. Der Unfall sei aus seiner Sicht nicht vorhersehbar gewesen. Es sei auch in den vergangenen Jahren nie etwas passiert.
57Die Einlassung des Angeklagten ist glaubhaft. Sie korrespondiert hinsichtlich der Organisation und Aufgabenverteilung innerhalb des Vereins zu den ebenfalls glaubhaften Bekundungen der beiden anderen mit der Organisation befassten Personen, den Zeugen W und G. Der Zeuge N, als der zuständige Hausmeister, hat die tatsächlichen Gegebenheiten in der Halle glaubhaft bestätigt. Im Rahmen des von der Kammer durchgeführten Ortstermins konnte von der Kammer insoweit festgestellt werden, dass die Gemeinde A inzwischen Konsequenzen aus dem Vorfall vom 12.01.2013 gezogen hat. Sie hat einen separaten von der „kleinen“ Halle abgetrennten Raum geschaffen, in dem nunmehr die Tore abgestellt werden, wenn sie nicht benutzt werden.
58Die Feststellungen über den Unfallhergang und die Positionierung der Fußballtore zur Zeit des Unfalls beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen M und B. Beide waren Mannschaftskollegen des Geschädigten X. Sie habe insbesondere übereinstimmend ausgesagt, dass sie von einem ihrer Betreuer zum Aufwärmen in die „kleine“ Halle geschickt worden seien. Der Betreuer habe ihnen einen Fußball mitgegeben, sei aber selbst auf der Tribüne geblieben. In der Halle seien nur Spieler ihrer Mannschaft, also des TuS J gewesen. Nach ihren glaubhaften Bekundungen standen die beiden Handballtore bereits an den kurzen Seiten der Halle. Deshalb hätten sie auch zwei Mannschaften gebildet und auf diese Tore gespielt. X habe als Torwart in dem Tor fungiert, dass dann nach einem Lattenkracher das Tor ins Wackeln gekommen und schließlich nach vorn umgekippt sei. Dieses Tor habe auf den beiden Rollwagen gestanden.
59X habe selbst zunächst weglaufen wollen, dann aber noch versucht, das Tor festzuhalten, damit es nicht umfällt. Er habe das Tor aber nicht halten können. Das Tor sei ihm auf den Kopf gefallen. Der Kopf habe unter der Latte gelegen. Alle seien sofort aus der Halle gelaufen, um Hilfe zu holen.
60Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser Aussagen überzeugt. Die beiden Zeugen haben die Gegebenheiten in der der „kleinen“ Halle und den Unfallhergang – trotz der inzwischen vergangenen Zeit von mehr als 3 1/2 Jahren – in ihrem Kerngehalt übereinstimmend wiedergegeben. Ihre Aussagen korrespondieren zu den Angaben, die sie bereits kurz nach dem Unfall gegenüber der Polizei gemacht haben. Die Aussagen korrespondieren im Übrigen auch zu den in Augenschein genommenen Lichtbildern sowie den Örtlichkeiten, von denen die Kammer sich im Rahmen des Ortstermins einen eigenen Eindruck verschafft hat, indem sie diese in Augenschein genommen hat.
61Der Umstand, dass das fragliche Handballtor auf den Rollwagen gestanden haben muss, konnte letztlich im Rahmen des durchgeführten Ortstermins als äußerst wahrscheinlich verifiziert werden. Die Handballtore hatten – wie es sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern ergibt, ein fest an dem Pfosten befestigtes stabiles Gestänge, welches sich ca. 1,30 m nach hinten erstreckte. Dadurch standen die Tore selbst – auch wenn sie nicht fest im Boden verankert waren, – stabil auf dem Hallenboden und hätten allein durch einen Lattenknaller nicht ins Wackeln oder gar zum Umkippen gebracht werden können. Als das Handballtor dann jedoch mit dem seitlichen Gestänge auf die Rollenwagen gestellt wurde, war das Tor äußerst instabil und konnte bereits durch leichtes Anstoßen zum Wackeln gebracht werden.
62Die Feststellungen zu den Verletzungen und Beeinträchtigungen, die der Geschädigte davongetragen hat, beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Mutter, der Zeugin H, den verlesenen und erörterten Arztberichten Gutachten sowie den vorgelegten Zeugnissen.
63Die Einlassung des Angeklagten, dass er weder von dem Umstellen der Tore noch von dem Umstand Kenntnis erlangt habe, dass die „kleine Halle“ von Spielern ohne Beaufsichtigung durch ihre Betreuer bzw. Trainer genutzt wurde, konnte nicht widerlegt werden. Insoweit haben die Zeugen W und G bestätigt, dass der Angeklagte sich mit seiner Mannschaft zum Unfallzeitpunkt in der Kabine befand. Von den vernommenen Zeugen hatte keiner eine Erinnerung daran, ob bis zu dem Unfall Spieler ohne Trainer in der „kleinen“ Halle waren. Es konnte auch niemand Bekundungen dazu machen, zu welchem Zeitpunkt die Tore umgestellt wurden und wer dies letztlich getan oder veranlasst hat.
64Die Einlassung des Angeklagten steht auch nicht im Widerspruch zu den Bekundungen des Zeuge C, der einer der beiden Betreuer der Mannschaft des TuS H war. Der Zeuge C konnte sich nur noch daran erinnern, dass er selbst zum Unfallzeitpunkt nicht in der der „kleinen“ Halle war. Weiterer Betreuer sei D gewesen. Ob dieser mit den Jungen seiner Mannschaft in der Halle war, wisse er heute nicht mehr. Er konnte angeblich sich auch nicht mehr daran erinnern, ob die Jungen einen Fußball zum Aufwärmen mit in die Halle genommen hatten.
65Soweit mit den Zeugen E und F zwei weitere Betreuer (anderer Mannschaften) ermittelt werden konnten, waren deren Aussagen unergiebig. Keiner von ihnen will am Unfalltag mit seiner Mannschaft überhaupt in der der „kleinen“ Halle gewesen sein.
66Die Kammer ist letztlich aufgrund der glaubhaften Bekundungen des M und B davon überzeugt, dass zum Unfallzeitpunkt kein Betreuer des TuS H in der „kleinen“ Halle war, so dass insoweit auch niemand von den Betreuern seiner Aufsichtspflicht über die Spieler des TuS H nachgekommen ist.
67IV.
68Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich letztlich nicht feststellen, dass der Angeklagte sich einer fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassen gemäß §§ 229, 13 StGB schuldig gemacht hat. Er ist daher aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
691.
70Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Beschluss vom 12.01.2016 zwar darauf hingewiesen, dass auch bei einem ehrenamtlichen Übungsleiter einer Fußballmannschaft das Bestehen einer Garantenpflicht im Betracht kommt, wenn er - wie der Angeklagte neben anderen Vereinsmitgliedern – Teil des Organisationsteams des Vereins bei der Durchführung eines Fußballturniers war.
71Das Oberlandesgericht hat weiter darauf hingewiesen, dass die nicht gesicherten und nicht sicherungsfähigen Handballtore in der kleinen Halle einen Gefahrenbereich eröffneten, der in den Zuständigkeitsbereich des Vereins und des Organisationsteams fiel, für den der Angeklagte (mit-) verantwortlich war. Es kommt dabei auch nicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung zum Zeitpunkt des Erfolgseintritts an. Vielmehr kann es unter Berücksichtigung eines so genannten Vorverschuldens zu einer weitgehend Vorverlagerung kommen, wenn der Täter in der konkreten Situation nicht im Stande ist, die Tatbestandsverwirklichung zu erkennen und zu vermeiden.
72Insoweit hat auch die erneute Hauptverhandlung zu keinem abweichenden Ergebnis geführt. Die Kammer geht vielmehr von folgenden Umständen aus:
732.
74Bei Beginn des Fußballturniers am 12.01.2013 waren letztlich zwei Gefahrenquellen gegeben, die Anknüpfung für ein strafbares Verhalten im Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen und Überprüfungspflichten des Angeklagten geben.
75Zum einen befanden sich in der „kleinen“ Halle, die nach ständiger Übung in den vergangenen Jahren den beteiligten Mannschaften zum Aufwärmen vor ihrem jeweiligen Spiel in der „großen“ Halle zur Verfügung stand, zwei Handballtore, die in dieser Halle gegen ein Umkippen nicht gesichert waren und auch nicht gesichert werden konnten. Die beiden Tore sollten zwar nicht benutzt werden sollten, waren aber auch nicht gegen eine missbräuchliche Benutzung gesichert (z.B. durch ein aneinander binden der beiden Tore oder eine Kette oder gar durch ein Umstellen der Handballtore in den eigentlichen Geräteraum).
76Des Weiteren befanden sich sogar die Rollwaren in der der „kleinen“ Halle, so dass die Tore ohne großen Kraftaufwand auf diese Rollwagen gestellt werden und umgestellt werden konnten. Diese Gefahr hat sich letztlich auch verwirklicht, denn zum Zeitpunkt des Unfalls waren die Tore umgestellt worden. Das letztlich umgefallene Tor stand zudem noch auf den Rollwagen, was die Gefahr des Umkippens eigentlich begründet hat, da das Tor dadurch „kippelig“ und instabil wurde.
77Sicherlich wäre der dann eingetretene Unfall mit den gravierenden Folgen für den Geschädigten nicht passiert, wenn der Angeklagte oder ein anderes Mitglied des Organisationsteams diese Gefahrenquelle als solche erkannt und beseitigt hätten.
783.
79Am 12.01.2013 war es jedoch so, dass nicht nur den Angeklagten sondern auch weitere Personen vor Ort waren, die gegenüber dem Geschädigten X Garantenpflichten wahrzunehmen hatten. Als weitere Garanten kommen neben den anderen benannten Verantwortlichen des Vereins – gegen die das Verfahren gegen Zahlung von Geldauflagen gemäß § 153a StPO eingestellt wurde - insbesondere die Betreuer und Trainer der einzelnen Jugendmannschaften im Betracht, die an dem Fußballturnier teilnahmen.
80Dies führt nach der in dem Beschluss vom 12.01.2016 zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, dass die Garantenstellung des Einzelnen zwar grundsätzlich unberührt bleibt, sie aber zu Modifikation der übernommenen Schutzaufgaben und der daraus ergebenden Sorgfaltspflichten führen kann.
81Dieser Fall ist hier eingetreten.
824.
83Das Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss vom 12.01.2016 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sorgfaltswidrigkeit durch Abwägung aller rechtlich relevanten Belange unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bestimmt wird. Dabei seien insbesondere der soziale Wert oder Nutzen des Verhaltens, die Gefährlichkeit des Verhaltens, die Schadenswahrscheinlichkeit, die zumutbaren und möglichen Einwirkungshandlungen sowie die Beherrschbarkeit der Gefahr einzubeziehen.
84Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist daneben zur Ausgestaltung der Sorgfaltspflicht auch der allgemeine Vertrauensgrundsatz heranzuziehen, nachdem jeder grundsätzlich auch auf sorgfaltsgemäßes Verhalten anderer und die Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten vertrauen darf. Dieser Vertrauensgrundsatz ist nur dann erschüttert, wenn ein triftiger Anlass besteht, mit dem Fehlverhalten anderer – insbesondere etwa von Kindern – zu rechnen, wenn also dem Vertrauen erkennbar die Grundlage entzogen ist.
85Zur Überzeugung der Kammer sind am 12.01.2013 für den Angeklagten keine Umstände eingetreten, nach denen dem vorstehend zitierten Vertrauensgrundsatz erkennbar die Grundlage entzogen war. Insoweit gilt folgendes:
865.
87Soweit in diesem Zusammenhang zunächst ein etwaiges Fehlverhalten von Kindern, hier der 10 - 12 Jahre alten Fußballspieler in Betracht kommt, so lassen sich keine Umstände feststellen, aufgrund derer der Angeklagte Veranlassung hatte, mit einem Fehlverhalten der jugendlichen Fußballspieler zu rechnen. Trotz des jungen Alters des Geschädigten von 11 Jahren durfte der Angeklagte darauf vertrauen, dass auch Jungen in diesem Alter die von einem ungesicherten Tor ausgehende Gefahr erkennen können, insbesondere wenn das Tor – wie zur Zeit des Unfalls – nicht fest auf dem Boden sondern instabil auf Rollwagen steht.
88Im Übrigen war für alle Beteiligten, auch die Kinder und Betreuer erkennbar über dem Eingang zu der „kleinen“ Halle gut sichtbar ein Schild angebracht, wonach das Betreten nur in Anwesenheit der Lehrer oder Betreuer erlaubt war. Nach den getroffenen Feststellungen waren Spieler des TuS H, also der Geschädigte, die Zeugen M und B und die übrigen Spieler dieser Mannschaft aber ohne Betreuer in der Halle.
89Die Beweisaufnahme nichts dazu ergeben, dass dem Angeklagten bekannt war, dass sich Kinder ohne Betreuer in dieser Halle aufhielten und dort auf die inzwischen umgestellten Tore Fußball spielten.
906.
91Entscheidend ist im vorliegenden Fall jedoch insbesondere der Umstand, dass sowohl der Geschädigte als auch die anderen Spieler der beteiligten Mannschaften einer Betreuungsperson unterstellt waren, nämlich ihren jeweiligen Trainern oder Betreuern. Der Aufgabenbereich eines Betreuers bei einem solchen Fußballturnier umfasst die Aufsicht über die Mannschaften beim Aufwärmen, beim Verweilen und gegebenenfalls Spielen während der Pausen zwischen den eigentlichen Turnierteilnahmen. Darüber hinaus allen Teilnehmern und Spielern ersichtlich, dass das Betreten der Halle bzw. der Geräteräume nur unter Aufsicht gestattet war.
92Der Angeklagte durfte insoweit – so der ausdrückliche Hinweis des Oberlandesgerichts Hamm – darauf vertrauen, dass die jeweiligen Trainer und Betreuer ihrer Aufsichtspflicht nachkamen. Nachdem Ergebnis der Beweisaufnahme war dies aber nicht der Fall, da ein Trainer oder Betreuer der Mannschaft des TuS H gerade nicht beim Aufwärmen seiner Spieler in der „kleinen“ Halle anwesend war.
93Im Übrigen haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte Grund zu der Annahme hatte, dass in der „kleinen“ Halle ohne Aufsicht unter Nutzung der umgestellten Handballtore Fußball gespielt wurde, oder dass ihm ein pflichtwidriges Verhalten der Betreuer im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht bekannt war. Der Angeklagte hat dieses in Abrede gestellt. Keiner der vernommenen Zeugen hat gegenteiliges bekundet,
946.
95Nach dem Ergebnis des von der Kammer durchgeführten Ortstermins konnte letztlich auch eine Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts nicht sicher festgestellt werden.
96Die in der „kleinen“ Hallen befindlichen Handballtore waren durch ihr weit nach hinten austragen des Gestänge so stabil, dass man unter normalen Umständen trotz einer fehlenden Verankerung der Tore im Hallenboden nicht mit einem Umkippen rechnen musste. Erst dadurch, dass das fraglich Tor zusätzlich nach dem Umstellen an die kurzen Seiten der Halle auch noch auf den Rollwagen verblieben ist, ergab sich eine Instabilität der Tore.
977.
98Der Angeklagte war damit mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO freizusprechen.
Annotations
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
- 1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, - 2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, - 3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, - 4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, - 5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, - 6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder - 7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
- 1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.