Landgericht Dessau-Roßlau Urteil, 23. März 2015 - 4 O 301/14

ECLI:ECLI:DE:LGDESSA:2015:0323.4O301.14.0A
bei uns veröffentlicht am23.03.2015

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 74.872,57 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2011 sowie weitere 2.085,95 € für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Zahlung eines negativen Auseinandersetzungsguthabens sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.

2

Die Klägerin ist ein geschlossener Publikums- Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie wurde 1993 mit einem Eigenkapital in Höhe von rund 20,9 Millionen € gegründet. Das Eigenkapital wurde von 92 Gesellschaftern, darunter auch dem Beklagten gezeichnet. Der Beklagte ist der Klägerin mit Beitrittserklärung vom 13./20.12.1993 beigetreten. Er hat eine Summe von 51.500,00 € gezeichnet. Nach dem Gesellschaftsvertrag haften die Gesellschafter entsprechend der Quote ihrer Beteiligung an der Gesellschaft für deren Verbindlichkeiten. Die Klägerin war als Steuersparmodell konzipiert.

3

Die Klägerin erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Sie hat einen Wohn- und Gewerbekomplex in B. Hohenschönhausen erworben. Die Immobilie wurde im 1. Förderweg öffentlich gefördert. Dieser lief zum 30.09.2010 aus.

4

Mit Schreiben vom 10.05.2010 wurden die Gesellschafter zu einer Gesellschafterversammlung am 11.06.2010 - Wirtschaftliche Sanierung der Gesellschaft - unter Übersendung der Tagesordnung, der vorgesehenen Beschlüsse, eines Sachstandsberichtes der KKLC GmbH unter Darstellung der Handlungsalternativen, der Kalkulationen und der Kalkulationsgrundlagen im Einzelnen eingeladen.

5

Am 11.06.2010 fand die Gesellschafterversammlung statt. Hierüber verhält sich das Ergebnisprotokoll, auf dessen Inhalt ausdrücklich verwiesen wird. Die Gesellschafter fassten Beschlüsse zur Feststellung der Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit der Gesellschaft und zur Umsetzung des Sanierungskonzepts. Die Beschlüsse wurden mit einer Mehrheit von 96,42 % und 96,32 % geschlossen. Gemäß Top 6.4.1 sind Gesellschafter, die nicht entsprechend den in der Gesellschafterversammlung am 11.06.2010 gefassten Beschlüssen einen Anteil in Höhe ihres jeweiligen Gesellschafterbeitrages auf den Erhöhungsbetrag übernommen haben, zum Sanierungsstichtag aus der Gesellschaft ausgeschieden.

6

In der Folge sind von den mitwirkungsbereiten Gesellschaftern die abgeforderten Gesellschafterbeiträge eingezahlt worden.

7

Die Auseinandersetzungsbilanz der Klägerin zum 29.04.2011 schließt mit einem Bilanzfehlbetrag von 27.504.438,29 € ab.

8

Der Beklagte hat bis zum Sanierungsstichtag wieder seinen quotalen Anteil an der zur Sanierung erforderlichen Kapitalerhöhung übernommen, noch sonst an der Sanierung der Gesellschaft mitgewirkt.

9

Mit Schreiben der Klägerin vom 17.10.2011 ist der Beklagte zur Zahlung eines negativen Auseinandersetzungsguthabens in Höhe von 74.872,57 € bis zum 11.11.2011 aufgefordert worden. Auch weitere Aufforderungen zur Zahlung mit Schreiben vom 15.11.2011 und anwaltlichem Schreiben vom 12.05.2014 verlief fruchtlos.

10

Die Klägerin behauptet, sie habe nach Auslauf der öffentlichen Förderung erhebliche Unterdeckungen von über 2,5 Millionen € pro Jahr erwirtschaftet. Ohne Sanierung habe die Gesellschaft bereits Anfang des Jahres 2011 gedroht, zahlungsunfähig zu werden. Deshalb sei am 11.06.2010 die Sanierung der Gesellschaft nach dem Modell „Sanieren oder Ausscheiden“ beschlossen worden.

11

Die Klägerin behauptet weiterhin, sie sei sanierungsbedürftig gewesen, da eine Überschuldung vorgelegen habe. Die Bankverbindlichkeiten der Klägerin hätten sich vorläufig festgestellt zum 11.06.2010 ohne Sanierung per 30.09.2010 auf rund 40.558.000,00 € belaufen. Die genauere zu einem späteren Zeitpunkt erstellte Auseinandersetzungsbilanz zum 29.04.2011 habe Passiva in Höhe von rund 45.514.543,38 € ausgewiesen. Demgegenüber hätten Vermögenswerte zum 29.04.2011 in Form von Bankbestand und Grundstück in Höhe von rund 18.010.105,09 € gestanden. Ohne Sanierung sei die Zahlungsunfähigkeit der Klägerin unvermeidlich gewesen. Die Sanierung sei zur Erhaltung des Vermögens der Gesellschaft und der Abwendung einschneidender Haftungsfolgen für die Gesellschafter zwingend notwendig gewesen. Für jeden Gesellschafter habe ein reales Haftungsrisiko von 258 % des gezeichneten Eigenkapitals bestanden.

12

Die Klägerin behauptet, dass sie auch sanierungsfähig gewesen sei. Ihre Sanierung sei wirtschaftlich positiv geboten und sinnvoll gewesen. Das Sanierungskonzept habe umgesetzt werden können.

13

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte gemäß Beschlusspunkt 6.4 der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 11.06.2010 mit Wirkung zum 29.04.2011. bzw. 30.04.2011 aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Der Beklagte sei aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten verpflichtet gewesen, seine Zustimmung zu den Sanierungsbeschlüssen zu erteilen. Die Sanierungsbeschlüsse vom 11.06.2011 seien materiell wirksam gefasst worden und auch gegenüber dem Beklagten voll umfänglich wirksam.

14

Die Klägerin trägt vor, dass sich auf der Grundlage der Auseinandersetzungsbilanz das negative Abfindungsguthaben des Beklagten auf die Klageforderung berechne. Die quotale Beteiligung des Beklagten an der Klägerin betrage 0,27222 %. Da eine Vielzahl von Gesellschaftern aus der Klägerin ausgeschieden ist, sei deren Anteil dem Beklagten angewachsen. Der Beklagte stehe durch die Zahlung nicht schlechter, als er im Falle der Liquidation der Klägerin stünde.

15

Die Klägerin behauptet, eine Enthaftung sei keine Voraussetzung für die Umsetzung eines Sanierungskonzeptes wie vorliegend. Darüber hinaus würden die Gläubigerbanken den ausscheidenden Gesellschafter aus der persönlichen Haftung entlassen, wenn das jeweilige Auseinandersetzungsguthaben vollständig und auflagenfrei geleistet werde.

16

Schließlich trägt die Klägerin vor, dass es um eine faktische Nachschusspflicht nicht gehe.

17

Die Klägerin beantragt,

18

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 74.872,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 12.11.2011 sowie weitere 2.085,95 € für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

19

Der Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Der Beklagte trägt vor, dass seine Beteiligungsquote nicht korrekt dargestellt sei. Ausgehend von seiner Zeichnungssumme ergebe sich eine Beteiligung von 0,24477 %.

22

Der Beklagte trägt weiterhin vor, dass es sich seiner Kenntnis entziehe, ob die Klägerin tatsächlich sanierungsbedürftig und sanierungsfähig gewesen sei.

23

Der Beklagte behauptet, die Ziele des Sanierungskonzeptes hätten nicht umgesetzt werden können. Die persönliche Haftung der Gesellschafter habe nicht gemindert werden können.

24

Der Beklagte ist der Auffassung, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, seine Zustimmung für die Sanierung zu erteilen. Er habe nicht die Wahlmöglichkeit gehabt, ob er einen Betrag in Höhe des Sanierungsbeitrages erneut riskieren wolle oder aber sofort einen Auseinandersetzungsfehlbetrag aufbringt und danach für die Zukunft von jeder Zahlungsverpflichtung frei ist. Diese Wahlmöglichkeit habe die Klägerin nicht eröffnet. Selbst bei Zahlung des Auseinandersetzungsbetrages sei nicht gewährleistet, dass der Beklagte in der Zukunft von jeder Zahlungsverpflichtung frei ist.

25

Der Beklagte behauptet, er sei aus einem weiteren Grund nicht zur Zustimmung verpflichtet gewesen. Eine Treuepflicht bestehe nicht, wenn das eingegangene Gesellschaftsverhältnis keine berechtigte Erwartungshaltung gegenüber einzelnen Gesellschaftern erlaube. An dieser berechtigten Erwartungshaltung fehle es, weil die im Gesellschaftsvertrag geregelte Nachschusspflicht unwirksam ist. Aufgrund der fehlenden Begrenzung der Nachschusspflicht lasse sich Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung für die Gesellschafter nicht erkennen.

26

Der Sanierungsbeschluss entfalte daher keine Wirksamkeit gegenüber dem Beklagten, so dass er noch Mitglied der Gesellschaft mit einem entsprechend verringerten Anteil sei. Als Mitglied der Gesellschaft sei er nicht zur Zahlung eines Auseinandersetzungsfehlbetrages verpflichtet.

27

Im Übrigen wird auf die von den Parteien wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

28

Die Klägerin hat im Termin der mündlichen Verhandlung am 23.02.2015 dem Beklagten Enthaftungserklärungen der WestI. 25.08.2014, der A.-Bank vom 13.08.2014 und der Investitionsbank B. vom 27.08.2014 im Original überreicht.

Entscheidungsgründe

29

Die Klage ist zulässig und bis auf eine Zuvielforderung an Zinsen begründet.

30

Der Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß § 739 BGB ein Anspruch auf Zahlung von 74.872,57 € nebst Zinsen wie erkannt sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 2.085,95 € zu. Darüber hinausgehend war die Klage abzuweisen.

31

Der Beklagte hat an die Klägerin das geltend gemachte negative Auseinandersetzungsguthaben zu zahlen.

32

Die Sanierungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 11.06.2010 sind gegenüber dem Beklagten wirksam. Da der Beklagte an der Kapitalerhöhung nicht teilgenommen hat, ist er zum 29.04.2011 aus der Klägerin ausgeschieden.

33

Soweit der Beklagte vorträgt, er habe keine Kenntnis davon, inwieweit die Klägerin tatsächlich sanierungsbedürftig und sanierungsfähig war, ist dieses Vorbringen angesichts des umfassenden Vortrages der Klägerin einschließlich der vorgelegten Unterlagen unsubstantiiert, worauf die Klägerin hingewiesen hat, so dass es eines weiteren Hinweises des Gerichtes nicht bedurfte. Der Vortrag des Beklagten ist nicht geeignet, die damalige Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit der Klägerin in Frage zu stellen.

34

Insofern ist zu Grunde zu legen, dass die Klägerin überschuldet und die Zahlungsunfähigkeit ohne Sanierung unvermeidlich war. Die Sanierung war unter Aufbringung neuen Kapitals zur Erhaltung des Vermögens der Klägerin und der Vermeidung einschneidender Haftungsfolgen für die Gesellschafter zwingend erforderlich. Die Klägerin war auch sanierungsfähig. Infolge ergingen die Sanierungsbeschlüsse.

35

Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 11.06.2010 unter Top 5 - Beschlussfassung zur Feststellung der Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit der Fondsgesellschaft - und Top 6 - Beschlussfassung zur Umsetzung des Sanierungskonzeptes - wurden mit einer Stimmenmehrheit von 96,42 % und 96,32 % gefasst. Sie überschreiten die gemäß § 8 Abs. 8 S. 2 des Gesellschaftsvertrages erforderliche Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen und sind somit formell wirksam gefasst worden.

36

Der Entzug der Gesellschafterstellung durch zwangsweises Ausscheiden ist nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters möglich, sei es durch antizipierte Zustimmung in Form der eindeutigen Regelung im Gesellschaftsvertrag, sei es durch Zustimmung zu einem Beschluss, durch den - nachträglich - eine Ausschlussregelung in den Gesellschaftsvertrag eingeführt wird. Die Versäumung der gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Anfechtungsfrist ersetzt diese Zustimmung nicht (BGH, Urteil vom 19.10.2009, II ZR 240/08, m.w.N., zit. nach juris).

37

Der Beklagte hat zwar den Sanierungsbeschlüssen nicht zugestimmt, er muss sich jedoch so behandeln lassen, als hätte er den Beschlüssen zugestimmt, da er aus gesellschafterlicher Treuepflicht zur Zustimmung verpflichtet war.

38

Der Beklagte verhält sich treupflichtwidrig, wenn er zwar an den Sanierungspflichten nicht teilnimmt, aber in der Gesellschaft verbleiben will. Der Gesellschafter ist zwar im Allgemeinen nicht verpflichtet, einer solchen, seine Gesellschafterstellung aufhebenden Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann sich jedoch für jeden einzelnen Gesellschafter aus der gesellschafterlichen Treuepflicht etwas Abweichendes ergeben. Eine Zustimmungspflicht kommt dann in Betracht, wenn sie mit Rücksicht auf das bestehende Gesellschaftsverhältnis oder auf die bestehenden Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander dringend erforderlich ist und die Änderung des Gesellschaftsvertrages dem Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange zumutbar ist. Die Verpflichtung eines einzelnen Gesellschafters, einer notwendig gewordenen Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen, kann daher nur angenommen werden, wenn dem schützenswerte Belange des einzelnen Gesellschafters nicht entgegenstehen (BGH, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Die Klägerin war sanierungsbedürftig und sanierungsfähig. Der Beklagte war nicht bereit, an der Sanierung teilzunehmen. Damit aber war er nicht schützenswert gegenüber den zahlungswilligen Gesellschaftern. Dem konnte nur damit begegnet werden, dass der Beklagte aus der Klägerin ausgeschieden ist.

39

Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass nicht gewährleistet sei, dass er in Zukunft von jeder Zahlungsverpflichtung frei ist. Abgesehen davon, dass der Klägerin dahin zu folgen ist, dass eine Enthaftung keine Voraussetzung für die Umsetzung eines Sanierungskonzeptes ist, hat die Klägerin Enthaftungserklärungen der finanzierenden Banken vorgelegt, welche dem Beklagten im Original überreicht worden sind. Eine Haftentlassung des Beklagten erfolgt unter der vorbehaltlosen und auflagenfreien Zahlung des Auseinandersetzungsfehlbetrages von insgesamt 74.872,57 € (anteilig verteilt auf die WestI. die A.-Bank und die Investitionsbank B.).

40

Ein weiterer Grund, aus welchem der Beklagte nicht zur Zustimmung verpflichtet gewesen ist, besteht nicht.

41

Bei dem Konzept „Sanieren oder Ausscheiden“ geht es nicht um eine Erhöhung der Beitragspflicht, die nach § 707 BGB nur den Gesellschafter bindet, der zustimmt bzw. bei antizipierter Zustimmung Ausmaß und Grenzen überblicken kann, sondern es geht um die Folgen des Ausscheidens (BGH, a.a.O.).

42

Sofern eine Regelungslücke im Gesellschaftsvertrag vorhanden ist, kann dieses weder die sanierungsbereiten Gesellschafter binden, noch kann es die Basis für eine Erwartung der sich verweigernden Gesellschafter sein, die sich darauf richten soll, am wirtschaftlichen Ergebnis einer nicht mitgetragenen Sanierung, wenn auch mit einem verringerten nominellen Anteil, zu partizipieren (Kammergericht, Urteil vom 23.01.2014, 19 U 68/12).

43

Dass der Beklagte mit der Zahlung des Fehlbetrages schlechter steht, als in dem Fall, dass die Klägerin liquidiert worden wäre, hat der Beklagte nicht ausreichend dargestellt. Insoweit folgt das Gericht den Ausführungen der Klägerin. Nach dem Ausscheiden des Beklagten und Zahlung des negativen Abfindungsguthabens wird das reale Haftungsrisiko des Beklagten auf Null reduziert.

44

Die Höhe des Auseinandersetzungsfehlbetrages ergibt sich aus der quotalen Beteiligung des Beklagten an der Klägerin zum Zeitpunkt des Ausscheidens.

45

Der Beklagte hat sich zwar auf die von ihm bezeichnete Summe von 51.129,19 € und eine quotale Beteiligung von 0,24477 % bezogen, jedoch auf den darauf erfolgten Vortrag der Klägerin nicht ernsthaft bestritten, dass sich seine Beteiligung durch das Ausscheiden verschiedener Gesellschafter auf 0,27222 % erhöht hat. Damit beläuft sich sein negatives Abfindungsguthaben bei einem Fehlbetrag gemäß Auseinandersetzungsbilanz von 27.504.438,29 € auf 74.872,57 €. Für die Beteiligung des Beklagten hat die Klägerin im Übrigen die Anlage K 14 - Veränderung des Eigenkapitals - eingereicht.

46

Zinsen auf die Hauptforderung stehen der Klägerin erst ab dem 18.11.2011 zu (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1). Verzug ist nicht bereits mit dem einseitig von der Klägerin mit Schreiben vom 17.11.2011 gesetzten Fälligkeitstermin eingetreten, sondern erst mit Schreiben vom 15.11.2011, auf welches in dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12.05.2014 Bezug genommen wird.

47

Der Beklagte hat ferner nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB aus dem Gesichtspunkt des Verzuges die außergerichtlichen Kosten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin als nicht anrechenbare Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen. Die Berechnung richtet sich nach der Höhe der begründeten Forderung.

48

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 707 Erhöhung des vereinbarten Beitrags


Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 739 Haftung für Fehlbetrag


Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht aus, so hat der Ausscheidende den übrigen Gesellschaftern für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Verlust aufzukommen.

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Okt. 2009 - II ZR 240/08

bei uns veröffentlicht am 19.10.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 240/08 Verkündet am: 19. Oktober 2009 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR

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Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht aus, so hat der Ausscheidende den übrigen Gesellschaftern für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Verlust aufzukommen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 240/08 Verkündet am:
19. Oktober 2009
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
"Sanieren oder Ausscheiden"
Beschließen die Gesellschafter einer zahlungsunfähigen und überschuldeten Publikumspersonengesellschaft
mit der im Gesellschaftsvertrag für Änderungen des Vertrages
vereinbarten Mehrheit die Gesellschaft in der Weise zu sanieren, dass das
Kapital "herabgesetzt" und jedem Gesellschafter frei gestellt wird, eine neue Beitragspflicht
einzugehen ("Kapitalerhöhung"), dass ein nicht sanierungswilliger Gesellschafter
aber aus der Gesellschaft ausscheiden muss, so sind die nicht zahlungsbereiten
Gesellschafter aus gesellschafterlicher Treuepflicht jedenfalls dann verpflichtet,
diesem Gesellschafterbeschluss zuzustimmen, wenn sie infolge ihrer mit dem Ausscheiden
verbundenen Pflicht, den auf sie entfallenden Auseinandersetzungsfehlbetrag
zu leisten, finanziell nicht schlechter stehen, als sie im Falle der sofortigen Liquidation
stünden.
BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08 - KG
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Bender

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. September 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co OHG. Sie ist Mehrheitsgesellschafterin der "W. B. OHG H. " (im Folgenden: B. OHG). Die Beklagten haben sich im Jahre 1997 in unterschiedlicher Höhe an der Klägerin beteiligt. Nachdem die Klägerin durch die Kürzung von Fördermitteln und die Nichtdurchsetzbarkeit kostendeckender Mieten in eine schwere finanzielle Schieflage geraten war, beschloss die Gesellschafterversammlung im Jahre 2002, die T. AG mit der Erarbeitung eines Sanierungskonzepts zu beauftragen. In dem im August 2002 vorgelegten vorläufigen Sanierungskonzept stellte die T. AG die Sanierungsbedürftigkeit wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sowohl der Klägerin als auch der B. OHG, zugleich aber auch deren Sanierungsfähigkeit fest. Die T. AG schlug Maßnahmen vor, durch die die Überschuldung beseitigt und das Fremdkapital auf einen geringeren, leichter bedienbaren Valutenstand reduziert werden sollte.
2
Nachdem den Gesellschaftern zuvor sowohl das Sanierungskonzept als auch die Beschlussvorlagen mit der Einladung zu der Gesellschafterversammlung übersandt worden waren, fasste die Gesellschafterversammlung der Klägerin am 19. Oktober 2002 zur Umsetzung des Sanierungskonzepts u.a. folgende Beschlüsse: "Das Nominalkapital ist wirtschaftlich verbraucht und wird herabgesetzt auf € 78.529,83. Die ebenfalls verbrauchte Kapitalrücklage wird herabgesetzt auf € 0,00." "Das herabgesetzte Nominalkapital in Höhe von € 78.529,83 (Altkapital ) wird um € 4.645.598,03 (Neukapital) auf € 4.724.127,86 erhöht." "§ 5 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages (künftig: GV) werden wie folgt neu gefasst: 1. Das herabgesetzte Nominalkapital (Altkapital) beträgt € 78.529,83. Es wurde um € 4.645.598,03 (Neukapital) auf insgesamt € 4.724.127,86 (Gesamtkapital) erhöht. 2. Die verbindliche Übernahme des Neukapitals durch die Gesellschafter erfolgt durch Zeichnung von Kapitalerhöhungsvereinbarungen auf freiwilliger Basis, und zwar aufschiebend bedingt durch die vollständige Aufbringung des Neukapitals. Für den Abschluss von Kapitalerhöhungsvereinbarungen gilt Abs. 5 entsprechend. Die Gesellschafter können von ihnen übernommene Neukapitalanteile durch die Verrechnung mit geleisteten Nachschussbeträgen bzw. mit Aufwendungsersatzansprüchen gegen die Gesellschaft erbringen." "§ 22 Abs. 2 GV wird um einen Buchstabe d) folgenden Wortlauts ergänzt: 2. Ein Gesellschafter scheidet unter Fortführung der Gesellschaft durch die übrigen Gesellschafter gemäß Abs. 1 aus, wenn
a) …
b) …
c) …
d) er nicht bis zum 31. Dezember 2003 rechtsverbindlich einen seiner bisherigen Beteiligungshöhe an der Gesellschaft entsprechenden Anteil an der am 19. Oktober 2002 beschlossenen Kapitalerhöhung aufschiebend bedingt übernommen hat; der betroffene Gesellschafter scheidet zum 31. Dezember 2003 aus, ohne dass es einer weiteren Erklärung der Gesellschaft bedarf."
3
Die Beklagten zu 1 und 2 haben, vertreten durch ein Beiratsmitglied, dem sie Stimmrechtsvollmacht erteilt hatten verbunden mit der ausdrücklicher Weisung , u.a. den Tagesordnungspunkten 7 und 8, die die oben dargestellten Beschlussgegenstände enthielten, zuzustimmen, den Gesellschafterbeschlüssen zugestimmt. Die Beklagten zu 3 und 4 haben nicht zugestimmt.
4
Der Gesellschaftsvertrag enthält darüber hinaus, soweit hier von Interesse , noch folgende Bestimmungen: "§ 11 Abs. 8: Die Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen kann nur binnen einer Ausschlussfrist von acht Wochen nach Zugang des Protokolls gemäß § 15 Abs. 2 durch Klage geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gelten etwaige Mängel als geheilt. § 14 Abs. 2: Änderungen dieses Gesellschaftsvertrages, … erfordert eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, mindestens der absoluten Mehrheit aller in der Gesellschaft vorhandenen Stimmen. § 23 Abs. 1: In den Fällen des Ausscheidens erhält der ausscheidende. . . . Gesellschafter sein Auseinandersetzungsguthaben, das auf den Tag des Ausscheidens festzustellen ist. Grundlage seines Anspruchs ist die aufzustellende Auseinandersetzungsbilanz , wobei unter Auflösung der stillen Reserven die tatsächlichen Werte ohne Berücksichtigung des Firmenwertes einzusetzen sind."
5
Im Februar 2003 schloss die Klägerin mit den beteiligten Gläubigerbanken in Umsetzung des Sanierungskonzepts und der auf der Gesellschafterversammlung vom 19. Oktober 2002 gefassten Beschlüsse eine Sanierungsvereinbarung , in der einerseits die Gesellschafterbeiträge in Höhe von 4.645.320,00 € und im Gegenzug Erlasse der Gläubigerbanken in Höhe von ca. 2,1 Mio. € festgelegt wurden. Diese wird seitdem über einen Sanierungstreuhänder durchgeführt.
6
Keiner der vier Beklagten hat die Kapitalerhöhung bis zum 31. Dezember 2003 gezeichnet. Daraufhin hat die Klägerin auf diesen Stichtag eine Auseinandersetzungsrechnung erstellt, einen Auseinandersetzungsfehlbetrag in Höhe von 9.431.709,19 € errechnet und die vier Beklagten entsprechend ihrer prozentualen Beteiligung am Gesellschaftskapital hieran beteiligt, wobei sie von den Forderungen gegenüber den Beklagten zu 1-3 die von diesen jeweils teilweise noch nach der Beschlussfassung im Jahre 2002 geleisteten Nachschüsse abgezogen hat. Die sich danach ergebenden Beträge des jeweiligen negativen Auseinandersetzungsguthabens der vier Beklagten sind Gegenstand der Klage, die sowohl erst- als auch zweitinstanzlich keinen Erfolg hatte. Hiergegen richtet sich die - vom erkennenden Senat zugelassene - Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
8
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9
Die Klage sei unbegründet, da die Beklagten nicht aus der Klägerin ausgeschieden , sondern weiterhin deren Gesellschafter seien. Die neu geschaffene Ausschlussregelung des § 22 Abs. 2 d GV sei nicht wirksam, weil ihr nicht alle Gesellschafter zugestimmt hätten. Diese Zustimmung sei wegen des in der Änderung liegenden Eingriffs in den Kernbereich der Gesellschafterrechte jedoch zur Wirksamkeit des Beschlusses erforderlich. Auch aus gesellschafterlicher Treuepflicht habe keine Zustimmungspflicht bestanden. Mangels Zustimmung aller Gesellschafter zur Änderung des Gesellschaftsvertrages sei die Vertragsänderung auch gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 trotz der von ihnen erteilten Zustimmung unwirksam.
10
II. Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Beschluss der Gesellschafter der Klägerin über die Erweiterung des § 22 Abs. 2 GV ist gegenüber den Beklagten wirksam. Da die Beklagten die Kapitalerhöhung nicht gezeichnet haben, sind sie zum 31. Dezember 2003 aus der Klägerin ausgeschieden (§ 22 Abs. 2 d GV i.V.m. § 131 Abs. 3 Satz 2, Satz 1 Nr. 5 HGB) und daher grundsätzlich zur Erstattung eines Auseinandersetzungsfehlbetrages verpflichtet (§ 105 Abs. 3 HGB, § 739 BGB).
11
1. Entgegen der Ansicht der Revision folgt die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses über die Einfügung des neuen Ausschlussgrundes iSd § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HGB in § 22 Abs. 2 d GV nicht bereits aus dem Umstand , dass die Beklagten diesen Beschluss nicht fristgerecht (§ 11 Abs. 8 GV) angefochten haben.
12
a) Zwar ist im Gesellschaftsvertrag der Klägerin, was nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei Publikumsgesellschaften wie der Klägerin grundsätzlich zulässig ist (siehe nur BGHZ 68, 212, 216; Sen.Urt. v. 13. Februar 1995 - II ZR 15/94, ZIP 1995, 460; v. 17. Juli 2006 - II ZR 242/04, WM 2006, 1627 Tz. 14), das kapitalgesellschaftsrechtliche Beschlussmängelrecht teilweise adaptiert worden. Beschlüsse, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedürfen, unterfallen jedoch nicht den Anfechtungsund Nichtigkeitsgründen im Sinne des Kapitalgesellschaftsrechts. Vielmehr stellt die fehlende Zustimmung eine "dritte Kategorie" von Mängeln des Beschlusses dar, die im Wege der allgemeinen, nicht fristgebundenen Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO bzw. durch Einwendung im Prozess geltend gemacht werden kann (Sen.Urt. v. 5. März 2007 - II ZR 282/05, ZIP 2007, 766 Tz. 15 f.; v. 9. Februar 2009 - II ZR 213/07, ZIP 2009, 864 Tz. 16; v. 25. Mai 2009 - II ZR 259/07, ZIP 2009, 1373 Tz. 17; Sen.Beschl. v. 26. März 2007 - II ZR 22/06, ZIP 2007, 1368 Tz. 10).
13
b) So liegt der Fall hier.
14
aa) Der den Gesellschaftsvertrag ändernde Beschluss zu § 22 Abs. 2 GV ist in der Gesellschafterversammlung vom 19. Oktober 2002 zwar formell wirksam gefasst worden, da Änderungen des Gesellschaftsvertrages gemäß § 14 Abs. 2 GV lediglich eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch die absolute Mehrheit aller in der Gesellschaft vorhandenen Stimmen erfordern. Diese Mehrheiten waren unstreitig erreicht (siehe zu dieser formellen Legitimation Senat, BGHZ 170, 283 Tz. 9 "OTTO"; BGHZ 179, 13 Tz. 15 "Schutzgemeinschaftsvertrag II"; Sen.Urt. v. 25. Mai 2009 aaO Tz. 14).
15
bb) Um gegenüber dem einzelnen Gesellschafter (materielle) Wirksamkeit zu entfalten, was auf der zweiten Stufe zu prüfen ist (BGHZ 170, 283 Tz. 10 "OTTO"; BGHZ 179, 13 Tz. 16, 25 "Schutzgemeinschaftsvertrag II"), bedurfte der Beschluss zu § 22 Abs. 2 GV jedoch der Zustimmung der Gesellschafter.
16
Der Entzug der Gesellschafterstellung durch zwangsweises Ausscheiden ist nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters möglich, sei es durch antizipierte Zustimmung in Form der eindeutigen Regelung im Gesellschaftsvertrag (MünchKommHGB/K. Schmidt 2. Aufl. § 131 Rdn. 86; siehe hierzu auch Sen.Urt. v. 24. März 2003 - II ZR 4/01, ZIP 2003, 843), sei es durch Zustimmung zu einem Beschluss, durch den - nachträglich - eine Ausschlussregelung in den Gesellschaftsvertrag eingefügt wird (vgl. Sen.Urt. v. 20. Januar 1961 - II ZR 240/59, NJW 1961, 724; Goette in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. § 119 Rdn. 59, 63). Die Versäumung der gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Anfechtungsfrist ersetzt diese Zustimmung nicht (Sen.Urt. v. 5. März 2007 aaO mit Anm. Goette in DStR 2007, 773).
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2. Die Beklagten wenden vergeblich die Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses über die Einfügung von § 22 Abs. 2 d GV und ihres daraus folgenden Ausscheidens aus der Klägerin zum 31. Dezember 2003 ein. Gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 ist der Beschluss wirksam, weil sie ihm - unstreitig - zugestimmt haben (a). Die Beklagten zu 3 und 4 müssen sich so behandeln lassen, als hätten sie dem Beschluss zugestimmt, da sie aus gesellschafterlicher Treuepflicht zur Zustimmung verpflichtet waren (b).
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a) Anders als das Berufungsgericht meint, ist der Gesellschafterbeschluss trotz Zustimmung der Beklagten zu 1 und 2 nicht deshalb - auch - ihnen gegenüber unwirksam, weil ihm nicht alle Gesellschafter der Klägerin zugestimmt haben, was nach Ansicht des Berufungsgerichts zur "allgemeinen Nichtigkeit" des Beschlusses führen soll.
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aa) Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagten zu 1 und 2 die Wirksamkeit ihrer Zustimmung zu dem Gesellschafterbeschluss davon abhängig gemacht haben, dass alle Gesellschafter ihre Zustimmung zu der Einfügung der Regelung in § 22 Abs. 2 d GV erteilen (vgl. insoweit Sen.Urt. v. 25. Mai 2009 - II ZR 259/07, ZIP 2009, 1373 Tz. 19).
20
bb) Der damit (jedenfalls) gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 bestehenden Wirksamkeit der Gesellschaftsvertragsänderung steht, anders als die Revisionserwiderung meint, nicht entgegen, dass dies zur Folge haben könnte, dass der Gesellschaftsvertrag gegenüber verschiedenen Gesellschaftern einen unterschiedlichen Inhalt hätte. Diese Rechtsfolge ist zwingend, wenn alle Gesellschafter - wie hier - antizipiert im Gesellschaftsvertrag - auch - für Änderungen des Gesellschaftsvertrages auf das Einstimmigkeitsprinzip (§ 119 Abs. 1 HGB) verzichtet haben, die Wirksamkeit des konkreten, den Gesellschaftsvertrag ändernden Beschlusses gegenüber dem jeweiligen Gesellschafter aber von dessen Zustimmung abhängig ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die tatsächliche Umsetzung des Beschlusses auch dann möglich und sinnvoll ist, wenn sie nicht gegenüber allen, sondern nur gegenüber den zustimmenden Gesellschaftern erfolgen kann.
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cc) Eine Zustimmung der Beklagten zu 1 und 2 zu der mit ihrem Ausscheiden verbundenen Zahlungsfolge war nicht erforderlich, weil die Zahlungsverpflichtung aus § 23 GV folgt. Zu Unrecht meinen das Berufungsgericht und ihm folgend die Beklagten in dritter Instanz, der Wirksamkeit des Beschlusses stehe entgegen, dass die Beklagten zu 1 und 2 nicht hätten absehen können, welche finanzielle Belastung für sie entstehe, wenn sie sich gegen die Beteiligung an der Kapitalerhöhung entscheiden würden. Das Berufungsgericht, das in diesem Zusammenhang verfehlt von "faktischer Nachschusspflicht" spricht, verkennt, dass es nicht um das Problem einer Erhöhung der Beitragspflicht geht, die nach § 707 BGB nur den Gesellschafter bindet, der zustimmt bzw. bei antizipierter Zustimmung Ausmaß und Grenzen überblicken kann, sondern dass es hier um die Folgen des Ausscheidens der Beklagten zu 1 und 2 geht. Hierfür jedoch enthält der Gesellschaftsvertrag in § 23 zweifelsfreie und wirksame Regeln - was der Senat nach seiner ständigen Rechtsprechung als Revisionsgericht bei Publikumsgesellschaften selbst durch Auslegung ermitteln kann (vgl. dazu nur Sen.Urt. v. 19. März 2007 - II ZR 73/06, ZIP 2007, 812 Tz. 18; v. 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393 jew. m.w.Nachw.) -, die eben auch dazu führen können, dass keine Abfindung zu zahlen, sondern im Gegenteil der ausscheidende Gesellschafter ausgleichspflichtig ist.
22
b) Gegenüber den Beklagten zu 3 und 4, die dem Gesellschafterbeschluss nicht zugestimmt haben, ist der Beschluss wirksam, weil sie sich, anders als das Berufungsgericht meint, treupflichtwidrig verhalten, wenn sie zwar an den Sanierungspflichten nicht teilnehmen, aber in der Gesellschaft verbleiben wollen.
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aa) Der Gesellschafter ist zwar im Allgemeinen nicht verpflichtet, einer solchen, seine Gesellschafterstellung aufhebenden Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen. Der Senat geht jedoch in ständiger Rechtspre- chung davon aus, dass sich in besonders gelagerten Ausnahmefällen für jeden einzelnen Gesellschafter aus der gesellschafterlichen Treuepflicht etwas Abweichendes ergeben kann (Sen.Urt. v. 26. Januar 1961 - II ZR 240/59, NJW 1961, 724; v. 21. Oktober 1985 - II ZR 57/85, ZIP 1986, 91). Eine Zustimmungspflicht kommt dann in Betracht, wenn sie mit Rücksicht auf das bestehende Gesellschaftsverhältnis oder auf die bestehenden Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander dringend erforderlich ist und die Änderung des Gesellschaftsvertrages dem Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange zumutbar ist. Die Verpflichtung eines einzelnen Gesellschafters, einer notwendig gewordenen Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen , kann daher nur angenommen werden, wenn dem schützenswerte Belange des einzelnen Gesellschafters nicht entgegenstehen (st. Rspr. siehe nur BGHZ 44, 40, 41 f.; 64, 253, 257; übertragen auf das Kapitalgesellschaftsrecht BGHZ 98, 276; 129, 136 "Girmes“).
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bb) Gemessen hieran waren die Beklagten zu 3 und 4 zur Zustimmung verpflichtet.
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(1) Der Versuch, die Klägerin unter Aufbringung neuen Kapitals zu sanieren , war - verglichen mit den Folgen der ansonsten unstreitig unvermeidlichen Zerschlagung - wirtschaftlich sinnvoll.
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Die Klägerin hat vorgetragen, was die Beklagten, worauf sie bereits vom Landgericht hingewiesen worden sind, nicht substantiiert bestritten haben, dass sie im Jahre 2002 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (jedenfalls) sanierungsbedürftig war. Im Falle der Liquidation bestand ein Fehlbetrag in Höhe von ./. 10.407.279,00 €, entsprechend ca. 133 % bezogen auf das ursprüngliche nominelle völlig aufgezehrte Eigenkapital. Auf die Beklagten wären danach entsprechend ihrem quotalen Anteil am Gesellschaftsvermögen - jedenfalls - folgende, von ihnen persönlich zu leistende (§ 105 Abs. 3 HGB, § 735 BGB) Beträge entfallen: Beklagter zu 1: 61.661,90 € Beklagte zu 2: 58.882,82 € Beklagter zu 3: 33.880,39 € Beklagter zu 4: 40.656,56 €.
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Hingegen war eine Sanierung mit einem von den Gesellschaftern aufzubringenden Beitrag von 4.645.320,00 €, d.h. in Höhe von ca. 60 %, bezogen auf das ursprüngliche Eigenkapital möglich, weil die Gläubigerbanken sich bei Aufbringung dieses Betrages ihrerseits im Umfang von ca. 2,1 Mio. € an dem auf ca. 6,7 Mio. € geschätzten Gesamtsanierungsbedarf beteiligen wollten. Die Fortführung der Gesellschaft war aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gesellschafters auch im Hinblick auf die - unstreitig - sehr gute Vermietungssituation und den mit der Fortführung der Klägerin verbundenen Erhalt der Fördermittel , gemessen an den Zerschlagungsfolgen, nicht von vornherein sinnlos.
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In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach kein Gesellschafter gegen seinen Willen gezwungen werden kann, im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehene Beiträge - sei es in Form von Nachschüssen , sei es in Form der anteiligen Zeichnung von Kapitalerhöhungen - zu übernehmen (siehe zuletzt Sen.Urt. v. 25. Mai 2009 - II ZR 259/07, ZIP 2009, 1373 Tz. 18 m.w.Nachw.), haben die Gesellschafter die Teilnahme an der Kapitalerhöhung nach vorheriger Herabsetzung des Eigenkapitals um 99,9 % als freiwillige (nachträgliche) Beitragsleistung der Gesellschafter ausgestaltet (siehe zur Zulässigkeit einer Kapitalherabsetzung verbunden mit einer gleichzeitigen Kapitalerhöhung zu Sanierungszwecken - sogar auf Null -, BGHZ 142, 167 m.w.Nachw. - für die AG). Jeder Gesellschafter sollte danach entscheiden können , ob er einen Betrag in Höhe von ca. 60 % des ursprünglich von ihm bereits aufgebrachten Kapitals erneut "riskieren" wollte, verbunden einerseits mit der Chance, dass die Klägerin damit mittelfristig in die Gewinnzone gelangen könnte , aber andererseits mit dem jedem Sanierungsversuch immanenten Risiko, auch noch diesen Betrag im Falle des Scheiterns zu verlieren, oder ob er lieber sofort als anteiligen Auseinandersetzungsfehlbetrag ca. 133 % des bereits einmal eingezahlten Kapitals aufbringen und danach für die Zukunft von jeder Zahlungsverpflichtung frei sein wollte.
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(2) Den "risikobereiten" Gesellschaftern war es nicht zumutbar, die Gesellschaft mit den nicht zur Investition weiteren Kapitals bereiten Gesellschaftern fortzusetzen. Die Annahme des Berufungsgerichts, hier liege ein "normaler" Fall der Kapitalerhöhung vor, bei dem der nicht teilnehmende Gesellschafter (ohnehin) die Verwässerung seines Gesellschaftsanteils hinnehme, was keinesfalls zusätzlich seinen Ausschluss als "Bestrafung" für die Nichtzeichnung rechtfertige, weil diese Folge letztlich eine "mittelbare Nachschusspflicht" begründe , beruht auf einer unvollständigen tatrichterlichen Würdigung und rechtfertigt daher nicht die Ablehnung einer Zustimmungspflicht aus gesellschafterlicher Treuepflicht.
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Bezogen auf jeden einzelnen Gesellschafter bedeutete die Umsetzung des Sanierungskonzepts folgendes:
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Durch die Kapitalherabsetzung verlor jeder Gesellschafter 99,9 % seines ursprünglich eingezahlten Eigenkapitals unter Beibehaltung des jeweiligen quotalen Anteils an dem herabgesetzten Eigenkapital. Auch dieser - verringerte - nominelle Anteil hatte wirtschaftlich infolge der Überschuldung der Klägerin einen negativen, mithin von jedem Gesellschafter im Falle der Liquidation persön- lich (§ 105 Abs. 3 HGB, § 735 BGB) auszugleichenden Wert. Derjenige Gesellschafter , der sich nicht an der freiwilligen Kapitalerhöhung beteiligte, musste dadurch zwar, wie stets bei einer nur von einigen Gesellschaftern gezeichneten Kapitalerhöhung, eine Verringerung seiner quotalen Beteiligung am Gesellschaftsvermögen hinnehmen ("Verwässerung“). Sobald die Sanierung jedoch erfolgreich sein würde und die Klägerin in die Gewinnzone gelangte, wäre der an der Kapitalerhöhung nicht teilnehmende Gesellschafter nicht nur - wenn auch in geringerer Höhe - an dem Gewinn beteiligt, wobei den zahlungswilligen Gesellschaftern bereits die Abgabe auch nur eines geringen Gewinnanteils, den die nicht Zahlungswilligen ohne den Einsatz der Zahlenden niemals erlangt hätten , nicht zumutbar ist. Die nicht zum Einsatz neuen Kapitals bereiten Gesellschafter wären obendrein bei erfolgreicher Sanierung vor allem ohne jeden eigenen über die ursprüngliche Einlage hinausgehenden finanziellen Beitrag allein aufgrund der Tatsache, dass ihre Mitgesellschafter das Sanierungsrisiko auf sich genommen und das Gesellschaftsvermögen durch eigene - weitere - finanzielle Mittel aufgefüllt haben, zusätzlich - zumindest teilweise - von den auf sie entfallenden Gesellschaftsschulden frei geworden. Eine solche Finanzierung der Schuldenfreiheit unter gleichzeitiger Ermöglichung einer Gewinnteilnahme ist den finanzierenden Gesellschaftern im Verhältnis zu den nicht zahlungsbereiten Gesellschaftern ersichtlich nicht zumutbar. Angesichts dieser wirtschaftlichen Folgen kommt es entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung im Rahmen der Abwägung nicht darauf an, dass die Sanierung auch unter der Voraussetzung gelingen konnte, dass nicht alle Gesellschafter neues Kapital beisteuerten bzw. dass die Gläubigerbanken ihren Verzicht nicht von der Teilnahme aller Gesellschafter an der Kapitalerhöhung abhängig gemacht haben. Verhindert werden konnte der durch nichts zu rechtfertigende wirtschaftliche Vorteil der nicht zahlungsbereiten Gesellschafter hier nur durch ihr Ausscheiden.
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(3) Schützenswerte Belange der nicht zahlungswilligen Gesellschafter stehen dem nicht entgegen. Diese Gesellschafter werden durch ihr Ausscheiden nicht schlechter, sondern sogar besser gestellt, als sie im Falle der Liquidation der Gesellschaft gestanden hätten. Statt der im Falle der sofortigen Zerschlagung aufzubringenden ca. 133 % ihres ursprünglichen Beitrages müssen sie wegen des mit der Fortführung zugleich verbundenen geringeren, der Auseinandersetzungsrechnung zugrunde zu legenden Liquidationsfehlbetrags nur ca. 120 % bezogen auf das ursprüngliche Eigenkapital zahlen. Selbst das von der Klägerin errechnete negative Auseinandersetzungsguthaben liegt erheblich unter dem Betrag, den die Beklagten im Falle der sofortigen Auflösung der Gesellschaft hätten zahlen müssen. Die Beklagten werden infolge ihres Ausscheidens also nicht etwa mit höheren Beiträgen im Sinne von "mittelbaren Nachschüssen" belastet, sondern stehen finanziell besser da, als sie infolge ihrer Haftung gemäß § 105 Abs. 3 HGB, § 735 BGB bei einer Liquidation stehen würden. Die Revisionserwiderung zeigt nicht auf, dass die Beklagten ihr hiergegen gerichtetes unsubstantiiertes erstinstanzliches Bestreiten in der Berufungsinstanz aufrechterhalten haben.
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Die Beklagten zu 3 und 4 werden infolge ihres auf § 22 Abs. 2 d GV gestützten Ausscheiden so gestellt, wie es ihrer persönlichen Finanzierungsentscheidung entspricht: Sie haben sich - zulässigerweise - gegen das mit der Sanierung möglicherweise verbundene finanzielle Risiko des Verlustes weiteren, aus ihrem Privatvermögen aufzubringenden Kapitals entschieden; darin lag aber angesichts der finanziellen Situation der Klägerin zugleich die Entscheidung gegen die Fortführung und damit angesichts der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zwangsläufig für deren Auflösung. Die finanziellen Folgen der Auflösung müssen sie tragen; es ist nicht gerechtfertigt, diese zu einem nicht geringen Teil auf die fortführungs- und deshalb zahlungswilligen Mitgesellschafter abzuwälzen. Hingegen liefe die Ansicht der Beklagten darauf hinaus, dass den sanierungswilligen Gesellschaftern (unter Inkaufnahme der finanziellen Folgen einer solchen Zerschlagungssituation) nur der Weg der Liquidation der Klägerin und nachfolgender Fortführung der Gesellschaft in anderer Zusammensetzung bliebe. Ein schützenswerter Grund, die sanierungswilligen Gesellschafter auf einen solchen, für sie mit höheren finanziellen Belastungen und der Gefahr, die Unterstützung der Banken zu verlieren, verbundenen Weg zu zwingen, ist auf Seiten der nicht zahlungswilligen, aber zugleich gegenüber der Liquidationssituation geringer belasteten Gesellschafter nicht erkennbar.
34
III. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsgericht hat von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig keine Feststellungen zur zwischen den Parteien streitigen Höhe des von den Beklagten zu zahlenden Auseinandersetzungsbetrages getroffen. Dies wird es in der wiedereröffneten Berufungsverhandlung nachzuholen haben. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass nach § 23 Abs. 1 GV die tatsächlichen Werte, d.h. die Verkehrswerte der Immobilien der Auseinandersetzungsrechnung zugrunde zu legen sind, die von dem Sachverständigen im Rahmen des von beiden Seiten beantragten Sachverständigengutachtens auf den Zeitpunkt des Ausscheidens zu ermitteln sein werden.
Goette Caliebe Drescher Löffler Bender
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 01.09.2006 - 100 O 141/05 -
KG, Entscheidung vom 19.09.2008 - 14 U 9/07 -

Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.