Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 13. Apr. 2015 - 2 Qs 54/15, 2 Qs 493 Js 23098/12 (54/15)
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Z. vom 04.08.2014 (Aktz: 8 Ds 493 Js 23098/12) wird als unbegründet verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
- 1
In dem Verfahren 493 Js 23098/12 wurde der Angeklagte durch die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau am 29.11.2012 angeklagt, eine Sachbeschädigung und eine Körperverletzung begangen zu haben. Nachdem der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Z. am 02.05.2013 nicht erschienen war, wurde ein Haftbefehl gegen ihn erlassen. Nach dessen Festnahme am 29.05.2013 teilte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 30.05.2013 die Übernahme des Mandats mit und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Des Weiteren wurde durch die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau in dem Verfahren 493 Js 8358/13 am 15.05.2013 Anklage wegen Körperverletzung und Nötigung erhoben. Auch in diesem Verfahren teilte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 31.05.2013 die Mandatsübernahme mit und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Durch Beschluss des Amtsgerichts Z. vom 31.05.2013 wurden beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Verfahrens 493 Js 23098/12 miteinander verbunden. Anschließend wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Z. vom selben Tag dem Angeklagten Rechtsanwalt S. als Pflichtverteidiger für das nunmehr führende Verfahren beigeordnet. Eine Erstreckung auf das hinzuverbundene Verfahren erfolgte nicht. Am 07.08.2013 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Z. wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt. Nach Abschluss des Verfahrens beantragte der Verteidiger mit Schreiben vom 20.06.2014 die Festsetzung und Erstattung der Pflichtverteidigergebühren für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von insgesamt 1330,- € (für die Verfahren 493 Js 23098/12 und 493 Js 8358/13: jeweils eine Grundgebühr nach VV 4101 RVG in Höhe von 162,- €, jeweils eine Verfahrensgebühr nach VV 4107 RVG in Höhe von 137,- € und jeweils die Postpauschale nach VV 7002 RVG in Höhe von 20,- €, nur für das führende Verfahren: eine Terminsgebühr nach VV 4109 RVG in Höhe von 268,- €, Wegegeld für zwei Fahrten zur JVA und eine Fahrt zum Amtsgericht nach VV 7003 RVG in Höhe von 83,40 €, Abwesenheitsgeld für die 3 Tage nach VV 7005 RVG in Höhe von 65,- €, die Aktenversendepauschale in Höhe von 12,- € und die Dokumentenpauschale nach VV 7000 RVG für 225 Kopien in Höhe von 51,25 € - jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer). Durch Beschluss des zuständigen Rechtspflegers beim Amtsgericht Z. vom 04.08.2014 wurde die Pflichtverteidigervergütung auf 898,03 € festgesetzt. Dabei wurden die für das hinzuverbundene Verfahren 493 Js 8358/13 geltend gemachten Gebühren nicht in Ansatz gebracht und die Terminsgebühr auf 224,- € reduziert, da zum einen keine Erstreckung erfolgt sei und zum anderen die Gebühren nach dem Zeitpunkt der Beiordnung zu bemessen seien. Gegen den am 10.09.2014 zugestellten Beschluss legte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 10.09.2014, eingegangen beim Amtsgericht Z. am selben Tag, Erinnerung hinsichtlich der Nichterstattung der Gebühren für das hinzuverbundene Verfahren ein. Seiner Ansicht nach liege kein Fall der Erstreckung vor, da er in beiden Verfahren bereits vor der Verbindung tätig geworden sei, so dass die Gebühren nach § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG zu erstatten seien. Durch Beschluss des Amtsgerichts Z. vom 02.12.2014 wurde die Erinnerung mit der Begründung zurückgewiesen, dass § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG für alle Fälle der Verfahrensverbindung gelte, unabhängig davon, ob die diese vor oder nach der Verteidigerbeiordnung erfolgt sei. Da keine Erstreckungswirkung ausgesprochen worden sei, könne die Tätigkeit des Verteidigers in dem hinzuverbundenen Verfahren vor der Beiordnung nicht aus der Landeskasse vergütet werden. Gegen diesen am 05.12.2014 zugestellten Beschluss legte der Verteidiger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.12.2014, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, sofortige Beschwerde ein. Nachdem das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen hat, wurde sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- 2
Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Z. ist das nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG statthafte Rechtsmittel und als solches zulässig. Insbesondere wurde der Beschwerdewert erreicht und die sofortige Beschwerde fristgerecht bei Gericht eingelegt.
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Sie ist jedoch unbegründet.
- 4
Die beantragten Gebühren sind seitens des Rechtspflegers des Amtsgerichts Z. zu Recht gekürzt worden.
- 5
Der Verteidiger kann die Grundgebühr nach VV 4101 RVG, die Verfahrensgebühr nach VV 4107 RVG und die Postpauschale nach VV 7002 RVG nur einmal für das führende Verfahren 493 Js 23098/12, nicht jedoch auch für das hinzuverbundene Verfahren 493 Js 8358/13 geltend machen. Die nach der Verbindung der beiden Verfahren erfolgte Beiordnung des Verteidigers führt ohne Erstreckungsentscheidung des Amtsgerichts nicht dazu, dass dieser für die bis zur Verbindung entfalteten Tätigkeiten als Wahlverteidiger in dem hinzuverbundenen Verfahren auch Pflichtverteidigergebühren abrechnen kann.
- 6
Nach § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG erhält der Pflichtverteidiger die Vergütung auch für seine Tätigkeit als Wahlverteidiger vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren miteinander verbunden, kann das Gericht nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG diese Wirkungen auch auf Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung erfolgt war. Umstritten ist insoweit, ob die Regelung in § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG nur für den Fall gilt, dass zu einem Verfahren, in dem der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bestellt wurde, später weitere Verfahren, in denen keine Beiordnung erfolgt ist, hinzuverbunden werden oder auch für den Fall, dass eine Verbindung der Verfahren erfolgt und erst anschließend in dem führenden Verfahren der Pflichtverteidiger bestellt wird.
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Teilweise wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Regelung in § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG nur auf nach der Beiordnung hinzuverbundene Verfahren anwendbar ist. Hieraus werden jedoch unterschiedlich Konsequenzen gezogen. Während einige Gerichte der Ansicht sind, dass in diesem Fall nicht auf die Erstreckung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG zurückgegriffen werden müsse, sondern der Rechtsanwalt auch hinsichtlich der verbundenen Verfahren seine zuvor als Wahlverteidiger erbrachten Tätigkeiten nach § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG geltend machen könne (OLG Jena, 12.06.2008 – 1 AR (S) 13/18 – juris; OLG Bremen, 07.08.2012 – Ws 137/11 – juris; LG Aurich, 4.1.2011 – 12 Qs 213/10 – juris), vertritt das OLG Rostock die Auffassung, dass zwar für seine Tätigkeit in dem hinzuverbundenen Verfahren jeweils ein gesonderter Gebührenanspruch des Verteidigers gegen seinen Mandanten bestehe, er diesen jedoch grundsätzlich nicht als Pflichtverteidiger beanspruchen könne (OLG Rostock, 27.04.2009 – 1 Ws 8/09 – juris). Nach der gegensätzlichen Meinung gilt die Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG für alle Fälle der Verfahrensverbindung, unabhängig davon, ob die Beiordnung als Pflichtverteidiger vor oder nach der Verbindung erfolgt ist. Eine Erstreckung soll dabei in der Regel angeordnet werden, wenn in dem Verbundverfahren eine Pflichtverteidigerbestellung unmittelbar bevorgestanden hätte (OLG Koblenz, 30.05.2012 – 2 Ws 242/12 – juris; OLG Braunschweig; 22.04.2014 – 1 Ws 48/14 – juris; OLG Oldenburg, 27.12.2010 – 1 Ws 583/10 – juris; OLG Celle, 02.01.2007 – 1 Ws 575/06 - juris).
- 8
Die Kammer folgt der letztgenannten Auffassung.
- 9
Aus dem Wortlaut des § 48 Abs. 6 RVG ergeben sich keine Anhaltspunkte für die eine oder die andere Auslegung der Vorschrift. So enthält einerseits § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG weder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs auf das führende Verfahren, noch einen Hinweis auf die Geltung auch für hinzuverbundene Verfahren, andererseits ergibt sich aus der Formulierung des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG auch keine Einschränkung auf ausschließlich nach der Beiordnung verbundene Verfahren.
- 10
Für die hiesige Auffassung spricht jedoch der sich aus der Gesetzesbegründung ergebene Wille des Gesetzgebers. Danach sollte mit der Einführung von Satz 3 einerseits klargestellt werden, dass sich die Rückwirkung von § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG nicht automatisch auf verbundene Verfahren erstreckt, in denen bisher kein Pflichtverteidiger bestellt war, anderseits sollte dem Gericht die Möglichkeit der Erstreckung auf hinzuverbundene Verfahren eingeräumt wird. Dabei sollte eine solche Erstreckung insbesondere in Betracht kommen, wenn in einem der verbundenen Verfahren eine Bestellung unmittelbar bevorgestanden hätte (BT-Drucksache 15/1971, S. 200f). Dieser Begründung ist zu entnehmen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ein Gebührenanspruch des Pflichtverteidigers gegen die Staatskasse bei hinzuverbundenen Verfahren nicht automatisch, sondern nur dann entstehen soll, wenn das Gericht nach einer am Einzelfall orientierten Ermessensentscheidung die Erstreckung angeordnet hat. Eine zeitliche Einschränkung auf erst nach der Beiordnung hinzuverbundene Verfahren, wie sie teilweise in der Rechtsprechung vertreten wird, kann der Begründung nicht entnommen werden. Vielmehr ist nach der Gesetzesbegründung, unabhängig davon, ob die Beiordnung als Pflichtverteidiger vor oder nach der Verbindung erfolgt ist, die Geltendmachung von Gebühren für hinzuverbundene Verfahren generell nur möglich, wenn durch das Gericht die Erstreckung angeordnet wurde. Es gibt daher keinen Grund, den Gebührenanspruch des als Wahlverteidiger tätig gewordenen Rechtsanwaltes gegen seinen Mandanten grundsätzlich durch einen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zu ersetzen. Stattdessen ermöglicht die Anwendung des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG auf alle verbundenen Verfahren, unabhängig davon, ob die Bestellung als Pflichtverteidiger vor oder nach der Verbindung erfolgt ist, dem Einzelfall angemessene Entscheidungen zu treffen.
- 11
Insofern ist für den Vergütungsanspruch des Verteidigers in Bezug auf das verbundene Verfahren 493 Js 8358/13 die Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG einschlägig. Da jedoch keine Erstreckungsentscheidung erfolgt ist, wurden durch das Amtsgericht die beantragten Gebühren zu Recht entsprechend gekürzt.
- 12
Eine solche Erstreckungsentscheidung musste durch das Amtsgericht im Vergütungsverfahren auch nicht nachgeholt werden, da durch den Verteidiger weder ausdrücklich noch konkludent ein rückwirkender Erstreckungsantrag gestellt worden ist, obwohl er sowohl durch die Entscheidung der Rechtspflegerin, als auch durch die richterliche Entscheidung darauf hingewiesen wurde, dass nur im Fall einer positiven Erstreckungsentscheidung ein Vergütung für das hinzuverbundene Verfahren erfolgen könne.
- 13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
- 14
Da die der Entscheidung zugrunde liegenden Frage grundsätzliche Bedeutung hat, wurde die weitere Beschwerde gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 RVG zugelassen.
Annotations
(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag
- 1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, - 2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, - 3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, - 4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind, - 5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen, - 6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder - 7.
den Versorgungsausgleich
(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.
(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für
- 1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang; - 2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung; - 3.
das selbstständige Beweisverfahren; - 4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag
- 1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, - 2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, - 3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, - 4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind, - 5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen, - 6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder - 7.
den Versorgungsausgleich
(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.
(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für
- 1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang; - 2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung; - 3.
das selbstständige Beweisverfahren; - 4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Koblenz wird der Beschluss der 2. großen Staatskammer des Landgerichts Koblenz vom 19. Januar 2012 aufgehoben.
Die Rechtsanwältin A. aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf 854,66 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Das Verfahren betrifft den Erstattungsanspruch der Pflichtverteidigerin gegen die Staatskasse im Falle der Verbindung von Strafverfahren.
I.
1.
- 2
Mit dem Verfahren 2060 Js 55729/10 wurden dem Verurteilten durch Anklageschrift vom 10. März 2011 sieben Diebstähle im besonders schweren Fall, zwei Fälle der Tierquälerei durch unnötige Tötung eines Wirbeltiers und eine Sachbeschädigung zur Last gelegt. In diesem Verfahren zeigte Rechtsanwältin A. am 1. April 2011 die Vertretung des Verurteilten an. Die Anklage wurde durch Beschluss des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 1. Juni 2011 zugelassen und das Hauptverfahren vor diesem Gericht eröffnet. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag beantragte Rechtsanwältin A., für dieses Verfahren als Pflichtverteidigerin beigeordnet zu werden.
- 3
Darüber hinaus wurden dem Verurteilten im Verfahren 2060 Js 21485/11 mit Anklageschrift vom 13. Mai 2011 zwei weitere (einfache) Diebstähle zur Last gelegt; hier hatte Rechtsanwältin A. bereits am 15. März 2011 die Vertretung des Verurteilten angezeigt. Mit Eröffnungsbeschluss vom 6. Juni 2011 verband das Jugendschöffengericht dieses Verfahren mit dem führenden Verfahren 2060 Js 55729/10. Mit Beschluss vom gleichen Tag wurde Rechtsanwältin A. dem Verurteilten als Pflichtverteidigerin gemäß §§ 140 Abs. 2 StPO, 68 Nr. 1 JGG beigeordnet.
- 4
Der Verurteilte wurde durch Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 20. Juni 2011, rechtskräftig seit dem 27. Februar 2012, wegen der ihm zur Last gelegten Taten zu einer Einheitsjugendstrafe von 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
2.
- 5
Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2011 beantragte Rechtsanwältin A., ihr Gebühren aus der Staatskasse in Höhe von 1.325,90 € zu erstatten. Dabei machte sie Grund- und Verfahrensgebühren sowohl für das Hauptsacheverfahren 2060 Js 55729/10 als auch für das Verbundverfahren 2060 Js 21485/11 geltend.
- 6
Mit Beschluss vom 11. Juli 2011 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse zu ersetzende Vergütung auf 854,66 € fest. Die Kosten des Verbundverfahrens 2060 Js 21485/11 seien nicht zu erstatten, da insoweit keine Erstreckung der Beiordnung erfolgt sei. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Verteidigerin wies das Jugendschöffengericht durch Beschluss vom 13. September 2011, zugestellt am 16. September 2011, zurück.
- 7
Auf die hiergegen am 16. September 2011 eingelegte Beschwerde hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Koblenz mit Beschluss vom 19. Januar 2011 die Entscheidung der Urkundsbeamtin aufgehoben und die zu erstattende Vergütung - antragsgemäß - auf 1.325,90 € festgesetzt. Die Strafkammer ist der Auffassung, Grund- und Verfahrensgebühren seien der Pflichtverteidigerin gemäß § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG auch für das Verbundverfahren zuzuerkennen; § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG sei nicht anzuwenden, da die Verfahrensverbindung bereits vor der Beiordnung erfolgt sei. Die Entscheidung, gegen die das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden ist, wurde dem Bezirksrevisor am 31. Januar 2012 zugestellt.
- 8
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Koblenz, der die Strafkammer durch Beschluss vom 27. Februar 2012 nicht abgeholfen hat. Die Verteidigerin beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
1.
- 9
Die weitere Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 6 Satz 1 RVG zulässig, da das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und das Rechtsmittel wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Auch ist die Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen eingelegt worden (§ 33 Abs. 6 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 RVG).
- 10
Über das Rechtsmittel hat der Senat gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG als Kollegialgericht zu entscheiden, weil die Strafkammer die angefochtene Entscheidung in entsprechender Besetzung erlassen hat (vgl. OLG Koblenz 2 Ws 526/09 v. 16.11.2009, juris Rn. 4).
2.
- 11
Das Rechtsmittel des Bezirksrevisors hat auch in der Sache Erfolg.
- 12
a) Zunächst ist der Beschluss vom 19. Januar 2012 formell nicht ordnungsgemäß ergangen, da nach § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG für die Entscheidung der Einzelrichter zuständig gewesen wäre; er hätte das Verfahren gem. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG wegen der grundsätzlichen Bedeutung auf die Kammer übertragen müssen. Dieser Verstoß gegen die funktionelle Zuständigkeit ist jedoch unschädlich; dies gilt umso mehr, als nach § 33 Abs. 8 Satz 4 RVG die erfolgte oder unterlassene Übertragung eines Verfahrens von dem Einzelrichter auf das Richterkollegium ausdrücklich von einer Anfechtung ausgenommen ist (OLG Koblenz aaO, Rn. 6 mwN).
- 13
b) Der Beschluss der Strafkammer beruht hingegen auf einer Verletzung des Gesetzes, denn sie hat § 48 Abs. 5 RVG nicht richtig angewendet (§ 33 Abs. 6 Satz 2 RVG iVm § 546 ZPO).
- 14
Entgegen der Rechtsauffassung der Strafkammer ist für den Erstattungsanspruch der Pflichtverteidigerin in Bezug auf das Verbundverfahren 2060 Js 21485/11 nicht § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG, sondern Satz 3 dieser Vorschrift maßgebend. § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG bestimmt, dass der im ersten Rechtszug beigeordnete Pflichtverteidiger die Vergütung auch für seine Tätigkeit (als Wahlverteidiger) vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung erhält. Diese Wirkung tritt für hinzuverbundene Verfahren gemäß § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG aber nur dann ein, wenn das Gericht sie ausdrücklich auf das Verbundverfahren erstreckt (OLG Oldenburg NStZ-RR 2011, 261 f.; OLG Celle 1 Ws 575/07 v. 2.1.2007, juris Rn. 22; Mathias, in: Bischof/Innigbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 4. Aufl. 2011, § 48 Rn. 39; Schnapp, in: Schneider/Wolf, RVG, 3. Aufl. 2006, § 48 Rn. 65); dies ist vorliegend nicht erfolgt.
- 15
Der Senat folgt damit nicht der in Rechtsprechung (KG Berlin StRR 2012, 78 f.; NStZ-RR 2009, 360; OLG Jena RPfleger 2009, 171 f.; OLG Hamm NStZ-RR 2005, 285 f.; OLG Rostock StRR 2009, 279 f.; LG Bonn 2 Qs 22/06 v. 30.8.2006; LG Aurich StRR 2011, 244) und Literatur (Hartmann, Kostengesetze, 4. Aufl. 2012, § 48 Rn. 101; Hartung in: ders./Schons/Enders, RVG, 1. Aufl. 2011, § 48 Rn.70, 74; Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, § 48 Rn. 149) vertretenen Auffassung, § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG gelte nur für diejenigen Fälle, in denen der Verteidiger in dem führenden Verfahren bereits vor der Verbindung bestellt, in dem hinzuverbundenen Verfahren hingegen ausschließlich als Wahlverteidiger tätig gewesen sei. Diese auch von der Strafkammer vertretene Auffassung findet im Gesetz keinen Anhalt.
- 16
Nach seinem Wortlaut gilt § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG für alle Fälle der Verfahrensverbindung, unabhängig davon, ob die Beiordnung als Pflichtverteidiger vor oder nach der Verbindung erfolgt. Hierfür spricht auch die Gesetzesbegründung, nach der durch Satz 3 klargestellt werden sollte, dass sich die Rückwirkung von § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG nicht automatisch auf verbundene Verfahren erstreckt, in denen bisher kein Pflichtverteidiger bestellt war (BT-Drucks. 15/1971, S. 201). Der Gesetzgeber ging hierbei ersichtlich davon aus, die Rückwirkung nur auf solche Verbundverfahren zu erstrecken, in denen auch bei isolierter Betrachtung eine Pflichtverteidigerbestellung hätte erfolgen müssen. Für Verbundverfahren, in denen dies – wie hier - nicht der Fall ist, gibt es keinen sachlichen Grund, den Gebührenanspruch des als Wahlverteidiger tätig gewordenen Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten durch einen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zu ersetzen (vgl. OLG Oldenburg aaO).
- 17
Eine solche Klarstellung durch den Gesetzgeber war auch geboten, weil unter der Geltung von § 97 Abs. 3 BRAGO umstritten war, ob im Fall der Verbindung von Verfahren der als Pflichtverteidiger beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung auch für die hinzuverbundenen Verfahren erhalten sollte. Bereits für diese Rechtslage aber hat der Senat entschieden, dass bei Verbindung mehrerer Strafverfahren dem Pflichtverteidiger mehrere Vorverfahrensgebühren nach §§ 97 Abs. 3, 84 Abs. 1 BRAGO nur dann zustehen, wenn er in diesen Verfahren bereits vor deren Verbindung zum Pflichtverteidiger bestellt war (OLG Koblenz NStZ-RR 2001, 384).
- 18
c) Da es an einer Erstreckung der Wirkung von § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG auf das Verbundverfahren 2060 Js 21485/11 fehlt, kann die Pflichtverteidigerin die Verfahrens- und Grundgebühr für dieses Verfahren nicht aus der Staatskasse ersetzt verlangen; insoweit verbleibt ihr der Gebührenanspruch gegen den Verurteilten selbst.
- 19
Die ihr aus der Staatskasse zu ersetzende Vergütung für die 1. Instanz berechnet sich daher wie folgt:
- 20
Grundgebühr 2060 Js 55729/10 Nr. 4100 VV RVG
132,00 €
Verfahrensgebühr 2060 Js 55729/10 Nr. 4106 VV RVG
112,00 €
Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG
184,00 €
Zusatzgebühr Nr. 4110 VV RVG
92,00 €
Reisekosten Nr. 7003 VV RVG
19,20 €
Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 Nr. 2 VV RVG
35,00 €
Pauschale Nr. 7002 VV RVG
20,00 €
Dokumentenpauschale (710 Seiten) Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG
124,00 €
Zwischensumme
718,20 €
zzgl. 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG
136,46 €
Erstattungsanspruch
854,66 €
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Der Erstattungsanspruch wurde somit durch die Urkundsbeamtin beim Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler zutreffend festgesetzt.
III.
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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag
- 1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, - 2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, - 3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, - 4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind, - 5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen, - 6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder - 7.
den Versorgungsausgleich
(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.
(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für
- 1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang; - 2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung; - 3.
das selbstständige Beweisverfahren; - 4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
