Landgericht Dessau-Roßlau Urteil, 24. Juli 2015 - 2 O 480/14

ECLI:ECLI:DE:LGDESSA:2015:0724.2O480.14.0A
bei uns veröffentlicht am24.07.2015

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 562.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 01.07.2012 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr einer unentgeltlichen Leistung der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte in Anspruch.

2

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin, die zunächst unter dem Namen ... firmierte.

3

Die Beklagte ist eine Limited Partnership nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware, die ihren Geschäftssitz in New York City hat und Investmentfonds verwaltet.

4

Diese Investmentfonds waren Inhaber von Teilschuldverschreibungen des xxx Konzerns im Nominalwert von 30,5 Mio €.

5

Auf die der Beklagten in diesem Zusammenhang entstandenen Rechtsberatungskosten gegenüber der internationalen Rechtsanwaltskanzlei ... zahlte die ... aufgrund einer Vereinbarung mit der Beklagten, der Insolvenzschuldnerin und der ... Anfang Dezember 2011 431.453,74 €.

6

Mit Schreiben der Insolvenzschuldnerin vom 07.03.2012 wurde eine mit "Fee Letter" überschriebene Vereinbarung zwischen der Insolvenzschuldnerin und u. a. auch der Beklagten bestätigt.

7

Gemäß Ziffer 4 S. 1 und S. 2 dieser Vereinbarung verpflichtete sich die Insolvenzschuldnerin, an die Beklagte für den Zeitraum vom 01. Oktober 2011 bis einschließlich 29. Februar 2012 ein festgesetztes Honorar je Kalendermonat in Höhe von 112.500,00 € als Vergütung für die Arbeiten im Zusammenhang mit der Restrukturierung sowie die hierbei angefallenen Kosten und Auslagen zu zahlen ("... for the time period from 1 October 2011 to 29 February 2012 a fixed fee ... per calendar month as compensation for their work on the Restructuring and the cost and expenses incurred with respect thereto ..." (vgl. Anlage TW 1, Blatt 109 bis 113 d. A., insbesondere Blatt 110 d. A.).

8

Die ... zahlte den sich hieraus errechnenden Betrag von 5 x 112.500,00 € = 562.500,00 € am 08.03.2012 an die Beklagte. Dies ist die Klageforderung.

9

Auf den am 03.04.2012 beim Amtsgericht Dessau-Roßlau eingegangenen Insolvenzantrag der Schuldnerin wurde mit Beschluss vom 01.07.2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... eröffnet.

10

Der Kläger nimmt die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nunmehr im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung des Betrages von 562.500,00 € in Anspruch.

11

Am 18. März 2015 gelangte die Beklagte in den Besitz der Klageschrift durch Übergabe derselben an der Rezeption des Geschäftssitzes an die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau ... (vgl. Blatt 61, 106 d. A.).

12

Der Kläger ist der Ansicht, das von ihr angerufene Landgericht Dessau-Roßlau sei örtlich und international zuständig, etwaige Zustellungsmängel seien geheilt, zumal auch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten – insoweit unstreitig – in den Besitz der Klageschrift gelangt sei.

13

Die Klage sei auch begründet, da es sich bei der Zahlung von 562.500,00 € um eine unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 InsO gehandelt habe.

14

Die Unentgeltlichkeit ergebe sich aus Ziffer 3 des "Fee Letter", wonach ein Anspruch der Insolvenzschuldnerin auf eine Gegenleistung für die Zahlung von 562.500,00 € nicht statuiert werde.

15

Der Kläger beantragt,

16

wie erkannt.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Sie beruft sich auf unheilbare Mängel der Zustellung der Klageschrift. Darüber hinaus fehle es an der örtlichen und internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Dessau-Roßlau.

20

Zudem sei die Leistung auch nicht unentgeltlich gewesen. Vielmehr ergebe sich aus Ziffer 2. und 4. des Fee Agreement, dass die Zahlung als Vergütung für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sanierung der Insolvenzschuldnerin erfolgt sei.

21

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage ist zulässig und begründet.

23

1. Etwaige Zustellungsmängel sind gemäß § 189 ZPO geheilt, da die Beklagte und auch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten unstreitig in den Besitz der Klageschrift gelangt sind (vgl. BGH VI ZR 48/10).

24

Eine Heilung angeblicher Zustellungsmängel gemäß § 189 ZPO scheitert auch nicht daran, dass das Haager Zustellungsübereinkommen (HZÜ) eine solche Heilung nicht ausdrücklich vorsieht. Denn der Rückgriff auf das Zustellungsrecht des ersuchenden Staates oder des Zustellungsstaates wird durch das HZÜ nicht ausgeschlossen. Insoweit findet das Zustellungsverfahren des Prozessgerichts Anwendung (vgl. BGH X(II ZR 168/09).

25

Auch die internationale und die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dessau-Roßlau sind gegeben. Analog § 3 Abs. 1 EuInsVO sind inländische Insolvenzgerichte international zuständig, wenn der Schuldner – wie hier – im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. Ganter/Lohmann in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. A., § 3 InsO Rz. 24; vgl. auch EuGH, ZInsO 2014, 192).

26

Das Landgericht Dessau-Roßlau ist als Gericht am Sitz des Insolvenzgerichts örtlich zuständig (vgl. eingehend BGH Urteil vom 27.03.2014, IX ZR 2/12 S. 4, 5/Rz. 5 – 8).

27

2. Die Klage ist auch in der Sache begründet.

28

Bei der Zahlung von 562.500,00 € handelt es sich um eine unentgeltliche Leistung gemäß § 134 InsO.

29

Darüber, ob eine Leistung des Schuldners bestimmungsgemäß nicht durch einen Vorteil ausgeglichen wird und damit gemäß § 134 InsO unentgeltlich ist, entscheidet allein der objektive Vergleich der ausgetauschten Werte. Maßgeblich ist, ob sich Leistung und Gegenleistung in ihrem jeweils objektiv zu ermittelnden Wert entsprechen (vgl. Kayser in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. A., § 134 InsO Rz. 22).

30

Ein den Parteien unter Umständen einzuräumender Beurteilungsspielraum ist begrenzt. Insbesondere willkürliche oder grob unangemessene Abreden zwischen den Parteien vermögen keine Entgeltlichkeit zu begründen (vgl. eingehend Uhlenbruck/Ede/Hirte, 14. A., § 134 InsO Rz. 29, 30).

31

Die hier in Ziffer 4 S. 1 des Fee Letter" getroffene nachträgliche Vergütungsvereinbarung für bereits geleistete Dienste ist insoweit im Hinblick auf das objektiv zu bestimmende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu untersuchen (vgl. Kayser in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. A., § 134 InsO Rz. 38 m. w. N.).

32

Gemessen hieran erweist sich die in Ziffer 4 S. 1 u. 2 des "Fee Letter" statuierte Leistung von 562.500,00 € an die Beklagte als unentgeltlich gemäß § 134 InsO.

33

Bei der Bestimmung des monatlich zu zahlenden Betrages von 112.500,00 € handelt es sich schon nach dem Wortlaut von Ziffer 4 S. 1 (fixed fee" – festgesetztes Honorar) um einen willkürlich bestimmten, gleichsam gegriffenen Betrag, der ohne konkreten Bezug zur von der Beklagten erbrachten Tätigkeit festgesetzt wurde. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die von der Beklagten im Zeitraum vom 01. Oktober 2011 bis 29. Februar 2012 entfalteten Tätigkeiten für die Restrukturierung einschließlich der dabei angefallenen Kosten und Aufwendungen ein Beratungshonorar von monatlich 112.500,00 € rechtfertigen. Irgendwelche Parameter hinsichtlich Stundenhonorar und angefallenen Beratungsstunden finden sich im "Fee Letter" nicht und liegen einer Berechnung des monatlichen Aufwands von 112.500,00 € offensichtlich nicht zugrunde. Es kommt hinzu, dass die Beklagte sich ihre gegenüber der Anwaltskanzlei ... angefallenen Rechtsberatungskosten in Höhe von 431.453,74 € von der ... bezahlen ließ.

34

Da diese Rechtsberatungskosten unter Umständen teilweise die von der Beklagten für die Schuldnerin erbrachten Arbeiten zur Restrukturierung erfassen, ist nicht erkennbar, dass und inwieweit die Tätigkeit der Beklagten für die Schuldnerin ein monatliches Honorar in Höhe von 112.500,00 € zu rechtfertigen vermag.

35

Im Ergebnis ist die Klage begründet.

36

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.

37

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

38

Streitwert: 562.500,00 €.


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Insolvenzordnung - InsO | § 134 Unentgeltliche Leistung


(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 189 Heilung von Zustellungsmängeln


Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zuste

Insolvenzordnung - InsO | § 3 Örtliche Zuständigkeit


(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist aussc

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2010 - VI ZR 48/10

bei uns veröffentlicht am 07.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 48/10 Verkündet am: 7. Dezember 2010 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 172

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(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 48/10
Verkündet am:
7. Dezember 2010
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 172 Abs. 1; § 189; § 271
Zweifel an der Wirksamkeit der Klagezustellung rechtfertigen nicht die Abweisung
der Klage wegen fehlender Rechtshängigkeit, sofern die Heilung des etwaigen
Zustellungsmangels noch möglich ist.
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 48/10 - OLG Saarbrücken
AG Homburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll
und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 17. August 2009 und das Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 9. Februar 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Spanien, Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 9. April 2008 in Frankreich zwischen einem Lkw der Klägerin und einem bei der Beklagten versicherten Lkw ereignet hat. Die Beklagte beauftragte die G. A. Versicherung AG mit der Schadensregulierung.
2
Die Klägerin hat beim Amtsgericht ihrerseits am 12. November 2008 die Klageschrift eingereicht. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 hat der Richter am Amtsgericht Zustellung an die Beklagte mit dem handschriftlichen Zusatz "Zustellungsbevollmächtigte" angeordnet. Die Zustellung ist den Angaben in der Klageschrift entsprechend an die Schadensregulierungsbeauftragte adressiert worden. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2010, eingegangen bei Gericht am 16. Januar 2010, hat sich für die Beklagte Rechtsanwalt B. unter anwaltlicher Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung bestellt. Er hat gerügt, dass die Klage nicht wirksam zugestellt worden sei, weil die Schadensregulierungsbeauftragte nicht zustellungsbevollmächtigt sei. Vorsorglich hat er sich zur Begründetheit der Klage geäußert. In den mündlichen Verhandlungen vor dem Amtsgericht und dem Berufungsgericht ist Rechtsanwalt B. als Prozessvertreter der Beklagten aufgetreten. Er hat die fehlerhafte Zustellung wegen der mangelnden Zustellungsvollmacht der Schadensregulierungsbeauftragten weiter gerügt. Außerdem hat er sich hilfsweise zur Sache geäußert.
3
Das Amtsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil die Klage nicht wirksam zugestellt worden sei. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe, dass die Klage unzulässig sei, zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht führt aus:
5
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts für den Direktanspruch gegen den ausländischen Versicherer mit Geschäftssitz in der Europäischen Union sei nach Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO gegeben. Die Klage habe ohne Erteilung einer ausdrücklichen rechtsgeschäftli- chen Zustellungsvollmacht durch die Beklagte nicht wirksam an die Schadensregulierungsbeauftragte zugestellt werden können. Die rechtlich gebotene und von Amts wegen zu betreibende Zustellung der Klage an die Beklagte im Ausland könne nicht bewirkt werden, weil die Klägerin sich weigere, eine spanische Übersetzung der Klageschrift einzureichen und die Beklagte ihrerseits die Verweigerung der Annahme einer Klageschrift, der eine spanische Übersetzung nicht beigefügt sei, angekündigt habe. Die Heilung des Zustellungmangels durch den tatsächlichen Zugang der Klageschrift an die Beklagte, der unterstellt werden könne, scheitere daran, dass die vom Amtsgericht verfügte Zustellung nicht an die Beklagte gerichtet gewesen sei. Aufgrund der Rügen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten sei der Zustellungsmangel auch nicht geheilt. Die Heilung des Mangels durch den tatsächlichen Zugang der Klageschrift an die Beklagte, der unterstellt werden könne, scheitere daran, dass die vom Amtsgericht verfügte Zustellung nicht an die Beklagte gerichtet gewesen sei. Aufgrund der Rügen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten habe auch das Verhandeln zur Sache die Zustellung infolge Rügeverzichts nicht geheilt. Die Klage sei nicht rechtshängig geworden und deshalb als unzulässig abzuweisen.

II.

6
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf die Frage, ob die inländische Schadensregulierungsbeauftragte zur Zustellung der Klage als bevollmächtigt gilt, kommt es aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls nicht an. Für den erkennenden Senat besteht deshalb auch nicht die Pflicht, die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen (Art. 267 AEUV).
7
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt der Vorinstanzen, dass die deutschen Gerichte für die Klage gegen den ausländischen Versicherer wegen der behaupteten Schäden aus dem Verkehrsunfall international zuständig sind, was auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Senat, Urteile vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, VersR 2010, 690 Rn. 7 und vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, MDR 2010, 943 f. jeweils m.w.N.). Der Geschädigte kann vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer des Schädigers erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist (Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO; EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - C-463/06, Odenbreit, NJW 2008, 819). Dass die erforderlichen Umstände im Streitfall gegeben sind, wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Aufgrund der in Art. 3 der 4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie enthaltenen Verpflichtung besteht in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mithin auch in Frankreich und Spanien, ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers (vgl. Riedmeyer, ZfS 2008, 602, 604).
8
2. Die Frage, ob die Zustellung der Klage an die Beklagte wirksam und die Klage rechtshängig geworden ist, beurteilt sich nach dem hier anzuwendenden deutschen Zivilprozessrecht. Das deutsche Recht bestimmt autonom, unter welchen tatsächlichen Umständen die Auslandszustellung notwendig ist oder ob die Inlandszustellung genügt. Dies gilt grundsätzlich auch für die Zustellung von den Prozess einleitenden Schriftstücken (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 183 Rn. 14, 18 und 21; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl. Rn. 2080 m.w.N.).
9
3. Im Streitfall ist die Zustellung ins Ausland nicht mehr geboten, nachdem sich Rechtsanwalt B. als Prozessbevollmächtigter für die Beklagte bestellt hat.
10
a) Hat die Partei in einem anhängigen Verfahren einen Prozessbevollmächtigten , gebietet § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Zustellung an diesen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1992 - IX ZR 149/91, BGHZ 118, 312, 322 und Beschluss vom 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86, VersR 1987, 357). In dem Auftreten eines Rechtsanwalts vor Gericht liegt zugleich seine "Bestellung" zum Prozessbevollmächtigten im Sinne von § 172 ZPO, selbst wenn er keine Prozessvollmacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1973 - NotZ 4/73, BGHZ 61, 308, 311; BGH, Beschluss vom 23. November 1978 - II ZB 7/78, VersR 1979, 255; Urteil vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 59/84, NJW-RR 1986, 286, 287 m.w.N.). Der Partei selbst ist nur dann zuzustellen, wenn sich ein Prozessbevollmächtigter noch nicht bestellt hat (§ 172 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Nach der Regelung in § 271 Abs. 1 ZPO hat das Gericht die Klageschrift unverzüglich zuzustellen. Hierzu bedarf es weder eines besonderen Antrags des Klägers, noch obliegt es ihm, um die Zustellung der Klage in bestimmter Form zu ersuchen ; die Gerichte selbst haben vielmehr dafür Sorge zu tragen, dass eine wirksame Zustellung erreicht wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 414/02, NJW 2003, 2830, 2831).
11
Nach der Regelung in § 189 ZPO gilt ein unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangenes Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt , in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Die Heilung von Mängeln, die bei der Ausführung der Zustellung unterlaufen sind, soll nach dem Willen des Gesetzgebers von Gesetzes wegen eintreten, wenn der Zustellungszweck erreicht ist (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren [Zustellungsreformgesetz - ZustRG] - BT-Drucks. 14/4554, S. 24, re. Sp. unten; Senat, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, VersR 1989, 168, 169 m.w.N.). Aus dem Wortlaut des § 189 ZPO, wonach es sich um ein Dokument handeln muss, das "der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte" zugegangen ist, folgt das Erfordernis, dass das Gericht eine förmliche Zustellung mit Zustellungswillen bewirken wollte (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02, VersR 2003, 879, 880; BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08, FamRZ 2010, 1328, 1329). Nach Sinn und Zweck ist die Vorschrift weit auszulegen und auch dann anzuwenden, wenn ein Rechtsanwalt erst durch spätere Bevollmächtigung zu einem Prozessbeteiligten wird und er bereits zuvor oder zeitgleich mit der Bevollmächtigung in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks gelangt ist (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, VersR 1989, 168, 169).
12
b) Nach diesen Grundsätzen musste schon das Amtsgericht der Frage nachgehen, ob der Prozessbevollmächtigte B. die Klageschrift erhalten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 1992 - XII ZB 130/92, FamRZ 1993, 309; BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08, FamRZ 2010, 1328) und dadurch der Zustellungsmangel gemäß § 189 ZPO geheilt worden ist (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, VersR 1989, 168). Auch das Berufungsgericht durfte ohne Klärung der näheren Umstände die Berufung der Klägerin nicht mit der Maßgabe zurückweisen, dass die Klage infolge fehlender Rechtshängigkeit unzulässig sei.
13
Zustellungsadressat für die Beklagte war mit der Bestellung im Schriftsatz vom 14. Januar 2009 nach der Regelung in § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO Rechtsanwalt B. und nicht mehr die Beklagte selbst. Auch die Schadensregulierungsbeauftragte war jedenfalls von da ab nicht mehr Zustellungsbevollmächtig- te für Zustellungen im anhängigen Rechtsstreit. Vielmehr ist inzwischen Rechtsanwalt B. als Prozessbevollmächtigter der Beklagten der richtige Zustellungsadressat. Ist er in den Besitz der Klageschrift, deren Zustellung der Richter an die Zustellungsbevollmächtigte verfügt hat, gelangt, ist die Klage in jedem Fall aufgrund der Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO rechtshängig geworden. Dafür sprechen Vortrag und das Verhandeln zur Sache, die eine Kenntnis der Umstände des Streitfalls voraussetzen. Doch ist dies durch Befragung des Rechtsanwalts B. zu klären. Sollte Rechtsanwalt B. zwischenzeitlich nicht in den Besitz der Klageschrift gekommen sein und wäre entsprechend der Auffassung des Amtsgerichts und des Berufungsgerichts die Wirksamkeit der Zustellung an die Schadensregulierungsbeauftragte zu verneinen, wird im Hinblick auf die Prozessförderungspflicht des Gerichts die Zustellung der Klageschrift an ihn zu veranlassen und sodann in der Sache zu entscheiden sein.

III.

14
Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Zugleich steht fest, dass das Amtsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen hat. Da das Berufungsgericht aus diesem Grund bei richtiger Verfahrensweise das Urteil des Amtsgerichts hätte aufheben und die Sache an das Amtsgericht zurückverweisen müssen (§ 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), ist dies vom Senat nachzuholen (vgl. BGH, Urteile vom 24. September 1998 - IX ZR 371/97, BGHZ 139, 325, 333 und vom 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92, WM 1994, 865, 867 m.w.N.). Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
AG Homburg, Entscheidung vom 17.08.2009 - 16 C 233/08 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.02.2010 - 4 U 449/09 -129- -

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.

(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.