Landgericht Dessau-Roßlau Urteil, 15. Juli 2016 - 2 O 103/16
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.630,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.12.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für den Beklagten aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet;
Beschluss
1. Der Streitwert wird auf 9.260,93 € festgesetzt.
2. Dem Beklagten wird mit Wirkung ab dem 06.04.2016 unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. zur Vertretung für seine Rechtsverteidigung gegen einen Teil der Klageforderung in Höhe von 4.630,46 € ratenfrei Prozesskostenhilfe bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Tatbestand
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Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der Beschädigung eines Mietfahrzeugs auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
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Sie vermietete am 04.11.2015 für die Dauer eines Tages einen Transporter Mercedes Sprinter an Herrn G. G.. Die Fahrzeughöhe beträgt 2,70 Meter, an der Frontscheibe ist ein als Zeichen 265 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO gestalteter Warnhinweis mit der Höhenangabe 3,10 Meter und dem Zusatz "Durchfahrtshöhe beachten" angebracht. Der Beklagte ist im Mietvertrag als berechtigter Fahrer bezeichnet. Vereinbart war für Schadensfälle eine Selbstbeteiligung von 650,00 €. Der Vertrag verweist über dem Unterschriftenfeld auf die Geltung der auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Diesen zufolge haftet der Mieter bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Behandlung des Fahrzeugs oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten für die Reparaturkosten einschließlich anfallender Folgeschäden. Die Klägerin hat den Mieter allerdings nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung auf Basis der jeweils gültigen Musterbedingungen der AKB freizustellen. Die Haftungsbefreiung erfasst die Beschädigung durch Unfall, aber nicht Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden, insbesondere nicht Schäden, die durch eine unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung des Fahrzeugs, etwa durch einen Schaltfehler oder eine Falschbetankung oder durch das Ladegut entstanden sind. Weiter heißt es in Ziffer 10c. AGB: "Verursacht er den Schaden grob fahrlässig, haftet er in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis."
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Der Beklagte befuhr mit dem Mietfahrzeug gegen 13.00 Uhr die rückwärtige Zufahrt zum Parkplatz eines Einkaufsmarktes in der Wolfgangstraße in D. von der Unruhstraße aus. Aus dieser Richtung kommend ist der vordere Teil des Parkplatzes überdacht, wobei in einiger Entfernung zur überdachten Parkfläche am Beginn der Zufahrt unter einem Baum ein Verkehrszeichen 265 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO die Durchfahrtshöhe auf 2,30 Meter begrenzt. Anders als an der vorderen Zufahrt zur überdachten Parkfläche befindet sich am Dach selbst kein entsprechender Hinweis. Das Mietfahrzeug kollidierte bei der Einfahrt mit dem Dach des Parkplatzes und trug einen Schaden im Dachbereich davon, dessen Beseitigung ausweislich eines von der Klägerin in Auftrag gegebenen Reparaturgutachtens Kosten in Höhe von 9.166,43 € netto erfordert. Neben diesen fordert die Klägerin Ersatz der Gutachterkosten von 65,00 € sowie eine Kostenpauschale von 29,50 € gemäß Ziffer 10b. ihrer AGB.
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Die Klägerin meint, der Beklagte habe das schädigende Ereignis grob fahrlässig verursacht, sodass ihm die vertragliche Haftungsfreistellung nicht zuteilwerde.
- 5
Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.260,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.12.2015 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 9
Er behauptet, die AGB der Klägerin seien ihm nicht zur Kenntnis gelangt. Zudem stelle die Haftungsfreistellung nach dem Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, weil diesem für den Fall grober Fahrlässigkeit eine uneingeschränkte Haftung überbürdet werde. Im Übrigen habe der Beklagte erstmals einen Transporter gefahren und sei ortsunkundig. Er sei deshalb mit der konkreten Verkehrssituation überfordert gewesen. Da zudem die tatsächliche Fahrzeughöhe mit 2,70 Metern die vorgeschriebene maximale Durchfahrtshöhe von 2,30 Metern nur geringfügig überschreite und das Hinweisschild durch herabhängende Zweige nur schwer erkennbar gewesen sei, treffe den Beklagten nicht der Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten gem. § 823 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch lediglich in Höhe von 4.6390,47 € nach einer Haftungsquote von 50%.
- 13
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin geregelte Haftungsbefreiung kommt dem berechtigten Fahrer in gleicher Weise zugute wie dem Mieter, ohne dass es darauf ankommt, ob dem berechtigten Fahrer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis gelangt sind. Die Erwartung einer der Fahrzeugvollversicherung entsprechenden Vertragsgestaltung besteht auch hinsichtlich des Verhaltens eines Fahrers, dem der Mieter berechtigterweise das Fahrzeug überlässt (BGH, Urt. v. 11.10.2011 - VI ZR 46/10; juris).
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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin halten einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB stand. Die Haftungsfreistellung stellt keine unangemessene Benachteiligung des Mieters und des berechtigten Fahrers dar. Danach haftet der Mieter für vorsätzlich verursachte Schäden voll, für grob fahrlässig verursachte Schäden hingegen in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Dies entspricht dem maßgeblichen gesetzlichen Leitbild des § 81 VVG (vgl. auch BGH, Urt. v. 15.07.2014 - VI ZR 452/13; juris).
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Gem. Ziffer 10b. AGB erfasst die Haftungsbefreiung die Beschädigung durch Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Von der Haftungsbefreiung nicht erfasst sind danach Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden. Hierzu zählen insbesondere Fahrzeugschäden durch rutschende Ladung, Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs ohne Einwirkung von außen (BGH, Urt. v. 14.01.2015 - XII ZR 176/13). Die Kollision des fahrenden Fahrzeugs mit einem Gebäudeteil infolge Missachtung der zulässigen Durchfahrtshöhe stellt einen Unfall im vorgenannten Sinne dar.
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Das schädigende Ereignis ist auf grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten zurückzuführen. Der Fahrer eines Mietfahrzeugs mit einer gegenüber einem herkömmlichen Pkw größeren Aufbauhöhe hat sich vor Fahrtantritt mit den Ausmaßen und sonstigen Besonderheiten des Fahrzeugs gewissenhaft vertraut zu machen und sich die Abmessungen in jeder Verkehrssituation, insbesondere beim Passieren von in der Höhe beschränkten Durchfahrten jederzeit vor Augen zu halten. Hat, wie vorliegend die Klägerin, der Vermieter im Fahrzeug einen deutlich sichtbaren Warnhinweis auf die beschränkte Durchfahrtshöhe angebracht, der dem Fahrer seine dahingehende Sorgfaltspflicht permanent in das Bewusstsein rücken soll, stellt es in objektiver Hinsicht eine grobe Missachtung derjenigen Bedenken dar, die sich in der konkreten Verkehrssituation jedem Verkehrsteilnehmer aufdrängen müssen, wenn der Fahrer vor dem Durchfahren keine Prüfung vornimmt, ob die Durchfahrtshöhe ausreichend ist.
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Auch in subjektiver Hinsicht unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten trifft den Beklagten der Vorwurf grob fahrlässigen Handelns. Das schädigende Ereignis stellt sich nicht als ein bloßes Augenblicksversagen dar. Es ist weder darauf zurückzuführen, dass der Beklagte im Umgang mit Kraftfahrzeugen generell unerfahren ist, noch darauf, dass er in der konkreten Verkehrssituation, die sich außerhalb des fließenden Verkehrs abgespielt hat, abgelenkt worden ist. Zudem ist er nach seinen Angaben in der informatorischen Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch kurz zuvor für eine Beschränkung der Durchfahrtshöhe grundsätzlich sensibilisiert worden. Demnach hat er das Parkplatzgelände zunächst über die vordere Zufahrt befahren in der Absicht, auf das auf dem Einkaufsmarkt gelegene Parkdeck zu fahren. Dabei hat er die insoweit bestehende Höhenbeschränkung auf ebenfalls 2,30 Meter bewusst zur Kenntnis genommen und von einem Befahren des Parkdecks abgesehen. Auch wenn dabei die unmittelbar am Dach angebrachte Beschränkung für den überdachten ebenerdigen Teil der Parkfläche auf dieselbe Höhe nicht in sein Blickfeld gerückt sein sollte, bestand für den Beklagten jedenfalls dringlicher Anlass sich zu vergewissern, ob auch die rückwärtige Zufahrt in der Höhe eingeschränkt ist.
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Der Einwand des Beklagten, die tatsächliche Fahrzeughöhe habe abweichend vom Warnhinweis an der Frontscheibe nach der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung lediglich 2,70 Meter betragen, lässt den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht entfallen. Selbst wenn der Beklagte dies vor Fahrtantritt überprüft haben sollte, wäre er angesichts des an der hinteren Zufahrt stehenden und zusätzlich des zuvor an der Auffahrt zum Parkdeck wahrgenommenen Verkehrszeichens 265 sehenden Auges ein unvertretbares Risiko eingegangen. Die Sicht auf das unmittelbar hinter der Einmündung der rückwärtigen Zufahrt zur Unruhstraße stehende Verkehrszeichen war zwar infolge herabhängender Zweige gegebenenfalls beschränkt, aber nicht ausgeschlossen. Überdies war die Überdachung, mit der der Beklagte kollidiert ist, weithin sichtbar und hätte dem Beklagten Anlass bieten müssen zu vergewissern, ob ein gefahrloses Befahren des Parkplatzes möglich ist.
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Bei der Schwere des Verschuldens ist dennoch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich anders als an der vorderen Zufahrt an der rückwärtigen Zufahrt unmittelbar am Dach selbst kein erneuter Warnhinweis befindet. Überdies hat die Klägerin den Einwand des Beklagten, ortsunkundig und im Umgang mit Kleintransportern unerfahren zu sein, nicht ausgeräumt. Im Ergebnis lässt sich deshalb weder feststellen, dass das Verhalten des Beklagten der Grenze zur einfachen Fahrlässigkeit angenähert ist, noch, dass die Sorgfaltspflichtverletzung so schwer wiegt, dass sie als bewusst leichtfertig anzusehen ist und sich damit bedingt vorsätzlichem Verhalten annähert. Gerechtfertigt ist damit eine Haftungsquote von 50% (vgl. insgesamt: OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.09.2012 - 24 U 54/12 [Haftungsquote von 40% bei fehlendem Warnhinweis im Fahrzeug]; LG Hagen, Beschl. v. 01.08.2012 - 7 S 31/12; AG Meinerzhagen, Urt. v. 27.02.2012 - 4 C 299/11; juris).
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Die Höhe des Fahrzeugschadens mit 9.166,43 € netto hat der Beklagte nicht in Zweifel gezogen. Ersatzfähig ist nach Ziffer 10b. AGB der Klägerin ferner eine Schadenspauschale in Höhe von 29,50 €, die keinen Bedenken begegnet. Soweit der Beklagte die Begleichung der Gutachterkosten in Höhe von 65,00 € bestritten hat, steht der Klägerin gleichwohl ein Zahlungsanspruch zu, nachdem der Beklagte die Leistung endgültig verweigert hat (vgl. Palandt/Grüneberg, 75. Aufl., § 250 BGB Rn. 2).
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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709 S. 1 und 2, 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO.
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Dem Beklagten, der die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat, ist Prozesskostenhilfe lediglich im Umfang seiner erfolgreichen Rechtsverteidigung und rückwirkend lediglich auf den Zeitpunkt der Antragstellung zu bewilligen.
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(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.
(1) Das Urteil enthält:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; - 4.
die Urteilsformel; - 5.
den Tatbestand; - 6.
die Entscheidungsgründe.
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.
(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
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die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.