Landgericht Dessau-Roßlau Urteil, 15. Juli 2016 - 2 O 103/16

ECLI:ECLI:DE:LGDESSA:2016:0715.2O103.16.0A
15.07.2016

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.630,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.12.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für den Beklagten aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet;

Beschluss

1. Der Streitwert wird auf 9.260,93 € festgesetzt.

2. Dem Beklagten wird mit Wirkung ab dem 06.04.2016 unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. zur Vertretung für seine Rechtsverteidigung gegen einen Teil der Klageforderung in Höhe von 4.630,46 € ratenfrei Prozesskostenhilfe bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der Beschädigung eines Mietfahrzeugs auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.

2

Sie vermietete am 04.11.2015 für die Dauer eines Tages einen Transporter Mercedes Sprinter an Herrn G. G.. Die Fahrzeughöhe beträgt 2,70 Meter, an der Frontscheibe ist ein als Zeichen 265 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO gestalteter Warnhinweis mit der Höhenangabe 3,10 Meter und dem Zusatz "Durchfahrtshöhe beachten" angebracht. Der Beklagte ist im Mietvertrag als berechtigter Fahrer bezeichnet. Vereinbart war für Schadensfälle eine Selbstbeteiligung von 650,00 €. Der Vertrag verweist über dem Unterschriftenfeld auf die Geltung der auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Diesen zufolge haftet der Mieter bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Behandlung des Fahrzeugs oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten für die Reparaturkosten einschließlich anfallender Folgeschäden. Die Klägerin hat den Mieter allerdings nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung auf Basis der jeweils gültigen Musterbedingungen der AKB freizustellen. Die Haftungsbefreiung erfasst die Beschädigung durch Unfall, aber nicht Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden, insbesondere nicht Schäden, die durch eine unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung des Fahrzeugs, etwa durch einen Schaltfehler oder eine Falschbetankung oder durch das Ladegut entstanden sind. Weiter heißt es in Ziffer 10c. AGB: "Verursacht er den Schaden grob fahrlässig, haftet er in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis."

3

Der Beklagte befuhr mit dem Mietfahrzeug gegen 13.00 Uhr die rückwärtige Zufahrt zum Parkplatz eines Einkaufsmarktes in der Wolfgangstraße in D. von der Unruhstraße aus. Aus dieser Richtung kommend ist der vordere Teil des Parkplatzes überdacht, wobei in einiger Entfernung zur überdachten Parkfläche am Beginn der Zufahrt unter einem Baum ein Verkehrszeichen 265 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO die Durchfahrtshöhe auf 2,30 Meter begrenzt. Anders als an der vorderen Zufahrt zur überdachten Parkfläche befindet sich am Dach selbst kein entsprechender Hinweis. Das Mietfahrzeug kollidierte bei der Einfahrt mit dem Dach des Parkplatzes und trug einen Schaden im Dachbereich davon, dessen Beseitigung ausweislich eines von der Klägerin in Auftrag gegebenen Reparaturgutachtens Kosten in Höhe von 9.166,43 € netto erfordert. Neben diesen fordert die Klägerin Ersatz der Gutachterkosten von 65,00 € sowie eine Kostenpauschale von 29,50 € gemäß Ziffer 10b. ihrer AGB.

4

Die Klägerin meint, der Beklagte habe das schädigende Ereignis grob fahrlässig verursacht, sodass ihm die vertragliche Haftungsfreistellung nicht zuteilwerde.

5

Die Klägerin beantragt,

6

den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.260,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.12.2015 zu zahlen.

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Er behauptet, die AGB der Klägerin seien ihm nicht zur Kenntnis gelangt. Zudem stelle die Haftungsfreistellung nach dem Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, weil diesem für den Fall grober Fahrlässigkeit eine uneingeschränkte Haftung überbürdet werde. Im Übrigen habe der Beklagte erstmals einen Transporter gefahren und sei ortsunkundig. Er sei deshalb mit der konkreten Verkehrssituation überfordert gewesen. Da zudem die tatsächliche Fahrzeughöhe mit 2,70 Metern die vorgeschriebene maximale Durchfahrtshöhe von 2,30 Metern nur geringfügig überschreite und das Hinweisschild durch herabhängende Zweige nur schwer erkennbar gewesen sei, treffe den Beklagten nicht der Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

12

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gem. § 823 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch lediglich in Höhe von 4.6390,47 € nach einer Haftungsquote von 50%.

13

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin geregelte Haftungsbefreiung kommt dem berechtigten Fahrer in gleicher Weise zugute wie dem Mieter, ohne dass es darauf ankommt, ob dem berechtigten Fahrer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis gelangt sind. Die Erwartung einer der Fahrzeugvollversicherung entsprechenden Vertragsgestaltung besteht auch hinsichtlich des Verhaltens eines Fahrers, dem der Mieter berechtigterweise das Fahrzeug überlässt (BGH, Urt. v. 11.10.2011 - VI ZR 46/10; juris).

14

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin halten einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB stand. Die Haftungsfreistellung stellt keine unangemessene Benachteiligung des Mieters und des berechtigten Fahrers dar. Danach haftet der Mieter für vorsätzlich verursachte Schäden voll, für grob fahrlässig verursachte Schäden hingegen in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Dies entspricht dem maßgeblichen gesetzlichen Leitbild des § 81 VVG (vgl. auch BGH, Urt. v. 15.07.2014 - VI ZR 452/13; juris).

15

Gem. Ziffer 10b. AGB erfasst die Haftungsbefreiung die Beschädigung durch Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Von der Haftungsbefreiung nicht erfasst sind danach Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden. Hierzu zählen insbesondere Fahrzeugschäden durch rutschende Ladung, Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs ohne Einwirkung von außen (BGH, Urt. v. 14.01.2015 - XII ZR 176/13). Die Kollision des fahrenden Fahrzeugs mit einem Gebäudeteil infolge Missachtung der zulässigen Durchfahrtshöhe stellt einen Unfall im vorgenannten Sinne dar.

16

Das schädigende Ereignis ist auf grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten zurückzuführen. Der Fahrer eines Mietfahrzeugs mit einer gegenüber einem herkömmlichen Pkw größeren Aufbauhöhe hat sich vor Fahrtantritt mit den Ausmaßen und sonstigen Besonderheiten des Fahrzeugs gewissenhaft vertraut zu machen und sich die Abmessungen in jeder Verkehrssituation, insbesondere beim Passieren von in der Höhe beschränkten Durchfahrten jederzeit vor Augen zu halten. Hat, wie vorliegend die Klägerin, der Vermieter im Fahrzeug einen deutlich sichtbaren Warnhinweis auf die beschränkte Durchfahrtshöhe angebracht, der dem Fahrer seine dahingehende Sorgfaltspflicht permanent in das Bewusstsein rücken soll, stellt es in objektiver Hinsicht eine grobe Missachtung derjenigen Bedenken dar, die sich in der konkreten Verkehrssituation jedem Verkehrsteilnehmer aufdrängen müssen, wenn der Fahrer vor dem Durchfahren keine Prüfung vornimmt, ob die Durchfahrtshöhe ausreichend ist.

17

Auch in subjektiver Hinsicht unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten trifft den Beklagten der Vorwurf grob fahrlässigen Handelns. Das schädigende Ereignis stellt sich nicht als ein bloßes Augenblicksversagen dar. Es ist weder darauf zurückzuführen, dass der Beklagte im Umgang mit Kraftfahrzeugen generell unerfahren ist, noch darauf, dass er in der konkreten Verkehrssituation, die sich außerhalb des fließenden Verkehrs abgespielt hat, abgelenkt worden ist. Zudem ist er nach seinen Angaben in der informatorischen Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch kurz zuvor für eine Beschränkung der Durchfahrtshöhe grundsätzlich sensibilisiert worden. Demnach hat er das Parkplatzgelände zunächst über die vordere Zufahrt befahren in der Absicht, auf das auf dem Einkaufsmarkt gelegene Parkdeck zu fahren. Dabei hat er die insoweit bestehende Höhenbeschränkung auf ebenfalls 2,30 Meter bewusst zur Kenntnis genommen und von einem Befahren des Parkdecks abgesehen. Auch wenn dabei die unmittelbar am Dach angebrachte Beschränkung für den überdachten ebenerdigen Teil der Parkfläche auf dieselbe Höhe nicht in sein Blickfeld gerückt sein sollte, bestand für den Beklagten jedenfalls dringlicher Anlass sich zu vergewissern, ob auch die rückwärtige Zufahrt in der Höhe eingeschränkt ist.

18

Der Einwand des Beklagten, die tatsächliche Fahrzeughöhe habe abweichend vom Warnhinweis an der Frontscheibe nach der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung lediglich 2,70 Meter betragen, lässt den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht entfallen. Selbst wenn der Beklagte dies vor Fahrtantritt überprüft haben sollte, wäre er angesichts des an der hinteren Zufahrt stehenden und zusätzlich des zuvor an der Auffahrt zum Parkdeck wahrgenommenen Verkehrszeichens 265 sehenden Auges ein unvertretbares Risiko eingegangen. Die Sicht auf das unmittelbar hinter der Einmündung der rückwärtigen Zufahrt zur Unruhstraße stehende Verkehrszeichen war zwar infolge herabhängender Zweige gegebenenfalls beschränkt, aber nicht ausgeschlossen. Überdies war die Überdachung, mit der der Beklagte kollidiert ist, weithin sichtbar und hätte dem Beklagten Anlass bieten müssen zu vergewissern, ob ein gefahrloses Befahren des Parkplatzes möglich ist.

19

Bei der Schwere des Verschuldens ist dennoch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich anders als an der vorderen Zufahrt an der rückwärtigen Zufahrt unmittelbar am Dach selbst kein erneuter Warnhinweis befindet. Überdies hat die Klägerin den Einwand des Beklagten, ortsunkundig und im Umgang mit Kleintransportern unerfahren zu sein, nicht ausgeräumt. Im Ergebnis lässt sich deshalb weder feststellen, dass das Verhalten des Beklagten der Grenze zur einfachen Fahrlässigkeit angenähert ist, noch, dass die Sorgfaltspflichtverletzung so schwer wiegt, dass sie als bewusst leichtfertig anzusehen ist und sich damit bedingt vorsätzlichem Verhalten annähert. Gerechtfertigt ist damit eine Haftungsquote von 50% (vgl. insgesamt: OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.09.2012 - 24 U 54/12 [Haftungsquote von 40% bei fehlendem Warnhinweis im Fahrzeug]; LG Hagen, Beschl. v. 01.08.2012 - 7 S 31/12; AG Meinerzhagen, Urt. v. 27.02.2012 - 4 C 299/11; juris).

20

Die Höhe des Fahrzeugschadens mit 9.166,43 € netto hat der Beklagte nicht in Zweifel gezogen. Ersatzfähig ist nach Ziffer 10b. AGB der Klägerin ferner eine Schadenspauschale in Höhe von 29,50 €, die keinen Bedenken begegnet. Soweit der Beklagte die Begleichung der Gutachterkosten in Höhe von 65,00 € bestritten hat, steht der Klägerin gleichwohl ein Zahlungsanspruch zu, nachdem der Beklagte die Leistung endgültig verweigert hat (vgl. Palandt/Grüneberg, 75. Aufl., § 250 BGB Rn. 2).

21

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709 S. 1 und 2, 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO.

23

Dem Beklagten, der die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat, ist Prozesskostenhilfe lediglich im Umfang seiner erfolgreichen Rechtsverteidigung und rückwirkend lediglich auf den Zeitpunkt der Antragstellung zu bewilligen.


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Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 41 Vorschriftzeichen


(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeich

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(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 46/10 Verkündet am:
11. Oktober 2011
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Ist in einem gewerblichen KFZ-Mietvertrag eine Haftungsbefreiung oder eine
Haftungsreduzierung nach Art der Vollkaskoversicherung vereinbart, ist ein in
den Allgemeinen Vermietungsbedingungen vorgesehener undifferenzierter
Haftungsvorbehalt für den Fall grober Fahrlässigkeit nach § 307 BGB unwirksam.

b) An die Stelle der unwirksamen Klausel über den Haftungsvorbehalt tritt der
Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG.

c) Dies gilt hinsichtlich der Haftung des grob fahrlässig handelnden berechtigten
Fahrers, der nicht Mieter ist, gleichermaßen jedenfalls dann, wenn dessen
Haftungsfreistellung in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen ausdrücklich
vorgesehen ist.
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 46/10 - OLG Köln
LG Köln
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll,
die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Januar 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine gewerbliche Kraftfahrzeugvermieterin, nimmt den Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch, den er als Fahrer eines von seiner Arbeitgeberin angemieteten Kraftfahrzeugs verursacht hat.
2
Am 2. Juni 2008 vermietete die Klägerin einen Pkw an die Arbeitgeberin des Beklagten. Sie vereinbarten eine Haftungsfreistellung für selbstverschuldete Unfälle mit einer Selbstbeteiligung von 770 € pro Schadensfall. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin zugrunde, die unter anderem folgende Regelung enthielten: "2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgelts auszuschließen = vertragliche Haftungsfreistellung. In diesem Fall haftet er für Schäden, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann, wenn - … - er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben. … 7. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertragliche Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietwagen gilt."
3
Am 4. Juni 2008 fuhr der Beklagte um 0.59 Uhr nach einem Streit mit seiner Ehefrau und einem Kneipenbesuch mit dem angemieteten Pkw mit überhöhter Geschwindigkeit, kam von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Baum. Der Beklagte war erheblich alkoholisiert, eine bei ihm um 2.54 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 2,96 Promille auf. Der Beklagte wurde rechtskräftig wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Geldstrafe verurteilt. Am Fahrzeug der Klägerin entstand infolge des Unfalls ein wirtschaftlicher Totalschaden in Höhe von 16.386,55 €.
4
Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Fahrzeugschaden, Ersatz von Sachverständigenkosten , Wiederbeschaffungskosten und eine Kostenpauschale sowie Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht. Das Landgericht hat den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 16.533,45 € zuzüglich Zinsen und zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 807,80 € verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht der Klage lediglich in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung von 770 € zuzüglich anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in VersR 2010, 1193 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Der Beklagte hafte zwar dem Grunde nach gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen für die Unzurechnungsfähigkeit des Beklagten gemäß § 827 Satz 1 BGB könnten nicht festgestellt werden. Die Blutalkoholkonzentration von über 3 Promille reiche hierfür allein nicht aus. Weitere Indizien könnten nicht festgestellt werden. Die Haftung des Beklagten sei jedoch zu seinen Gunsten als berechtigtem Fahrer auf die vereinbarte Selbstbeteiligung von 770 € beschränkt. Die Vertragsbestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, die einen pauschalen und generellen Haftungsvorbehalt für den Fall der groben Fahrlässigkeit vorsieht, verstoße gegen § 307 BGB und sei deshalb unwirksam. Weil die Parteien des Mietvertrags eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung vereinbart hätten, dürfe der Mieter darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspreche, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeugs und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde. Dort wäre der pauschale Haftungsvorbehalt für grobe Fahrlässigkeit nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil er mit wesentlichen Grundgedanken des seit 1. Januar 2008 geltenden § 81 Abs. 2 VVG nicht zu vereinbaren sei. Um eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion zu vermeiden, müsse der Vorbehalt der Haftung für grobe Fahrlässigkeit insgesamt entfallen.

II.

6
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
7
1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Beklagte dem Grunde nach gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist und die Voraussetzungen für die Unzurechnungsfähigkeit gemäß § 827 Satz 1 BGB, die zur Beweislast des Schädigers stehen (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 1963 - VI ZR 70/62, BGHZ 39, 103, 108; vom 1. Juli 1986 - VI ZR 294/85, BGHZ 98, 135, 136 ff.), nicht vorliegen.
8
2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts scheitert die Haftung des Beklagten aber nicht ohne weiteres an der zwischen der Klägerin und der Arbeitgeberin des Beklagten vereinbarten vertraglichen Haftungsfreistellung.
9
a) Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass bei einem gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrag mit Haftungsfreistellung nach Art der Fahrzeugvollversicherung die Vertragsbestimmung, die die volle Haftung des Mieters oder seines berechtigten Fahrers bei grober Fahrlässigkeit vorsieht, gemäß § 307 BGB unwirksam ist. Denn eine solche Klausel weicht von wesentlichen Grundgedanken der hier maßgeblichen gesetzlichen Regelung über die Fahrzeugvollversicherung ab und ist mit dieser nicht zu vereinbaren.
10
aa) Gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist der Vertragspartner im Zweifel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt, wenn eine Vertragsbestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Von maßgeblicher Bedeutung ist insoweit, ob die dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt. Dabei brauchen Grundgedanken eines Rechtsbereichs nicht in Einzelbestimmungen formuliert zu sein. Es reicht aus, dass sie in allgemeinen, am Gerechtigkeitsgedanken ausgerichteten und auf das betreffende Rechtsgebiet anwendbaren Grundsätzen ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BGH, Urteile vom 9. Oktober 1985 - VIII ZR 217/84, BGHZ 96, 103, 109; vom 25. Juni 1991 - XI ZR 257/90, BGHZ 115, 38, 42; vom 30. Mai 2001 - XII ZR 273/98, NJW 2001, 3480, 3482).
11
Dementsprechend wird, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, der Umfang einer entgeltlichen Haftungsfreistellung in einem gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrag am Leitbild der Kraftfahrzeugvollversicherung beurteilt. Vereinbaren die Parteien eines Kraftfahrzeugmietvertrags eine entgeltliche Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art einer Vollkaskoversicherung, so darf dieser - wie der Versicherungsnehmer - darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeugs und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde. Nur bei Einräumung dieses Schutzes genügt der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen seiner aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Verpflichtung, schon bei der Festlegung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteile vom 29. Oktober 1959 - II ZR 64/56, BGHZ 22, 109, 113 ff.; vom 20. Mai 2009 - XII ZR 94/07, BGHZ 181, 179 Rn. 13; vom 17. Dezember 1980 - VIII ZR 316/79, VersR 1981, 349, 350; vom 16. Dezember 1981 - VIII ZR 1/81, VersR 1982, 359, 360; vom 19. Juni 1985 - VIII ZR 250/84, VersR 1985, 1066, 1067; Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., Bes. Vertragstypen , (22) Mietverträge Rn. 51; Rogler, r+s 2010, 1, 4).
12
bb) In der Fahrzeugvollversicherung ist - wie auch sonst im Versicherungsvertragsrecht - eine Vertragsbestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen , wonach der Versicherungsnehmer voll haftet, wenn er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt, regelmäßig gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (vgl. Baumann in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. § 81 Rn. 189, 191; Burmann/Heß/Stahl, Versicherungsrecht im Straßenverkehr, 2. Aufl., Rn. 602; Halbach in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., § 81 VVG Rn. 26; Karczewski in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, § 81 Rn. 114; MünchKommVVG/Looschelders, § 81 Rn. 140; Lorenz in Festschrift Deutsch, 2009, S. 355, 366 f.; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 81 Rn. 38; Rixecker, zfs 2007, 15, 16; Schmidt-Kessel in Looschelders/Pohlmann, VVG, 2010, § 81 Rn. 74; Spuhl in Marlow/Spuhl, Das neue VVG, 4. Aufl., Rn. 561).
13
Eine Mindermeinung hält einen solchen Leistungsausschluss zwar für zulässig (Günther/Spielmann, r+s 2008, 133, 143). Dieser Ansicht ist aber nicht zu folgen. Die Abschaffung des Alles-oder-nichts-Prinzips durch § 81 Abs. 2 VVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung war ein "zentraler Punkt" der Gesetzesreform (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 49). Die formularmäßige Rückkehr zu § 61 VVG a.F. wird daher in der Regel als unzulässig, weil einem wesentlichen Grundgedanken (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) des Versicherungsvertragsrechts widersprechend, beurteilt (vgl. LG Göttingen, Urteil vom 18. November 2009 - 5 O 118/09, VersR 2010, 1490, 1491; LG Konstanz, Urteil vom 26. November 2009 - 3 O 119/09, zfs 2010, 214, 215 mit insoweit zustimmender Anmerkung Rixecker; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Januar 2010 - 8 O 10700/08, r+s 2010, 145, 148; LG Berlin, Urteil vom 26. Januar 2011 - 4 O 184/10, juris Rn. 29 ff.; Karczewski in Rüffer/Halbach/ Schimikowski, VVG, 2009, § 81 Rn. 114; Rogler, r+s 2010, 1, 5).
14
cc) Nach Ziff. 7 der Allgemeinen Vermietbedingungen wird dem berechtigten Fahrer der gleiche Umfang der Haftungsfreistellung gewährt wie dem Mieter, weshalb für die Beurteilung der Wirksamkeit der Klausel hier auch das Verhältnis des Vermieters zum Mieter maßgeblich ist. Die Erwartung einer der Fahrzeugvollversicherung entsprechenden Vertragsgestaltung besteht bei Kraftfahrzeugmietverträgen mit entgeltlicher Haftungsreduzierung auch hinsichtlich des Verhaltens eines Fahrers, dem der Mieter berechtigterweise das Mietfahrzeug überlässt, so dass entgegenstehende Geschäftsbedingungen gemäß § 307 BGB unwirksam sind (vgl. BGH, Urteile vom 16. Dezember 1981 - VIII ZR 1/81, VersR 1982, 359, 360; vom 20. Mai 2009 - XII ZR 94/07, BGHZ 181, 179 Rn. 16, 21 ff.). Das gilt auch für nach dem 1. Januar 2008 geschlossene Kraftfahrzeugmietverträge , bei denen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichend von § 81 Abs. 2 VVG die volle Haftung des Mieters für vom berechtigten Fahrer grob fahrlässig herbeigeführte Schäden vorsehen (vgl. Looschelders /Paffenholz, JR 2010, 290, 293).
15
b) Mit Erfolg rügt die Revision aber die Auffassung des Berufungsgerichts , der Vorbehalt der Haftung für grobe Fahrlässigkeit entfalle insgesamt, so dass der Beklagte im Fall grober Fahrlässigkeit nicht einmal anteilig hafte.
16
Welche Rechtsfolgen die Unwirksamkeit der Klausel, die in einem gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrag mit entgeltlicher Haftungsreduzierung die volle Haftung für grob fahrlässig herbeigeführte Schäden vorsieht, nach sich zieht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Teilweise wird, was das Berufungsgericht annimmt, ein ersatzloses Entfallen des Haftungsvorbehalts für grobe Fahrlässigkeit befürwortet mit der Folge, dass der Vermieter bei grob fahrlässiger Schadensverursachung keinen Schadensersatz verlangen kann (LG Berlin, Urteil vom 26. Januar 2011 - 4 O 184/10, DAR 2011, 264, 265; vgl. Rogler, r+s 2010, 1, 4 f. hinsichtlich eines Rückgriffs auf § 28 VVG für unwirksame Klauseln über Obliegenheitsverletzungen). Eine andere Auffassung will im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung - ggf. unter Inkaufnahme einer geltungserhaltenden Reduktion - § 81 Abs. 2 VVG entsprechend anwenden (LG Göttingen, Urteil vom 18. November 2009 - 5 O 118/09, VersR 2010, 1490, 1491; so wohl auch LG Konstanz, Urteil vom 26. November 2009 - 3 O 119/09, juris Rn. 44). Nach zutreffender Ansicht tritt an die Stelle der unwirksamen Klausel über den Haftungsvorbehalt bei grober Fahrlässigkeit gemäß § 306 Abs. 2 BGB der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG (vgl. Rogler, jurisPR-VersR 3/2010 Anm. 2; vgl. ferner Nugel, jurisPRVerkR 15/2010 Anm. 4).
17
aa) Ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, sind vorrangig die gesetzlichen Vorschriften als eine konkrete Ersatzregelung in Betracht zu ziehen (vgl. § 306 Abs. 2 BGB). Nur wenn solche nicht zur Verfügung stehen, stellt sich die Frage, ob ein ersatzloser Wegfall der unwirksamen Klausel eine sachgerechte Lösung darstellt. Scheiden beide Möglichkeiten aus, ist zu prüfen, ob durch eine ergänzende Vertragsauslegung eine interessengerechte Lösung gefunden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, VersR 2005, 1565 Rn. 37).
18
Ist eine Allgemeine Versicherungsbedingung nicht Vertragsbestandteil geworden, so treten an ihre Stelle die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (MünchKommBGB/Basedow, 5. Aufl., § 306 Rn. 21; vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1981 - II ZR 76/81, NJW 1982, 824, 825). Das gilt entspre- chend für die Haftungsfreistellung bei der gewerblichen Kraftfahrzeugvermietung , die sich am Leitbild der Fahrzeugversicherung zu orientieren hat (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juni 2009 - XII ZR 19/08, VersR 2010, 260 Rn. 18 f.; vom 2. Dezember 2009 - XII ZR 117/08, NJW-RR 2010, 480 Rn. 14).
19
bb) Weil sich der Umfang der vertraglichen Haftungsfreistellung am Leitbild der Kaskoversicherung orientiert, steht mit § 81 VVG für die Frage des Maßes der Haftung eine Vorschrift des dispositiven Rechts zur Verfügung, die geeignet ist, die infolge der Unwirksamkeit der Klausel entstehende Lücke zu schließen. Im Fall einer ungültigen Allgemeinen Versicherungsbedingung über die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls käme nach § 306 Abs. 2 BGB die Regelung des § 81 Abs. 2 VVG zur Anwendung (vgl. Rogler, jurisPR-VersR 3/2010 Anm. 2; a.A. LG Berlin, Urteil vom 26. Januar 2011 - 4 O 184/10, DAR 2011, 264, 265). Da der Umfang der mietvertraglichen Haftungsfreistellung am Leitbild der Kaskoversicherung auszurichten ist, findet auch die Regelung des § 81 Abs. 2 VVG entsprechende Anwendung. Im Fall einer mietvertraglichen Haftungsfreistellung ist der Vermieter, der eine unwirksame Klausel verwendet, dem Versicherer gleichzustellen. Die Regelung des § 81 Abs. 2 VVG stellt auch für die mietvertragliche Haftungsfreistellung den vom Gesetzgeber bezweckten angemessenen Interessenausgleich zwischen den Parteien her.
20
cc) Die entsprechende Anwendung von § 81 Abs. 2 VVG läuft entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und anderer Instanzgerichte (LG Berlin, Urteil vom 26. Januar 2011 - 4 O 184/10, DAR 2011, 264, 265 f.; vgl. Rogler, r+s 2010, 1, 4 f. hinsichtlich eines Rückgriffs auf § 28 VVG für unwirksame Klauseln über Obliegenheitsverletzungen) nicht auf eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion hinaus. Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion verlangt, dass eine gegen §§ 307 ff. BGB verstoßende Vertragsbestimmung nicht durch andere im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelte Regelungen ersetzt wird, sondern insgesamt entfällt. Eine ergänzende Vertragsauslegung, die eine unwirksame Vertragsbestimmung auf den gerade noch zulässigen Inhalt reduziert, liefe dem Zweck der Regelungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuwider. Sie würde es dem Verwender ermöglichen, risikolos die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig in seinem Interesse auszugestalten. Der Zweck des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Vertragspartner des Verwenders vor ungültigen Klauseln zu schützen, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen freizuhalten und auf einen den Interessen beider Seiten gerecht werdenden Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen hinzuwirken, würde unterlaufen (Senatsurteil vom 24. September 1985 - VI ZR 4/84, BGHZ 96, 18, 25 f.; BGH, Urteil vom 17. Mai 1982 - VII ZR 316/81, BGHZ 84, 109, 114 ff.). Die Geltung des - hier entsprechend anzuwendenden - dispositiven Gesetzesrechts anstelle einer unwirksamen Klausel verstößt nicht gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, sondern entspricht vielmehr seiner Intention (vgl. Senatsurteil vom 24. September 1985 - VI ZR 4/84, BGHZ 96, 18, 26).

III.

21
Der Senat kann nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Die Entscheidung über den Umfang der Anspruchskürzung entsprechend § 81 Abs. 2 VVG bedarf einer umfassenden Abwägung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 255/10, VersR 2011, 1037, Rn. 33). Da das Landgericht die streitgegenständliche Klausel als wirksam angesehen und das Berufungsgericht den Standpunkt vertreten hat, die streitgegenständliche Klausel sei unwirksam und werde nicht durch eine ent- sprechende Anwendung des § 81 Abs. 2 VVG ersetzt, bestand für die Parteien bislang kein Anlass, zu den für die Abwägung relevanten Umständen näher vorzutragen. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 13.08.2009 - 37 O 143/09 -
OLG Köln, Entscheidung vom 13.01.2010 - 11 U 159/09 -

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR452/13
Verkündet am:
15. Juli 2014
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ist der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines gewerblichen KfzVermieters
vorgesehene Haftungsvorbehalt für Fälle grober Fahrlässigkeit
wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam,
findet die Regelung des § 81 Abs. 2 VVG entsprechende Anwendung (Bestätigung
des Senatsurteils vom 11. Oktober 2011
- VI ZR 46/10, BGHZ 191, 150).

b) Zu den Voraussetzungen für die Annahme grober Fahrlässigkeit bei einem
selbstverschuldeten Unfall mit einem angemieteten Kraftfahrzeug.
BGH, Urteil vom 15. Juli 2014 - VI ZR 452/13 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin
Diederichsen, den Richter Pauge, die Richterin von Pentz und den Richter
Offenloch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. September 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine gewerbliche Kraftfahrzeugvermieterin, nimmt den Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch, den er als Fahrer eines von seiner Ehefrau, der ehemaligen Beklagten zu 1, am 10. Juni 2010 angemieteten Kraftfahrzeugs verursacht hat. In dem Mietvertrag ist eine Haftungsfreistellung für selbstverschuldete Unfälle mit einer Selbstbeteiligung von 350 € pro Scha- densfall vereinbart. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin zugrunde, die unter anderem folgende Regelung enthielten:
2
"I: 2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgelts auszuschließen = vertragliche Haftungsfreistellung. In diesem Fall haftet er für Schäden, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann, wenn  …  er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.  …"
3
Nach der im Vertrag unter I: 7. getroffenen Regelung gelten sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
4
Am 13. Juni 2010 verursachte der Beklagte gegen 20.00 Uhr in B. einen Verkehrsunfall, weil er vor einer Kreuzung das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage missachtete. In der Kreuzungsmitte kollidierte das Mietfahrzeug mit einem anderen Kraftfahrzeug und wurde im Frontbereich erheblich beschädigt.
5
Mit ihrer Klage hat die Klägerin Reparaturkosten, Wertminderung und Sachverständigenkosten sowie eine Kostenpauschale mit einer Quote von 75 % geltend gemacht und Zahlung von insgesamt 5.378,15 € verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage mit einer Haftungsquote von 50 % stattgegeben und den Beklagten unter Abzug der bei Vertragsschluss erbrachten Selbstbetei- ligung zur Zahlung von 2.982,94 € nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Beru- fungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in r+s 2013, 545 veröffentlicht ist, hält die in den Vermietbedingungen der Klägerin enthaltene entgeltliche Haftungsfreistellung, die die volle Haftung des Mieters oder des berechtigten Fahrers bei grober Fahrlässigkeit vorsehe, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam, weil die Klausel den Vertragspartner des Unternehmens unangemessen benachteilige. Die Wirksamkeit der Vertragsklausel sei nach dem Leitbild der Kraftfahrzeugvollversicherung zu beurteilen. Der Mieter dürfe - wie der Versicherungsnehmer - darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspreche , den ihm die Fahrzeugvollversicherung als Versicherungsnehmer oder Eigentümer bieten würde. In der Fahrzeugvollversicherung sei eine Vertragsbestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Versicherungsnehmer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles voll hafte, regelmäßig gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da sie nicht dem seit 1. Januar 2008 geltenden § 81 Abs. 2 VVG entspreche. Damit entfalle der Vorbehalt für grobe Fahrlässigkeit aber nicht insgesamt, sondern es seien die gesetzlichen Vorschriften als eine konkrete Ersatzregelung in Betracht zu ziehen (§ 306 Abs. 2 BGB). Auf die unwirksame vertragliche Haftungsfreistellung , die sich am Leitbild der Kaskoversicherung orientiere, finde § 81 Abs. 2 VVG entsprechende Anwendung. Diese Regelung führe auch für die mietvertragliche Haftungsfreistellung zu einem angemessenen Interessenausgleich und sei ebenso gegenüber dem Beklagten als Fahrer heranzuziehen. Dieser habe den Schaden an dem Mietfahrzeug grob fahrlässig herbeigeführt. Sein Verschulden liege im mittleren Bereich zwischen leichter Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz und lasse eine Haftungsquote von 50 % als angemessen erscheinen.

II.

7
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
8
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der in den Allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin vorgesehene Haftungsvorbehalt für Fälle grober Fahrlässigkeit wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, denn diese Klausel weicht von wesentlichen Grundgedanken der hier maßgeblichen gesetzlichen Regelung über die Fahrzeugvollversicherung ab und ist mit diesen nicht zu vereinbaren. Vereinbaren die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrages gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, so darf dieser nämlich darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeuges und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde. Nur bei Einräumung dieses Schutzes genügt der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen seiner aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Verpflichtung, schon bei der Festlegung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - XII ZR 94/07, BGHZ 181, 179 Rn. 13). In der Fahrzeugvollversicherung ist - wie auch sonst im Versicherungsvertragsrecht - eine Vertragsbestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Versicherungsnehmer voll haftet, wenn er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt, regelmäßig gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Senatsurteil vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 46/10, BGHZ 191, 150 Rn. 12 mwN). Dies gilt hinsichtlich der Haftung des grob fahrlässig handelnden berechtigten Fahrers , der nicht Mieter ist, gleichermaßen jedenfalls dann, wenn dessen Haftungsfreistellung - wie hier - in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen ausdrücklich vorgesehen ist (Senatsurteil vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 46/10, aaO Rn. 14).
9
2. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht auch an, dass an die Stelle der unwirksamen Klausel über den Haftungsvorbehalt der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG tritt.
10
a) Ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, sind vorrangig die gesetzlichen Vorschriften als eine konkrete Ersatzregelung in Betracht zu ziehen (vgl. § 306 Abs. 2 BGB). Ist eine Allgemeine Versicherungsbedingung nicht Vertragsbestandteil geworden, so treten an ihre Stelle die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (MünchKommBGB/Basedow, 6. Aufl., § 306 Rn. 21; vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1981 - II ZR 76/81, NJW 1982, 824, 825). Das gilt entsprechend für die Haftungsfreistellung bei der gewerblichen Kraftfahrzeugvermietung , die sich am Leitbild der Fahrzeugversicherung zu orientieren hat (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juni 2009 - XII ZR 19/08, VersR 2010, 260 Rn. 18 f.; vom 2. Dezember 2009 - XII ZR 117/08, NJW-RR 2010, 480 Rn. 14 und vom 14. März 2012 - XII ZR 44/10, VersR 2012, 1573 Rn. 27).
11
b) Im Fall einer ungültigen Allgemeinen Versicherungsbedingung über die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls käme nach § 306 Abs. 2 BGB die Regelung des § 81 Abs. 2 VVG zur Anwendung (vgl. Rogler, jurisPR-VersR 3/2010 Anm. 2; aA LG Berlin, DAR 2011, 264, 265). Da der Um- fang der mietvertraglichen Haftungsfreistellung am Leitbild der Kaskoversicherung auszurichten ist, findet auch hier die Regelung des § 81 Abs. 2 VVG entsprechende Anwendung. Mit dieser Norm steht für die Frage des Maßes der Haftung eine Vorschrift des dispositiven Rechts zur Verfügung, die geeignet ist, die infolge der Unwirksamkeit der Klausel entstehende Lücke zu schließen. Im Fall einer mietvertraglichen Haftungsfreistellung ist der Vermieter, der eine unwirksame Klausel verwendet, dem Versicherer gleichzustellen.
12
c) So wie der Versicherer gemäß § 81 Abs. 2 VVG berechtigt ist, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn dieser den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt (vgl. MünchKommVVG/Looschelders, § 81 Rn. 121), richtet sich auch das Maß der Haftung des Mieters und des berechtigten Fahrers eines von einem gewerblichen Vermieter angemieteten Kraftfahrzeugs im Falle grob fahrlässiger Schadensverursachung nach der Schwere des Fahrlässigkeitsvorwurfs. Eine vollständige Haftungsfreistellung erfolgt in Anlehnung an die in § 81 Abs. 2 VVG getroffene Regelung grundsätzlich nicht. Zwar bewegt sich dort der Rahmen der zulässigen Kürzung in einem Bereich von 0 % bis 100 %, doch kommt eine Kürzungsquote von weniger als 10 % praktisch nicht in Betracht (vgl. MünchKommVVG/Looschelders, aaO Rn. 125 mwN).
13
d) Entgegen der Auffassung der Revision kann die infolge der Unwirksamkeit der Klausel entstandene Vertragslücke nicht dahingehend geschlossen werden, dass in Fällen grob fahrlässiger Schadensherbeiführung stets eine vollständige Haftungsfreistellung erfolgt und eine Ausnahme davon nur für Alkoholfahrten und Diebstahl anzunehmen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich zum Zeitpunkt der Anmietung des Fahrzeugs durch die Ehefrau des Klägers auf dem Markt der Vollkaskoversicherung eine Vertragsgestaltung durchgesetzt hatte, wonach der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit mit Ausnahme von Alkoholfahrten und Diebstahl verzichtet.
14
Dass der Umfang der mietvertraglichen Haftungsfreistellung am Leitbild der Kaskoversicherung auszurichten ist, bedeutet entgegen der Auffassung der Revision nicht, dass bei der Schließung einer infolge der Unwirksamkeit einer Klausel entstandenen Vertragslücke Vertragsgestaltungen zu berücksichtigen sind, die am Versicherungsmarkt üblich sind (aA LG München, DAR 2012, 583, 584). Dies wäre nur im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung möglich, denn nach § 306 Abs. 2 BGB richtet sich der Inhalt des Vertrags im Falle einer unwirksamen Klausel vorrangig nach den gesetzlichen Vorschriften. Nur wenn eine geeignete Regelung nicht zur Verfügung steht und ein ersatzloser Wegfall der unwirksamen Klausel keine sachgerechte Lösung darstellt, ist zu prüfen, ob durch eine ergänzende Vertragsauslegung eine interessengerechte Lösung gefunden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, VersR 2005, 1565 Rn. 37). Dafür ist vorliegend kein Raum, denn die Regelung des § 81 Abs. 2 VVG stellt auch für die mietvertragliche Haftungsfreistellung den vom Gesetzgeber bezweckten angemessenen Interessenausgleich zwischen den Parteien her (Senatsurteil vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 46/10, aaO Rn. 19).
15
e) Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung kann der Beklagte der Klägerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten , sie habe es treuwidrig unterlassen, vor Abschluss des Mietvertrages darauf hinzuweisen, dass andere Autovermieter auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit - abgesehen von Alkohol- und Drogenfahrten oder Diebstahl - verzichten würden. Eine solche Hinweispflicht auf angeblich marktübliche Mietbedingungen besteht nicht (aA LG München, aaO).
16
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, eine Haftungsquote von 50 % erscheine angemessen, weil der Beklagte den Schaden an dem Mietfahrzeug grob fahrlässig herbeigeführt habe und sein Verschulden im mittleren Bereich zwischen leichter Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz liege.
17
a) Die Beurteilung, ob die Fahrlässigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu werten ist, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung. Sie erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln (BGH, Urteile vom 5. Dezember 1966 - II ZR 174/65, VersR 1967, 127; vom 5. April 1989 - IVa ZR 39/88, VersR 1989, 840, 841 und vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01, VersR 2003, 364, 365; Römer, VersR 1992, 1187, 1190 f.). Die tatrichterliche Würdigung ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Nachgeprüft werden kann nur, ob in der Tatsacheninstanz der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder ob beim Bewerten des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht geblieben sind (Senatsurteil vom 10. Mai 2011 - VI ZR 196/10, VersR 2011, 916 Rn. 9 mwN; BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01, aaO).
18
b) Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass das Nichtbeachten des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren in aller Regel als objektiv grob fahrlässig anzusehen ist. Nach den jeweiligen Umständen kann es jedoch schon an den objektiven oder an den subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit fehlen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Lichtzeichenanlage nur schwer zu er- kennen oder verdeckt ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01, aaO Rn. 12). Das Berufungsgericht meint, dies sei vorliegend nicht der Fall, denn das zu den Akten gereichte Lichtbild zeige eine übersichtliche Kreuzung mit einer Lichtzeichenanlage links und rechts neben der Fahrspur sowie über der mittleren Fahrspur, die sehr gut einsehbar sei.
19
Wie die Revision mit Recht geltend macht, stimmen diese Ausführungen mit der Abbildung nicht in jeder Hinsicht überein. Dem Foto, das lediglich die Rückseite einer Lichtzeichenanlage zeigt, lässt sich nämlich nicht entnehmen, ob die für den Beklagten maßgebliche Ampel für diesen tatsächlich gut zu erkennen war. Hinzu kommt, dass der Beklagte, worauf die Revision ebenfalls hinweist, vorgetragen hat, die Signale der Lichtzeichenanlage seien - wohl wegen der tief stehenden Sonne - nicht sehr auffällig gewesen. Mit diesem Sachvortrag hat sich das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht befasst.
20
4. Nach alledem kann das Berufungsurteil, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, keinen Bestand haben. Insoweit ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit die erforderliche Entscheidung über den Umfang der Anspruchskürzung entsprechend § 81 Abs. 2 VVG unter umfassender Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10, VersR 2011, 1037 Rn. 33). Dabei wird auch das weitere Vorbringen der Revision zum Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu berücksichtigen sein. Galke Diederichsen Pauge von Pentz Offenloch
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 17.09.2012 - 5 O 238/11 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.09.2013 - 12 U 1198/12 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 176/13 Verkündet am:
14. Januar 2015
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Beurteilung einer Klausel in einem gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrag,
die bei grundsätzlich vereinbarter Haftungsbegrenzung nach Art der Vollkaskoversicherung
sowohl (unwirksame) Regelungen zur Herbeiführung des Versicherungsfalls
als auch (für sich genommen wirksame) Regelungen über die
versicherungsähnlich erfassten Schadenereignisse enthält.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 - XII ZR 176/13 - LG Offenburg
AG Kehl
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 8. Oktober 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

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Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Schadenersatz für einen Fahrzeuganhänger, den er von der Klägerin angemietet hatte.
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Die Klägerin vermietet gewerblich Fahrzeuge. Der Beklagte mietete am 28. September 2009 einen Fahrzeuganhänger zum Preis von 38 € brutto für vier Stunden, um auf diesem einen ausgebrannten PKW zu überführen. Auf einer Brücke geriet der Anhänger in eine Pendelbewegung, infolge derer das Gespann verunfallte, wobei der genaue Hergang streitig ist. Der Anhänger erlitt wirtschaftlichen Totalschaden.
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In dem Mietvertrag hatten die Parteien eine Haftungsbegrenzung zugunsten des Beklagten auf eine Selbstbeteiligung von 350 € vereinbart, ohne dass dafür ein besonderes Entgelt im Vertrag ausgewiesen wurde.
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Der Formularvertrag enthält dazu folgende Bestimmungen: "Der Mieter haftet auch bei Vereinbarung der Haftungsreduzierung in voller Höhe für: - Schäden, die unter Einfluss von Rauschmitteln (Drogen, Alkohol etc.) oder vorsätzlich bzw. grob fahrlässig, - Schäden, die durch unsachgemäßes Verstauen, ungesicherte Ladung, unsachgemäßen Verschluss des Koffers oder der Plane bzw. der Bordwände, - Schäden am Fahrzeug einschließlich Aufbauten (Plane, Koffer, Spiegel etc.), durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder Einfahrtshöhe, verursacht werden."
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Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung von 350 € zuzüglich 5 € Mahnkosten stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 3.375,53 € sowie 307,10 € vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten jeweils nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Berufung, mit der die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin auch den Ersatz von Umsatzsteuer verlangt hat, zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin die vollständige Zurückweisung der Berufung.

Entscheidungsgründe:

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Die Revision ist nicht begründet.

I.

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Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Durch den undifferenzierten Ausschluss der Haftungsbegrenzung für Schäden, die durch unsachgemäße Beladung oder durch grob fahrlässiges Verhalten verursacht werden, werde der Vertragspartner der Klägerin unangemessen benachteiligt. Der Ausschluss sei deshalb nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Eine entgeltliche Haftungsbegrenzung habe der Vermieter nach dem Leitbild der Kaskoversicherung auszugestalten.
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Entgeltlichkeit der Haftungsbegrenzung sei bei einer gewerblichen Fahrzeugvermietung auch dann anzunehmen, wenn ein besonderer Preis für die Haftungsbegrenzung nicht ausgewiesen, sondern bereits in den Mietpreis eingerechnet sei. Die vereinbarte Haftungsbegrenzung entspreche jedoch nicht dem gesetzlichen Leitbild der Vollkaskoversicherung, da § 81 Abs. 1 VVG die vollständige Leistungsfreiheit nur bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls vorsehe, während § 81 Abs. 2 VVG für Fälle grober Fahrlässigkeit eine Leistungskürzung in Abhängigkeit von der Schwere des Verschuldens vorsehe. Dagegen sei in den von der Klägerin verwendeten Geschäftsbedingungen eine komplette Leistungsfreiheit bei grober Fahrlässigkeit vorgesehen.
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Die Unwirksamkeit der Klausel führe jedoch nicht zu deren ersatzlosem Wegfall. An ihre Stelle trete gemäß § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung , hier also § 81 Abs. 2 VVG. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sei außerdem die Regelung in Ziffer A.2.3.2. AKB heranzuziehen, wonach es sich bei dem eingetretenen Ereignis als sogenannter Betriebsschaden von vornherein nicht um ein in der Kaskoversicherung versichertes Unfallereignis handle. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass das Schadensereignis durch eine falsche Beladung des Anhängers herbeigeführt worden sei, wodurch die erforderliche Stützlast nicht erreicht worden sei, was die Schleuderbewegung und den Schadenseintritt allein verursacht habe.

II.

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Das hält einer rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
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1. Unzutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass die in den Vertragsbedingungen enthaltene Regelung, soweit sie hier von Bedeutung ist, unwirksam sei.
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a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine Klausel ist unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Senatsurteil vom 24. Oktober 2012 - XII ZR 40/11 - NZM 2013, 165 Rn. 14 mwN). Im Zweifel ist eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen , wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werden soll, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
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b) Der vorliegende Mietvertrag enthält in Bezug auf die Haftungsbegrenzung keine von gesetzlichen Regelungen abweichenden Bestimmungen, die den Mieter unangemessen benachteiligen.
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Denn gemäß § 280 Abs. 1 BGB schuldet der Mieter dem Vermieter den Ersatz von Schäden, die durch die Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis entstehen, es sei denn, der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten (§ 538 BGB).
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Die in das Vertragsformular aufgenommene Haftungsbegrenzung stellt gegenüber der gesetzlichen Regelung keine Schlechterstellung, sondern eine Besserstellung des Mieters dar. Denn er haftet danach nur bis zu einem Höchstbetrag von 350 € mit Ausnahme bestimmter Sonderfälle, für die die Haftungsbegrenzung nicht gilt. Für die von den Ausnahmen erfassten Fälle bleibt es bei der gesetzlichen Verschuldenshaftung des Mieters. Darin liegt keine Abweichung zu seinen Lasten von der gesetzlichen Regelung.
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c) Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auch des Senats -, wonach in Fällen, in denen die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrags gegen zusätzliches Entgelt eine Haftungsbegrenzung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung vereinbaren, dieser - gleichsam als Quasi-Versicherungsnehmer - darauf vertrauen darf, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeuges und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde (vgl. Senatsurteile vom 24. Oktober 2012 - XII ZR 40/11 - NZM 2013, 165 Rn. 15 und vom 14. März 2012 - XII ZR 44/10 - NJW 2012, 2501 Rn. 19; BGHZ 191, 150 = NJW 2012, 222 Rn. 11; vgl. auch BGHZ 22, 109).
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Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Landgericht meint - der Fahrzeugmieter auch dann darauf vertrauen darf, dass die vereinbarte Haftungsbegrenzung im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeuges und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde, wenn für die Haftungsbegrenzung kein zusätzliches Entgelt vereinbart wird. Denn für das hier vorliegende Schadensereignis gewährte auch die Kaskoversicherung keinen Versicherungsschutz.
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aa) Welche Leistungen die Vollkaskoversicherung umfasst, ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen. Die berechtigte Erwartungshaltung kann deshalb nur dahin gehen, eine Haftungsbegrenzung für Schadensfälle zu erlangen, die in der Vollkaskoversicherung nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) versichert wären. Gemäß Ziffer A.2.3.2. AKB 2008 sind das Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
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Nicht als Unfallschäden gelten die in Ziffer A.2.3.2. Abs. 2 AKB 2008 aufgeführten Schadensereignisse, insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden , Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.
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bb) Indem die Bedingungen des abgeschlossenen Mietvertrages Schäden "durch unsachgemäßes Verstauen, ungesicherte Ladung, unsachgemäßen Verschluss des Koffers oder der Plane bzw. der Bordwände" ausschließen, bleiben sie hinter der kaskomäßigen Erwartungshaltung nicht zurück. Denn die mietvertraglich vereinbarten Ausschlüsse entsprechen den auch in der Fahrzeugvollversicherung nicht versicherten Betriebsschäden in Form von Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder Schäden aufgrund Bedienungsfehler.
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cc) Die die sachliche Reichweite der Haftungsbegrenzung festlegende Klausel ist auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil sie im äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen Vertragsbedingungen steht, die einer Klauselkontrolle nicht standhalten.
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(1) Zwar entspricht die Einschränkung der Haftungsbegrenzung im ersten und dritten Spiegelstrich der Vertragsklausel nicht dem gesetzlichen Leitbild der Vollkaskoversicherung, weil hier eine volle Haftung des Mieters für Schäden unter Einfluss von Rauschmitteln und für vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung einschließlich Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe festgelegt wird, demgegenüber in einem Versicherungsverhältnis § 81 Abs. 1 VVG die vollständige Leistungsfreiheit nur bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls vorsähe, § 81 Abs. 2 VVG hingegen für Fälle grober Fahrlässigkeit eine Leistungskürzung in Abhängigkeit von der Schwere des Verschuldens. Insoweit benachteiligt die vertragliche Regelung den Mieter unangemessen gegenüber dem in der Vollkaskoversicherung gewährten Versicherungsschutz (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2012 - XII ZR 40/11 - NZM 2013, 165 Rn. 16 ff.).
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(2) Die Gesamtklausel kann jedoch in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil zerlegt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, auch wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen - unwirksamen - Regelungen stehen. Nur dann, wenn der als wirksam anzusehende Rest im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel (BGH Urteil vom 10. Oktober 2013 - III ZR 325/12 - NJW 2014, 141 Rn. 14; BGHZ 179, 374 = NJW 2009, 1664 Rn. 15 mwN). So liegt der Fall hier jedoch nicht.
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Die in Rede stehende Klausel enthält zwei voneinander sachlich zu trennende Regelungsbereiche, nämlich unter dem ersten und dritten Spiegelstrich Regelungen über die schuldhafte Herbeiführung des Schadensfalls, unter dem zweiten Spiegelstrich eine Festlegung der versicherungsähnlich erfassten Schadensereignisse. Diese Regelungsbereiche sind inhaltlich unabhängig und können losgelöst voneinander bestehen. Sind die Regelungen unter dem ersten und dritten Spiegelstrich als unwirksam zu erachten, bleibt als Regelungsgegenstand diejenige Bestimmung übrig, die den Umfang der quasi-versicherten Schadensereignisse in Übereinstimmung mit der insoweit durch Ziffer A.2.3.2. AKB 2008 begründeten Erwartungshaltung bestimmt. Dass beide Regelungsbereiche nicht voneinander abhängen, äußert sich bereits darin, dass im Versicherungsrecht für die Herbeiführung des Versicherungsfalls zwingende gesetzliche Regelungen in § 81 VVG bestehen, während die versicherten Schadensereignisse privatautonom durch die Versicherungsbedingungen bestimmt werden.
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dd) Hinzu kommt, dass die in Ziffer A.2.3.2. Abs. 2 AKB 2008 wie auch im zweiten Spiegelstrich der Vertragsklausel genannten Ereignisse keine Risi- koausschlüsse im eigentlichen Sinne darstellen, sondern lediglich den Begriff des Schadensereignisses eines "Unfalls" erläutern (vgl. Halm/Kreuter/Schwab/ Stomper AKB 2008 Rn. 683). Die durch betriebsinterne Vorgänge verursachten Schäden stellen nämlich von vornherein keinen Unfall im Sinne einer äußeren Einwirkung als kaskoversicherte Schadensursache dar, so dass der Mieter auch bei gänzlichem Fehlen der im zweiten Spiegelstrich enthaltenen Regelungen keine berechtigte Erwartungshaltung dahin haben könnte, dass er gegen betriebsinterne Vorgänge und Bedienungsfehler abgesichert sei.
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d) Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht deshalb den durch einen betriebsinternen Vorgang entstandenen Schaden als von der Haftungsbegrenzung ausgenommen angesehen.
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2. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen gegen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zum Unfallhergang und zum Verschulden des Beklagten greifen nicht durch. Von einer Begründung insoweit wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Kehl, Entscheidung vom 26.11.2012 - 4 C 150/10 -
LG Offenburg, Entscheidung vom 08.10.2013 - 1 S 154/12 -

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.