Landgericht Coburg Endurteil, 13. Dez. 2016 - 23 O 457/16

bei uns veröffentlicht am13.12.2016

Gericht

Landgericht Coburg

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.061,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.07.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung der Rechtsanwälte ... wegen ihrer außergerichtlichen Tätigkeit in Höhe von 201,71 € freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 21 % und die Beklagte 79 % mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die ursprüngliche Inanspruchnahme des unzuständigen Amtsgerichts ... entstanden sind, die die Klägerin allein zu tragen hat.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.340,30 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen einer behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten, §§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.

Am 05.07.2015 befand sich die am ... geborene und mithin zum Unfallzeitpunkt ... Jahre und ... Monate alte Klägerin in Begleitung ihrer Eltern ... zum Baden am ..., einem Badesee, den die Beklagte als öffentliche Einrichtung betreibt und deren Nutzung sie durch Satzung auf Grundlage der Art. 23, 24 BayGO geregelt hat. In § 10 dieser Satzung ist eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit für die Beklagte, d.h. ihre Organe und des Aufsichtspersonals, enthalten. Hinsichtlich der Einzelheiten der Satzung wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Auf dem Gelände des ...sees befinden sich sanitäre Einrichtungen in Form von mobilen Containern, wobei ein größerer Container das Damen- und Herren-WC, und direkt daneben ein kleinerer Container das Behinderten-WC und den Wickelraum beherbergt. Der Zugang zu dem kleineren Container ist mit einer Metallrampe zur Ermöglichung eines barrierefreien Zugangs versehen. Diese Metallrampe war am 05.07.2015 nicht mit einem Teppich oder einer ähnlichen Vorrichtung abgedeckt. Wegen der örtlichen Gegebenheiten wird zur Veranschaulichung auf die Lichtbilder, Anlage K3, Bezug genommen.

Unstreitig hat die Klägerin für Verbandsmaterial und Pflaster 39,80 € zuzahlen müssen. Darüber hinaus sind ihr für Arztbesuche Fahrtkosten gemäß der Aufstellung Anlage K8 entstanden, wobei pro Kilometer 25 Cent angesetzt werden (= 22,- €).

Die Klägerin behauptet, sich beide Fußsohlen beim Betreten der Metallrampe verbrannt zu haben, als sie barfuß mit ihren Eltern zur Toilette gegangen sei. Die Rampe habe sich aufgrund der Sonneneinstrahlung massiv aufgeheizt. Gegen 12.30 Uhr des 05.07.2015 habe sich die Klägerin in Begleitung ihrer Eltern zur Toilette begeben. Hierbei sei die Klägerin einige Meter voraus gelaufen und unversehens auf die Metallrampe getreten, wodurch sie sich äußerst schmerzhafte Verbrennungen 2. Grades an beiden Ballen der Fußsohlen mit großflächiger Blasenbildung zugezogen habe. Die Klägerin sei zunächst im Klinikum ...erstversorgt und dann von ihrem Kinderarzt ... weiter behandelt worden. Die Wunden seien erst nach 3 Wochen abgeheilt gewesen. Es habe für eine Woche ein Wundverband angelegt werden und eine tägliche Wundkontrolle mit Eincremen stattfinden müssen. Danach sei die Verbrennung mit Spezialpflastern mit Gelpolsterung behandelt worden. Die Bewegungsfähigkeit der Klägerin sei während dieser Zeit eingeschränkt gewesen. Die Erhitzungsproblematik sei der Beklagten sehr wohl bekannt gewesen, da es für die Rampe einen Teppich gegeben habe, der vor dem Unfall und auch danach wieder angebracht worden sei. Eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern sei nicht zu erkennen. Es könne nicht verlangt werden, dass eine Mutter ihr Kind stets an den Händen führe. Das Unfallereignis sei für die Eltern der Klägerin, die sich einige Meter hinter der Klägerin befanden, unvorhersehbar. Jedenfalls habe die Beklagte zumindest ein Hinweisschild anbringen müssen, durch welches auf die Erhitzung der Metallrampe bei Sonneneinstrahlung hingewiesen werde.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.278,50 € zustünde. Hierbei sei auch das kleinkindhafte Alter der Klägerin schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen.

Die Klägerin beantragt:

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, welches der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag von 1.278,50 € jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weiteren Sachschaden in Höhe von 61,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

  • 3.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin vor einer Forderung der Rechtsanwälte ... wegen ihrer außergerichtlichen Tätigkeit in Höhe von 201,71 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Die Beklagte, die den Unfallhergang mit Nichtwissen bestreitet, beruft sich zunächst auf die in der ...see-Satzung geregelte Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus ist sie der Auffassung, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht vorliege. Der Container sei 2013 erstmals aufgestellt worden, wobei die Metallrampe im Lieferumfang enthalten gewesen sei. Der Lieferant habe keinen Hinweis dahingehend erteilt, dass die Rampe abgedeckt werden müsse. Bis zum streitgegenständlichen Vorfall habe es auch keinerlei Beanstandungen gegeben und das Erhitzungsproblem sei bei der Beklagten nicht bekannt gewesen. Der Teppich sei erstmals nach dem Vorfall dort angebracht worden. Das Personal der Beklagten reinige und überprüfe täglich morgens das Gelände des ...sees, so auch am 05.07.2015, wobei sich keinerlei Beanstandungen ergeben hätten. Verkehrssicherungspflichten bestünden lediglich für Gefahren, die ein sorgfältiger Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennen könne, was bei der Erhitzung der Metallrampe jedoch nicht der Fall sei. Es liege auf der Hand, dass Metall sich bei Sonneneinstrahlung erhitze. Dies sei allgemein bekannt. Da auch die Metallrampe erkennbar sei, warne die Gefahr hier vor sich selbst. Darüber hinaus bestimme sich die Reichweite einer Verkehrssicherungspflicht auch nach der bestehenden Aufsichtspflicht für minderjährige Kinder. Die Mutter der Klägerin habe ihre Aufsichtspflicht verletzt. Ein ... jähriges Kind müsse außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundstücks an Ort und Stelle beaufsichtigt werden. Hier habe die Mutter der Klägerin diese offensichtlich nicht ständig im Blick gehabt, sonst habe das Kind nicht unbemerkt auf die Rampe steigen können. Eine Aufsichtspflicht am ...see gelte um so mehr, da hier eine hohe Gefahrendichte für Kleinkinder durch die Ufernähe, umherlaufende Hunde, Scherben und umherfliegende Bälle usw. vorhanden sei. Das geltend gemachte Schmerzensgeld sei zudem überhöht. Im Krankenhaus seien lediglich Verbrennungen 1. Grades festgestellt worden. Auch seien ab 10.07.2015 keine Wundverbände mehr nötig gewesen, so dass die Kosten vom 16.07.2015, Anlage K7, nicht erforderlich gewesen seien.

Die ursprünglich beim Amtsgericht ... anhängige Klage wurde auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 11.08.2016, Bl. 27 d.A., an das Landgericht Coburg gemäß §§ 281 ZPO, 71 GVG verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen ... . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 22.11.2016, Blatt 56 ff. d. A. Bezug genommen. Darüber hinaus wurde die Mutter der Klägerin informatorisch angehört. Auch insoweit wird auf das Protokoll vom 22.11.2016 verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

A) Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Coburg örtlich und sachlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG, worunter nicht nur Klagen gegen Richter und Beamte wegen Amtspflichtverletzungen fallen, sondern auch Klagen aus Amtspflichtsverletzungen von sonstigen Amtsträgern, auch wenn sie nicht gegen diese selbst, sondern gegen den haftenden Dienstherren gerichtet werden, Art. 34 GG, vergl. Lückemann in Zöller, ZPO, 29. Aufl., Rdnr. 5 zu § 71 GVG. Voraussetzung ist lediglich hoheitliches Handeln des Amtsträgers im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Pflicht. Dies ist vorliegend gegeben, da die Beklagte den Unfallort ...see als öffentliche Einrichtung betreibt und die Benutzung durch Satzung auf Grundlage der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BayGO geregelt hat. Zudem hat sich die Beklagte rügelos eingelassen, sodass eine Zuständigkeit auch nach § 39 ZPO gegeben wäre. Die Verweisung durch das Amtsgericht ... ist zudem bindend, § 281 Abs. 2 ZPO.

B) Begründetheit

Die Klage ist in der tenorierten Höhe begründet, nämlich betreffend das Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € und bezüglich des geltend gemachten materiellen Schadens in Höhe von 61,80 €. Der Klägerin steht insoweit ein Anspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 839, 249, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu.

I. Verkehrssicherungspflichtverletzung

Die Beklagte hat durch die fehlende Abdeckung der Metallrampe die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.

1. Die Beklagte hat durch Eröffnung eines Verkehrs, nämlich durch den Betrieb des ...sees als öffentliche Einrichtung, der mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist, eine Gefahrenlage geschaffen, die in ihrem Verantwortungsbereich liegt. Die der Beklagten obenliegende Verkehrssicherungspflicht führt jedoch nicht zu einer Verkehrssicherungspflicht, die jedwede Schädigung schlechthin ausschließt. Sie muss lediglich Vorkehrungen zur Verhinderung von Gefahren treffen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung einer Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, d.h. die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen, vgl. BGH, NJW 1985, 1076; BGH, NJW 1978, 1629. Der Dritte ist hierbei nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt, erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann, nicht auch vor Gefahren, die jedem vor Augen stehen und vor denen er sich ohne weiteres selbst schützen kann, wobei allerdings Besonderheiten sowohl in der Person des Pflichtigen wie des Gefährdeten bedeutsam sein können. Geschützt sind im Grundsatz diejenigen Personen, mit deren Gefährdung der Pflichtige üblicherweise rechnen muss, also Personen, die sich befugt in dem sicherungspflichtigen Gelände aufhalten. Grundsätzlich nicht geschützt sind hingegen Personen, die sich unbefugt verhalten und zwar in einer Weise, die der Pflichtige ausschließen durfte und erkennbar ausgeschlossen hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich eine Gefahr verwirklicht, die auch bei einem Befugten eingetreten wäre oder wenn der Pflichtige erfahrungsgemäß mit einer bestimmungswidrigen Nutzung oder dem Fehlverhalten Dritter, insbesondere Kindern, rechnen muss, soweit es nicht um die Verhinderung von Schäden geht, die nur bei Verletzung der Aufsichtspflicht der zuständigen Person eintreten können, vgl. zum Ganzen mit Rechtsprechungsnachweisen: Sprau in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, Rdnr. 47 zu § 823.

2. a) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist zunächst festzuhalten, dass es - worauf die Beklagte zurecht hinweist - für jeden Erwachsenen erkennbar ist, dass bei Metallplatten, die der Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind, die Gefahr einer erheblichen Erhitzung besteht, sodass das Betreten ohne Schuhe mit Gesundheitschädigungen verbunden sein kann. Dies war natürlich aber im Umkehrschluss selbstverständlich auch für die Beklagte erkennbar. Dass die Metallrampe im Lieferumfang des Containers bei Bestellung enthalten war und der Lieferant keinen Hinweis darauf gegeben hat, dass die Rampe abgedeckt werden muss, kann die Beklagte nicht entlasten. Dies insbesondere bereits deshalb nicht, weil der Lieferant eines solchen Containers keine Kenntnis davon haben kann, dass dieser im Bereich einer Freiluftbadeeinrichtung aufgestellt werden soll, bei der mit einem barfüßigen Betreten der Besucher zu rechnen ist und dass bei dem konkreten Aufstellort mit einer Sonneneinstrahlung zu rechnen ist. Es handelt sich um einen handelüblichen WC-Container, der auch bei sonstigen öffentlichen Veranstaltungen verwendet werden könnte, bei denen von vornherein ein barfüßiges Betreten nicht in Betracht kommt. Dass es sich speziell um einen Container für Badeeinrichtungen handelt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

b) Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die Gefahr hier vor sich selbst warne, weil es allgemein bekannt sei und auf der Hand liege, dass Metall sich bei Sonneneinstrahlung erhitzt; mag dies für einen Erwachsenen zutreffen. Wie die Beklagte jedoch richtig darstellt, wird der ...see auch von Kindern benutzt, die zum befugten Benutzerkreis gehören. Bei der Nutzung durch Kinder sind jedoch andere Maßstäbe als bei Erwachsenen anzusetzen. Es geht vorliegend auch nicht um die Verhinderung von Schäden, die nur bei Verletzung der Aufsichtspflicht der zuständigen Person eintreten können. Der ...see wird nicht nur von Kleinkindern benutzt, die grundsätzlich von aufsichtspflichtigen Personen an Ort und Stelle beaufsichtigt werden müssen, sondern auch von älteren Kindern, die jedenfalls von ihren Eltern beim Gang zur Toilette nicht mehr begleitet werden müssen. Aber auch von Kindern, die nicht mehr ständig beaufsichtigt werden müssen, die insbesondere ohne Aufsicht die Toilette aufsuchen können, kann nicht erwartet werden, dass diese - entsprechend einem Erwachsenen - ohne weiteres erkennen, dass von einer Metallplatte, die der Sonneneinstrahlung ausgesetzt ist, die Gefahr von Verbrennungen ausgeht, wenn diese barfuß betreten wird. Auch ältere Kinder im Vorschul- oder Grundschulalter sind erfahrungsgemäß unbesonnener, leichtsinniger und sich gewisser Gefahren wegen mangelnder Erfahrungswerte noch gar nicht so bewusst wie ein Erwachsener. Schon deshalb liegt eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten vor. Eine solche ist nach Auffassung des Gerichts abstrakt auf den gesamten Benutzerkreis, mit dem üblicherweise gerechnet werden muss, zu definieren und kann nicht abhängig von der jeweils geschädigten Person festgestellt werden. Es mag daher sein, dass die Verkehrssicherungspflicht ihre Grenzen dort findet, wo es um die Verhinderung von Schäden geht, die nur bei Verletzung der Aufsichtspflicht der zuständigen Person eintreten können. Im vorliegenden Fall ist dies gerade nicht so. Insoweit kann es nicht darauf ankommen, dass die Klägerin erst Jahre und Monate alt war und die Mutter der Klägerin möglicherweise ihre Aufsichtspflicht verletzt hat, was nicht entscheidungserheblich ist und dahinstehen kann. Die sich bei der Klägerin verwirklichte Gefahr hätte genauso auch bei einem sonstigen Befugten, nämlich einem nicht mehr aufsichtspflichtigen Kind, beispielsweise im Vorschul- oder im Grundschulalter, eintreten können. Dies war für die Beklagte erkennbar; eine solche Benutzung durfte sie nicht von vornherein ausschließen, sondern musste Vorkehrungen hierfür treffen. Es ist bei der Benutzung eines Badesees auch zum Aufsuchen von Bistro oder Toiletten durchaus üblich und nicht ungewöhnlich, dass die Badegäste dies barfuß tun. Jedenfalls ist mit dem Barfußlaufen von Badegästen zu rechnen, insbesondere auch von eher unaufmerksamen und leichtsinnigen Kindern, die nicht mehr der dauernden Beaufsichtigung bedürfen.

II. Rechtswidrigkeit und Verschulden

Die Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten erfolgte auch rechtswidrig und schuldhaft.

Die Rechtswidrigkeit wird indiziert.

Auch ein Verschulden liegt vor, nämlich jedenfalls Fahrlässigkeit. Für die Beklagte, die wusste, dass der ...see auch von Kindern jeden Alters benutzt wird, war es offensichtlich erkennbar und vorhersehbar, dass die Rampe - jedenfalls zeitweise - der ungeschützten Sonneneinstrahlung ausgesetzt ist und es beim Betreten der erhitzten Rampe beispielsweise durch unaufmerksame, nicht mehr aufsichtspflichtige Kinder zu Verbrennungen kommen kann.

Die insoweit von der Beklagten ins Feld geführte Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in § 10 der Satzung über die Benutzung des... sees kann nicht zu einer Beschränkung der Haftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG führen. Die Amtshaftung kann lediglich durch Bundesgesetz und - soweit es um die Amtshaftung der Körperschaften geht - auch durch Landesgesetz beschränkt werden. Erforderlich ist ein förmliches Gesetz; Beschränkungen in Satzungen bedürfen der gesetzlichen Ermächtigung, vgl. BGH, Urteil vom 17.05.1973, Az.: III ZR 68/71, BGH Urteil vom 07.07.1983, Az.: III ZR 119/82. Ein Haftungsausschluss durch kommunale Satzung kommt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen, für Amtshaftungsansprüche jedoch grundsätzlich nicht in Betracht. Die als Amtspflicht ausgestaltete Verkehrssicherungspflicht kommunaler Einrichtungen kann ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung durch Ortssatzung nicht beschränkt werden. Die Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber beispielsweise, für bestimmte kommunale Einrichtungen den Anschluss- und Benutzungszwang durch Satzung zu regeln, reicht hierfür nicht aus, so BGH, Urteil vom 17.05.1973, Az.: III ZR 68/71. Auch in Art. 23, 24 BayGO fehlt es an einer solchen Ermächtigung. Dort ist lediglich geregelt, dass in den Satzungen die Gemeinden die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtung regeln können, ohne dass eine ausdrückliche Ermächtigung für Haftungsbeschränkungen betreffend Amtshaftungsansprüche vorgesehen ist.

III. Gesundheitsverletzung

Das Gericht ist überzeugt davon, dass sich die Klägerin am 05.07.2015 durch das barfüßige Betreten der streitgegenständlichen Metallrampe Verbrennungen zugezogen hat. Dies ergibt sich zum einen aus den glaubhaften Angaben der Mutter der Klägerin ... im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung am 22.11.2016. Diese Angaben werden gestützt von den vorgelegten Attesten, Anlagen K4 und K7. Dort bestätigt zum einen der Facharzt für Allgemeinmedizin ... eine Verbrennung Grad 2a der Knöchelregion des Fusses beidseits am 06.07.2015 mit großflächiger Blasenbildung im Bereich des Vorfußes plantarseitig beidseits sowie eine Wiedervorstellung am 10.07.2015. Die Regiomed-Klinik Coburg bestätigt darüber hinaus, dass die Klägerin am 05.07.2015 dort in Behandlung war und Verbrennungen 1. Grades an den Fußsohlen beidseits diagnostiziert worden sind. Unter „Anamnese“ ist dort festgestellt: „Die kleine Patientin ist barfuß am Baggersee auf eine heiße Metallplatte getreten. Tetanusschutz intakt.“ Als Behandlungszeit wurde 13.35 Uhr aufgenommen. Es wurde ein Wundverband mit Lavasept angelegt und im weiteren Schonen und Kühlen sowie tägliche Wundkontrollen durch den Kinderarzt verordnet.

IV. Mitverschulden

Ein etwaiges Mitverschulden ihrer Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht muss sich die Klägerin nicht anrechnen lassen. Ein solches Mitverschulden kann sich, da es sich nicht um ein eigenes Verschulden der noch nicht einmal ...-jährigen Klägerin handelt, lediglich aus § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 278 bzw. § 831 BGB in entsprechender Anwendung ergeben, vgl. Grüneberg in Palandt, 73. Aufl. 2014, BGB, Rdnr. 48 zu § 254. § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB ist wie ein dritter Absatz zu lesen und daher auch auf den haftungsbegründenden Vorgang anzuwenden. § 278 BGB kann insoweit entsprechend für Mitverschulden gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen beim Bestehen vertraglicher Beziehungen oder rechtlicher Sonderverbindungen angewendet werden, auch wenn der Verletzte seinen Anspruch auf Delikt oder Gefährdung stützt.

Es mag sein, dass die Benutzung des Badesees, die durch Satzung geregelt ist, eine rechtliche Sonderverbindung mit Schutz-, Rücksichtnahme- und Verhaltenspflichten darstellt. Eine Aufsichtspflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter der Klägerin liegt jedoch nach dem Dafürhalten des Gerichts nicht vor. Nach den glaubhaften Angaben der Mutter der Klägerin ... haben beide Elternteile ihre Tochter zur Toilette begleitet. Die Klägerin war nur etwa zwei bis drei Meter ihren Eltern voraus, sodass sie diese jedenfalls im Blick hatten. Besondere Umstände, die ein Barfußlaufen als besonders gefährlich hätten erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist es an einem Badesee üblich und nicht per se pflichtwidrig, barfuß zu laufen. Zwar sind Aufsichtspflichtige eines Kleinkindes verpflichtet, dieses außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundstücks an Ort und Stelle zu beaufsichtigen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Kind ständig an der Hand oder in unmittelbarer greifbarer Nähe der aufsichtspflichtigen Person sein muss. Die aufsichtspflichtige Person muss das Kind lediglich im Blick haben und darf sich nicht so weit von ihm entfernen, dass es bei erkennbarer Gefahr nicht mehr eingreifen und möglichen Schaden nicht mehr verhindern kann, das Kind also beispielsweise warnen oder erreichen und zurückhalten kann. Wie weit die konkrete Aufsichtspflicht geht, hängt auch vom konkreten Umfeld und von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Wie bereits oben ausgeführt, müssen Benutzer des ...sees aufgrund der Gefährlichkeit vor allem für nicht mehr an Ort und Stelle zu beaufsichtigende Kinder nicht damit rechnen, dass auf dem Weg zur Toilette Metallrampen benutzt werden müssen, die sich wegen Sonneneinstrahlung derart aufheizen, dass mit Fußverbrennungen zu rechnen ist. Auch die gesetzlichen Vertreter der Klägerin mussten daher nicht mit einer solchen Gefahr rechnen.

Im Übrigen wäre die Beklagte vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet für ein Mitverschulden gewesen, d.h. die Beklagte müsste darlegen und im Bestreitensfalle beweisen, dass die Aufsichtspflichtigen im konkreten Fall - nämlich bei einer Entfernung von etwa zwei bis drei Metern zur Klägerin - die Gefahr noch rechtzeitig hätten erkennen und die Klägerin auch noch rechtzeitig vor Betreten der Metallrampe zurückhalten können. Allein in der Entfernung zwischen der Klägerin und ihren Eltern von wenigen Metern kann jedenfalls noch keine Aufsichtspflichtverletzung erkannt werden.

V. Schaden

1. Das Gericht hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € für angemessen. Dabei hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Nach den glaubhaften Angaben der Mutter der Klägerin waren die Verbrennungen nach etwa drei Wochen vollständig abgeheilt. Ob es sich um Verbrennungen ersten oder zweiten Grades gehandelt hat, ist hier eher nebensächlich. Jedenfalls steht aufgrund der Atteste für das Gericht fest, dass es sich um eine großflächige Blasenbildung im Bereich der Ballen beidseitig gehandelt hat, was auch von der Mutter der Klägerin bestätigt wurde. Diese bestätigte weiterhin, dass die Klägerin jedenfalls anfänglich unter erheblichen Schmerzen gelitten hat, was angesichts des Alters der Klägerin durchaus nachvollziehbar ist. Es handelt sich um ein knapp ...-jähriges Kleinkind mit Bewegungsdrang, welcher aufgrund der Verbrennung an den Fußsohlen deutlich eingeschränkt war. Weiterhin gab die Mutter der Klägerin an, dass diese anfangs auch schlecht laufen konnte, nach kurzen Strecken über schmerzende Füße klagte und getragen werden wollte. Für eine Woche musste ein Wundverband angelegt werden. Auf der anderen Seite war zu sehen, dass sich das Verschulden der Beklagten auf eine allenfalls mittlere Fahrlässigkeit beschränkte. Im Ergebnis unter Berücksichtigung aller Umstände waren 1.000,00 € Schmerzensgeld angemessen.

2. Der geltend gemachte materielle Schaden war vollumfänglich zuzusprechen. Insoweit hat die Beklagte lediglich die Kosten vom 16.07.2015 über 33,30 €, Anlage K7, bestritten, da laut dem ärztlichen Attest des Herrn ... ab 10.07.2015 keine Wundverbände mehr nötig gewesen seien. Insoweit hat die Mutter der Klägerin im Rahmen der informatorischen Anhörung glaubhaft angegeben, dass es sich bei diesem Rezept vom 16.07.2015 um sog. Gelpflaster handelte, die anstelle des Wundverbandes noch auf die Wunden aufgebracht wurden, nachdem kein Wundverband mehr erforderlich war. Dass diese Kosten jedenfalls aus Sicht der Klägerin erforderlich waren, ergibt sich auch bereits daraus, dass diese Gelpflaster offensichtlich von dem behandelnden Arzt ... mittels eines Privatrezeptes ärztlich verordnet wurden. Die übrige Zuzahlung zu Medikamenten in Höhe von weiteren 6,50 € und die Fahrtkosten sind unstreitig.

3. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die Teil des Schadensersatzanspruchs sind, da die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich war. Unter Zugrundelegung eines berechtigten Hauptanspruchs von 1.061,60 € und einer 1,3-Geschäftsgebühr sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € angefallen und waren antragsgemäß zuzusprechen.

4. Die Klägerin hat ebenfalls Anspruch auf Prozesszinsen, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

C) Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

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(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. (2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes auss

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Referenzen

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.