Landgericht Bonn Urteil, 31. März 2015 - 3 O 387/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Wiedergutschrift eines Betrages in Höhe von 9.412,63 EUR nach einer von ihr im Online-Banking durchgeführten Überweisung in Anspruch.
3Die Klägerin ist mit der Beklagten über einen Girokontovertrag mit der Nr. ########## verbunden. Dabei nutzt die Klägerin das Online-Banking-Angebot der Beklagten in Form des mobileTAN-Verfahrens. Hierbei loggt sich der Nutzer mittels seiner Kontodaten und dem Passwort auf der Internetpräsenz der Beklagten ein, fordert im Rahmen der Überweisung eine Transaktionsnummer (TAN) über Mobiltelefon an. Diese fügt er nach Übermittlung per SMS in das Überweisungsfeld ein und bestätigt sie zur Durchführung der Überweisung. In den Vertrag waren die für das Online-Banking geltenden Besonderen Bedingungen der Beklagten einbezogen. Diese sehen u.a. folgende Regelungen vor:
4„Ziffer 2.1 personalisierte Sicherheitsmerkmale
5Personalisierte Sicherheitsmerkmale […] sind:
6 die persönliche Identifikationsnummer (PIN)
7 das persönliche Passwort (Passwort)
8 einmal verwendbare Transaktionsnummern (TAN)
9[…]
10Ziffer 2.2 Authentifizierungsinstrumente
11Die TAN beziehungsweise die elektronische Signatur kann dem Nutzer auf folgenden Authentifizierungsinstrumenten zur Verfügung gestellt werden:
12[…] – mittels eines mobilen Endgerätes (z.B. Mobiltelefon) zum Empfang von TAN per SMS (mobile TAN)
13[…]
14Ziff. 7.3 Sicherheit des Kundensystems
15Der Nutzer hat die sich als Hinweise auf der Internetseite der Bank zum Online-Banking, insbesondere die empfohlenen Maßnahmen zum Schutz der eingesetzten Hard- und Software (Kundensystem), zu beachten.[…]“
16Für die weiteren Einzelheiten der Besonderen Geschäftsbedingungen wird auf die als Anlage zur Klageerwiderung eingereicht Kopie (Anl. B1, Bl. ## ff. d. A.) Bezug genommen.
17Am 20.05.2014 beabsichtigte die Klägerin, eine Überweisung zu tätigen. Hierfür loggte sie sich unter Verwendung ihrer Zugangsdaten auf dem Online-Portal der Beklagten ein. Da ihr Computer mit einer Schadsoftware (sog. Trojaner), befallen war, wurde ihr sodann eine gefälschte Umsatzanzeige angezeigt. Aus dieser ergab sich, dass der Kontostand einen Zahlungseingang in Höhe von 9.530,00 EUR aufwies, der als Gutschrift des Finanzamtes deklariert war. Ferner wurde sie darauf hingewiesen, dass zwischenzeitlich mitgeteilt worden sei, dass es sich bei der Überweisung um einen Irrläufer handele und die korrekte Empfängerin entsprechend der Angabe des Finanzamtes eine Frau N sei. Zudem wurde sie dazu aufgefordert werde, den Betrag von 9.530,00 EUR umgehend an ebendiese Frau N zu zahlen, da eine Rückbuchung ohne ihre Mithilfe nicht möglich sei.
18Daraufhin tätigte die Klägerin in der irrigen Annahme, sie sei zu Unrecht in Höhe eines Betrages von 9.530,00 EUR bereichert, entsprechend der Anweisung die vorgesehene Überweisung an Frau N unter der Kontonummer DE#####################. Hierfür forderte sie über das TAN-Verfahren bei der Beklagten um 8:07 Uhr eine mobile TAN ein, die sie in die Überweisungsmaske eingab und bestätigte, wobei die Überweisung um 8:08 Uhr durch die Beklagte ausgeführt wurde.
19Nach zwei Tagen bemerkte die Klägerin bei Überprüfung ihres Kontostandes, dass die vermeintliche Gutschrift nun nicht mehr angezeigt war, dahingegen eine Abbuchung in Höhe von 9.530,00 EUR an Frau N, und dass sich ihr Konto nunmehr im Soll befand. Daraufhin informierte sie umgehend die Beklagte darüber, dass sie Missbrauchsopfer geworden sei und erstattete bei der Polizei Anzeige. Mit Schreiben vom 16.06.2014 und 21.07.2014 lehnte die Beklagte die Erstattung des überwiesenen Betrages ab. Mit Anwaltsschriftsatz vom 28.08.2014 forderte die Klägerin die Beklagte daraufhin unter Fristsetzung bis zum 08.09.2014 zur Erstattung auf.
20Mit Schreiben vom 01.10.2014 teilte die Beklagte mit, dass es ihr gelungen sei, einen Betrag in Höhe von 117,37 EUR auf dem Konto der Frau N sicherzustellen und schrieb diesen Betrag dem Konto der Klägerin wieder gut. Eine weitere Erstattung wurde abgelehnt.
21Den verbleibenden Betrag von 9.412,63 EUR verlangt die Klägerin nunmehr im Klagewege als Wiedergutschrift auf ihr Konto von der Beklagten zurück.
22Die Klägerin behauptet, zum streitgegenständlichen Zeitpunkt habe sich auf ihrem Computer eine aktuelle Version einer Virenschutzsoftware und eine aktive Firewall befunden. Sie selber habe keine Zweifel an der Richtigkeit des Hinweises und daran gehabt, Empfängerin einer zu Unrecht erfolgten Gutschrift geworden zu sein, da nicht erkennbar gewesen sei, dass die Aufforderung nicht von der Beklagten stamme. Die Umsatzanzeige sei insofern mit der der Beklagten identisch gewesen, wobei weder Abweichungen noch Rechtschreibfehler vorgelegen hätten.
23Die Klägerin ist der Ansicht, gegenüber der Beklagten einen Anspruch gemäß § 675 u S. 2 BGB zu haben, da eine Autorisierung des Zahlungsvorganges fehle. Dies setze nämlich neben der erfolgten Zahlungsauthentifizierung voraus, dass keinerlei Auffälligkeiten vorliegen. Ein Anscheinsbeweis für eine Autorisierung der TAN-Verwendung bestehe nicht, da diese keinen Rückschluss auf eine Zustimmung zur Überweisung zulasse. Dies gelte insbesondere in dem Fall, in dem mittels eines Trojaners in den Überweisungsvorgang dergestalt eingegriffen werde, dass eine gefälschte Internetseite angezeigt wird. Die Überweisung werde dann allein aufgrund der vermeintlich von der Beklagten stammenden Aufforderung, den Betrag an den bestimmungsgemäßen Empfänger zu überweisen, getätigt. Darüber hinaus ist die Klägerin der Ansicht, ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch aus § 675 v Abs. 2 BGB komme seitens der Beklagten nicht in Betracht, da der Zahlungsvorgang von ihr weder in betrügerischer Absicht durchgeführt worden sei noch sie in grob fahrlässiger Weise gegen eine Pflicht verstoßen habe. Nach der allgemeinen Risikoverteilung habe das Kreditinstitut das Risiko des Missbrauchs des Sicherungsmediums grundsätzlich zu tragen. Insbesondere müssten die Sorgfaltsanforderungen für den Kunden sich danach bemessen, dass die Bereitstellung des Online-Banking-Verfahrens maßgeblich der Verringerung von Personalkosten der Beklagten diene und jedem noch so unkundigen Kunden der Zugang zum Online-Banking gewährt werde. Letztlich treffe die Beklagte jedenfalls ein überwiegendes Mitverschulden an dem Vorfall, da sie aufgrund der zahlreichen Computerbetrügereien und bekannten Trojanern in hervorgehobener Art und Weise und aktiv darauf hätte hinweisen müssen, dass entsprechende Gefahren bestehen. Die Beklagte müsse ihren Internetauftritt zudem aufwändiger gestalten, um Missbrauchsfälle zu verhindern. Sofern die Beklagte auf ihrer Internetseite Warnhinweise vorhalte – was für den Zeitpunkt der streitgegenständlichen Überweisung bestritten wird –, sei es einem Kunden nicht zuzumuten, sich nahezu täglich über neue Missbrauchsmethoden zu informieren, zumal man sich hierfür auf diverse Unterseiten durchklicken müsse.
24Die Klägerin beantragt,
251. die Beklagte zu verurteilen, das bei der Beklagten geführte Zahlungskonto der Klägerin mit der Kontonummer IBAN: DE## #### #### #### #### ##, BIC: §§%%&&§%, wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung des nichtautorisierten Zahlungsvorganges vom 20.05.2014 befunden hätte, mithin 9.412,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2014 zu zahlen.
262. die Beklagte zu verurteilen, an sie 887,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2014 zu zahlen.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Computer der Klägerin über einen aktuellen Virenschutz verfügt habe. Darüber hinaus behauptet sie, dass im Zeitpunkt des Vorfalles auf der Internetpräsenz der Beklagten einschlägige Sicherheitshinweise zum Online-Banking verfügbar gewesen seien. So sei bei jedem Einloggen der Klägerin im unteren linken Seitenbereich die Mitteilung „Sicherheitswarnung“ und „Jetzt informieren“ erschienen. Im Zeitpunkt des Vorfalles im Mai 2014 und bereits vorher habe sich darüber hinaus unter der Überschrift „Betrüger gaukelt irrtümliche Kontogutschrift vor“ ein Warnhinweis zu der Betrugsmasche auf dem Online-Portal der Beklagten befunden. Darin sei unter Verweis auf den Ratschlag des Bundeskriminalamtes u.a. davor gewarnt worden, die angeforderte Rücküberweisung zu tätigen. Für den genauen Inhalt des Sicherheitshinweises wird auf Bl. ## f. d. A. verwiesen.
30Die Beklagte vertritt die Ansicht, ein Anspruch gemäß § 675 u BGB scheide aus, da die Klägerin die Überweisung durch Eingabe der angeforderten TAN autorisiert habe. Dadurch habe eine Pflicht der Beklagten zur Ausführung gemäß §§ 675 f. BGB bestanden. Eine Anfechtung wegen Irrtums gemäß § 119 BGB scheide aufgrund eines unbeachtlichen Motivirrtums aus; im Übrigen würde dies allenfalls zu einem Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten gemäß § 122 BGB führen. Ein Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB scheitere an einer Pflichtverletzung der Beklagten. So sei kein Kreditinstitut vor kriminellen Angriffen gefeilt, zumal eine Verpflichtung zur Überprüfung sämtlicher Webseiten auf Manipulationsversuche nicht zumutbar sei. Jedenfalls aber treffe die Klägerin ein 100 %-iges Mitverschulden an dem Vorfall, da eine unverzügliche Anzeige der missbräuchlichen Benutzung im Sinne von § 675 l BGB und § 10.2.1 (5) der Besonderen Geschäftsbedingungen nicht erfolgt sei. Abgesehen davon, dass die Klägerin die Sicherheitsrisiken auf der Internetseite der Beklagten nicht beachtet habe, hätte sie die merkwürdigen Abweichungen vom normalen Online-Banking erkennen, Verdacht schöpfen und den Überweisungsvorgang abbrechen müssen.
31Für die Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. ### ff. d. A.) Bezug genommen.
32Entscheidungsgründe
33I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
341. Ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Wiedergutschrift gemäß § 675 u S. 2 BGB besteht nicht.
35Danach hat der Zahlungsdienstleister dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Die Haftung des Zahlungsdienstleisters gemäß § 675 u S. 1 BGB setzt einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang voraus. Nach der Legaldefinition des § 675 j Abs. 1 S. 1 BGB ist ein Zahlungsvorgang gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). Die Zustimmung ist die Erklärung des Einverständnisses mit dem Zahlungsvorgang als tatsächlichem Ereignis (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 675 j BGB Rn. 3). Unabhängig von der Frage ob es sich bei der Zustimmung um eine Willenserklärung oder um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung handelt, finden die allgemeinen Regeln über einseitige Willenserklärungen jedenfalls entsprechende Anwendung (vgl. LG Karlsruhe BKR 2015, 86, 87).
36Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig, so hat der Zahlungsdienstleister gemäß § 675 w S. 1 BGB nachzuweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist (zu a.) und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde (zu b.).
37Gemessen daran fehlt es vorliegend an einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang.
38a. Eine Authentifizierung setzt nach der Legaldefinition des § 675 w S. 2 BGB voraus, dass der Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale mit Hilfe eines Verfahrens überprüft hat. Eine solche Überprüfung ist hier nach Einloggen in das Überweisung-Portal der Beklagten mittels Eingabe der persönlichen Login Daten (Passwort und PIN) durch die Eingabe und Bestätigung der zuvor bei der Beklagten angeforderten TAN. Die Klägerin war mit der von ihr mit Erklärungsbewusstsein getätigten Überweisung an die Empfängerin N einverstanden und manifestierte dies gegenüber der Beklagten, indem sie den Überweisungsvorgang mittels der korrekten personalisierten Sicherheitsmerkmale legitimierte.
39Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin bei Vornahme der Überweisung dem täuschungsbedingten Irrtum unterlegen war, zur Überweisung des angegebenen Betrages an Frau N durch die Beklagte aufgefordert worden bzw. verpflichtet gewesen zu sein. Denn das Vorliegen eines (täuschungsbedingten) Irrtums berührt nicht die Wirksamkeit der Zustimmung, sondern begründet unter den Voraussetzungen der §§ 119 ff. BGB lediglich ein Anfechtungsrecht (vgl. Zahrte MMR 2013, 207; Mayen in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl. § 49, Rn. 20; LG Karlsruhe BKR 2015, 86, 87). Eine Anfechtung durch die Klägerin ist jedoch nicht erklärt worden, womit dahinstehen kann, ob die Voraussetzungen der §§ 119 ff. BGB vorliegen (verneinend LG Karlsruhe BKR 2015, 86, 87).
40b. Es liegt auch eine fehler- und störungsfreie Aufzeichnung und Verbuchung des Zahlungsvorganges vor. Dass die Überweisung ordnungsgemäß verbucht wurde, hat die Klägerin nicht bestritten; vielmehr ist die Überweisung genau so ausgeführt worden, wie von ihr veranlasst und beabsichtigt.
41Auch der Umstand, dass die Autorisierung beeinflusst durch eine gefälschte Webseite stattfand, führt entgegen der Annahme der Klägerin nicht zum Ausschluss einer Autorisierung. Sofern die Klägerin nämlich die Auffassung vertritt, eine Autorisierung setze voraus, dass keinerlei Auffälligkeiten gegenüber normalen Zahlungsvorgängen vorliegen (unter Verweis auf Palandt/Sprau, 73. Aufl. 2014, § 675 w BGB Rn. 2) vermag diese Argumentation die Kammer in zweierlei Hinsicht nicht zu überzeugen. So trägt die Klägerin zum einen selber vor, dass die Bildschirmanzeigen, aufgrund derer sie die Überweisung getätigt hat, weder als gefälschte Seite erkennbar oder in sonstiger Weise auffällig gewesen seien. Zum anderen ergibt sich aus dem zur Auslegung des § 675 w S. 1 BGB heranzuziehenden Art. 59 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie 2007/64/EG), zu deren Umsetzung die §§ 675 a ff. BGB eingeführt wurden, ausschließlich, dass der Vorgang „nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Panne beeinträchtigt“ worden sein darf. Damit soll abgesichert werden, dass der Zahlungsdienstleister grundlegende Fehlerquellen in seinem eigenen Einfluss- und Organisationsbereich auszuschließen vermag (Staudinger/ Omlor, Neubearb. 2012, § 675 w BGB Rn. 5). Der vorliegende Überweisungsvorgang war indes unstreitig nicht durch einen solchen Umstand beeinträchtigt, sondern lediglich durch einen vorherigen Irrtum der Klägerin bedingt, der seinerseits durch den auf ihrem Computer befindlichen Trojaner ermöglicht wurde.
42Ein Anspruch auf Wiedergutschrift der Klägerin scheidet damit aufgrund der erfolgten Autorisierung aus, ohne dass es auf weitere Umstände entscheidend ankäme. Dies entspricht der hinzunehmenden getroffenen gesetzgeberischen Wertung, wonach die Bank nach § 675 u BGB lediglich das Fälschungsrisiko trägt, nicht aber das Risiko eines täuschungsbedingten Irrtums des Zahlungsdienstenutzers (vgl. LG Karlsruhe BKR 2015, 86, 87).
432. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten auch keinen Anspruch aufgrund einer Nebenpflichtverletzung des Zahlungsdienstevertrages gemäß §§ 675 f., 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.
44Sofern die Klägerin die Ansicht vertreten hat, die Beklagte habe ihre Pflicht, in hervorgehobener Art und Weise auf die ihr bekannte Missbrauchsmasche hinzuweisen, verletzt, so dringt sie hiermit nicht durch. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte eine vertragliche Nebenpflicht hat, auf ihrer Internetpräsenz vor ihr bekannten Betrugsmaschen zu warnen bzw. hierüber aufzuklären (dies annehmend LG Karlsruhe BKR 2015, 86, 88 unter Verweis auf BGHZ 176,281). Denn dass sich zum Zeitpunkt der Überweisung entsprechend dem ausführlichen beklagtenseitigen Vortrag ein hinreichend erkennbarer Sicherheits- und Warnhinweis zu der streitgegenständlichen Betrugsmasche auf dem Internet-Portal der Beklagten befunden hat, hat die Klägerin zwar bestritten. Sie hat hierzu aber trotz des ausdrücklichen Hinweises der Kammer auf die bei ihr liegende Darlegungs- und Beweislast im Termin zur mündlichen Verhandlung weder dargelegt, dass es sich um eine zum damaligen Zeitpunkt bekannte und für die Kunden der Beklagten schon aktuelle Gefahr handelte, noch einen Beweis für das Fehlen eines solchen Warnhinweises angetreten. Abgesehen davon hat sie die Auffassung vertreten, es sei einem Online-Banking-Nutzer nicht zumutbar, sich nahezu täglich über neue Missbrauchsmaschen zu informieren, zumal man sich hierfür auf zahlreiche Unterseiten durchklicken müsse, womit Grund zur Annahme besteht, dass die Klägerin etwaig vorhandene Sicherheits- und Warnhinweise – entgegen ihrer Verpflichtung aus Ziffer 7.3. der besonderen Geschäftsbedingungen der Beklagten zum Online-Banking – ohnehin nicht zur Kenntnis genommen hätte.
45Ist die Klägerin für die von ihr behauptete Pflichtverletzung beweisfällig geblieben, so bedurfte es der Vernehmung des beklagtenseitig benannten und vorbereitend geladenen Zeugen X nicht.
46Die von der Klägerseite darüber hinaus angeführten Pflichtverletzungen der Beklagten bestehen nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht. So kann von einer Bank weder verlangt werden, ihren Online-Auftritt optisch so aufwändig zu gestalten, dass dieser nicht durch Fachleute manipulatorisch nachgestellt werden kann, noch trifft die Bank eine Verpflichtung, jegliche Verbindung ihrer Internetseiten auf eine Einflussnahme durch Trojaner oder sonstige Schadsoftware hin zu überprüfen; Letzteres gilt insbesondere dann, wenn der Missbrauch aufgrund von Schadsoftwareprogrammen wie Trojanern auf dem Kundenrechner ermöglicht wird. Das Risiko für den Missbrauch von Sicherungsmechanismen kann einer Bank nämlich nur insoweit auferlegt werden, als dieses Risiko originär ihrem Pflichten- und Verantwortungskreis entspringt. Dies setzt aber voraus, dass es etwa erkennbare und vermeidbare Sicherungslücken gibt, die einzig der Bank zur Last gelegt werden können. Dass dies der Fall ist, ist vorliegend aber weder von der Klägerin behauptet worden noch ersichtlich.
47Damit kann auch dahinstehen, inwiefern der Klägerin unter Berücksichtigung des Umstandes ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB anzulasten wäre, dass die vermeintliche Aufforderung einer Bank, eine Überweisung an einen unbekannten Dritten zu tätigen, um eine Fehlbuchung des Finanzamtes zu korrigieren, einen vom üblichen Geschehen im Rahmen des Online-Banking-Verkehrs eklatant abweichenden Vorgang darstellt.
482. Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.
49II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
50Streitwert: 9.412,63 EUR
51Rechtsbehelfsbelehrung:
52Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
53a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
54b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
55Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
56Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
57Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
58Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen - Gesetze
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.