Landgericht Bochum Beschluss, 13. März 2014 - I-7 T 70/14

Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Betroffene ist am 22.01.2014 in den Räumen des Sozialamtes der Beteiligten zu 2. vorläufig festgenommen worden. Noch am selben Tage hat die Beteiligte zu 2. bei dem Amtsgericht Recklinghausen beantragt, den Betroffenen zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer von 3 Monaten in Sicherungshaft zu nehmen. Diesen Antrag hat sie wie folgt begründet:
4Der Obengenannte wurde nach negativem Abschluss des Asylverfahrens im Rahmen eines DÜ-Verfahrens am 18.12.2013 auf dem Luftweg abgeschoben und an die Schweiz überstellt.
5Nach Mitteilung der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) Dortmund vom 10.01.2014 hat F dort am selben Tag vorgesprochen um einen Asylfolgeantrag zu stellen. Von der ZAB wurde er, ausgestattet mit einer Bescheinigung zur Folgeantragstellung, an das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Dortmund verwiesen. Die Vorsprache beim BAMF Dortmund erfolgte am 21.01.2014.
6Bei seiner heute erfolgten Vorsprache im Sozialamt ist F aufgrund der nach der Abschiebung veranlassten Fahndungsausschreibung festgenommen worden und wurde zunächst dem Polizeigewahrsam zugeführt.
7Im vorliegenden Fall ist bereits das Asylerstverfahren unanfechtbar als unzulässig abgelehnt worden, weil die Schweiz für die Durchführung des Asylbegehrens des Betroffenen zuständig ist und einer Überstellung zugestimmt hat. Diese Entscheidung ist seit dem 23.10.2013 bestandskräftig. Der Betroffene wurde aufgrund dieser Entscheidung am 18.12.2013 auf dem Luftweg abgeschoben und den Schweizer Behörden überstellt.Seine erneute Einreise in das Bundesgebiet ist somit illegal
8Die Abschiebehaft des Betroffenen ist aus hiesiger Sicht gemäß § 62 Abs. 3 Ziff. 1 und 5 AufenthG zwingend erforderlich um die Rückführung des Betroffenen sicherzustellen, denn bereits im Asylerstverfahren hat sich der Betroffene eher selten in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten und wurde auch kurzzeitig von Amts wegen nach „unbekannt“ abgemeldet weil sein Aufenthaltsort nicht bekannt gewesen ist. Angaben zu seinem Verbleib hat F damals auch auf Befragen nicht gemacht. Es ist daher mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er weiterhin bemüht sein wird seine wahren Aufenthaltsorte zu verschleiern/zu verbergen.
9Die Voraussetzungen der Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG liegen vor. § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist beachtet worden.
10Der Betroffene ist sodann dem Amtsgericht Recklinghausen vorgeführt und dort in Anwesenheit eines Dolmetschers angehört worden. Ihm ist der Antrag der Beteiligten zu 2. bekanntgegeben worden. Der Betroffene hat hierzu Folgendes erklärt:
11Es stimmt, ich habe in 201? einen Antrag auf Asyl gestellt, der wurde abgelehnt. Ich wurde in die Schweiz abgeschoben. Die Schweiz hat mich nicht akzeptiert. Deshalb bin ich zurück nach Deutschland. Ich will in Deutschland bleiben.
12Durch Beschluss vom 22.01.2014 hat das Amtsgericht Recklinghausen angeordnet, dass der Betroffene für die Dauer von 3 Monaten in Abschiebehaft zu nehmen ist. In den Gründen des Beschlusses ist ausschließlich die Begründung des Haftantrages der Beteiligten zu 2. wiedergegeben worden.
13Gegen den Beschluss des Amtsgerichts hat der Betroffene mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 04.02.2014, der noch am selben Tage bei Gericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt, die mit Schriftsatz vom 13.02.2014 umfangreich begründet worden ist. In der Beschwerdebegründung ist u.a. gerügt worden, dass der Haftantrag gegen den Begründungszwang verstoßen würde und deshalb unzulässig sei. Darüber hinaus wurde angeführt, dass die Verkündung des Haftantrages fehlerhaft gewesen und die Verhältnismäßigkeit der Haftanordnung nicht ausreichend geprüft worden sei. Der Haftantrag sei wortwörtlich übernommen worden. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass nach dem FamFG die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung in dem Haftantrag enthalten sein müsse. Es wurde darauf hingewiesen, dass „Dublin-III-Gefangene“ soweit wie möglich von Drittstaatenangehörigen untergebracht werden müssten. Außerdem würde es sich bei der Justizvollzugsanstalt C nicht um eine spezielle Einrichtung für Abschiebehäftlinge handeln, das Trennungsgebot würde nicht gewahrt. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf Blatt 25 bis 30 der Akte verwiesen.
14Unter dem 04.03.2014 hat die Beteiligte zu 2. mitgeteilt, dass eine Zusage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Überstellung des Betroffenen in die Schweiz ab dem 17.03.2014 und eine Flugbestätigung der Zentralstelle für Flugabschiebung NRW vom 20.02.2014 für den 19.03.2014 als den Tag der Überstellung an die schweizerischen Behörden vorliegen würde.
15Die Ausländerakte des Betroffenen hat der Kammer in Kopie vorgelegen.
16II.
17Die Beschwerde des Betroffenen ist gemäß den §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben worden.
18Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht angeordnet, dass der Betroffene für die Dauer von drei Monaten zur Sicherung seiner Abschiebung in die Schweiz in Haft zu nehmen ist.
19Der Antrag der Beteiligten zu 2., den Betroffenen in Abschiebehaft zu nehmen, ist zulässig. Er erfüllt, jedenfalls unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Mitteilung vom 04.03.2014 all diejenigen Anforderungen, die an die Zulässigkeit eines solchen Haftantrages gestellt werden. Es sind Ausführungen zu der Ausreisepflicht des Betroffenen, den Abschiebevoraussetzungen, der Erforderlichkeit der Haft, der Durchführbarkeit der Abschiebung und der notwendigen Haftdauer gemacht worden und zwar in einer Weise, die auf den konkreten Fall zugeschnitten ist.
20Der Haftantrag ist auch begründet, weil der Betroffene aufgrund seiner unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist (§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufentG). Dies ist von ihm auch nicht angezweifelt worden. Dass er am 10.01.2014 einen erneuten Asylantrag gestellt hat, steht dem nicht entgegen.
21Von der Anordnung der Sicherungshaft konnte auch nicht gemäß § 62 Abs. 3 S. 3 AufentG ausnahmsweise abgesehen werden, denn der Betroffene hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Er hat Umstände, die darauf schließen lassen könnten, dass er nicht die Absicht hat, sich der Abschiebung zu entziehen, nicht einmal vorgetragen, obwohl die Beschwerde ansonsten umfänglich begründet worden ist. Umstände, die auf die fehlende Absicht des Betroffenen, sich der Abschiebung zu entziehen, schließen lassen könnten, sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Aus dem Umstand, dass er sich zu der Zentralen Ausländerbehörde E, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in E sowie zu dem Sozialamt der Beteiligten zu 2. begeben hat, kann nicht geschlossen werden, dass ihm die Absicht, sich der Abschiebung zu entziehen, fehlt. Dazu hätte es der Darlegung weiterer Umstände, die Rückschlüsse auf seine Motivation zu einer (freiwilligen) Ausreise zulassen würden, bedurft. Solche Umstände sind aber weder vorgetragen worden, noch sonst wie ersichtlich. Die Kammer hat deshalb auch davon abgesehen, den Betroffenen erneut persönlich anzuhören. Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen waren keine zusätzlichen Kenntnisse zu erwarten (vgl. BGH Beschluss vom 11.07.2013 V ZB 144/13, BeckRS 2013, 14789).
22Die Anordnung der Sicherungshaft war auch hinsichtlich der angeordneten Dauer nicht zu beanstanden und auch verhältnismäßig. Überdies ist der Kammer aus anderen Verfahren, unter anderem dem Verfahren 7 T 428/13 bekannt, dass in der Justizvollzugsanstalt C Abschiebehäftlinge gesondert von Strafgefangenen untergebracht werden. Der Folgeantrag steht gemäß § 71 Abs. 8 AsylVfG der Anordnung der Abschiebehaft nicht entgegen. Die Kammer hatte keinen Grund zu der Annahme, dass aufgrund der erneuten Stellung eines Asylantrages ein Asylverfahren in Deutschland durchgeführt wird, obwohl die Schweizer Behörden für die Entscheidung, ob dem Betroffenen Asyl gewährt wird, zuständig sind. Dass in Deutschland ein Asylverfahren durchgeführt wird, ist von dem Betroffenen auch nicht vorgetragen worden.
23Die Kammer weist darauf hin, dass die Ausländerbehörde nach Nr. 62.3.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 62 AufenthG verpflichtet ist, kontinuierlich zu prüfen, ob die Haftgründe fortbestehen. Sie hat den Vollzug der Abschiebhaft unverzüglich bis zu einer Woche auszusetzen und deren Aufhebung unverzüglich zu beantragen, wenn die für deren Anordnung maßgebenden Gründe entfallen sind.
24III.
25Eine Auslagenerstattung kommt nicht in Betracht. Eine Entscheidung über die Verteilung der Gerichtskosten ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf den §§ 31, 30 KostO.
26Rechtsmittelbelehrung:
27Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Diese kann nur binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, Postanschrift: Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe, eingelegt werden, und zwar durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache, die von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss.
28Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten.
29Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen.
30Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Rechtsbeschwerdeanträge) sowie die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
31a)
32die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
33b)
34soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
35Die Rechtsbeschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses.
36Fällt das Ende der Rechtsbeschwerdefrist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages.

moreResultsText
Annotations
(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.
(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.
(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn
- 1.
Fluchtgefahr besteht, - 2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder - 3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn
- 1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde, - 3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, - 4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt, - 5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder - 6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:
- 1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren, - 3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus, - 4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, - 5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen, - 6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt, - 7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.
(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.
(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.
(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
- 1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht, - 2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und - 3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er
- 1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder - 2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.
(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.
(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erfüllung melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde.
(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern oder Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.
(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.
(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist die für das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.
(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bedürfen.
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.
(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.
(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn
- 1.
Fluchtgefahr besteht, - 2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder - 3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn
- 1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde, - 3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, - 4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt, - 5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder - 6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:
- 1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren, - 3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus, - 4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, - 5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen, - 6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt, - 7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.
(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.
(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.
(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
- 1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht, - 2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und - 3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er
- 1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder - 2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,