Landgericht Bochum Urteil, 23. Mai 2016 - I-6 O 202/15
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 23.220,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2015 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche wegen überzahlter Arztrechnungen aus übergegangenem Recht geltend, wobei zwischen den Parteien die Sachkosten-Pauschale im Zusammenhang mit Dialyse-Behandlungen im Streit steht.
3Die Beklagten betreiben eine Nephrologische und Diabetologische Schwerpunktpraxis.
4Die Klägerin war in den Jahren 2012 bis 2015 privater Krankenversicherer für Herrn S. Dieser war gesetzlich krankenversichert, bei der Klägerin hatte er einen privaten Zusatzversicherungstarif (AM 9) abgeschlossen.
5Die Beklagten führten bei Herrn S von Oktober 2012 bis Ende Januar 2015 Dialyse-Behandlungen durch, die von Herrn S komplett bezahlt wurden. Dieser reichte die Rechnungen bei der Klägerin zur Erstattung ein, die Klägerin ersetzte ihrem Mitglied die getätigten Aufwendungen.
6Im Rahmen der Rechnungstellung brachten die Beklagten jeweils eine Dialyse-Sachkosten-Pauschale in Ansatz, die die Klägerin mit der vorliegenden Klage teilweise zurück verlangt.
7Die Klägerin hat bei der Berechnung ihrer Klageforderung die Beträge in Abzug gebracht, die die gesetzlichen Krankenkassen bei der Durchführung von Dialyse-Behandlungen als sogenannte Sachkosten-Pauschale erstatten.
8Sie hat bei der Ermittlung der Sachkostenpauschale den EBM zugrunde gelegt. Der EBM sieht eine Pauschalerstattung für Sachkosten bei der Durchführung von Dialyse-Behandlungen vor. Bis zum 01.07.2013 betrug die Pauschale höchstens 530,00 Euro je Behandlungswoche und danach aufgrund der Änderung des EBM 485,80 Euro je Behandlungswoche.
9Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Klageforderung wird auf die Anlage 1 zur Klageschrift verwiesen.
10Die Klägerin vertritt die Ansicht, nach den derzeitigen Bestimmungen der GOÄ stünde den Beklagten eine Sachkosten-Pauschale für Dialyse-Behandlungen nicht zu. Insoweit finde sich in der GOÄ keine entsprechende Anspruchsgrundlage.
11Die Beklagten seien vorliegend verpflichtet, bei der ambulanten Behandlung selbstzahlender Patienten nach der GOÄ abzurechnen. Die GOÄ regele zum Schutz der Patienten zwingend und abschließend, was ein Arzt berechnen dürfe.
12Insoweit heiße es in § 4 Abs. 3 GOÄ, dass mit den Gebühren die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten seien, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt sei, was nicht der Fall sei.
13In § 4 Abs. 4 GOÄ sei dazu klarstellend bestimmt, dass Kosten, die nach Abs. 3 mit den Gebühren abgegolten seien, nicht gesondert berechnet werden dürften.
14In § 10 GOÄ, der die Erstattung von Auslagen regele, sei zudem bestimmt, dass die Berechnung von Pauschalen nicht zulässig sei.
15Zudem regele § 12 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ, dass bei den nach § 10 gesondert berechenbaren Auslagen ein Beleg oder sonstiger Nachweis beizufügen sei, sofern der geltend gemachte Betrag der einzelnen Auslage 25,56 Euro übersteige.
16Die Klägerin beantragt,
17die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 23.220,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
18Die Beklagten beantragen,
19die Klage abzuweisen.
20Sie sind der Ansicht, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Da ihr bewusst gewesen sei, dass sie zum Ersatz der streitgegenständlichen Forderung nicht verpflichtet gewesen sei, liege kein wirksamer Forderungsübergang gem. § 194 Abs. 2 VVG vor, weil der Übergang wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig sei.
21Zudem sei die Anspruchshöhe nicht schlüssig vorgetragen. Es sei nicht ersichtlich, welche Positionen der jeweiligen Rechnungen gekürzt werden sollten.
22Dem geltend gemachten Rückforderungsanspruch stehe darüber hinaus § 814 BGB entgegen, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Erstattung gewusst habe, dass sie zur Zahlung nicht verpflichtet gewesen sei.
23Die Rückforderung verstoße auch gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB, da die Klägerin die Kosten über Jahre hinweg vorbehaltlos erstattet habe.
24Die GOÄ enthalte im Hinblick auf die Sachkosten-Pauschale eine Regelungslücke. Die in der GOÄ enthaltenen Gebührensätze deckten nur das ärztliche Honorar, nicht jedoch die allgemeinen Praxiskosten im Sinne von § 4 Abs. 3 GOÄ ab. Diese Praxiskosten bei der Erbringung von Dialyse-Leistungen würden von je her auch im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarungen mit den Krankenkassen neben den ärztlichen Gebühren bezahlt.
25Der Grund für diesen Systembruch im ärztlichen Gebührenrecht bestehe darin, dass beim Aufkommen der Dialyse-Leistung eine entsprechende Gebührenposition nicht vorhanden gewesen sei und jede Krankenkasse und fast jeder Krankenkassenverband für seinen Bereich eigene Sachkostenregelungen nach den verschiedenen Berechnungsmethoden mit den kassenärztlichen Vereinigungen vereinbart habe. Diese Vereinbarungen über die allgemeinen Kosten einer Dialyse-Leistung differierten von KV-Bereich zu KV-Bereich und von Krankenkassenart zu Krankenkassenart.
26Intensive Versuche, im Rahmen der Vertragsgebührenordnung einheitliche, der Gebührenordnungsstruktur entsprechende Komplexpositionen zu vereinbaren, seien gescheitert.
27Dennoch bestehe kein Zweifel, dass es sich bei diesen Kosten um die allgemeinen Sachkosten im Sinne von § 4 Abs. 3 GOÄ handele und nicht um irgendwelche undefinierbaren Sachkosten.
28Die Klägerin sowie sämtliche privaten Krankenversicherer und alle Beihilfestellen gingen zumindest stillschweigend von einer Regelungslücke aus, die sie durch Zahlung erfüllten, um die ansonsten nicht zu gewährleistende ambulante privatärztliche Dialyse-Versorgung sicherzustellen.
29Wäre die GOÄ eine abschließende Regelung gäbe es keinen Grund für die Vereinbarungen, die zum Beispiel der Verband der privaten Krankenversicherungen e.V. und das Kuratorium für Heim-Dialyse sowie die DBK und der DN e.V. geschlossen hätten.
30Im Übrigen erhebe die GOÄ auch nicht den Anspruch, das ärztliche Leistungsspektrum vollständig abzubilden.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
32E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
33Die zulässige Klage hat in vollem Umfang Erfolg.
34Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des mit der Klage geltend gemachten Betrages aus §§ 812 in Verbindung mit § 194 Abs. 2 VVG. Die Beklagten können mit ihren Einwendungen gegen den Rückzahlungsanspruch nicht durchdringen.
351.
36Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die streitgegenständlichen Bereicherungsansprüche sind gem. § 194 Abs. 2 VVG auf die Klägerin übergegangen.
37Der Einwand der Beklagten, der Anspruchsübergang sei ausgeschlossen, weil nach der Argumentation der Klägerin ein wirksamer Vergütungsanspruch nicht entstanden sei, greift nicht. Nach dem Zweck der Vorschrift soll der Streit, in welcher Höhe ein behandelnder Arzt eines privatversicherten Patienten einen Vergütungsanspruch hat, nicht über den Patienten ausgetragen werden. Der Patient ist in der Regel gar nicht in der Lage, den geltend gemachten Honoraranspruch im Detail zu prüfen. Er ist in der Vorleistungspflicht gegenüber dem behandelnden Arzt und müsste im Streitfall entweder Erstattungsansprüche gegenüber dem privaten Krankenversicherungsträger durchsetzen oder Rückgewähransprüche gegenüber dem behandelnden Arzt geltend machen. Dieser misslichen Situation soll § 194 Abs. 2 VVG entgegen wirken.
38Der Anspruchsübergang ist auch nicht unwirksam. Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liegt nicht vor, da die Klägerin nicht gewerbsmäßig fremde Angelegenheiten wahrnimmt. Die Klägerin entfaltet ihre Tätigkeit hier gerade in eigenen Angelegenheiten.
39Dem Anspruch steht auch nicht § 814 BGB entgegen. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung voraus. Der Leistende muss also wissen, dass er zum Zeitpunkt der Leistung diese nicht schuldete. Da die Klägerin vorliegend aus übergegangenem Recht klagt, kommt es entscheidend auf die Kenntnis ihres Versicherungsnehmers an. Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin bei Zahlung der Rechnungen wusste, dass er zur Zahlung der Sachkostenpauschale nicht verpflichtet ist.
40Dem Anspruch der Klägerin steht auch § 242 BGB nicht entgegen, da sie kein bestehendes schützenswertes Vertrauen der Beklagten verletzt hat. Ausweislich des Schreibens der Klägerin vom 17.02.2014 sind die Beklagten bereits im März und April 2011 darüber informiert worden, dass die Klägerin bei den Dialyse-Sachkosten den EBM ihren Berechnungen zugrunde legt.
41Der Anspruch der Klägerin ist auch der Höhe nach schlüssig dargelegt. Insoweit ergibt sich aus den Anlagen 1 und 2 zur Klageschrift, wie sich die Klageforderung im Einzelnen berechnet.
42Die Kammer verkennt nicht, dass bei gesetzlich versicherten Patienten die gesetzlichen Krankenkassen eine Sachkostenpauschale zahlen und es zudem Vereinbarungen gibt, die die Erstattung dieser Kosten regelt, beispielsweise zwischen den privaten Krankenversicherern und den Beihilfestellen.
43Gleichwohl liegt eine Regelungslücke im Sinne der GOÄ nicht vor.
44Tatsächlich sind die in der ärztlichen Gebührenordnung enthaltenen Bestimmungen eindeutig und regeln auch die Frage der Erstattung der vorliegend streitbefangenen Kosten.
45Gem. § 4 Abs. 3 GOÄ sind mit den Gebühren, d.h., mit den Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis genannten ärztlichen Leistungen grundsätzlich auch die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten. § 4 Abs. 4 GOÄ bestimmt, dass Kosten, die nach Abs. 3 mit den Gebühren abgegolten sind, nicht gesondert berechnet werden dürfen. § 10 Abs. 1 GOÄ benennt im Einzelnen die Auslagen, die neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren berechnet werden können. Nicht zulässig ist hingegen gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 GOÄ die Berechnung von Pauschalen. Die Tatsache, dass die vorliegend behaupteten Kosten nach der GOÄ nicht erstattungsfähig sind, führt möglicherweise zu einer Finanzierungslücke, nicht aber zur Annahme einer Regelungslücke. Vielmehr ergibt sich aus den in der GOÄ getroffenen Regelungen, dass ein Anspruch des behandelnden Arztes auf Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Dialyse nicht besteht (vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 11.03.2013 - 1 U 165/12).
46Es ist Sache des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers, hier durch eine Änderung der Bestimmungen der GOÄ Abhilfe zu leisten.
47Soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2016 die Frage aufgeworfen hat, ob die Klägerin nach dem Inhalt der vertraglichen Bestimmungen mit ihrem Mitglied überhaupt zur Erstattung von Leistungen im Hinblick auf die Dialyse-Behandlung verpflichtet gewesen war, musste die Kammer diesem Vorbringen nicht weiter nachgehen.
48Dass die Klägerin auf der Grundlage des Zusatz-Tarifes AM 9 nicht zu Leistungen gegenüber der Beklagten verpflichtet gewesen ist, ist lediglich eine Vermutung der Beklagten, die schriftsätzlich nicht vorgetragen und auch in der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2016 nicht ausreichend konkretisiert bzw. substantiiert wurde.
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Bochum Urteil, 23. Mai 2016 - I-6 O 202/15
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Referenzen - Gesetze
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen.
(2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. Als eigene Leistungen im Rahmen einer wahlärztlichen stationären, teilstationären oder vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung gelten nicht
- 1.
Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung, - 2.
Visiten nach den Nummern 45 und 46 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung sowie - 3.
Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung,
(2a) Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Die Rufbereitschaft sowie das Bereitstehen eines Arztes oder Arztteams sind nicht berechnungsfähig.
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Hat der Arzt ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.
(1) Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden
- 1.
die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, - 2.
Versand- und Portokosten, soweit deren Berechnung nach Absatz 3 nicht ausgeschlossen ist, - 3.
die im Zusammenhang mit Leistungen nach Abschnitt O bei der Anwendung radioaktiver Stoffe durch deren Verbrauch entstandenen Kosten sowie - 4.
die nach den Vorschriften des Gebührenverzeichnisses als gesondert berechnungsfähig ausgewiesenen Kosten.
(2) Nicht berechnet werden können die Kosten für
- 1.
Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff auf Histoacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge, - 2.
Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie, - 3.
Desinfektions- und Reinigungsmittel, - 4.
Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung sowie für - 5.
folgende Einmalartikel: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula.
(3) Versand- und Portokosten können nur von dem Arzt berechnet werden, dem die gesamten Kosten für Versandmaterial, Versandgefäße sowie für den Versand oder Transport entstanden sind. Kosten für Versandmaterial, für den Versand des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Laborgemeinschaft oder innerhalb eines Krankenhausgeländes sind nicht berechnungsfähig; dies gilt auch, wenn Material oder ein Teil davon unter Nutzung der Transportmittel oder des Versandweges oder der Versandgefäße einer Laborgemeinschaft zur Untersuchung einem zur Erbringung von Leistungen beauftragten Arzt zugeleitet wird. Werden aus demselben Körpermaterial sowohl in einer Laborgemeinschaft als auch von einem Laborarzt Leistungen aus Abschnitte M oder N ausgeführt, so kann der Laborarzt bei Benutzung desselben Transportweges Versandkosten nicht berechnen; dies gilt auch dann, wenn ein Arzt eines anderen Gebiets Auftragsleistungen aus Abschnitt M oder N erbringt. Für die Versendung der Arztrechnung dürfen Versand- und Portokosten nicht berechnet werden.
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.
(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:
- 1.
das Datum der Erbringung der Leistung, - 2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz, - 3.
bei Gebühren für stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6a, - 4.
bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung, - 5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 50,- Deutsche Mark, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.
(3) Überschreitet eine berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen; das gleiche gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistungen, wenn das 1,8fache des Gebührensatzes überschritten wird, sowie bei den in § 5 Abs. 4 genannten Leistungen, wenn das 1,15fache des Gebührensatzes überschritten wird. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt wird, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2), sind als solche zu bezeichnen.
(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
(5) Durch Vereinbarung mit den in § 11 Abs. 1 genannten Leistungs- und Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.
(1) Soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird, sind die §§ 74 bis 80 und 82 bis 87 anzuwenden. Die §§ 23 bis 27 und 29 sind auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden. § 19 Abs. 4 ist auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu vertreten hat. Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 beläuft sich die Frist für die Geltendmachung der Rechte des Versicherers auf drei Jahre.
(2) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags Erstattungsleistungen erbracht hat, ist § 86 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Die §§ 43 bis 48 sind auf die Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausschließlich die versicherte Person die Versicherungsleistung verlangen kann, wenn der Versicherungsnehmer sie gegenüber dem Versicherer in Textform als Empfangsberechtigten der Versicherungsleistung benannt hat; die Benennung kann widerruflich oder unwiderruflich erfolgen. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung verlangen. Einer Vorlage des Versicherungsscheins bedarf es nicht.
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen.
(2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. Als eigene Leistungen im Rahmen einer wahlärztlichen stationären, teilstationären oder vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung gelten nicht
- 1.
Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung, - 2.
Visiten nach den Nummern 45 und 46 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung sowie - 3.
Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung,
(2a) Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Die Rufbereitschaft sowie das Bereitstehen eines Arztes oder Arztteams sind nicht berechnungsfähig.
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Hat der Arzt ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.
(1) Soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird, sind die §§ 74 bis 80 und 82 bis 87 anzuwenden. Die §§ 23 bis 27 und 29 sind auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden. § 19 Abs. 4 ist auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu vertreten hat. Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 beläuft sich die Frist für die Geltendmachung der Rechte des Versicherers auf drei Jahre.
(2) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags Erstattungsleistungen erbracht hat, ist § 86 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Die §§ 43 bis 48 sind auf die Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausschließlich die versicherte Person die Versicherungsleistung verlangen kann, wenn der Versicherungsnehmer sie gegenüber dem Versicherer in Textform als Empfangsberechtigten der Versicherungsleistung benannt hat; die Benennung kann widerruflich oder unwiderruflich erfolgen. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung verlangen. Einer Vorlage des Versicherungsscheins bedarf es nicht.
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen.
(2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. Als eigene Leistungen im Rahmen einer wahlärztlichen stationären, teilstationären oder vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung gelten nicht
- 1.
Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung, - 2.
Visiten nach den Nummern 45 und 46 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung sowie - 3.
Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung,
(2a) Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Die Rufbereitschaft sowie das Bereitstehen eines Arztes oder Arztteams sind nicht berechnungsfähig.
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Hat der Arzt ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.
(1) Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden
- 1.
die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, - 2.
Versand- und Portokosten, soweit deren Berechnung nach Absatz 3 nicht ausgeschlossen ist, - 3.
die im Zusammenhang mit Leistungen nach Abschnitt O bei der Anwendung radioaktiver Stoffe durch deren Verbrauch entstandenen Kosten sowie - 4.
die nach den Vorschriften des Gebührenverzeichnisses als gesondert berechnungsfähig ausgewiesenen Kosten.
(2) Nicht berechnet werden können die Kosten für
- 1.
Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff auf Histoacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge, - 2.
Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie, - 3.
Desinfektions- und Reinigungsmittel, - 4.
Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung sowie für - 5.
folgende Einmalartikel: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula.
(3) Versand- und Portokosten können nur von dem Arzt berechnet werden, dem die gesamten Kosten für Versandmaterial, Versandgefäße sowie für den Versand oder Transport entstanden sind. Kosten für Versandmaterial, für den Versand des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Laborgemeinschaft oder innerhalb eines Krankenhausgeländes sind nicht berechnungsfähig; dies gilt auch, wenn Material oder ein Teil davon unter Nutzung der Transportmittel oder des Versandweges oder der Versandgefäße einer Laborgemeinschaft zur Untersuchung einem zur Erbringung von Leistungen beauftragten Arzt zugeleitet wird. Werden aus demselben Körpermaterial sowohl in einer Laborgemeinschaft als auch von einem Laborarzt Leistungen aus Abschnitte M oder N ausgeführt, so kann der Laborarzt bei Benutzung desselben Transportweges Versandkosten nicht berechnen; dies gilt auch dann, wenn ein Arzt eines anderen Gebiets Auftragsleistungen aus Abschnitt M oder N erbringt. Für die Versendung der Arztrechnung dürfen Versand- und Portokosten nicht berechnet werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.