Landgericht Bochum Urteil, 16. Jan. 2014 - I-14 O 218/13
Tenor
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum vom 06.11.2013 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Verfügungsbeklagte verkauft in seinem Onlineshop ### u.a. Kopfhörer des Typs „B“. Derartige Waren verkauft der Verfügungskläger ebenfalls über die Handelsplattform F unter dem Verkäufernamen „#“. Auf der Basis eines Angebots des Verfügungsbeklagten führte der Verfügungskläger am 10.10.2013 einen Testkauf des Produkts B durch (Bl. 22 ff. d.A.). Nach Erhalt der Ware stellte er fest, dass Angaben zum Hersteller bzw. Einführer weder auf dem Produkt selbst noch auf der Verpackung gemacht wurden. Mit anwaltlichen Schreiben vom 23.10.2013 (Bl. 26 ff. d.A.) mahnte der Verfügungskläger daher den Verfügungsbeklagten wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens ab und forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis spätestens zum 29.10.2013 auf. Diesen Anspruch wies die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 29.10.2013 zurück.
3Mit einstweiliger Verfügung im Wege des Beschlusses hat die Kammer dem Verfügungsbeklagten untersagt, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Kopfhörern an Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet Produkte in den Verkehr zu bringen, ohne dass diese mit dem Namen oder der Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern diese nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, mit dem Namen der Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt oder dessen Verpackung gekennzeichnet sind. Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Verfügungsbeklagten.
4Der Verfügungskläger ist der Ansicht, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei begründet. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG seien Hersteller, deren Bevollmächtigter und Einführer von Verbraucherprodukten verpflichtet, Namen und Kontaktanschrift auf dem Produkt oder dessen Verpackung anzubringen. Da gemäß § 6 Abs. 5 ProdSG die vertreibenden Händler dazu beizutragen haben, dass nur sichere Produkte auf dem Markt bereitgestellt würden, wäre dem Händler eine Prüfungspflicht dahingehend aufzuerlegen, ob die von ihm vertriebenen Geräte über die Kennzeichnung gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 ProdSG verfügten. Wenn dies nicht der Fall sei, dürfe ein Händler sie nicht in Verkehr bringen.
5Der Verfügungskläger beantragt,
6die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
7Der Verfügungsbeklagte beantragt,
8unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 31.10.2013 den Antrag des Verfügungsklägers zurückzuweisen.
9Der Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, die einstweilige Verfügung sei zu Unrecht ergangen, denn ein Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers sei nicht gegeben. Er sei weder Hersteller, noch sein Bevollmächtigter, noch der Einführer und daher im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG nicht verpflichtet. Er habe die streitgegenständlichen Kopfhörer von einem inländischen Lieferanten erworben und nicht selbst hergestellt. Eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG auf Händler sei abzulehnen, da § 6 Abs. 5 ProdSG die Pflichten eines Händlers eindeutig umschreibe. Hinzu käme vorliegend, dass bereits im Angebot der Hersteller genannt werde, so dass der Verbraucher wisse, wer der Hersteller sei. Der Verbraucher würde ohnehin nicht geschädigt, denn er könne bei Nichtermittlung des Herstellers, Lieferanten oder Einführers jedenfalls gemäß § 4 Abs. 3 Produkthaftungsgesetz den Händler selbst in Anspruch nehmen.
10Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
11Entscheidungsgründe:
12Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war nicht begründet, so dass auf den Widerspruch hin die Beschlussverfügung vom 06.11.2013 aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen war.
13Unstreitig war auf dem von dem Verfügungsbeklagten im Rahmen des Testkaufs gelieferten Kopfhörern keine Kennzeichnung betreffend den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers, seines Bevollmächtigten im Europäischen Wirtschaftsraum oder des Einführers vorhanden, ein solcher Hinweis befand sich auch nicht auf der Verpackung. Allerdings ist ein Anspruch gegen den Verfügungsbeklagten aus § 6 Abs. 1 Ziff. 2 ProdSG nicht gegeben, da diese Regelung nur den Hersteller, seinen Bevollmächtigten und den Einführer verpflichtet. Unstreitig ist die Verfügungsbeklagte aber Händler.
14Eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 Ziff. 2 auf den Händler ist nicht möglich, da es insoweit an einer Regelungslücke mangelt. Der Gesetzgeber hat den Händler als einen Teil der Lieferkette zur Kenntnis genommen und ihm eigene Pflichten auferlegt. Auch im § 6 Abs. 5 ProdSG wird, nachdem die Absätze 1-4 Pflichten des Herstellers, seines Bevollmächtigten und des Einführers regeln, dem Händler eine eigene Pficht auferlegt, nämlich dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden, und er darf kein Produkt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder von dem er wissen muss, dass es nicht den Anforderungen des § 3 ProdSG entspricht. Weiter sieht § 6 Abs. 5 ProdSG vor, dass § 6 Abs. 4 ProdSG für den Händler entsprechend gilt, so dass davon ausgegangen werden muss, dass der Gesetzgeber zumindest eine entsprechende Wirkung für den Händler angeordnet hätte, wenn die Pflichten aus § 6 Abs. 1 Ziff. 2 ProdSG auch für den Händler Geltung erlangen sollten. Von daher bleibt festzuhalten, dass dem Händler ausdrücklich die Pflichten aus §§ 6 Abs. 1 Ziff. 2 ProdSG nicht auferlegt wurden, so dass die hier gerügte Nichtkennzeichnung ihm nicht vorzuwerfen ist.
15Dem Beklagten ist auch nicht die Pflicht auferlegt, die ordnungsgemäße Kennzeichnung nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 ProdSG zu prüfen und bei Nichtbeachtung die Produkte nicht in den Verkehr zu bringen. § 6 Abs. 5 ProdSG legt dem Händler die Verpflichtung auf dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden, so dass er keine Produkte verkaufen darf, von denen er weiß oder sicher wissen muss, dass sie nicht sicher im Sinne des Gesetzes sind. Derartiges lässt sich vorliegend nicht feststellen, so dass dem Verfügungsbeklagten der Verkauf dieser Produkte nicht untersagt werden kann. Die Ausweitung der Prüfpflichten des Händlers für Verpflichtungen nach dem ProdSG, die den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder den Einführer treffen mit der Folge, dass der Händler bei Verstoß die Produkte nicht verkaufen darf, entspräche nicht dem Sinne des Gesetzes und ist daher nicht möglich. Denn dies würde letztlich dazu führen, dass auf diesem Umweg dem Händler Pflichten auferlegt würden, die ihm vom Gesetz nicht abverlangt werden.
16Von daher war wie erkannt mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zu entscheiden.
17Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Bochum Urteil, 16. Jan. 2014 - I-14 O 218/13
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Referenzen - Gesetze
(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt
- 1.
der Verbraucherin oder dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese oder dieser benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können, - 2.
den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen, - 3.
eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, verbunden sein können; die Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und können bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf reichen.
(3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei den auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukten
- 1.
Stichproben durchzuführen, - 2.
Beschwerden zu prüfen und, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu führen sowie - 3.
die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten.
(4) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
(5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für den Händler entsprechend.
(6) Der Fulfilment-Dienstleister hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte an die Verbraucherin oder den Verbraucher gelangen. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt weitergeben, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für Fulfilment-Dienstleister entsprechend.
(1) Sofern ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es
- 1.
die in den Rechtsverordnungen vorgesehenen Anforderungen erfüllt und - 2.
die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.
(2) Ein Produkt darf, sofern es nicht Absatz 1 unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer, - 2.
die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit anderen Produkten verwendet wird, - 3.
die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen, - 4.
die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet sind als andere.
(3) Wenn der Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen erst durch die Art der Aufstellung eines Produkts gewährleistet wird, ist hierauf bei der Bereitstellung auf dem Markt ausreichend hinzuweisen, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.
(4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu gewährleisten, so ist bei der Bereitstellung auf dem Markt eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung für das Produkt in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.
(5) Ein Produkt, das die Anforderungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt, darf nur dann ausgestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass es diese Anforderungen nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung dieser Produkte sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu treffen.
(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt
- 1.
der Verbraucherin oder dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese oder dieser benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können, - 2.
den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen, - 3.
eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, verbunden sein können; die Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und können bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf reichen.
(3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei den auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukten
- 1.
Stichproben durchzuführen, - 2.
Beschwerden zu prüfen und, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu führen sowie - 3.
die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten.
(4) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
(5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für den Händler entsprechend.
(6) Der Fulfilment-Dienstleister hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte an die Verbraucherin oder den Verbraucher gelangen. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt weitergeben, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für Fulfilment-Dienstleister entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.