Landgericht Bochum Urteil, 13. Okt. 2016 - 14 O 98/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 3/4 die Klägerin und zu 1/4 die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d :
2Die Parteien sind Vollkaufleute und gewerbliche Speditionsunternehmen. Am 27.04.2015 schlossen sie einen Vertrag (Bl. 11 ff. d.A.), mit dem sich die Klägerin verpflichtete, der Beklagten nach Anforderung eine Zugmaschine nebst Auflieger und Fahrer zur Durchführung von Inlandstransporten zu stellen. Vertragsbeginn war der 27.04.2015. Die Klägerin stellte ihre Leistungen in Rechnung, die Rechnungen vom 04.05.2015 bis zum 20.06.2015 wurden ohne Einwendungen deutlich vor dem vereinbarten Zahlungsziel von 45 Tagen bezahlt. Die Rechnungen vom 29.06.2015 bis 13.07.2015 mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 07.08.2015 (Bl. 77 d.A.) an, nachdem sie zuvor mit Schreiben vom 03.08.2015 (Bl. 76 d.A.) eine Kündigung des Vertragsverhältnisses zum 31.08.2015 vom 05.07.2015 erneuert hatte. Mit Antwort vom 11.08.2015 (Bl. 25 f. d.A.) wies die Beklagte darauf hin, dass keine der drei Rechnungen bislang fällig sei und bat um Mitteilung, ob das Vertragsverhältnis bis zur Beendigung der Vertragslaufzeit erfüllt würde. Die Klägerin stellte ihren Lkw weiter vertragsgemäß zur Verfügung und berechnete bis zum Ende der Vertragslaufzeit ihre durchgeführten Frachtfahrten mit Rechnungen vom 21.07.2015 bis 01.09.2015.
3Unter dem 02.09.2015 (Bl. 60 ff. d.A.) erteilte die Klägerin ein Zahlungsavis über die Rechnungen #, # und der Klägerin über insgesamt 6.342,00 Euro, abzüglich eigener Rechnungen in Höhe von insgesamt 5.889,24 Euro. Die Differenz von 453,30 Euro brachte sie zur Überweisung. Mit Schreiben vom 20.10.2015 (Bl. 90 ff. d.A.) erläuterte die Beklagte ihre Rechnungen. Nach weiterer Korrespondenz forderte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 14.12.2015 (Bl. 34 f. d.A.) unter Überreichung der Bestätigung des Steuerberaters sowie des Arbeitnehmers im Original im Hinblick auf den Mindestlohn zur Zahlung auf, die Beklagte zahlte daraufhin 4.204,28 Euro. Mit vorliegender Klage macht die Klägerin den abzüglich dieses Zahlbetrages noch offenen Restbetrag von 9.742,48 Euro geltend. Hierauf hat die Beklagte noch 2.419,65 Euro gezahlt und im Übrigen Aufrechnung mit eigenen Gegenforderungen erklärt.
4Die Klägerin ist der Ansicht, ihre Forderung bestünde zu Recht und sei auch nicht durch Aufrechnungen erloschen. Soweit mit fünf Rechnungen Beträge für an der Ladestation nicht getauschter Paletten geltend gemacht würden, sei diese Forderung unbegründet. Ziffer 4 des Vertrages beschreibe nicht im Einzelnen genau, was unter „Palettentausch“ zu verstehen sei und wessen Leerpaletten an der Ladestelle zu hinterlassen seien, sie – die Klägerin – verfüge über keine Leerpaletten. Auch Ansprüche wegen Frachtsatzoptimierung bestünden nicht, da sie ausschließlich im Nahverkehr, d.h. unter 75 Kilometer Distanz beauftragt worden sei. Denn es müsse notfalls vorgetragen werden, dass sie eine Vielzahl von Leerfahrten für die Beklagte unternommen habe um von einer Ladeposition zur nächsten Ladeposition zu gelangen. Diese Leerfahrten seien teilweise deutlich über 100 Kilometer gewesen. Einzelne Palettendifferenzen seien darüber hinaus unzutreffend. Darüber hinaus sei sie auch ihren Verpflichtungen nach der Mindestlohnvereinbarung nachgekommen, denn sie habe der Beklagten bereits in der 30. KW 2015 entsprechende Unterlagen überreicht, so die schriftliche Bestätigung des Steuerberaters vom 15.07.2015 (Bl. 128 d.A.).
5Nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in Höhe von 2.419,65 Euro für erledigt erklärt hatten, erklärte die Klägerin den Rechtsstreit wegen weiterer 453,30 Euro für erledigt und beantragte,
6die Beklagte nunmehr zu verurteilen, an sie 9.742,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2015 abzüglich der für erledigt erklärten Beträge zu zahlen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie ist der Ansicht, eine über die Zahlung hinausgehende Forderung der Klägerin bestünde nicht. Zutreffend sei, dass die von der Klägerin geltend gemachten Rechnungen grundsätzlich zu bezahlen seien. Teilweise sei dies durch die drei erfolgten Zahlungen auch geschehen, der Rest sei durch Aufrechnung erloschen. Selbst wenn in dem Zahlungsavis keine Aufrechnungserklärung gesehen würde, sei sie doch zumindest danach und auch im Termin den Schriftsätzen erklärt worden. Hinsichtlich des Palettentauschs sei die Regelung eindeutig. Geltend gemacht würden hier nur die unterbliebenen Tauschvorgänge an der Ladestelle, an der Entladestelle habe sie – die Beklagte – das vollständige Tauschrisiko übernommen. Die mit fünf Rechnungen vom 08.05.2015 bis 02.09.2015 erhobenen Beträge seien zutreffend berechnet. Die Fehlpaletten ergäben sich aus dem zu den Akten gereichten Palettenaufstellung sowie der dazugehörigen Lieferscheine. Auch die Berechnung der Frachtsatzoptimierung sei zutreffend, da die Beklagte ausschließlich im Fernverkehr – also auf Strecken über 75 Kilometern – eingesetzt worden sei, das ergebe sich aus der vorgelegten Auflistung. Außerdem habe sie einen Anspruch auf Ersatz der vorprozessual entstandenen Kosten, denn die Mahnung der Klägerin sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Frachtlohnforderung noch nicht fällig gewesen sei und zudem wegen Nichtvorlage der Mindestlohnerklärungen sich die Klägerin selbst in Verzug befunden habe.
10Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage ist unbegründet.
13Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen weiteren Anspruch auf Frachtlohn, denn dieser Anspruch ist teilweise durch Zahlung, teilweise durch Aufrechnung erloschen.
14Die Klägerin hat für die Beklagte auf der Grundlage eines Vertrages vom 24.04.2015 unter Gestellung eines Lkw und Fahrers Fahrten durchgeführt. Unstreitig steht ihr aus diesem am 31.08.2015 beendeten Vertragsverhältnis aufgrund der Rechnungen 046/2015 bis 060/2015 nach vorprozessualer Zahlung von 4.204,28 Euro noch ein Gesamtbetrag 9.742,48 Euro zu, der mit vorliegender Klage geltend gemacht wird. Allerdings war diese Forderung bereits durch eine Überweisung der Beklagten in Höhe von 453,30 Euro vom 02.09.2015 erloschen, im Laufe des Prozesses sind weitere 2.419,65 Euro im Mai 2016 nach Rechtshängigkeit gezahlt worden, insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Von daher bleibt eine offene Forderung von 6.869,53 Euro.
15Diese Forderung ist durch Aufrechnung erloschen. Insoweit kann die Frage der Klägerin, ob in dem Zahlungsavis vom 02.09.2015 bereits eine Aufrechnung liegt, offenbleiben, denn jedenfalls hat die Beklagte mit vorliegender Klageerwiderung und der Replik vom 14.07.2016 die Aufrechnung eindeutig erklärt.
16Der Beklagten stehen aufgrund vertragswidrig nicht getauschter Paletten Zahlungsansprüche in Höhe von 560 Euro, 200 Euro, 20 Euro, 130 Euro und 1.320 Euro, insgesamt 2.230 Euro, zu, mit diesem Betrag hat die Beklagte erstrangig die Aufrechnung erklärt, so dass die Restforderung in dieser Höhe erloschen ist. Der Einwand der Klägerin, ein Zahlungsanspruch wegen nicht getauschter Paletten stünde der Beklagten schon vom Grunde her nicht zu, da ein solcher Tausch nicht vereinbart gewesen sei, die vertragliche Regelung sei nicht eindeutig, ist unerheblich. Die Parteien haben unter Ziffer 4 des Vertrages geregelt, dass der Palettentausch Zug um Zug durchzuführen ist. Dies ist keinesfalls uneindeutig, weil dieser Begriff im Fracht- und Speditionsgewerbe eindeutig den Sachverhalt regelt, nämlich den Tausch von Paletten mit darauf befindlicher Ware gegen Leerpaletten, und zwar sowohl an der Lade- als auch an der Entladestation. Die Klägerin bezeichnet sich selbst als Vollkaufmann und gewerbliches Speditionsunternehmen, so dass ihr diese Gepflogenheiten nicht fremd sein dürften. Vorliegend geht es auch einzig und allein um die Frage des Palettentauschs an der Ladestation, wo die Klägerin bei Aufnahme von Ware auf Paletten eine entsprechende Anzahl von Leerpaletten hätte abgeben müssen. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dies sei ihr völlig unbekannt und unverständlich gewesen, denn aus den vorgelegten Listen ergibt sich, dass die Klägerin nicht stets an der Ladestation keinerlei Leerpaletten abgebeben hat, sondern teilweise weniger Paletten als übernommen, teilweise deutlich mehr und teilweise auch keine Paletten angeliefert hat. Schon von daher kann die Klägerin nicht damit gehört werden, sie habe das System nicht verstanden. Eine derartige Klausel des Palettentausches ist auch nicht überraschend, denn in diesem Gewerbe sind die Kosten der Ladehilfsmittel ein erheblicher Faktor, deren Kalkulation Einfluss auf die Preisgestaltung hat. Es ist auch vorliegend ein Betrag von 0,05 Euro je Kilometer für den Palettentausch in die Frachtsätze einkalkuliert worden. Von daher war die Klägerin verpflichtet, Leerpaletten vorzuhalten und bei Empfang der Ware diese zu tauschen. Soweit sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, war der vertraglich vereinbarte und ausweislich der Anmerkungen auch zwischen den Parteien ausgehandelte Betrag von 10,00 Euro pro nicht getauschter Palette zu zahlen. Der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe zu Beginn beanstandungsfrei gezahlt und Gegenforderungen erst relativ spät geltend gemacht, ist unerheblich angesichts der kurzen Vertragslaufzeit von lediglich 4 Monaten. Schließlich wäre die Klägerin angesichts der von ihr übernommenen Tauschverpflichtung gehalten gewesen, ein eigenes Palettenkonto zu führen und wäre deshalb hinreichend informiert gewesen über die Fehlbestände.
17Auch die Einwendungen der Klägerin zu einzelnen Positionen sind letztlich unerheblich. Soweit sie zu Position # (Fracht vom 28.04.2015) vorträgt, sie habe im Bruchsal angeliefert, es ergebe sich aus der Aufstellung nicht, welche Paletten sie aufnahm, ist dies unverständlich. Aus der Aufstellung ergibt sich eindeutig, dass sie keine Paletten aufnahm, deswegen sind ihr die gesamten angelieferten Paletten auch gutgeschrieben worden, sie reduzieren daher ihr Defizit. Soweit sie weiter ausführt, sie habe 64 Paletten aufgenommen und in Cochem angeliefert, ergibt sich dies tatsächlich nicht aus der Aufstellung, ist aber auch nicht zu Lasten der Klägerin berücksichtigt worden. Im Hinblick auf die Position # (Transport vom 06.05.2015) ergibt sich aus der Anlage B19 und aus der Aufstellung, dass die Klägerin an der Ladestelle Bedburg 57 Paletten anlieferte und 30 übernahm, so dass ihr die Differenz von 27 Paletten gutgeschrieben wurde. Die Frage des Tausches an der Endladestelle ist nicht streitgegenständlich und führt auch nicht zu einer Korrektur der Palettentauschforderungen an der Ladestelle, insoweit wären die Tauschaktivitäten an der Endladestelle gesondert darzulegen. Auch die Einwendungen zu Position # (Fracht vom 01.06.2015) sind unerheblich. Aus der selbst eingereichten Anlage 8 ergibt sich, dass ausweislich des Lademittelbegleitscheins vom 02.06.2015 an der Ladestelle in Freden 33 Vollpaletten aufgenommen wurden, ohne eine Tauschpalette zurückzulassen, so dass die angesetzten 33 Paletten für die Tauschfrage an der Ladestelle zutreffend angesetzt sind. Dass die Beklagte an der Entladestellen Paletten getauscht haben könnte, mag zutreffen, ist aber nicht in dem streitgegenständlichen Kontokorrent zu berücksichtigen. Zudem sind auch die 15 Paletten mit der Tour # der Klägerin gutgeschrieben worden. Dasselbe gilt für die Position # für die Tour vom 10.08.2015, denn unstreitig hat die Beklagte an der Ladestelle 3 Paletten abgegeben und 66 Paletten aufgenommen, soweit sie angibt, sie habe 36 Paletten an der Entladestation erhalten, sind diese bereits in der Position # vom selben Tag berücksichtigt, denn diese hat sie an der nächsten Ladestelle in Bedburg abgegeben, dort sind sie ihr auch gutgeschrieben worden. Für eine Doppelberücksichtigung ist kein Raum. Letztlich ist auch der Einwand zu Position # zur Tour vom 19.08.2015 unerheblich. Aus der von der Klägerin vorgelegten Anlage ergibt sich, dass das Fahrzeug 66 Paletten aufnahm, davon 18 Europaletten, ein Tausch ist daraus nicht ersichtlich.
18Nach alledem sind die Einwendungen der Klägerin nicht erheblich, so dass die Forderung in Höhe von 2.230,00 Euro durch Aufrechnung in dieser Höhe mit insgesamt fünf Rechnungen erloschen ist.
19Weiter ist die Forderung der Klägerin erloschen durch die Gegenrechnungen der Beklagten im Hinblick auf die Frachtsatzoptimierung in Höhe von 3.659,24 Euro und 428,02 Euro. Entgegen der Auffassung der Klägerin war eine Anpassung des Kilometersatzes in Ziffer 2 des Vertrages vereinbart, und zwar um 10 % zugunsten des Auftraggebers (Beklagte), soweit eine durchgehende Beauftragung ausschließlich im Fernverkehr erfolgte und die Quote derartiger Anschlusstouren 80 % der abgerechneten Touren beträgt. Zugunsten des Auftragnehmers erfolgte eine Anpassung des Kilometersatzes von 20 % bei Unterschreitung der Quote. Dass eine Beauftragung überwiegend im Fernverkehr erfolgte, ergibt sich aus der Auflistung vom Schriftsatz vom 14.07.2016, diese ist auch nicht angegriffen worden. Der Einwand der Klägerin, es seien Leertouren von einer Entladestelle zur nächsten Ladestelle erforderlich gewesen, ist unerheblich, denn zum einen sieht der Vertrag auch eine Vergütung für Leerkilometer vor, zum anderen ist in keiner Weise dargelegt, dass derartige Leeranschlusstouren die Quote von 20 % übersteigen. Von daher steht der Beklagten eine Frachtsatzoptimierung zu, die Berechnung als solche ist unstreitig.
20Die verbleibende Forderung von 552,20 Euro ist auch durch Aufrechnung mit dem Verzugsschaden in Höhe von insgesamt 679,10 Euro erloschen. Entgegen der Auffassung kann die Beklagte die Inanspruchnahme ihres Rechtsanwalts als Verzugskosten geltend machen, denn die Klägerin befand sich mit der Vorlage der Mindestlohngesetzerklärungen in Verzug. Gemäß Ziffer 5 der Vereinbarung vom 21.04.2015 verpflichtete sich die Klägerin, alle 6 Wochen, gerechnet ab dem ersten Einsatz des durch ihn eingesetzten Personals, unaufgefordert Originalbescheinigungen vorzulegen. Da der erste Einsatz der 27.04.2015 war, befand sich die Beklagte ab dem 08.06.2015 mit der Vorlage in Verzug, so dass nach Ziffer 6 der Vereinbarung Frachtlöhne noch nicht fällig waren. Soweit die Klägerin einwendet, ihr Steuerberater habe eine Erklärung vom 15.07.2015 erstellt, ist deren Zugang bestritten und nicht bewiesen. Nach den nicht weiter angegriffenen Erklärungen der Beklagten ist eine Erklärung des Steuerberaters ihr am 05.11.2015 zugegangen und nach weiterer Aufforderung die Originalerklärung des Fahrers mit Schreiben vom 14.12.2015. Von daher befand sich die Kläger mit der Überreichung dieser Mindestlohnerklärungen gemäß vertraglicher Vereinbarung in Verzug, so dass die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur Einforderung dieser Bescheinigungen einen Verzugsschaden begründen. Da zum damaligen Zeitpunkt von der Klägerin insgesamt sogar 9.742 Euro gefordert wurden, wie die Klage zeigt, ist der gewählte Ansatz zur Berechnung des Verzugsschadens von daher nicht zu beanstanden.
21Nach alledem war daher die Klage abzuweisen mit der Folge der Kostentragungspflicht in Höhe der Zahlung der noch streitigen Forderungen durch die Beklagte. Im Hinblick auf die übereinstimmend oder einseitig für erledigt erklärten Positionen gilt folgendes:
22Hinsichtlich des Betrages von 453,30 Euro, der am 02.09.2015, also deutlich vor Klageerhebung gezahlt wurde, war die Klage unbegründet, so dass kein erledigendes Ereignis vorlag. Der Einwand der Klägerin, sie habe nicht gewusst, auf welche Position sie diese Zahlung verbuchen sollte, ist unerheblich, da sie jedenfalls als Zahlung die Forderung insgesamt minderte. Gegebenenfalls hätte im Rahmen des Zinsanspruchs die Frage der Verbuchungsmöglichkeit Bedeutung erlangt, insoweit wäre die Klägerin aber gehalten gewesen, mangels konkreter Zuordnung die Zahlung gemäß den gesetzlichen Regelungen zu verbuchen. Im Hinblick auf den Betrag von 2.419,65 Euro bleibt festzuhalten, dass dieser im Laufe des Prozesses gezahlt wurde, so dass insoweit ein erledigendes Ereignis vorliegt. Die Parteien haben auch den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Die Kostentragungspflicht liegt insoweit bei der Beklagten, da zu dem Zeitpunkt der Zahlung die Frachtlöhne insgesamt fällig waren und diese Zahlung erfolgte, nachdem die Beklagte auf die Geltendmachung einer Aufrechnungsposition verzichtet hatte. Von daher wäre in dieser Höhe abzüglich des verbleibenden Betrages von 126,83 Euro aus der Aufrechnung mit der Verzugsschadensforderung nach Fallenlassen der Aufrechnung im Übrigen zuzusprechen gewesen. Von daher waren die Kosten des Verfahrens zu 3/4 der Klägerin und zu 1/4 der Beklagten aufzuerlegen.
23Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Bochum Urteil, 13. Okt. 2016 - 14 O 98/16
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Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.