Landgericht Bielefeld Urteil, 03. Dez. 2013 - 6 O 497/12
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der L. GmbH und nimmt die Beklagte auf Zahlung wegen Lieferung von Masthähnchen in Anspruch. Seit 1996 betrieb die Schuldnerin eine Hähnchenmasterei in W. und M.. Der Geschäftsablauf spielte sich immer in der gleichen Weise ab. Die Schuldnerin kaufte Eintagsküken und Futtermittel in den Niederlanden, zog die Küken groß und verkaufte sie anschließend wieder in die Niederlande.
3Der Kläger behauptet, die Gemeinschuldnerin habe im Februar 2006 bei der Beklagten Futtermittel im Gesamtwert von 124.164,99 € und am 2. März 2003 Eintagsküken für weitere 57.750,21 € gekauft. Die Rechnungen der Beklagten über diese Lieferungen seien – unstreitig – unbeglichen geblieben. Im Gegenzug habe die Beklagte im Februar/März 2006 von der Gemeinschuldnerin Masthähnchen für insgesamt 222.650,73 € erworben. Auch diese Rechnungen seien – unstreitig – unbezahlt geblieben. Nachdem das Insolvenzeröffnungsverfahren mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 06.03.2006 eröffnet worden sei, habe der Kläger – unstreitig – die Beklagte zur Zahlung der sich aus den Lieferungen der Masthähnchen ergebenden Beträge aufgefordert. Daraufhin habe die Beklagte mit unstreitigem Schreiben vom 14.03.2006 (Blatt 97 der Akte) die Aufrechnung gegenüber der Forderung der Gemeinschuldnerin mit eigenen Ansprüchen aus der Lieferung von Futtermitteln und Eintagsküken erklärt. Ferner habe sie mit einem noch valutierenden Darlehn in Höhe von 50.153,64 € aufgerechnet.
4Der Kläger ist der Ansicht, die Klage sei zulässig. Insbesondere sei die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit gegeben. Ihm stehe ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung von 222.650,73 € zu. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung sei gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 222.650,73 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. März 2006 zu zahlen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Die Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Gemeinschuldnerin habe mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten sowie dem Brutbetrieb sowie dem Schlachthof am 31.05.2005 einen Integrationsvertrag geschlossen, welcher die allgemeinen Regeln für die einzelnen abgeschlossenen Lieferverträge festlege. Danach habe sich die Schuldnerin verpflichtet, nach Vorgaben des Schlachters, vom Brüter Eintagsküken zu kaufen, ausschließlich mit Futter der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu füttern und bei Schlachtreife an den Schlachter zu verkaufen. Dabei hätten die Kaufpreisforderungen der Gemeinschuldnerin gegenüber dem Schlachter vereinbarungsgemäß mit Kaufpreisforderungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten aus Futtermittellieferungen und Kaufpreisforderungen des Brüters aus Lieferungen von Eintagsküken gegen die Gemeinschuldnerin verrechnet werden sollen. Auf den Inhalt des Integrationsvertrags wird Bezug genommen (Blatt 81 – 84 der Akte). Artikel 14 des Vertrags lautet wie folgt:Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, ist das Gericht in ´s-Hertogenbosch gemäß den normalen Zuständigkeitsvorschriften befugt.Darüber hinaus erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung und behauptet, keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Zeitpunkt der Handlung im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO gehabt zu haben.
10Entscheidungsgründe
11Die Klage ist nicht zulässig.
12Das Landgericht Bielefeld ist aufgrund einer wirksamen Parteivereinbarung nicht international zuständig.
13a)
14Die Gemeinschuldnerin hat mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Futterlieferantin, dem „Brutbetrieb“ sowie dem „Schlachthof“ am 31.05.2005 einen sogenannten „Integrationsvertrag Mastküken“ geschlossen. Nachdem die Beklagte eine Ablichtung des Vertrags vom 31.05.2005 (Blatt 37 – 40) und mit Schriftsatz vom 15.07.2013 eine Übersetzung desselben (Blatt 81 – 84 der Akte) vorgelegt hat, hat der Kläger Existenz und Inhalt dieses Vertrages nicht mehr – zumindest nicht substantiiert – bestritten. Ein Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist unzulässig. Ein über die Vorgänge nicht unterrichteter Insolvenzverwalter muss sämtliche Geschäftsunterlagen des Schuldners sichten und diesen notfalls befragen. (BGH IX ZR 95/04 Rn. 15, zitiert nach Juris). Erst dann ist ein Bestreiten mit Nichtwissen zulässig. Für die tatsächlich durchgeführte erfolglose Sichtung aller Unterlagen des Schuldners und dessen Befragung ist der Insolvenzverwalter darlegungs- und beweisbelastet. Ein dementsprechender Vortrag des Klägers ist nicht ersichtlich.
15b)
16Der Integrationsvertrag enthält in Artikel 14 die Regelung, dass „für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, das Gericht in ´s-Hertogenbosch gemäß den normalen Zuständigkeitsvorschriften befugt ist“. Hieraus leitet die Kammer eine ausschließliche Zuständigkeit des in ´s-Hertogenbosch befindlichen Gerichts ab. Die Vertragsschließenden, bei denen es sich ausschließlich um niederländische Parteien handelt, wollten ersichtlich eine Regelung treffen, wonach alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten vor dem Gericht in ´s-Hertogenbosch verhandelt werden sollten.
17c)
18Vorliegend handelt es sich vorliegend auch um eine Streitigkeit, die sich aus dem Vertrag vom 31.05.2005 ergibt. Der Kläger macht unstreitig eine Kaufpreisforderung aus der Lieferung von Masthähnchen geltend. Der Charakter dieser Forderung ändert sich nach Auffassung der Kammer nicht dadurch, dass der Kläger die ursprünglich durch Aufrechnung erloschenen Ansprüche der Gemeinschuldnerin für die Insolvenzmasse einklagt und den Aufrechnungseinwand mit der Gegeneinrede der Anfechtbarkeit abwehrt (§ 96 I Nr. 3 InsO). Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, wenn er ausführt, dass es in der Sache darum geht, ob die Beklagte in anfechtbarer Weise eine aufrechenbare Gegenforderung erlangt hat. Auch unterliegt die Forderung des Schuldners, gegen die gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 insolvenzrechtlich unwirksam aufgerechnet worden ist, der Verjährung analog § 146 Abs. 1 InsO (vgl. BGH IX ZR 148/07; Uhlenbruck, 13. Auflage § 96 Rn 61). Gleichwohl findet nach Auffassung der Kammer im Ergebnis keine Novation statt. Eine Schuldumschaffung liegt nur dann vor, wenn die Parteien die Aufhebung des Schuldverhältnisses derart mit der Begründung eines neuen Schuldverhältnisses verbinden, dass das neue anstelle des alten tritt (Palandt – Grüneberg, 72. Auflage § 311 Rn 8). Eine Novation darf wegen ihrer weitreichenden Folgen nur bejaht werden, wenn der auf Schuldumschaffung gerichtete Wille der Parteien deutlich hervortritt (Palandt a. a. O.). – Trotz der vom Kläger vorgetragenen Überlegungen verbleibt es vorliegend dabei, dass der Kläger einen Kaufpreisanspruch geltend macht. Grundlage seines Begehrens ist und bleibt die Lieferung von Masthähnchen und die damit begründete Kaufpreisverpflichtung. Durch die von der Beklagten vorgenommene Aufrechnung ändert sich hieran im Ergebnis nichts.
19Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 709 ZPO.
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(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,
- 1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, - 2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat, - 3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, - 4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.
(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist Verwalter in dem am 19. Juni 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens war vor dem 19. März 2003 gestellt worden. Der Kläger verlangt von der beklagten S. die Auszahlung der in der Zeit vom 7. Februar 2003 bis 19. März 2003 auf dem Konto der Schuldnerin eingegangenen Zahlungen von 44.134,04 €, die die Beklagte mit dem Sollstand verrechnete. Die Beklagte hatte unter Einbeziehung ihrer AGB der Schuldnerin auf diesem Konto einen Kontokorrentkredit in Höhe von insgesamt 829.059,71 € (1.621.500 DM) zur Verfügung gestellt. Die Kredit- linie war in der fraglichen Zeit trotz der streitgegenständlichen Kontogutschriften ständig überschritten.
- 2
- Der Kläger hat die Unzulässigkeit der Verrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Erstmals im Berufungsrechtszug hat sich die Beklagte am 9. Mai 2007 darauf berufen , dass eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Hinblick auf ihr Pfandrecht nach Nr. 21 AGB-Sparkassen nicht vorliege. Zu diesem Pfandrecht hat der Kläger im Schriftsatz vom 2. Juli 2007 erstmals gegenüber dem Gericht Stellung genommen.
- 3
- Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Rückzahlungsanspruch in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht meint, ein auf die Unwirksamkeit der Verrechnungen im Kontokorrent gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO gestützter Anspruch auf Herausgabe der Zahlungseingänge im streitigen Zeitraum bestehe nicht. Die Verrechnungslage sei nicht in anfechtbarer Weise geschaffen worden, weil es an der erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung fehle. Die AGB der Beklagten seien wirksam in den Kreditvertrag einbezogen worden. Das dort in Ziffer 21 vereinbarte Pfandrecht habe alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Beklagten gegen die Schuldnerin aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gesichert. Die Beklagte habe in der fraglichen Zeit einen fälligen Anspruch auf Rückführung des über die Kreditlinie hinaus überzogenen Kontos gehabt, weil eine Erweiterung der Kreditlinie nicht vereinbart gewesen sei. Deshalb sei die Beklagte befugt gewesen, ihr Pfandrecht dadurch zu verwerten , dass sie die gegen sie selbst gerichteten Forderungen auf Gutschrift, an denen das Pfandrecht bestand, einseitig in den Saldo eingestellt habe.
- 6
- Ob die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 2. Juli 2007 für die Anfechtung des AGB-Pfandrechts ausreichend seien, könne dahinstehen. Die Verjährungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO a.F. von zwei Jahren seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei in diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen, ein insoweit gegebener Anfechtungsanspruch verjährt gewesen. Die Klage habe den Ablauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt, weil diese Wirkung auf den Streitgegenstand beschränkt sei. Bei der Verrechnung von Forderungen und der Bestellung eines Pfandrechts handele es sich um anfechtungsrechtlich selbständige Rechtshandlungen. Der Umstand, dass die eine von ihnen die gläubigerbenachteiligende Wirkung der anderen ausschließe, hebe die anfechtungsrechtliche Selbständigkeit nicht auf. Deshalb greife insoweit die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durch.
II.
- 7
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Zahlungsanspruch des Klägers nicht verneint werden. Der Kläger kann die Anfechtbarkeit des AGB-Pfandrechts einwenden.
- 8
- 1. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 667 BGB Auskehrung der gutgeschriebenen Beträge verlangen, wenn die Verrechnung der Beklagten gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam war. Eine Anfechtung der Verrechnung findet neben der Anwendung dieser Bestimmung nicht statt. Der Verwalter kann sich unmittelbar auf die Unwirksamkeit der Verrechnung berufen (BGHZ 159, 388, 393; BGH, Urt. v. 11. November 2004 - IX ZR 237/03, ZIP 2005, 181, 182; v. 28. Februar 2008 - IX ZR 177/05, ZIP 2008, 650 Rn. 10; v. 26. Juni 2008 - IX ZR 144/05, z.V.b.).
- 9
- § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO spricht zwar nur von Aufrechnungen. Die Vorschrift findet aber auch auf Verrechnungen Anwendung (BGHZ 169, 158, 161 Rn. 10; BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - IX ZR 120/04, ZIP 2007, 1467, 1468 Rn. 8; v. 28. Februar 2008 aaO; v. 26. Juni 2008 aaO).
- 10
- Der maßgebliche Zeitpunkt bemisst sich nach § 140 Abs. 1 InsO. Danach ist entscheidend, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist (BGHZ 159, 388, 395; BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, ZIP 2007, 1507, 1508 f Rn. 13; v. 28. Februar 2008 aaO; v. 26. Juni 2008 aaO).
- 11
- Verrechnungslagen Die sind hier zwischen dem 7. Februar 2003 und dem 19. März 2003 entstanden, also innerhalb der letzten drei Monate vor An- tragstellung oder danach. In dieser Zeit gingen die Zahlungen auf dem Kontokorrentkonto der Schuldnerin ein und begründeten Ansprüche der Schuldnerin auf Gutschrift. Der Anspruch der Beklagten aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Rückzahlung des Darlehens war bereits zuvor fällig, weil die Schuldnerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Kreditlinie immer um mehr als die jeweils gutgeschriebenen Beträge überzogen hatte und der Beklagten schon deshalb ein sofort fälliger Zahlungsanspruch zustand.
- 12
- Die Beklagte hat deshalb durch die Verrechnung eine kongruente Deckung erhalten, deren Anfechtbarkeit nach § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO zu beurteilen ist. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - die weiteren Voraussetzungen, insbesondere die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und die Kenntnis der Beklagten hiervon, in den maßgeblichen Zeitpunkten bislang nicht festgestellt, weil es die objektive Gläubigerbenachteiligung verneint hat.
- 13
- 2. Die objektive Gläubigerbenachteiligung kann nicht im Hinblick auf das AGB-Pfandrecht der Beklagten verneint werden.
- 14
- a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlen würde, wenn die Beklagte ein anfechtungsfestes Pfandrecht an den Forderungen der Schuldnerin auf Gutschrift der eingegangenen Zahlungen erworben hätte. Denn dann hätte die Beklagte durch die Verrechnung nur das erhalten, was ihr aufgrund des Pfandrechts zustand. Insoweit hätten andere Gläubiger auf das Vermögen der Schuldnerin nicht zugreifen können (BGHZ 150, 122, 126; BGH, Urt. v. 11. Mai 2000 - IX ZR 262/98, ZIP 2000, 1061, 1063; v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, ZIP 2002, 2182, 2183).
- 15
- b) Das Pfandrecht an den Ansprüchen auf Erteilung der Gutschrift war jedoch, da die streitigen Eingänge alle in den letzten drei Monaten vor Antragstellung oder danach erfolgten, unter den Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 InsO anfechtbar. Selbst wenn man Nr. 21 AGB-Sparkassen dahin auslegt, dass die Bank und der Kunde sich nicht nur über die Pfandrechtsbestellung dinglich einig sind, sondern zugleich einen schuldrechtlichen Anspruch darauf begründen , wurde dieser erst in demjenigen Zeitpunkt auf einen bestimmten Pfandgegenstand konkretisiert, in dem die verpfändeten Forderungen entstanden (BGHZ 150, 122, 126; BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 181/03, ZIP 2005, 1651, 1652; v. 8. März 2007 - IX ZR 127/05, ZIP 2007, 924, 925 Rn. 16).
- 16
- Deshalb handelte es sich bei allen in der kritischen Zeit entstandenen Pfandrechten um inkongruente Deckungen, weil nur solche vertraglichen Vereinbarungen die insolvenzrechtliche Kongruenz herstellen können, welche auf bestimmte, sogleich (also im Zeitpunkt der Vereinbarung, hier also der Vereinbarung der AGB-Sparkassen) identifizierbare Gegenstände gerichtet ist. Solange es dagegen dem Ermessen der Beteiligten oder dem Zufall überlassen bleibt, welche konkrete Sicherheit erfasst werden wird, sind sie nicht geeignet, die Besserstellung einzelner Gläubiger in der Insolvenz unter Durchbrechung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu rechtfertigen (BGHZ 150, 122, 126; BGH, Urt. v. 8. März 2007 aaO Rn. 18). Daran hat der Senat auch in der diese Grundsätze modifizierenden Rechtsprechung zur Globalzession für das Pfandrecht nach Nr. 14 AGB-Banken, das sich von dem nach Nr. 21 AGBSparkassen nicht wesentlich unterscheidet, ausdrücklich festgehalten (BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07, ZIP 2008, 183, 184 f Rn. 17, z.V.b. in BGHZ 174, 297).
- 17
- c) Dem steht die Verjährung eines Anfechtungsanspruches hinsichtlich des AGB-Pfandrechts nicht entgegen. Der abweichenden Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden.
- 18
- aa) § 146 Abs. 1 InsO ist hier in der bis zum 14. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden, weil nach dieser Vorschrift die Verjährungsfrist kürzer war als nach den Vorschriften des BGB (Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 EGBGB). Nach § 146 Abs. 1 InsO a.F. verjährte der Anfechtungsanspruch in zwei Jahren seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nach der am 15. Dezember 2004 geltenden Fassung des § 146 Abs. 1 InsO richtet sich die Verjährung des Anfechtungsanspruches nach den Regeln über die regelmäßige Verjährung des BGB, beträgt also gemäß § 195 BGB drei Jahre und beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
- 19
- bb) Die Unzulässigkeit der Aufrechnung bzw. Verrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO kann vom Insolvenzverwalter nicht mehr durchgesetzt werden , wenn er die Frist des § 146 Abs. 1 InsO zur gerichtlichen Geltendmachung des anfechtbar aufgerechneten Anspruchs versäumt hat (BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - IX ZR 120/04, ZIP 2007, 1467, 1468 Rn. 9 ff). Da § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine anfechtbar herbeigeführte Aufrechnung oder Verrechnung insolvenzrechtlich für unwirksam erklärt, besteht die Forderung, die durch die Verrechnung erloschen ist, für die Zwecke des Insolvenzverfahrens fort. Nur sie ist der anfechtungsrechtlichen Frist des § 146 Abs. 1 InsO unterstellt (BGHZ 169, 158, 165 Rn. 23; BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 aaO Rn. 12). Dies hat zur Folge, dass der Insolvenzverwalter die insolvenzrechtliche Wirkung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nur innerhalb der Frist des § 146 Abs. 1 InsO durchsetzen kann. Er muss deshalb den Anspruch aus der Hauptforderung vor Ablauf der Verjährungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO durch Erhebung der Klage gerichtlich geltend machen (BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 aaO Rn. 12). Diese Frist hat der Kläger eingehalten.
- 20
- cc) Wendet der Anfechtungsgegner ein, die im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO für anfechtbar gehaltene Rechtshandlung sei nicht gläubigerbenachteiligend , weil dadurch lediglich eine Rechtsposition verfestigt worden sei, die er aufgrund einer früheren Rechtshandlung bereits innegehabt habe, braucht der Insolvenzverwalter - um diesen Einwand auszuräumen - die frühere Rechtshandlung nicht gesondert anzufechten. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO stellt darauf ab, ob die Rechtsposition des Insolvenzgläubigers anfechtbar erworben wurde. Eine aktive Anfechtung seitens des Insolvenzverwalters wird nicht verlangt. Entsprechend dieser gesetzlichen Systematik genügt auch die Anfechtbarkeit in Bezug auf weitere, insbesondere frühere Rechtshandlungen, welche der nunmehr in den Blick genommenen Rechtshandlung den Boden bereitet haben, so dass diese nunmehr - für sich genommen - möglicherweise nicht als gläubigerbenachteiligend erscheint. Soweit es um deren Anfechtbarkeit geht, ist die Anfechtbarkeit der weiteren Rechtshandlung lediglich als Vorfrage zu prüfen.
- 21
- dd) Zur Hemmung der Verjährung reicht es demzufolge gemäß § 146 Abs. 1 InsO, §§ 203 ff BGB aus, dass der Anspruch auf die Hauptforderung und die Anfechtbarkeit der durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangten Aufrechnungslage dargelegt wurde. Die Frage, ob die Verrechnungslage anfechtbar erworben wurde, ist damit insgesamt zur Überprüfung durch das Gericht gestellt.
- 22
- Darlegung Der der Anfechtbarkeit sämtlicher weiterer, der objektiven Gläubigerbenachteiligung möglicherweise entgegenstehenden Rechte des Insolvenzgläubigers bedurfte es mit der Klage noch nicht.
- 23
- Der Kläger ist zwar darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die für anfechtbar gehaltene Rechtshandlung objektiv gläubigerbenachteiligend war. Hinsichtlich der Gegenrechte, die vom beklagten Insolvenzgläubiger insoweit geltend gemacht werden können, trifft diesen jedoch eine sekundäre Darlegungslast (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198; v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387, 388 Rn. 11; MünchKomm -InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 228; Jaeger/Henckel, InsO § 129 Rn. 231 f; Graf-Schlicker/Huber, InsO § 129 Rn. 22; HmbK-InsO/Rogge, 2. Aufl. § 129 Rn. 119).
- 24
- Erst wenn der Beklagte solche Rechte geltend macht, muss der Insolvenzverwalter darlegen und beweisen, dass diese Rechte entweder nicht bestehen oder anfechtbar sind. Dies muss nicht innerhalb der Anfechtungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO geschehen, denn diese Vorschrift regelt nur die Verjährung von hier nicht geltend gemachten Anfechtungsansprüchen.
- 25
- ee) Dieses Ergebnis wird durch § 146 Abs. 2 InsO bestätigt.
- 26
- Senat Der hat bislang allerdings die Frage offen gelassen, ob § 146 Abs. 2 InsO auf diese Fallkonstellation anwendbar ist (BGH, Urt. v. 21. Februar 2008 - IX ZR 209/06, ZIP 2008, 888, 889 Rn. 10). Die Frage ist zu bejahen.
- 27
- Kläger Der verfolgt hinsichtlich des Pfandrechts nach Nr. 21 AGBSparkassen keinen eigenen Anspruch auf Pfandfreigabe (§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO). Er macht die Anfechtbarkeit des Pfandrechts nur geltend, um den Einwand der Beklagten auszuräumen, die Verrechnung des Anspruchs auf Auszahlung des Guthabens mit der Gegenforderung der Beklagten sei schon deshalb nicht anfechtbar, weil wegen des zuvor entstandenen AGB-Pfandrechts die Gläubiger nicht objektiv benachteiligt worden seien.
- 28
- Die Vorgängervorschrift des § 41 Abs. 2 KO ist ausdehnend ausgelegt worden (RGZ 95, 294, 296; BGHZ 30, 238, 239; 83, 158, 160). Dies ist auch für § 146 Abs. 2 InsO erforderlich. Maßgebend ist, ob der Insolvenzverwalter verteidigungsweise die Rechtsstellung der Insolvenzmasse wahrt. Dabei ist die Parteirolle im konkreten Prozess nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, ob er einen nicht mehr in der Masse befindlichen Gegenstand wieder in die Masse zurückführen will (so hier die Hauptforderung der Verrechnung), oder ob er einen zur Masse gehörenden Gegenstand der Masse erhalten will (BGHZ 83, 158, 160; HK-InsO/Kreft, aaO § 146 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 146 Rn. 52; HmbK-InsO/Rogge, aaO § 146 Rn. 16).
- 29
- Die Beklagte macht hier das Bestehen des AGB-Pfandrechts geltend, das die objektive Gläubigerbenachteiligung bei der nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu beurteilenden Verrechnung entfallen ließe. Seinem Kern nach ist das Pfandrecht ein Absonderungsrecht, das sich gegen die Masse richtet. Einer Feststellungsklage auf Bestehen des Absonderungsrechtes oder der Herausgabeklage nach § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO könnte der Verwalter auch nach Ablauf der Verjährungsfrist den Einwand des § 146 Abs. 2 InsO entgegenhalten (vgl. BGHZ 83, 158, 161). Dann kann die prozessuale Zufälligkeit, dass sich hier der Verwalter wegen der Geltendmachung eines anderen Rechtes in der Rolle des Klägers befindet, das Verweigerungsrecht des § 146 Abs. 2 InsO nicht in Wegfall bringen. Er hat die Gegeneinrede der Anfechtbarkeit (HK-InsO/Kreft, aaO § 146 Rn. 15; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 146 Rn. 56; Jaeger/Henckel, aaO § 146 Rn. 63).
- 30
- Macht der Insolvenzgläubiger substantiiert ein Absonderungsrecht, hier in Form eines Pfandrechts, geltend, verlangt er die Erfüllung einer Leistungspflicht im Sinne des § 146 Abs. 2 InsO. Die Leistungspflicht in diesem Sinne ist umfassend zu verstehen. Es kommen Leistungspflichten jeder Art in Betracht, nicht etwa nur solche schuldrechtlicher Art. Insbesondere kann auch die Erfüllung sachenrechtlicher Leistungspflichten verweigert werden, also z.B. alle Ausund Absonderungsbegehren anfechtbar gesicherter Gläubiger (BT-Drucks. 12/2443, RegE zur InsO S. 169 zu § 165 Abs. 3; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 146 Rn. 46a; HK-InsO/Kreft, aaO § 146 Rn. 12; Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 146 Rn. 9; HmbK-InsO/Rogge, aaO § 146 Rn. 13; Jaeger/Henckel, aaO § 146 Rn. 69).
- 31
- g) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 2. Juli 2007 für die Anfechtung des AGBPfandrechts ausreichend wären. Für die Ausübung des Anfechtungsrechts und erst recht für die hier erforderliche Geltendmachung der Anfechtbarkeit genügt aber jede erkennbare - auch konkludente - Willensäußerung, dass der Insolvenzverwalter eine Gläubigerbenachteiligung in der Insolvenz nicht hinnehmen will, sondern zur Masseanreicherung wenigstens wertmäßig auf Kosten des Insolvenzgläubigers wieder auszugleichen sucht (BGH, Urt. v. 21. Februar 2008 - IX ZR 209/06, ZIP 2008, 888, 889 Rn. 9). Ein solcher Wille des Klägers war dem Schriftsatz vom 2. Juli 2007 zu entnehmen.
III.
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- Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird die weiteren Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO sowie die weiteren Einwendungen der Beklagten zu prüfen haben, insbesondere das Vorliegen eines Bargeschäftes und die Auswirkungen der Globalzession (vgl. zu letzterem nunmehr BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07 aaO; IX ZR 165/05, ZIP 2008, 372).
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 19.05.2006 - 7 O 2183/05 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 08.08.2007 - 13 U 1067/06 -