Landgericht Bielefeld Beschluss, 12. Feb. 2015 - 23 T 892/14

Gericht
Tenor
Die Kostenberechnung Nr. 1306478 vom 20.12.2013 des Notars Dr. T. N. in N. wird bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Beteiligte zu 1) hat am 19.12.2013 zu der UR-Nummer 117/13 einen Wohnungseigentumskaufvertrag des Beteiligten zu 2) nebst Auflassung notariell beurkundet. Am 20.12.2013 hat der Beteiligte zu 2) zu der UR-Nummer 118/13 die bei dem vorgenannten Vertrag abgegebene Erklärung seines vollmachtlosen Vertreterin genehmigt (Bl. 12 GA).
4Mit der verfahrensgegenständlichen Kostennote (Bl. 13 GA) hat der Beteiligte zu 1) dem Beteiligten zu 2) bezüglich der Genehmigungserklärung unter Ansatz einer Beglaubigungsgebühr nach GNotKG-KV 25100 insgesamt 28,09 € in Rechnung gestellt.
5Dieser Gebührenansatz ist vom Präsidenten des Landgerichts Bielefeld aus Anlass einer Geschäftsprüfung am 10.07.2014 beanstandet worden (Bl. 4 f. GA), da neben der zu dem Kaufvertrag zu erhebenden Vollzugsgebühr für das Einholen der Zustimmungserklärung keine weitere Gebühr mehr entstehe, wenn der Notar den Entwurf dieser Erklärung gefertigt habe (Vorb. 2.2. Abs. 2, 2.4.1 Abs. 1 S. 1 GNotKG-VV); bei einer Entwurfsfertigung erhalte der Notar auch keine Beglaubigungsgebühr hinsichtlich dieses Schriftstückes (Vorb. 2.4.1 Abs. 2 GNotKG-KV).
6Für den Fall, dass der Beteiligte zu 1) sich dieser Auffassung nicht anschließe, hat ihn der Präsident des Landgerichts angewiesen, insoweit die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen (Bl. 9 GA). Dementsprechend hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 26.11.2014 (Bl. 1-3 GA) die Entscheidung des Landgerichts beantragt. Hierbei hat er mit näheren Ausführungen seinen Standpunkt begründet, dass eine Anrechnung der Beglaubigungsgebühr nach GNotKG-KV 25100 in den Vorbemerkungen 2.2. zum GNotKG-KV gerade nicht vorgesehen sei und die vom Präsidenten des Landgerichts angeführte Vorbemerkung 2.4.1. Abs. 2 GNotKG-KV sich ausschließlich auf die Anrechnung der Beglaubigungsgebühr auf Entwurfsgebühren nach den GNotKG-KV 24100 ff. beziehe.
7Die Kammer hat für einen ähnlichen Sachverhalt - insbesondere unter Berücksichtigung der im dortigen Beschwerdeverfahren erfolgten Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts - mit Beschluss vom 17.12.2014 (23 T 433-439/14) entschieden, dass die Beglaubigungsgebühr nach Nr. 25100 GNotKG-KV weder durch die zu dem jeweiligen Kaufvertrag erhobene Vollzugsgebühr abgegolten worden ist noch deshalb entfällt, weil derselbe Notar auch die später von ihm beglaubigte Erklärung entworfen hat. In Auseinandersetzung mit dieser bislang nicht rechtkräftigen Entscheidung ist vom Präsidenten des Landgerichts am 16.01.2015 ergänzend Stellung genommen worden (Bl. 12 f. GA). Der Beteiligte zu 2) hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
8II.
9Auf den zulässigen Antrag des Beteiligten zu 1) auf Entscheidung des Landgerichts gemäß §§ 127 Abs. 1, 130 Abs. 2 S. 1 GNotKG war die von ihm erteilte verfahrensgegenständliche Kostenberechnung zu bestätigen.
10Zutreffend hat der Notar bei der Berechnung eine Beglaubigungsgebühr nach Nr. 25100 GNotKG-KV in Ansatz gebracht, da diese Gebühr nach Auffassung der Kammer weder durch die zu dem Kaufvertrag erhobene Vollzugsgebühr abgegolten worden ist noch deshalb entfällt, weil derselbe Notar auch die von dem Beteiligten zu 2) unterschriebenen Erklärungen entworfen hat.
11Insofern hat die Kammer bereits mit Beschluss vom 17.12.2014 ausgeführt:
121. Nach der Vorbemerkung 2.2. Abs. 2 der GNotKG-KV „fällt keine Gebühr für die Fertigung eines Entwurfs und keine Gebühr nach Nummer 25204“ (also für die sog. Eigenurkunde) an, wenn für die Tätigkeit desselben Notars bereits eine Gebühr nach dem durch diese Vorbemerkungen eingeleiteten Hauptabschnitt 2 GNotKG-KV zum „Vollzug eines Geschäfts und Betreuungstätigkeit“ entstanden ist.
13Mit dieser Regelung der Abgeltung der Entwurfsfertigung mit der Vollzugsgebühr ist dem Umstand Rechnung getragen worden, dass in der Praxis die zum Vollzug benötigten Erklärungen Dritter vom Notar oftmals vorgefertigt werden und vom Empfänger bloß noch zu unterzeichnen sind. Dies führt zwar in der Regel zu einer deutlichen Beschleunigung des Vollzuges, hatte aber nach den früher maßgeblichen Regelungen der KostO a.F. zugleich den Nachteil, dass im Grundsatz der Anfall sowohl von Vollzugs- als auch Entwurfsgebühren in Betracht kam, so dass der Notar möglicherweise im Einzelfall entscheiden musste, ob eine - effiziente, aber eventuell kostenintensivere - Entwurfsfertigung angezeigt war oder nicht (vgl. nur Fackelmann/Heinemann - Macht GNotKG (2013) KV Vorbem. 2.2. Rdn. 14 ff.).
14Weder dem Wortlaut der Vorbemerkung 2.2. Abs. 2 GNotKG-KV noch ihrem vorbezeichneten rechtstatsächlichen Hintergrund lässt sich nach Auffassung der Kammer entnehmen, dass auch die Beglaubigungsgebühr nach Nr. 25100 GNotKG-KV dieser Regelung unterfallen sollte.
15Ein diesbezüglich hinreichend konkreter Hinweis ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht aus dem in der Stellungnahme vom 01.10.2014 hervorgehobenen Umstand, dass mit der vorgenannten Auslegung eine im Verhältnis zur alten Rechtslage gesetzgeberisch gerade nicht intendierte Verteuerung verbunden sei. So erscheint es angesichts der nachfolgend unter II.2. zu skizzierenden Systematik des GNotKG-KV schon keineswegs zwingend, dass der Regelung des § 145 Abs. 1 S. 4 KostO a.F. („Beglaubigt der Notar demnächst unter einer von ihm entworfenen oder überprüften Urkunde Unterschriften oder Handzeichen, so wird für die erste Beglaubigung keine Gebühr erhoben …“) für das Verständnis der Neuregelungen zum Vollzug eines Geschäfts überhaupt maßgebliche Bedeutung zukommt. Ohnehin wäre bei der Gewichtung des Kostenargumentes zu bedenken, dass mit der Neuregelung der Beglaubigungsgebühr in Nr. 25100 GNotKG-KV im Verhältnis zu § 45 Abs. 1 S. 1 KostO a. F. eine Absenkung des Gebührensatzes und der Höchstgebühr verbunden gewesen ist.
162. Die Vorbemerkung 2.4.1. Abs. 2 GNotKG-KV, nach der ein Notar, der einen Entwurf gefertigt habe, für die erste diesbezügliche Beglaubigung keine besondere Gebühr erhält, ist vorliegend hingegen schon nicht einschlägig, auch wenn die Regelung zur Beglaubigungsgebühr unter Nr. 25100 Abs. 1 GNotKG-VV hierauf ausdrücklich Bezug nimmt („Die Gebühr entsteht nicht in den in Vorbemerkung 2.4.1. Abs. 2 genannten Fällen“).
17Denn mit der Vorbemerkung 2.4.1. Abs. 1 S. 1 GNotKG-KV wird der Anwendungsbereich für den Hauptabschnitt 4 GNotKG-KV „Entwurf und Beratung“ dahingehend eingegrenzt, dass Gebühren nach diesem Abschnitt nur entstehen, wenn ein Entwurf „außerhalb eines Beurkundungsverfahrens“ gefertigt worden ist. Die Regelungen dieses Abschnitts betreffen somit im Wesentlichen sog. isolierte Entwürfe, die unabhängig von einem konkret beabsichtigten Beurkundungsgeschäft beauftragt und erstellt werden (allg. Meinung, vgl. nur Fackelmann/Heinemann - Leiß a.a.O. GNotKG KV Nr. 24100-24103 Rdn. 1, 14; Bormann/Diehn/Sommerfeldt - Bormann GNotKG (2014) Vorbem. 2.4.1. KV Rdn. 2). Insbesondere Entwürfe, die als Vollzugstätigkeit zu qualifizieren sind, werden von der Vorbemerkung 2.4.1. GNotKG-VV und den nachfolgenden KV-Nummern hingegen gar nicht erfasst (vgl. Fackelmann/Heinemann - Leiß a.a.O. GNotKG KV Nr. 24100-24103 Rdn. 3).
18Vorliegend bedeutet dies nach - soweit ersichtlich - einhelliger Meinung im Schrifttum, dass die Beglaubigungsgebühr (Nr. 25100 GNotKG-KV) nicht entsprechend der Vorbemerkung 2.4.1. Abs. 2 GNotKG-KV ausgeschlossen ist, wenn der Vollzugsnotar wie hier anschließend eine Unterschrift beglaubigt (vgl. Bormann/Diehn/Sommerfeldt - Diehn, GNotKG (2014) Vorbem. 2.2.1.1. KV Rdn. 18; a.a.O.-Pfeiffer Nr. 25100 KV Rdn. 3; Diehn, Berechnungen zum neuen Gerichts- und NotarkostenR 2. Aufl. (2013) Rdn. 471; Diehn/Sikora/Tiedtke, Das neue NotarkostenR (2013) Rdn. 166; Fackelmann, Notarkosten nach dem neuen GNotKG (2013) Rdn. 579; Korintenberg - Tiedtke, GNotKG 19. Aufl. (2015) Vorb. 2.2. Rdn. 12; a.a.O. - Diehn Vorb. 2.4.1. Rdn. 57; a.a.O.- Sikora Nr. 25100 KV Rdn. 10; Otto/Reimann/Tiedtke u.a., Notarkosten nach dem neuen GNotKG (2013) Rdn. 629 Tiedtke u.a., Streifzug durch das GNotKG 10. Aufl. (2013) Rdn. 2524).
19Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Zwar wird in der Stellungnahme vom 01.10.2014 zu Recht darauf hingewiesen, dass nach dem Wortlaut der Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2 GNotKG-KV bei jeglicher Beglaubigung durch einen Notar, „der den Entwurf gefertigt hat“, der Ansatz einer Gebühr nach Nr. 25100 GNotKG-KV entfallen müsste, so dass es danach unerheblich wäre, ob tatsächlich eine Entwurfsgebühr erhoben wird oder stattdessen gemäß der Vorbemerkung 2.2. Abs. 2 GNotKG-KV Gebühren nach dem Hauptabschnitt 2 zum Vollzug eines Geschäfts und zu Betreuungstätigkeiten anfallen.
20Zum einen ergibt sich jedoch nach Ansicht der Kammer schon aus dem systematischen Zusammenhang mit der Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 1 GNotKG-KV, dass auch Abs. 2 dieser Vorbemerkung sich allein auf Entwürfe außerhalb eines Beurkundungsverfahrens und nicht auf jegliche Entwurfstätigkeit bezieht.
21Zum anderen entspricht dieses Verständnis auch der gesetzgeberischen Intention. Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 14.11.2012 (BT-Drucks. 17/11471 S. 228 f. wird die Regelung der Gebühren für „Entwurf und Beratung“ in Hauptabschnitt 4 GNotKG-KV wie folgt umschrieben: „Dieser Hauptabschnitt enthält in den ersten beiden Abschnitten die Gebühren für Entwürfe und Beratungsleistungen, die („isoliert“) nicht im Zusammenhang mit einer Beurkundung oder einem anderen Geschäft stehen“. Dass schon der zweite Textabsatz dieses Hauptabschnittes einen weitergehenden Anwendungsbereich haben sollte, lässt sich dem gerade nicht entnehmen.
223. An dieser Bewertung hält die Kammer auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen des Beteiligten zu 3) vom 16.01.2015 fest.
23Zwar dürfte die rechtliche Qualifizierung der notariellen Tätigkeit hinsichtlich der Zustimmungserklärung zutreffen, dass diese nicht zum eigentlichen Beurkundungsverfahren im Sinne des § 85 Abs. 2 GNotKG zählt, sondern dem Vollzug dieser Beurkundung dient. Der Beteiligte zu 3. kann sich also auch insofern auf den Wortlaut der Vorbemerkung 2.4.1 GNotKG-KV berufen, die in Abs. 1 den Anwendungsbereich des Hauptabschnitts 4 GNotKG-KV gerade für Entwürfe „außerhalb eines Beurkundungsverfahrens“ eröffnet.
24Doch hat die in § 85 GNotKG normierte grundsätzliche Unterscheidung von Beurkundungs- und sonstigen notariellen Verfahren ihre konkrete gebührenrechtliche Ausgestaltung in den differenzierten Bestimmungen des Kostenverzeichnisses erfahren. Die Kammer ist weiterhin der Auffassung, dass dessen Systematik entsprechend der erklärten Absicht des Gesetzgebers so zu verstehen ist, dass der Hauptabschnitt 4 GNotGK-KV, insbesondere die Gebührenfreiheit der erstmaligen Beglaubigung eines von demselben Notar gefertigten Entwurfs (Vorb. 2.4.1. Abs. 2 GNotKG-KV) nur dann Anwendung findet, wenn - wie bei isolierten Entwürfen - nicht einmal ein Zusammenhang zu einer Beurkundung besteht, der aber nach Ansicht der Kammer bei nachträglichen Genehmigungserklärungen und Vollmachtsbestätigungen auf der Hand liegt (und daher z.B. von Korintenberg - Diehn a.a.O. Vorb. 2.4.1. Rdn. 28 ohne nähere Begründung vorausgesetzt wird).
254. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtsgebühren und gerichtliche Auslagen sind nicht zu erheben, § 30 Abs. 2 S. 3 GNotKG. Auch für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten, § 130 Abs. 2 S. 4 GNotKG, bestand hier kein Anlass.
26Rechtsmittelbelehrung:
27Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Landgericht Bielefeld einzulegen, und zwar entweder zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Beschwerdeschrift. Die Einlegung kann durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

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Annotations
(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Kostenschuldner und, wenn der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung beanstandet, auch der Notar.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.
(1) Notarielle Verfahren im Sinne dieses Gesetzes sind das Beurkundungsverfahren (Teil 2 Hauptabschnitt 1 des Kostenverzeichnisses) und die sonstigen notariellen Verfahren (Teil 2 Hauptabschnitt 3 des Kostenverzeichnisses).
(2) Das Beurkundungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist auf die Errichtung einer Niederschrift (§§ 8, 16b und 36 des Beurkundungsgesetzes) gerichtet.
(1) Die Kosten des Beurkundungsverfahrens und die im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren anfallenden Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten schuldet ferner jeder, dessen Erklärung beurkundet worden ist.
(2) Werden im Beurkundungsverfahren die Erklärungen mehrerer Beteiligter beurkundet und betreffen die Erklärungen verschiedene Rechtsverhältnisse, beschränkt sich die Haftung des Einzelnen auf die Kosten, die entstanden wären, wenn die übrigen Erklärungen nicht beurkundet worden wären.
(3) Derjenige, der in einer notariellen Urkunde die Kosten dieses Beurkundungsverfahrens, die im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren anfallenden Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten oder sämtliche genannten Kosten übernommen hat, haftet insoweit auch gegenüber dem Notar.
(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.
(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.