Landgericht Bielefeld Beschluss, 27. Apr. 2015 - 20 S 130/14


Gericht
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Die Kammer hatte, da das Amtsgericht aufgrund abweichender Bewertung des Beschwerdewertes (vgl. hierzu den gerichtlichen Hinweis vom 08.04.2015) keinen Anlass gesehen hat, über die beantragte Zulassung der Berufung zu entscheiden, diese Entscheidung nachzuholen.
4II.
5Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Ziff. 1 ZPO liegen jedoch nicht vor.
6Weder besitzt die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
7Soweit die Klägerin hierzu auf die Frage eines Sonderkündigungsrechts eines Darlehensnehmers bei vorzeitiger Ablösung eines Darlehens für einen mit diesem verbundenen Ratenschutzversicherungsvertrag abstellt, handelt es sich nach Auffassung der Kammer nicht um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat und/oder die Fortbildung des Rechts insoweit durch eine obergerichtliche Leitentscheidung notwendig erscheinen lässt.
8Denn nach der klaren gesetzlichen Wertung gilt grundsätzlich das Trennungsprinzip. Die rechtliche Selbständigkeit der verbundenen Geschäfte wird zum Schutze des Verbrauchers ausdrücklich nur durch den Widerrufsdurchgriff des § 358 BGB und den Einwendungsdurchgriff des § 359 BGB durchbrochen. Im Übrigen – also auch für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Hauptvertrages durch Erfüllung oder Kündigung – bewendet es aber bei der rechtlichen Trennung (vgl. MüKo/Habersack, BGB, 6. Aufl. 2012, § 358 Rn. 27). Dies wird auch daraus deutlich, dass § 359 BGB zwar einen Einwendungsdurchgriff wegen Einwendungen aus dem verbundenen Geschäft auf den Darlehensvertrag erlaubt, nicht aber den Durchgriff von Einwendungen aus dem Darlehensvertrag auf das verbundene Geschäft, hier den Ratenschutzversicherungsvertrag.
9Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Regelungen der §§ 500 ff. BGB. Die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages mit anteiliger Prämienerstattung für den Fall, dass der Darlehensvertrag vorzeitig beendet wird, kann daraus gerade nicht mit Erfolg abgeleitet werden. Diese Vorschriften regeln schon nur den Darlehensvertrag, nicht aber den Versicherungsvertrag. Abgesehen davon zählen Restschuldversicherungskosten aber auch nicht zu den laufzeitabhängigen Kosten im Sinne von § 501 BGB, da dieser Versicherungsvertrag nicht Bedingung für den Abschluss des Darlehensvertrages ist (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 – IV ZR 289/13 –, Rn. 44, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 15. Juli 2013 – 9 U 157/12 –, Rn. 51, juris).
10Eine Kündigungsklausel, die – wie hier – dem Versicherten ein Kündigungsrecht (nur) nach Maßgabe der Fristen des § 11 Abs. 4 VVG einräumt, hat der BGH überdies bereits für wirksam erachtet (BGH aaO).
11Ferner kann der vorstehend genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes in Randnummer 44 zudem entnommen werden, dass dieser eine Konstellation ähnlich der Vorliegenden, bei der es vor dem Hintergrund einer solchen eingeschränkten Kündigungsmöglichkeit im Falle der Beendigung des Darlehensvertrages zu einem Fortbestehen der Prämienlast aus dem Versicherungsvertrag kommen kann, vielmehr für möglich und zulässig erachtet.
12Dies ist auch nach Auffassung der Kammer naheliegend, da es letztlich im freien Ermessen des Versicherten steht, ob er eine Beitrittserklärung zur Ratenschutzversicherung abgeben will oder nicht und auch allein der Versicherte als zugleich Darlehensnehmer die Entscheidung darüber trifft, ob er das Darlehen frühzeitig ablösen will und die Ratenschutzversicherung damit entgegen der Ausgangssituation ihre volle Wirkung nicht mehr entfalten kann.
13Nach alledem ist auch der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht gegeben.
14Das weitere Berufungsvorbringen der Klägerin lässt keine rechtliche Problematik erkennen, auf die eine Zulassung der Berufung grundlegend gestützt werden könnte.
15III.
16Die Klägerin mag sich binnen 2 Wochen dazu erklären, ob die - worauf die Kammer bereits hingewiesen hat - mangels Erreichen der Berufungssumme unzulässige Berufung zurückgenommen werden soll.

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(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 501 Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung
(1) Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die Kosten entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags.
(2) Soweit die Restschuld eines Verbraucherdarlehens vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit entfallen.
(1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverhältnis im Voraus eine Verlängerung für den Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis nicht vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung unwirksam, soweit sie sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt.
(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann es von beiden Vertragsparteien nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Auf das Kündigungsrecht können sie einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.
(3) Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen.
(4) Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.