Landgericht Augsburg Endurteil, 05. Dez. 2018 - 021 O 3267/17

published on 05/12/2018 00:00
Landgericht Augsburg Endurteil, 05. Dez. 2018 - 021 O 3267/17
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Gericht

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Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.285,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.07.2017 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw VW Golf Plus Trendline 1,6 l TDI, FIN ...

II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten Pkw im Annahmeverzug befindet.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit 26.07.2017 zu zahlen.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines von dem sogenannten VW Abgasskandal betroffenen Pkw Kaufvertrags.

Der Kläger bestellte am 15.11.2010 das im Klageantrag näher beschriebene Fahrzeug zum Gesamtpreis von 24.285,20 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet und erfüllt die Abgaswerte der Euro 5 Norm nicht. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11.07.2017 (Anlage K13) wurde die Beklagte zur Rückabwicklung des Kaufvertrags aufgefordert, wobei der Beklagten eine Frist zur Rückzahlung des Kaufpreises und Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs bis 25.07.2017 gesetzt wurde.

II.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden Ansprüche gegen die Beklagte nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB, sowie § 826 BGB zu. Unstreitig wurde die Motorsteuerung des Pkw so programmiert, dass der Wagen bei der Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand diese Situation erkennt und weniger Stickoxide abgibt, als im „Echtbetrieb“ auf der Straße. Hierbei handele es sich nach Ansicht des Klägers und eine gesetzeswidrige Manipulation der Motorsteuerung, die gegen europäische Vorgaben zur Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen verstoße. Durch diese Manipulation habe die Beklagte dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise gemäß § 826 BGB einen Schaden zugefügt und darüber hinaus den Tatbestand des Betrugs verwirklicht.

Einen Nutzungsersatz müsse sich der Kläger nicht anrechnen lassen, da dies zu einer unangemessenen Entlastung des Schädigers führen würde. Die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei wegen der Manipulation letztendlich illegal gewesen.

III.

Der Kläger beantragt:

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 24.285,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.07.1027 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw VW Golf Plus Trendline 1,6 l TDI, FIN ....

  • 2.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten Pkw im Annahmeverzug befindet.

  • 3.Die Beklagte wird verurteilt, der Klagepartei die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.430,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit 26.07.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

kostenpflichtige Klageabweisung.

IV.

Die Beklagte ist der Ansicht, ihr könne ein sittenwidriges Vorgehen nicht nachgewiesen werden. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei auch nicht mangelhaft, denn es liege eine Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit nicht vor. Jedenfalls müsse sich der Kläger einen Nutzungsersatz anrechnen lassen. Die Voraussetzungen eines Annahmeverzugs lägen nicht vor.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Augsburg ist zuständig, denn der Kläger macht deliktische Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Nach § 32 ZPO ist eine Zuständigkeit auch dort begründet, wo der Schadenseintritt erfolgte. Dies ist jedenfalls am Wohnsitz des Klägers.

II.

Die Klage ist auch bis auf eine geringfügige Zuvielforderung begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags nach § 826 BGB zu. Es ist gerichtsbekannt und unstreitig, dass die Beklagte Manipulationssoftware einsetzte, um Abgaswerte nach der Euro 5 Norm zu beeinflussen. Dies geschah in einer Vielzahl von Fällen und diente der Umsatz- und Gewinnsteigerung der Beklagten. Der Kläger erhielt damit ein mangelhaftes, weil bemakeltes, Fahrzeug und erlitt einen entsprechenden wirtschaftlichen Schaden. Dieses Vorgehen der Beklagten ist sittenwidrig i.S.v. § 826 BGB.

Der Kläger muss sich daher gegenüber dem Hersteller des Fahrzeugs auch keinen Nutzungsersatz anrechnen lassen. Dies würde zu einer unangemessenen und damit treuwidrigen Entlastung eines deliktisch handelnden Schädigers führen.

Die Beklagte befindet sich in Annahmeverzug gemäß § 293 BGB mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs, denn in dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11.07.2017 liegt ein die Voraussetzungen des Annahmeverzugs begründendes tatsächliches Angebot i.S.v. § 294 BGB. Auf Grund dieses Schreibens und dem darin gesetzten Zahlungsziel befindet sich die Beklagte seit 26.07.2017 in Verzug. Die geltend gemachten Zinsen sind daher nach §§ 286, 288 BGB begründet.

Der Kläger hat nach § 249 BGB auch Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren. Angemessen ist allerdings nur eine 1,3 Gebühr, denn angesichts der Vielzahl gleichgelagerter Fälle und der standardmäßig vorgefertigten Schriftsätze, ist nur von einer durchschnittlichen Schwierigkeit auszugehen. Die Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich wie folgt:

„1,3 Gebühr aus einem Gegenstandswert von 24.285,20 € = 1.024,40 €“

Pauschale 20,00 €

Zwischensumme 1.044,40 €

19% Mehrwertsteuer = 198,43 €

insgesamt 1.242,83 €.“

Insoweit hatte eine teilweise Klageabweisung zu erfolgen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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published on 16/04/2019 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.162,12 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. seit dem 22.11.2014 aus 2.726,00 € bis zum 22.01.2019 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2
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Annotations

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.