Landgericht Arnsberg Beschluss, 04. Okt. 2016 - IV-1 StVK 51/14 (12 Js 1200/12 V StA Essen)
Gericht
Tenor
wird die Erinnerung des Verteidigers vom 29.08.2016 gegen den Festsetzungsbeschluss des Landgerichts Arnsberg vom 19.07.2016 zurückgewiesen.
Gemäß § 56 Abs. 2 RVG ist das Verfahren über die Erinnerung gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e:
2Der Verteidiger wurde dem Verurteilten in dem Verfahren nach § 119 a StVollzG gemäß § 119 a Abs. 6 StVollzG von Amts wegen als Rechtsanwalt beigeordnet. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg hat sodann in dem Verfahren IV -1 StVK 51/14 festgestellt, dass die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine ausreichende Betreuung angeboten hat.
3Gegen den vorgenannten Beschluss hat der Verteidiger namens und im Auftrag des Verurteilten Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss des OLG Hamm vom 07.01.2016 wurde der angefochtene Beschluss aufgehoben und die weitergehende Beschwerde verworfen. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wurde auf die Hälfte ermäßigt. Die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen wurden zur Hälfte der Landeskasse auferlegt. Mit weiteren Beschluss des OLG Hamm vom 25.02.2016 wurde der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
4Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 08.03.2016 beantragt, die Hälfte der Gebühren und Auslagen für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 88,36€ festzusetzen.
5Die zuständige Rechtspflegerin hat die Ansicht vertreten, dass für die Geltendmachung dieses Anspruches gemäß § 45 Abs. 2 RVG ein Verzug des Zahlungspflichtigen Voraussetzung ist, während der Verteidiger die Ansicht vertritt, dass der Anspruch auf die Hälfte der entstandenen notwendigen Auslagen keinen Vollzug nach § 45 Abs. 2 RVG voraussetzt.
6Mit Beschluss der zuständigen Rechtspflegerin vom 19.07.2016 wurde der Antrag vom 08.03.2016 auf Festsetzung der notwendigen Auslagen kostenpflichtig zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass vor der Festsetzung der notwendigen Auslagen die Vergütung nach § 45 RVG geltend zu machen, oder auf diese zu verzichten sei. Vorliegend sei auf die Geltendmachung der Vergütung nach § 45 RVG weder verzichtet worden, noch sei die Vergütung (gegenüber dem Verurteilten) geltend gemacht worden.
7Der Verteidiger hat gegen den vorgenannten Beschluss mit Schriftsatz vom 29.08.2016 Erinnerung eingelegt. Er trägt vor, dass der Erstattungsanspruch keinen Verzug nach § 45 Abs. 2 RVG voraussetze.
8Mit Beschluss vom 22.09.2016 wurde der Erinnerung nicht abgeholfen und das Verfahren der zuständigen Richterin vorgelegt.
9Die Erinnerung ist vorliegend gemäß § 56 RVG zulässig. Es entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, und zwar gemäß § 56 Abs. 2 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 RVG in Gestalt des Einzelrichters.
10Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet.
11Der eigentliche Kostenschuldner des Verteidigers gemäß § 39 Abs. 2 RVG der Verurteilte. Erst wenn dieser in Verzug geraten ist, kann der beigeordnete Rechtsanwalt gemäß § 45 Abs.2 RVG seinen Vergütungsanspruch gegenüber der Landeskasse geltend machen.
12Vorliegend macht der Verteidiger zwar nur die Hälfte der entstandenen Kosten, die die Staatskasse zu tragen hat, geltend. Trotz der angeordneten hälftigen Kostentragungspflicht der Landeskasse verbleibt es aber bei dem Grundsatz, dass in erster Linie der Verurteilte die Verteidigergebühren in voller Höhe zu zahlen hat. Erst dann kann der Verurteilte seinen Anspruch gegen die Landeskasse auf Zahlung der hälftigen Auslagen in Form der Verteidigergebühren geltend machen.
13Vorliegend handelt der Verteidiger jedoch im eigenen Namen. Es besteht daher die Notwendigkeit, eine doppelte in Anspruchnahme der Staatskasse zu vermeiden.
14Beantragt der Pflichtverteidiger nach dem Freispruch eines Angeklagten (hier nach einem Teilerfolg im Beschwerdeverfahren) die Festsetzung der notwendigen Auslagen gegen die Staatskasse, so kann die Staatskasse von diesem zur Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme einen Verzicht auf die Pflichtverteidigervergütung verlangen.(Landgericht Duisburg in JurBüro 2006, 425).
15Eine andere Möglichkeit besteht darin, zunächst wie gesetzlich vorgesehen, den Mandanten (Verurteilten) in Anspruch zu nehmen. Wenn dieser in voller Höhe zahlt, besteht die Möglichkeit für den Mandanten den hälftigen Erstattungsanspruch geltend zu machen.
16Wenn der Mandant (Verurteilte) nicht zahlt und in Verzug geraten ist, kann die Gebühr gem. § 45 Abs.2 RVG gegen die Landeskasse geltend gemacht werden.
17Im vorliegenden Verfahren liegt jedoch weder Verzug, noch eine Verzichtserklärung noch eine Abtretungserklärung des Verurteilten vor. Insofern bestünde theoretisch die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme der Landeskasse.
18Der Kostenantrag wurde daher zum jetzigen Zeitpunkt zu Recht zurückgewiesen.
moreResultsText
Annotations
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.
(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.
(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.
(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dem Antragsgegner beigeordnet ist, kann von diesem die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.
(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes einer Person beigeordnet ist, kann von dieser die Vergütung eines zum Verfahrensbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.
(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.
(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.
(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.
(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.