Landgericht Arnsberg Beschluss, 05. Feb. 2016 - 2 Qs 5/16

Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse (§ 473 Abs. 1 StPO), die auch die notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt (§ 473 Abs. 2 StPO), als unbegründet verworfen.
1
Gründe:
3I.
4Die Staatsanwaltschaft B legt dem Beschuldigten unerlaubtes Entfernen vom Unfallort zur Last. Er soll am Morgen des 16.12.2015 anlässlich eines Besuchs bei seiner Mutter mit seinem Fahrzeug im Hof des Hauses T-Str. xx in N das Fahrzeug einer Hausbewohnerin beschädigt haben, an dem ein Sachschaden von ungefähr 2.800 Euro entstanden sein soll.
5Nachdem der Beschuldigte seinen von der Polizei sichergestellten Führerschein herausverlangt hatte, hat die Staatsanwaltschaft B beim Amtsgericht Arnsberg –Ermittlungsrichter- die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt, weil der Beschuldigte einer Straftat nach § 142 StGB vorläufig verdächtig sei und dringende Gründe für die Annahme bestünden, ihm werde in der Hauptverhandlung die Fahrerlaubnis entzogen werden.
6Das Amtsgericht hat den Antrag mit der von der Staatsanwaltschaft B angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem gegenwärtigen Ergebnis der Ermittlungen lasse sich die Einlassung des Beschuldigten, er habe den Unfall beim Zurücksetzen nicht bemerkt, nicht mit der für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlichen Sicherheit widerlegen, vielmehr bedürfe es der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bemerkbarkeit des Geschehens.
7Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde. Sie beantragt, dem Beschuldigten unter Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung vorläufig die Fahrerlaubnis zu entziehen.
8Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
9Der Beschuldigte beantragt, die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.
10II.
11Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
12Das Amtsgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft B, dem Beschuldigten vorläufig gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis zu entziehen, im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen.
131.
14Die Kammer schließt sich jedoch nicht der Begründung des Amtsgerichts B an, nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen lasse sich nicht hinreichend sicher feststellen, dass der Beschuldigte den Verkehrsunfall bemerkt habe. Nach Würdigung des bisherigen Ermittlungsergebnisses hält die Kammer die Einlassung des Beschuldigten insoweit für eine Schutzbehauptung. Besondere Bedeutung erlangt bei dieser Bewertung der Umstand, dass sich die Beschädigungen auch am Fahrzeug des Beschuldigten auf der Fahrerseite befinden. Aus den in der Akte befindlichen Lichtbildern lässt sich schließen, dass die Beschädigungen an den Fahrzeugen nicht nur aus einer punktuellen Berührung, sondern aus einem längeren Aneinanderschleifen der Fahrzeuge (Schleifspur an der Fahrertür des Pkw des Beschuldigten, an der blauer Fremdlack gesichert worden ist) herrühren. Zudem ist am Fahrzeug des Beschuldigten zumindest das Spiegelglas des linken Außenspiegels auf den ersten Blick erkennbar erheblich beschädigt. Der Beschuldigte ist nach dem Unfallereignis aus seinem Fahrzeug ausgestiegen. Die typische Blickrichtung bei Öffnen der Fahrertür und Aussteigen aus einem Fahrzeug weist auf den linken Außenspiegel.
152.
16Die Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend:
17Nach Auffassung der Kammer steht aufgrund der bisher erhobenen Beweismittel nicht fest, dass das gegenständliche Unfallereignis einen Unfall im Straßenverkehr im Sinne von § 142 StGB darstellt.
18Der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort setzt voraus, dass die Tat im öffentlichen Straßenverkehr begangen worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum öffentlich, wenn er entweder für jedermann ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmbare größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen und auch so benutzt wird (OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.2008, 2 Ss 33/08, NZV 2008, 257; OLG Köln, Beschluss vom 06.06.2000, Ss 227/00). Umfasst werden zwar demnach nicht nur Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmet sind, sondern auch solche, deren Benutzung durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder auf eine verwaltungsrechtliche Widmung durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen wird. Die Frage der Eigentumsverhältnisse ist ohne Belang. Der Umstand, dass auch andere Personen - widerrechtlich, weil ohne Gestattung - die Fläche tatsächlich anfahren und benutzen können, reicht nicht aus (OLG Köln, a.a.O. m.w.N.). Bei der Prüfung der Frage, ob eine Duldung der Benutzung durch einen darüber hinausgehenden Personenkreis vorliegt, ist nicht auf den inneren Willen des Verfügungsberechtigten, sondern auf die für etwaige Benutzer erkennbaren äußeren Gegebenheiten abzustellen (BGH, Urteil vom 04.03. 2004, 4 StR 377/03, BGHSt 49, 128-130). Dabei rechtfertigt das Fehlen einer Absperrung allein noch nicht die Annahme, dass die Benutzung von Flächen, die ersichtlich Wohngebäuden zugeordnet sind, nach dem Willen des Berechtigten nicht auf die zum Kreis der Hausbewohner gehörenden Personen beschränkt sein, sondern darüber hinaus der Allgemeinheit offen stehen soll (OLG Köln, a.a.O.). Die Benutzung eines Hofgrundstücks durch die Hausbewohner und ihre Besucher zu Parkzwecken reicht nicht für die Annahme, dass auf dem Grundstück öffentlicher Verkehr im Sinne des Straßenverkehrsrechts stattfindet (BGH, Beschluss vom 12.05.1998 - 4 StR 163/98, NZV 1998, 418).
19Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der hinter dem Haus T-Str. xx in N liegende Hof/Garagenvorplatz eines Wohnhauses nach dem derzeitigen Ermittlungsstand nicht als öffentlicher Verkehrsgrund anzusehen:
20Der Hof des Hauses liegt rückwärtig von der T-Str. abgewandt und ist über eine Sackgasse zu erreichen, über die lediglich ein weiteres Gebäude erschlossen wird, bevor sie auf ein großes Werksgelände stößt. In der Lichtbildmappe wird der Tatort dementsprechend als „Hinterhof“ bezeichnet. Auf die mit einem Maßstab versehene Skizze Bl. 7 d.A. und das Lichtbild Bl. 9 d.A., welche die räumliche Situation verdeutlichen, wird Bezug genommen. Demnach erreicht man die Hoffläche von der Straße aus, indem man zunächst einen abgesenkten Bordstein und den dahinterliegenden Gehweg überquert. Die Hoffläche ist etwa 9 m breit, sie wird auf der linken Seite durch einen hohen Holzzaun zum Nachbargrundstück und rechts durch das zugehörige Gebäude begrenzt. Am Ende des schlauchförmigen Hofes steht eine Doppelgarage, zu deren Zufahrt die Hoffläche ebenfalls dient. Die Fahrzeuge sind beidseits am Rand der Fläche geparkt. Hinsichtlich der dort abgestellten Fahrzeuge ist bekannt, dass das in Blickrichtung auf den Hof vorne rechts geparkte Fahrzeug einer Hausbewohnerin gehört und der Beschuldigte sein Fahrzeug auf dem Hof abgestellt hat, um seine in dem Haus wohnende Mutter zu besuchen. Da es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt, liegt der Schluss nahe, dass es sich bei den übrigen Fahrzeugen ebenfalls um Hausbewohner oder deren Besucher handelt.
21Der Hof vermittelt den Eindruck einer Abstellfläche für Bewohner und Besucher des Hauses T-Str. xx, nicht jedoch, dass der berechtigte Hauseigentümer die Fläche grundsätzlich jedermann zum Abstellen seines Fahrzeugs zur Verfügung stellen will.
22Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im Ermittlungsverfahren ist mithin gegenwärtig nicht gerechtfertigt.

Annotations
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
- 1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder - 2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.
(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.
(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.
(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
- 1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder - 2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.