Landgericht Aachen Beschluss, 21. Sept. 2016 - 6 S 78/16
Tenor
beabsichtigt die Kammer, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und erfordert auch keine mündliche Verhandlung. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung durch Urteil ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich
1
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst verwiesen wird, hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Die hiergegen mit der Berufung vorgebrachten Einwände sind insgesamt nicht überzeugend und geben lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass:
2Das Amtsgericht hat zutreffend einen Anspruch der Klägerin gegenüber den Beklagten auf Zahlung von 4.646,68 € gemäß §§ 6 Abs. 2, 13 Abs. 1 lit. d) des Gesellschaftsvertrags i.V.m. § 398 BGB bejaht.
31.
4Insbesondere ist die in §§ 6 Abs. 2, 13 Abs. 1 lit. d) des Gesellschaftsvertrags vereinbarte Verlustbeteiligung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt unwirksam. Hierbei kann dahinstehen, ob der streitgegenständliche Gesellschaftsvertrag wegen der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 S. 1 BGB nur der Inhaltskontrolle nach § 242 BGB unterliegt, oder ob in der vorliegenden Konstellation eine teleologische Reduktion des § 310 Abs. 4 S. 1 BGB und damit eine Anwendung der §§ 305 ff. BGB geboten ist, da die Abrede zur Verlustbeteiligung sowohl der Prüfung nach § 242 BGB als auch der Prüfung nach § 307 Abs. 1 BGB standhält. Aus § 242 BGB folgt die Unwirksamkeit vorformulierter Vertragsbedingungen von Publikumspersonengesellschaften, wenn diese ohne ausreichenden sachlichen Grund einseitig die Belange der Gründungsgesellschafter verfolgen und unangemessen und unbillig die berechtigten Interessen der Anlagegesellschafter beeinträchtigen (vgl. Basedow in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 310 Rn. 87 m.w.N.). Ein Fall des § 307 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die Abrede den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, wobei eine unangemessene Benachteiligung sich auch daraus ergeben kann, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
5a)
6Vorliegend erweist sich die Abrede zur Verlustbeteiligung nicht als einseitige Benachteiligung der Beklagten als Anlegergesellschafter, zumal ihr spiegelbildlich die Gewinnbeteiligung gegenübersteht.
7b)
8Auch ist diese Abrede nicht als unverständlich zu bewerten. Die hierzu mit der Berufungsbegründung erfolgten Ausführungen der Beklagten gehen ins Leere.
9Insbesondere ergibt sich aus den vorformulierten Vertragsbedingungen des stillen Gesellschaftervertrags klar und verständlich, dass den Anleger eine Verlustbeteiligung bis zur Höhe seiner Einlage trifft und diese Verlustbeteiligung dazu führen kann, dass bis zur Höhe der gewinnunabhängigen Ausschüttungen eine Pflicht zur Rückzahlung dieser empfangenen Leistungen bestehen kann. Die Regelungen der §§ 6 Abs. 2, 13 Abs. 1 lit. d) führen auch dem durchschnittlichen Anleger verständlich und nachvollziehbar vor Augen, dass es bei entsprechenden Verlusten der Gesellschaft zu Rückforderungen der erfolgten Ausschüttungen kommen kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird dem Durchschnittlichen Anleger weder durch den weiteren Vertragsinhalt noch durch die Angaben im Emissionsprospekt suggeriert, dass jegliche persönliche Inanspruchnahme ausgeschlossen sei. Zwar heißt es in § 14 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags, dass eine Nachschusspflicht grundsätzlich nicht bestehe. Die Regelung des § 13 Abs. 1 lit. d) wird dabei jedoch ausdrücklich als Ausnahme benannt, wodurch auch dem durchschnittlichen Anleger ermöglicht wird, sich ein Bild von dem Umfang der Nachschusspflicht zu machen. Auch soweit im Emissionsprospekt die Aussage enthalten ist, dass über die Einlage hinaus eine persönliche Haftung ausgeschlossen, eine Nachschusspflicht grundsätzlich ausgeschlossen sei (S. 13 des Prospekts) und der atypische stille Gesellschafter am Verlust grundsätzlich nur bis zur Höhe der vertraglich übernommenen Einlage beteiligt werde (S. 32 des Prospekts), besteht für den durchschnittlichen Anleger im Hinblick auf die nachvollziehbare Regelung des § 13 Abs. 1 lit. d) des Gesellschaftsvertrags kein Zweifel daran, dass unter bestimmten Umständen eine Rückzahlung der empfangenen Gewinnausschüttungen geschuldet ist. Darüber hinaus werden auch im Emissionsprospekt die jährlichen Ausschüttungen nicht nur als gewinnunabhängig dargestellt, sondern sie werden ausdrücklich als Entnahmen bezeichnet und die Bedeutung dieses Umstands – insbes.: Nachschusspflicht – wird erläutert (S. 33 des Prospekts). Schließlich wird der Anleger im Emissionsprospekt unter grafischer Hervorhebung unter der Überschrift „Zusammenfassung der wesentlichen Risiken“ darüber informiert, dass eine Nachschusspflicht bestehen kann, wenn die Summe der Ausschüttungen höher ist als die zugewiesenen Gewinne und die Abfindung zur Deckung nicht ausreicht oder ganz entfällt (S. 47 des Prospekts).
10Auch der Einwand der Beklagten, es werde im Gesellschaftsvertrag nicht dargestellt, wie sich die Steuerbilanz – die nach § 7 für die Gewinn- und Verlustbeteiligung ausschlaggebend ist – von der Handelsbilanz unterscheide, greift nicht durch. Die vorgenannten Bilanzen sind nicht nur betriebswirtschaftlich, sondern auch gesetzlich definiert, §§ 264 ff. HGB bzw. § 60 Abs. 2 S. 2 EStDV. § 9 des Gesellschaftsvertrags regelt überdies, dass sowohl eine Handels- als auch eine Steuerbilanz zu erstellen sind, woraus der Anleger erkennen kann, dass diesen beiden Bilanzen unterschiedliche Berechnungsgrundsätze zugrunde liegen. Eine Obliegenheit zur näheren Erläuterung dieser Begrifflichkeiten oder zur Aufführung eines Berechnungsbeispiels im Gesellschaftsvertrag besteht nicht.
11Soweit die Beklagten beanstanden, dass bei der Bezugnahme des § 6 Abs. 2 auf die in § 4 aufgezählten Konten unklar sei, welches Konto gemeint sei, ist allein maßgebend und ausreichend, dass § 13 Abs. 1 lit. d) auf das Kapitalkonto (§ 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags) abstellt, da die nähere Ausgestaltung der Auseinandersetzung in § 13 des Gesellschaftsvertrags geregelt ist. § 6 Abs. 2 stellt insoweit lediglich klar, dass im Fall eines Negativsaldos eine Verpflichtung des Anlegers zur Rückzahlung der Ausschüttungen bestehen kann. Entsprechend ist auch unschädlich, dass in § 6 von Anteil und in § 13 von Abfindungsguthaben die Rede ist.
122.
13Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Auseinandersetzungsguthaben auch entsprechend § 13 Abs. 1 lit. g) durch einen seitens der Gesellschaft zu bestellenden Wirtschaftsprüfer ermittelt worden. Die Beklagten führen zwar zutreffend auf, dass die Prüfung durch die pp. anhand der Angaben der pp. durchgeführt wurde und es sich um eine Plausibilitätsprüfung der von der Gesellschaft ermittelten Auseinandersetzungsguthaben handelt. Dies ist indes unschädlich, da die Ausgestaltung der Werteermittlung durch den Wirtschaftsprüfer in der vorgenannten Bestimmung des Gesellschaftsvertrags nicht näher geregelt ist. Auch wenn das Datenmaterial von der Buchhaltung der pp. erhoben wurde und lediglich Plausibilitätsprüfungen durchgeführt wurden, erfüllt der Prüfungsvermerk der pp. vom 15.11.2013 die Mindestanforderungen der nach § 13 Abs. 1 lit. g) vorzunehmenden externen Wertermittlung. Aus den Ausführungen der pp. ergibt sich zunächst, dass ihr die für die Ermittlung des Abfindungsguthabens erforderlichen Angaben vorgelegen haben und dass der gesetzliche Vertreter der pp. hierzu eine Vollständigkeitserklärung abgegeben habe. Weiterhin hat die pp. näher dargelegt, dass sie auf Grundlage dieser Werte zum Ergebnis gekommen sei, dass die Ermittlung der Abfindungsguthaben in allen wesentlichen Belangen dem Emissionsprospekt und Werte unter Berücksichtigung der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen entspreche.
14Die Beklagten haben auch keine konkreten Einwendungen gegen die durch Vorlage der Kontoauszüge für die Jahre 1999 bis 2012 (Anlage K4 = Bl. 13 ff. d.A.) substantiierte Darlegung der Gewinn- und Verlustrechnung erhoben. Insbesondere fehlt es an Einwendungen zu den jeweiligen jährlichen Gewinnen bzw. Verlusten.
153.
16Die Beitrittserklärung ist auch nicht wirksam widerrufen worden. Insoweit hat das Amtsgericht zu Recht ausgeführt, dass die Widerrufsfrist bei Abgabe der Widerrufserklärung bereits abgelaufen war, da eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt ist. Soweit die Belehrung sowohl auf die Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung als auch auf die Aushändigung eines Exemplars der Widerrufsbelehrung abhebt, ist dies nicht widersprüchlich bzw. irreführend, wenn - wie hier und in aller Regel - Unterzeichnung und Aushändigung zur selben Zeit erfolgen.
174.
18Das Amtsgericht ist schließlich zutreffend unter Anwendung des § 167 ZPO davon ausgegangen, dass der Anspruch der Klägerin nicht verjährt ist. Der Annahme, dass die Zustellung „demnächst“ erfolgt ist, steht auch nicht entgegen, dass die an die Rechtsanwälte pp. in pp. veranlasste Zustellung erfolglos geblieben ist. Hierbei kann dahinstehen, ob es der Klägerin vorzuwerfen ist, die vorgenannten Rechtsanwälte als Prozessbevollmächtigte der Beklagten benannt zu haben. Denn die Zustellung wurde hierdurch lediglich um 9 Tage verzögert und Verzögerungen der Zustellung sind selbst dann, wenn sie verschuldet sind, unschädlich, wenn sie geringfügig bleiben, was jedenfalls bei einem Zeitraum von 14 Tagen anzunehmen ist (vgl. Häublein in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 167 Rn. 10 m.w.N.).
19Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zugang gegeben. Gleichzeitig wird angefragt, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.
20Aachen, 21.09.20166. Zivilkammer
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.