Landgericht Aachen Schlussurteil, 14. Jan. 2016 - 1 O 277/15
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin weitere 9.590,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.864,13 € seit dem 06.06.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin macht bereicherungsrechtliche Ansprüche aus einer von ihr getätigten Überweisung in Höhe von 15.864,13 € geltend.
3Die Kunden der Klägerin, darunter der Zeuge L, erwarben zwei Eigentumswohnungen von der Beklagten. Mit Rechnung vom 31. März 2015 bat die Beklagte unter Angabe einer Rechnungsnummer um Überweisung der vierten Kaufpreisrate in Höhe von 15.864,13 €. Am 30.05.2015 übermittelte der Zeuge L die Rechnung an die Klägerin, mit der Bitte, diese von ihrem Immobiliendarlehen zu begleichen. In der Folge wurde die Überweisung zweimal getätigt. Am 01.06.2015 überwies der Kundenberater, der Zeuge H, unter Angabe der Rechnungsnummer den Betrag von 15.864,13 € unmittelbar vom Girokonto der Kunden an die Beklagte. Am 02.06.2015 wurde eine zweite Überweisung in gleicher Höhe unter dem Betreff „4. Kaufpreisrate 11,2 % nach MABV“ von der kreditführenden Abteilung der Klägerin getätigt. Die Klägerin stellte daraufhin die Kunden schadlos.
4Am 17.06.2015 fand ein Telefonat der Parteien statt, in dem die Beklagte eine Rücküberweisung ablehnte.
5Die Klägerin behauptet, es habe seitens des Zeugen L keine Weisung für die zweite Überweisung vom 02.06.2015 gegeben, diese sei vielmehr irrtümlich erfolgt. Sie behauptet ferner, sie habe die Beklagte bereits am 03.06.2015 telefonisch über den Fehler informiert und mit Schreiben vom selben Tag, der Beklagten per Fax zugeleitet, den Betrag zurückgefordert.
6Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2015 einen Betrag von 6.273,25 € anerkannt hat, hat das Gericht die Beklagte mit Anerkenntnisurteil vom 21.12.2015 verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 6.273,25 € zu zahlen. Die Kostenentscheidung wurde dem Schlussurteil vorbehalten.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 9.590,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.864,13 € seit dem 03.06.2015 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie ist der Ansicht, sie habe die Überweisung als Leistung ihrer Vertragspartner verstehen dürfen, da im Hinblick auf die Wohnungen noch Rechnungen offen gewesen seien. Sie behauptet nur aufgrund der Zahlung seien die Wohnungen übergeben worden. Sie behauptet ferner, das Schreiben vom 03.06.2015 sei ihr am 05.06.2015 zugegangen, anderweitigen Kontakt mit der Klägerin habe es nicht gegeben.
12Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen L und H zu der Frage, ob es eine Weisung für die zweite Überweisung gegeben hat. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2015 Bezug genommen.
13Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil des Zinsanspruchs vollumfänglich begründet.
16Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 9.590,88 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BGB zu. Die Beklagte hat mit der Gutschrift auf ihrem Konto in Höhe von 15.864,13 € einen Auszahlungsanspruch gegen ihre Bank und damit „etwas“ im Sinne der Vorschrift erlangt.
17Dies geschah auch in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin. Nach Vernehmung der Zeugen H und L steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es für die zweite, am 02.06.2015 getätigte, Überweisung keine Weisung der Kunden der Klägerin gegeben hat. Der Zeuge L sagte aus, am 01.06.2015 in die Filiale der Klägerin gegangen zu sein und dort die Rechnung mit einer handschriftlichen Bitte um Überweisung abgegeben zu haben. Er habe diese Überweisung nur einmal angewiesen. Der Zeuge H, der für diese Überweisung zuständige Kundenberater, bestätigte, lediglich einen Auftrag bekommen zu haben. Es sagte aus, die Überweisung selbst getätigt und dann der Kreditabteilung die Rechnung weitergeleitet zu haben. Die doppelte Überweisung konnte er sich nur dadurch erklären, dass ein Kollege der Kreditabteilung den Auftrag gesehen und, obwohl dies die Aufgabe des Zeugen H sei, diesen ausgeführt habe. Diese Aussagen sind zuverlässig und überzeugend. Die Schilderungen beider Zeugen sind widerspruchsfrei, plausibel und stimmen auch inhaltlich überein. Die Aussage des Zeugen L ist darüber hinaus von eigenem Empfinden geprägt. Insbesondere hat er glaubhaft versichert, dass er sich bei einem derart hohen Betrag genau an die Umstände erinnern konnte. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen H spricht zudem nicht zuletzt die Tatsache, dass er ein Verschulden seiner Kollegen einräumte und eigene Erklärungsansätze für den Fehler suchte.
18Fehlte es aber an einer Weisung der Kunden der Klägerin, so ist nicht von einer Leistung der Kunden an die Beklagte auszugehen und ein Direktanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist gegeben.
19In den Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, grundsätzlich innerhalb des jeweiligen fehlerhaften Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen im so genannten Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger im so genannten Valutaverhältnis. Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (st. Rspr., BGHZ 61, 289, 291; 66, 362, 363; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 89, 376, 378; 111, 382, 385; 147, 269, 273 m.w.N.). Der tiefere Grund für die bereicherungsrechtliche Abwicklung im jeweils fehlerhaften Leistungsverhältnis liegt in der von den Beteiligten im Rahmen der Privatautonomie getroffenen Auswahl ihres Geschäftspartners, an den sie sich auch bei rechtsfehlerhaften Beziehungen grundsätzlich halten müssen (BGH Urteil vom 29.04.2008 – XI ZR 371/07).
20Der vorstehende Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Der Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt und dem Anweisenden diese auch nicht zuzurechnen ist. In diesen Fällen hat die Überweisungsbank lediglich erfolglos versucht, eine Leistung an den Kontoinhaber zu erbringen. Diesem kann die Zuwendung der Überweisungsbank aber nicht zugerechnet werden, da er sie nicht veranlasst und auch keinen Anschein dafür gesetzt hat, die Zahlung sei seine Leistung. Der Zuwendungsempfänger ist daher in sonstiger Weise auf Kosten der Überweisungsbank bereichert und deshalb ihrem Anspruch aus Nichtleistungskondiktion ausgesetzt.
21In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteile vom 20. Januar 1990 - XII ZR 93/89, WM 1990, 1280, 1281 und vom 31. Mai 1994 - V ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421 f.) ist deshalb anerkannt, dass die Vornahme einer Zahlung durch die Bank aufgrund einer Fälschung oder Verfälschung des Überweisungsauftrags, Schecks oder Wechsels dem vermeintlich Anweisenden nicht zugerechnet werden kann und der Bank in solchen Fällen ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen den Zuwendungsempfänger zusteht. Das Gleiche gilt auch in den Fällen, in denen der Anweisende geschäftsunfähig war (BGHZ 111, 382, 383 ff.) oder für ihn ein geschäftsunfähiger (BGHZ 158, 1, 2 ff.) bzw. ein nur gesamtvertretungsberechtigter Vertreter gehandelt hat (Senat BGHZ 147, 145, 147 ff.), sowie in Fällen, in denen eine Anweisung zwar besteht, sie jedoch versehentlich doppelt ausgeführt wird (BGH NJW 2011, 66 (69f); OLG Hamburg NJW 1983, 1499 (1500); OLG München NJW-RR 1988, 1391; OLG Hamm ZIP 2003, 662).
22So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat die Überweisung versehentlich und ohne, dass es eine zweite Weisung gegeben hat, doppelt ausgeführt. Es kommt vorliegend auch nicht darauf an, ob, wie die Beklagte meint, sie die Überweisung als Leistung ihrer Vertragspartner verstehen durfte.
23Die vorgenannten Grundsätze gelten nicht nur, wenn der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte (BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 147, 269, 274), sondern auch ohne diese Kenntnis (BGHZ 111, 382, 386 f.; Senat BGHZ 147, 145, 151; 152, 307, 311 f. und 158, 1, 5). Da der gutgläubige Vertragspartner nur geschützt werden kann, wenn der andere Vertragsteil in zurechenbarer Weise einen Rechtsschein hervorgerufen hat, vermag der so genannte Empfängerhorizont des Zahlungsempfängers die fehlende Leistung des vermeintlich Anweisenden selbst dann nicht zu ersetzen, wenn dieser den gezahlten Betrag dem Zahlungsempfänger tatsächlich schuldete (Senat BGHZ 147, 145, 151; 152, 307, 312 und 158, 1, 5; Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565 f.).
24Die Klägerin hat ebenfalls einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Dieser Anspruch besteht jedoch erst ab dem 06.06.2015. Die Beklagte hat sowohl das Telefonat am 03.06.2015 als auch den Zugang des Faxes vom selben Tag bestritten. Nach ihrem Vortrag erhielt sie das Schreiben vom 03.06.2015 erst am 05.06.2015. Die Klägerin hat eine frühere Mahnung nicht beweisen können, so dass ein Anspruch auf Verzugszinsen erst ab dem 06.06.2015 besteht (vgl. § 187 Abs. 1 BGB).
25Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
26Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
27Der Streitwert wird auf bis 16.000,00 EUR festgesetzt.
28Rechtsbehelfsbelehrung:
29A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
301. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
312. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
32Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
33Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
34Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
35Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
36B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.