Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 16. Jan. 2018 - 1 TaBV 14/17

ECLI:ECLI:DE:LARBGSH:2018:0116.1TABV14.17.00
bei uns veröffentlicht am16.01.2018

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 26.04.2017 – 5 BV 143/16 – teilweise geändert:

Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 8. September 2016 zur „Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen an den Arbeitsplätzen der Pilotprojekte aus dem Teilinteressenausgleich H.O.S. vom 18.04.2008“ rechtsunwirksam ist, soweit dort in den Ziffern 4.1., 4.5., 5. und 6. und der Anlage 3 zum Spruch Regelungen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen und den Aufgaben und Befugnissen des „Analyseteams“ enthalten sind; im Übrigen wird der Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

A

1

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG.

2

Die Beteiligte zu 2. (Arbeitgeberin) stellt in ihrem Betrieb in G... Bremsbeläge für alle großen Fahrzeug- und Bremsenhersteller her.

3

Anlässlich der Verhandlungen der Arbeitgeberin mit dem Antragsteller (Betriebsrat) über die Einführung des H... Operating Systems (H.O.S.) schlossen die Beteiligten am 18.04.2008 einen Teilinteressenausgleich H.O.S. (Bl. 106 – 111 d. A.), der die Umsetzung wesentlicher Teile dieses H.O.S. in vier Projektbereichen (acht Tätigkeiten/Arbeitsplätze in der Produktion) vorsah. In einer Protokollnotiz vom selben Tag wurde festgelegt, dass bis zum 31.03.2008 eine Vereinbarung über die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen an den Arbeitsplätzen der Pilotprojekte durchgeführt werde. Zugleich wurde für den Fall der Nichteinigung die Einsetzung einer Einigungsstelle beschlossen.

4

Diese Einigungsstelle beschloss am 08.09.2016 durch Spruch eine Betriebsvereinbarung zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung an den Arbeitsplätzen der Pilotprojekte, die auszugsweise lautet:

5

„… 3. Umfang der Gefährdungsbeurteilung

6

Durch die Gefährdungsbeurteilung werden die für die Mitarbeiter mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen beurteilt, um ermitteln zu können, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

7

3.1 Zu beurteilende Tätigkeiten und Arbeitsplätze/Gleichartige Arbeitsbedingungen

8

Zu untersuchende Tätigkeiten und Arbeitsplätze im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 ArbSchG sind

9
Arbeitsort Tätigkeit/Arbeitsplatz Stellenbeschreibung

10
Halle 26 Maschinenführer Bandofen14/ Maschinenführer Band
11
15 und 12 Drucksinteröfen

12
Koordinator PM-Sinterbeläge Produktion PM-Sinterbeläge Koordinator

13
Halle 8 Maschinenführer Mischer 4/5 Maschinenführer Mischerei

14
Koordinator Mischerei Koordinator Mischerei

15
Halle 7 Maschinenführer LKW Pressen
16
und Endfertigungslinie 3 und 2 Maschinenführer FRL, Lkw

17
Koordinator Produktion Koordinator

18
Halle 61 Maschinenführer FL2 Pressen mit Maschinenführer Produktions-
19
Fertigungslinie 2 linien Pkw

20

Koordinator ProduktionKoordinator

21

gemäß der jeweils geltenden Stellenbeschreibungen. Die derzeit geltenden Stellenbeschreibungen sind als Anlage 1 beigefügt.

22

Für die Mitarbeiter bestehen auf den vorgenannten Tätigkeiten/Arbeitsplätzen jeweils gleichartige Arbeitsbedingungen, so dass gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 ArbSchG jeweils die Beurteilung eines dieser Arbeitsplätze-/-Tätigkeiten ausreichend ist.

23

3.2. Zu untersuchende Gefährdungen, Gefährdungsursachen und Beurteilungskriterien

24

Die Gefährdungsbeurteilung muss alle in Frage kommenden Gefährdungen erfassen.

25

Eine Gefährdung kann sich insbesondere aus den Ursachen ergeben, die in § 5 Abs. 3 ArbSchG und den auf Grundlage des § 18 ArbSchG erlassenen

26

Verordnungen und den auf Grundlage des § 15 SGB VII erlassenen Unfallverhütungsvorschriften aufgeführt sind.

27

Vorliegen und Grad einer Gefährdung sowie die Erforderlichkeit von Maßnahmen des Arbeitsschutzes einschließlich Wirksamkeitskontrolle müssen nach dem Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen insbesondere nach dem ArbSchG, den auf Grundlage des § 18 ArbSchG erlassenen Verordnungen, den zu diesen Verordnungen erlassenen technischen Regeln und Rechtstexten und Empfehlungen der zuständigen Ausschüsse, den auf Grundlage des § 15 SGB VII erlassenen Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschriften, Regeln, Informationen, Grundsätze) und – soweit sie nicht bereits in den vorgenannten Regelwerken berücksichtigt sind – sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen beurteilt werden.

28

4. Verfahren/Methoden 4.1 Erfassung von Gefährdungen

29

Die Erfassung von Gefährdungen erfolgt durch den Untersucher durch

30

(1) Begehung

31

(2) Geeignete Messverfahren (z.B. Messungen mittels Messgeräten der Klasse 1, Lärm, elektrische Spannung, Beleuchtung usw.)

32

(3) Auswertung technischer und rechtlicher Dokumente und Daten (z.B. Konformitätserklärung, Betriebsanleitung, Schaltplan, Sicherheitsdatenblätter, interne Statistiken

33

(4) Befragung der Mitarbeiter

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(5) Verfahren „Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen (GPB)“

35

Nach der Verfahrensanweisung „Gefährdungsbeurteilung“ VA EHS 01-20 (Anlage 2) bzw. der Verfahrensbeschreibung „Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen (GPB)“ (Anlage 3).

36

Die Mitarbeiter, deren Arbeitsplätze/Tätigkeiten untersucht werden, stehen dem Untersucher während der Erfassung für Auskünfte zur Verfügung.

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4.2 Beurteilung der Gefährdung

38

Die Ergebnisse der Erfassung werden durch den Untersucher dahingehend beurteilt, ob und welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind und wie deren Wirksamkeit kontrolliert werden soll.

39

Hierbei legt der Untersucher die Wahrscheinlichkeit, dass die Gefährdung eintreten und mit welchen Schäden dies verbunden ist, zugrunde und ermittelt anhand der Arbeitsschutz-Risikomatrix (Anlage 4 – Risikomatrix EHS Info 083) den Handlungsbedarf.

40

Den Maßstab hierfür bilden die Kriterien gemäß 3.2.

41

4.3 Erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes.

42

Welche Maßnahmen erforderlich sind, ermittelt der Untersucher anhand der Kriterien gemäß 3.2, insbesondere der Kriterien des § 4 ArbSchG.

43

Der Untersucher gibt Empfehlungen für erforderliche Maßnahmen, deren Geeignetheit, die zeitliche Umsetzung und die Wirksamkeitskontrolle ab.

44

4.4. Wirksamkeitskontrolle

45

Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle muss überprüft werden, ob festgelegte erforderliche Maßnahmen durchgeführt wurden, ob sie zu einer Reduzierung auf ein akzeptables Risiko geführt und Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter bei der Arbeit verbessert haben und ob sie fortbestehen sollen.

46

Die Wirksamkeitskontrolle erfolgt zum festgelegten Zeitpunkt im festgelegten Umfang.“

47

Wegen der weiteren Einzelheiten der Betriebsvereinbarung wird auf Blatt 15 – 19 d. A. sowie Blatt 334 d. A. und wegen der Anlagen 1 – 5 zur Betriebsvereinbarung auf Blatt 33 – 68 d. A. Bezug genommen.

48

Der Spruch – ohne Anlagen – ist dem Betriebsrat am 12.10.2016 zugestellt worden. Eine erneute Zustellung mit Anlagen erfolgte im Januar 2017. Mit am 26.10.2016 eingegangenem Schriftsatz hat der Betriebsrat den Spruch angefochten, den er aus Rechtsgründen für unwirksam hält.

49

Er hat im Wesentlichen vorgetragen:

50

Der Spruch halte sich nicht an die vom BAG in dessen Beschluss vom 08.06.2004 (1 ABR 4/03) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.

51

Es fehle bereits in Ziffer 3.1 an der Konkretisierung der zu untersuchenden Arbeitsplätze. Nur nach Konkretisierung könne bestimmt werden, welche Arbeits- und Fertigungsverfahren bzw. Arbeitsabläufe und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken am Arbeitsplatz untersucht werden sollten. Die Einigungsstelle sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass für die Beschäftigten auf den in Ziffer 3.1 genannten Tätigkeiten/Arbeitsplätze jeweils gleichartige Arbeitsbedingungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG bestünden. Das ergebe sich schon daraus, dass die jeweiligen Tätigkeitsorte in der Halle verteilt seien und daher unterschiedlichen Einwirkungen im Hinblick etwa auf Zugluft, Lärm, Beleuchtung oder anderem ausgesetzt seien. Auch würden die Maschinenführer bei gleicher Tätigkeit an unterschiedlichen Anlagen eingesetzt.

52

Ferner würden in Ziffer 3.2 die Untersuchungsgegenstände nicht hinreichend konkretisiert. Diese Aufgabe würde durch die Anlage 2 unzulässigerweise auf den Abteilungsleiter übertragen, der gemäß deren Ziffer 4 entscheide, welcher Arbeitsplatz/welche Tätigkeit untersucht werden solle. Es bleibe auch offen, welche konkreten Untersuchungsgegenstände auf Gefährdungen untersucht werden sollten. Durch die vorgesehene allgemeine Checkliste der Berufsgenossenschaft werde auch kein Bezug zu konkreten Arbeitsplätzen hergestellt. Aufgabe der Gefährdungsbeurteilung sei es auch nicht zu überprüfen, ob der Arbeitgeber Rechtsnormen einhalte, sondern ob die Arbeit nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen gestaltet sei. Mit der Checkliste werde letztlich nur geprüft, ob sicheres Arbeiten möglich sei.

53

Auch das in Ziffer 4.1 vorgesehene Verfahren zur Beurteilung der psychischen Belastung (GPB-Verfahren) überlasse die Konkretisierung der Untersuchungsgegenstände einem Analyseteam, so dass es an deren Festlegung in der Betriebsvereinbarung fehle. Diese selbst stelle keinen Bezug zu den konkreten Arbeitsplätzen her. Offensichtlich würden auch die Arbeitsmittel sowie Maschinen und Anlagen nicht in die Beurteilung einbezogen.

54

Der Betriebsrat hat beantragt

55

festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 8. September 2016 zur „Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen an den Arbeitsplätzen der Pilotprojekte aus dem Teilinteressenausgleich H.O.S. vom 18.04.2008“ rechtsunwirksam ist.

56

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

57

den Antrag zurückzuweisen.

58

Sie hat erwidert: Durch die Regelung in Ziffer 3.1 würden die Arbeitsplätze/Tätig-keiten im Sinne der Rechtsprechung des BAG festgelegt. Dort würden die zu beurteilenden Tätigkeiten und Arbeitsplätze sowie gleichartige Arbeitsbedingungen definiert. Die jeweilige Stellenbeschreibung diene der Festlegung der zu beurteilenden Arbeitsplätze, es müsse nicht jeder einzelne Handgriff aufgelistet werden. Die Mitarbeiter, etwa alle in der Halle 26 tätigen Maschinenführer Bandofen 14/15 und 12 (Maschinenführer Banddruck Sinteröfen) arbeiteten unter gleichartigen Arbeitsbedingungen. Es würden alle Tätigkeitsorte untersucht und auch berücksichtigt, dass die Maschinenführer an unterschiedlichen Anlagen und in verschiedenen Schichten tätig sein könnten.

59

Die Untersuchungsgegenstände würden in der Betriebsvereinbarung durch die Verfahrensanweisung in der Anlage 2 und die danach zu verwendende Checkliste Nr. 026/GPB (Anlage 5) definiert. Der Abteilungsleiter führe die Gefährdungsbeurteilungen durch und werde dabei von Personen mit Fachkunde unterstützt. Er entscheide aber nicht über die Untersuchungsgegenstände. Diese seien durch die EHS-Check-liste Nr. 026/GPB und das GPB-Verfahren vorgegeben. In Ziffer 3.2 würden auch die insoweit einzuhaltenden Prüfkriterien festgelegt.

60

Schließlich seien auch die Bedenken gegen das GPB-Verfahren unbegründet. Hierbei handele es sich um ein anerkanntes, in der Praxis vielfach eingesetztes Verfahren zur Ermittlung psychischer Belastungen. Diese würden durch den Einsatz eines Analyseteams ermittelt. Ermittelt würden auch kritische Kombinationen von zwei Dimensionen psychischer Belastung. Es handele sich um ein Verfahren mit in der Verfahrensbeschreibung festgelegten Verfahrensschritten. Damit würde dem Analyseteam auch nicht die Konkretisierung der Untersuchungsgegenstände übertragen. Die vom Betriebsrat geforderte Untersuchung der Arbeitsmittel sowie der Maschinen/Anlagen erfolge bereits anhand der EHS Checkliste Nr. 026/GPB.

61

Wegen der weiteren Argumentation der Beteiligten in erster Instanz wird auf die Akte verwiesen.

62

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss die Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle festgestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei die Regelung in Ziffer 3.1 hinreichend konkret und damit wirksam, die Einigungsstelle habe aber in den Ziffern 3.2 und 4.1 die von ihr zu regelnde Angelegenheit nicht abschließend geregelt, was zur Unwirksamkeit des Spruchs führe. Ziffer 3.2 beschränke sich auf eine Bezugnahme auf die gesetzlichen Regelungen und stelle auch keinen Bezug zu den in Ziffer 3.1 definierten Arbeitsplätzen her. Dieser Mangel setze sich in Ziffer 4.1 fort. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

63

Gegen den am 02.06.2017 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 29.06.2017 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde bis zum 11.09.2017 am 07.09.2017 begründet.

64

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen wie folgt:

65

Der Spruch beschränke sich von vornherein auf eine Regelung zu acht Tätigkeiten/Arbeitsplätzen in der Produktion. Mit der Festlegung der zu untersuchenden Arbeitsplätze durch die Bezugnahme auf die Stellenbeschreibungen stehe damit auch fest, welche Einsatzorte, Arbeitsmittel, Arbeitsabläufe und sonstigen Arbeitsbedingungen zu untersuchen seien.

66

Der Spruch müsse entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht regeln, woraus sich eine Gefährdung selbst konkret ergebe. Eine Gefährdungsbeurteilung durch die Einigungsstelle vor Durchführung der Gefährdungsbeurteilung werde vom Gesetz gerade nicht verlangt. Vielmehr stünden die konkret bestehenden Gefährdungen erst nach Durchführung der Beurteilung fest. Daher werde durch Ziffer 3.2 zulässiger- und richtigerweise festgelegt, dass alle in Betracht kommenden Gefährdungen nach den jeweils aktuell gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu untersuchen seien. Dies gelte für alle zu untersuchenden Arbeitsplätze, so dass auch der vom Arbeitsgericht vermisste Bezug zu den Untersuchungsgegenständen vorliege.

67

Auch die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Hinblick auf das vorgesehen GPB-Verfahren seien fehlerhaft. Das Verfahren untersuche 11 Belastungsdimensionen im Hinblick auf die Gefährdung durch psychische Belastung. Es sei auf alle Arbeitsplätze anzuwenden. Die vorgesehenen Anpassungen des Musterfragebogens seien verfahrensimmanent. Weder würde die Belastungsdimension geändert, noch der Beurteilungsgegenstand „psychische Belastung“. Dies belege der angepasste Fragebogen (Bl. 264 – 277 d. A.).

68

Die Arbeitgeberin beantragt,

69

den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 26.04.2017, Az. 5 BV 143/16, abzuändern und den Antrag des Beteiligten zu 1. zurückzuweisen.

70

Der Betriebsrat beantragt,

71

die Beschwerde zurückzuweisen.

72

Er erwidert:

73

Ziffer 3.2 erfasse alle im Arbeitsschutzrecht möglichen Prüfkriterien, ohne konkret vorzugeben, welche Kriterien der Untersucher bei der Untersuchung der Arbeitsbedingungen jeweils anwenden solle. Es sei nicht geregelt, auf welche Weise die Gefährdung untersucht werden solle. Das sei auch nach der Rechtsprechung des BAG nicht ausreichend. Auch entscheide nach Ziffer 4.2 der Untersucher, ob und welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich seien, was belege, dass das vorgesehene Verfahren selbst nicht die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes bestimme.

74

Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung seien je nach Arbeitsaufgabe und Art der Tätigkeit unterschiedliche Prüfkriterien festzulegen. Dies sei Aufgabe der Einigungsstelle. Die als Anlage 2 zur BV vorgesehene Checkliste befasse sich demgegenüber ausschließlich mit Arbeitssicherheit und Unfallverhütung und werde deswegen den Ansprüchen an eine Gefährdungsbeurteilung nicht gerecht.

75

Der von der Arbeitgeberin nunmehr vorgelegte angepasste Fragebogen belege, dass die Untersuchungsgegenstände hinsichtlich der psychischen Belastungen erst durch das Analyseteam festgelegt würden. So sei der Beispielsbogen aus der BV in zahlreichen Punkten geändert worden.

76

Es sei auch völlig unklar, auf welcher methodischen Grundlage eine Risikoeinschätzung der gewonnenen Ergebnisse erfolge. Das werde auch nicht durch die „Risikomatrix“ geklärt. Grund hierfür sei, dass das Verfahren keinen Bezug zu den Arbeitsbedingungen besitze und daher nicht beantworten könne, aus welchen Bedingungen sich psychische Belastungen ergäben, die Maßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbSchG erforderten.

77

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

B.

78

Die gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und begründete und damit zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist teilweise begründet.

79

Der im Beschlussverfahren zulässige Antrag des Betriebsrats ist nur teilweise begründet. Der angefochtene Spruch der Einigungsstelle ist nur insoweit unwirksam, als er Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung für psychische Belastungen enthält. Das betrifft die Regelungen zum Verfahren selbst und zu den Aufgaben und Befugnissen des für die Durchführung des Verfahrens vorgesehenen Analyseteams. Im Übrigen ist der Antrag des Betriebsrats unbegründet. Die weiteren Regelungen im Spruch der Einigungsstelle sind wirksam. Aus der Teilunwirksamkeit der Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen folgt nicht, dass der Spruch der Einigungsstelle insgesamt unwirksam ist. Im Einzelnen gilt Folgendes:

80

I. Für den Erlass der angefochtenen Regelung ist die Einigungsstelle gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 BetrVG zuständig. Bei der Festlegung von Vorgaben zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG handelt es sich um Regelungen zum Gesundheitsschutz im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (BAG vom 08.06.2004 – 1 ABR 4/03 – Juris, Rn. 20).

81

II. Der Spruch der Einigungsstelle ist im Wesentlichen wirksam. Er regelt insbesondere die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung im Rahmen seines Geltungsbereichs (Ziffer 2) abschließend und überträgt sie nicht auf den Arbeitgeber. Dies gilt nur nicht für den Bereich der Gefährdungsbeurteilung zu psychischen Belastungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG).

82

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es Aufgabe der Einigungsstelle, durch ihren Spruch die Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen und zu einem billigen Ausgleich zu bringen. Dabei ist der Zweck des jeweiligen Mitbestimmungsrechts zu beachten. Die getroffene Regelung muss in ihrem Ergebnis auch denjenigen Interessen Rechnung tragen, um derentwillen dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Dem kann ein Spruch der Einigungsstelle, der nicht selbst eine Regelung der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit trifft, sondern die der Einigungsstelle zustehende Regelungsbefugnis auf den Arbeitgeber überträgt, in keinem Fall gerecht werden. Dann gestaltet nicht die unter angemessener Berücksichtigung der jeweiligen Belange getroffene Ermessensentscheidung der Einigungsstelle die der Mitbestimmung unterliegende Angelegenheit, sondern das Ermessen des Arbeitgebers. Ein solcher Spruch der Einigungsstelle ist rechtsfehlerhaft. Ebenso wenig wie der Betriebsrat selbst kann die Einigungsstelle das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG dahin ausüben, dass sie dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand eröffnet (BAG, a.a.O., Rn. 39). Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Einigungsstelle eine Regelung vorsieht, die dem Arbeitgeber innerhalb eines von ihr in Ausübung ihres Ermessens gesteckten Rahmens inhaltlicher Vorgaben gewisse Entscheidungsspielräume überlässt. Doch muss die Einigungsstelle selbst den Regelungsgegenstand gestaltet haben (BAG, a.a.O., Rn. 41).

83

2. Bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber für jeden Beschäftigten zu überprüfen, ob und ggf. welche Gefährdungen mit dessen Arbeit verbunden sind. Durch diese Beurteilung ist zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG ist diese Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG genügt bei gleichartigen Bedingungen die Beurteilung der Arbeitsbedingungen eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit. Damit stellen sich bei einer Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich jedes Beschäftigten zumindest die Fragen, welche Tätigkeiten beurteilt werden sollen, worin die mögliche Gefahr bei der Arbeit besteht, woraus sie sich ergibt und mit welchen Methoden und Verfahren das Vorliegen und der Grad einer solchen Gefährdung festgestellt werden sollen. Daneben ist die (Rechts-)Frage zu klären, inwieweit die Arbeitsbedingungen mehrerer Beschäftigter gleichartig sind und deshalb die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreicht (BAG, a.a.O., Rn. 43 und 44). Vorgaben, die nur auf gesetzlich bestehende Anforderungen verweisen, stellen schon deshalb keine eigenständigen Regelungen dar, weil diese ohnehin einzuhalten sind (BAG, a.a.O., Rn. 48). Etwas anderes gilt für den Bezug auf Standards, die nicht den Charakter von Rechtsvorschriften haben. Erforderlich ist, dass ein Bezug zu den einzelnen konkreten Arbeitsplätzen in der BV hergestellt wird (BAG, a.a.O., Rn. 48 und 49). Zu regeln ist, welche Arbeitsplätze mit welchen Methoden auf welche möglichen Gefahrenursachen hin untersucht werden sollen. Der Zweck des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG besteht darin, die Erfahrung und mögliche Fachkunde des Betriebsrats und seine Kenntnisse der betrieblichen Besonderheiten im Interesse der Belegschaft für eine möglichst wirkungsvolle Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb nutzbar zu machen. Mit diesem gesetzlichen Ziel ist eine Regelung, die dem Arbeitgeber die Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Arbeitsplätze und Tätigkeiten allein überlässt, nicht zu vereinbaren (BAG, a.a.O., Rn. 52). Die Einigungsstelle ist gehalten, selbst für jeden zu untersuchenden Arbeitsplatz konkret festzulegen, welche möglichen Gefährdungen auf welche methodische Weise beurteilt werden sollen (BAG, a.a.O., Rn. 53).

84

3. Nach diesen Maßstäben ist der vorliegende Spruch der Einigungsstelle im Wesentlichen nicht zu beanstanden.

85

a) Die zu untersuchenden Arbeitsplätze sind in Ziffer 3.1 hinreichend abschließend beschrieben. Die Einigungsstelle hat damit selbst festgelegt, welche Arbeitsplätze/Tätigkeiten zu untersuchen sind.

86

aa) Dies hat bereits das Arbeitsgericht auf den Seiten 9 und 10 der angefochtenen Entscheidung dargestellt und begründet. Dieser Begründung schließt sich die erkennende Kammer an und macht sie sich zu eigen.

87

bb) Die zu untersuchenden Arbeitsplätze werden in Ziffer 3.1 konkret bezeichnet. Sie waren auch durch den Teilinteressenausgleich H.O.S. konkret vorgegeben. Der Inhalt der Arbeitsaufgaben an diesen Arbeitsplätzen wird durch die in Bezug genommenen Stellenbeschreibungen (Anlage 1 zur BV) genau definiert. Aus den Stellenbeschreibungen sind jeweils die Haupt- und Nebenaufgaben auf den zu beurteilenden Arbeitsplätzen zu entnehmen. Damit gewährleistet Ziffer 3.1 die vom BAG, a.a.O., Rn. 52) geforderte Festlegung der zu untersuchenden Arbeitsplätze.

88

Durch die Bestimmung der Arbeitsaufgaben der Mitarbeiter in diesen Stellenbeschreibungen ist auch hinreichend konkret festgelegt, welche Tätigkeiten der Beschäftigten Gegenstand der Untersuchung sind. Diese Tätigkeiten mussten nicht für jeden einzelnen Arbeitsplatz durch die Einigungsstelle festgeschrieben werden. Diese Aufgabe konnte von der Einigungsstelle im Rahmen der Festlegungen des Spruchs auf den Abteilungsleiter übertragen werden (vgl. Seite 4 letzter Absatz der Anlage 2 zur BV, Bl. 41 d. A.). Mit dem Verweis auf die Aufgabenbeschreibung in der Stellenbeschreibung steht fest, was der Mitarbeiter am zu untersuchenden Arbeitsplatz im Einzelnen zu erledigen hat. Die dort anfallenden Tätigkeiten als Untersuchungsgegenstände sind vom Untersucher vollständig zu erfassen; ein Ermessen, was untersucht werden soll, steht dem Abteilungsleiter nicht zu. Daher wird in Ziffer 3.1 auch nicht durch die Einigungsstelle eine eigene Regelung unterlassen. Zu untersuchen sind alle im Rahmen der Aufgabenerledigung anfallenden Tätigkeiten. Soweit hier überhaupt noch gewisse Entscheidungsspielräume für den Untersucher bestehen, stehen sie der Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs nicht entgegen (vgl. BAG, a.a.O., Rn. 41).

89

dd) Gegen die Einschätzung der Einigungsstelle, dass auf den jeweiligen (mehreren) Arbeitsplätzen etwa als Maschinenführer, Bandofen 14/15 und 12 gleichartige Arbeitsbedingungen/Tätigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG vorliegen, sind im Beschwerdeverfahren keine weiteren Einwände vom Betriebsrat erhoben worden.

90

Die Beschwerdekammer schließt sich auch insoweit den Ausführungen des Arbeitsgerichts an und verweist insoweit auf Seite 10 der Beschlussgründe. Der erstinstanzlich vorgetragene Einwand des Betriebsrats, die Maschinen seien an verschiedenen Orten in der Halle installiert, für die unterschiedliche Einwirkungen maßgeblich sein könnten, steht der Einschätzung, dass gleichartige Arbeitsbedingungen bestehen, nicht entgegen. Gleichartig heißt, wie das Arbeitsgericht zu Recht ausführt, nicht identisch.

91

Soweit der Betriebsrat erstinstanzlich weiter eingewandt hat, es werde nicht berücksichtigt, dass die Mitarbeiter an unterschiedlichen Anlagen eingesetzt würden, übersieht er, dass über die in Bezug genommenen Stellenbeschreibungen, die die Aufgaben definieren, und auch den Einsatz des Mitarbeiters an verschiedenen Anlagen vorsehen, klargestellt ist, dass die Arbeitsbedingungen an allen Anlagen untersucht werden, die der Mitarbeiter bedienen muss. So heißt es etwa für den Maschinenführer Produktionslinien (Bl. 36 d. A.), dass zu seinen Aufgaben die Bedienung aller Anlagenteile der Produktionslinie gehöre. Entsprechend hat sich auch die Untersuchung auf alle Anlagenteile zu erstrecken.

92

Schließlich wird durch die Inbezugnahme der Stellenbeschreibung entgegen der erstinstanzlich vertretenen Auffassung des Betriebsrats auch berücksichtigt, dass die Tätigkeit im Schichtbetrieb erfolgt. Dies ergibt sich nämlich ebenfalls aus den vorgelegten Stellenbeschreibungen und ist damit Gegenstand der Untersuchung.

93

b) Die zu untersuchenden Gefährdungen, Gefährdungsursachen und Beurteilungskriterien sind in Ziffer 3.2 ausreichend konkretisiert. Ausweislich des ersten Satzes der Ziffer 3.2 muss die Gefährdungsbeurteilung alle in Frage kommenden Gefährdungen erfassen.

94

aa) Soweit das Arbeitsgericht insoweit gemeint hat, es fehle hier an einer eigenständigen Regelung durch die Betriebsparteien, der Spruch verweise lediglich auf die gesetzlichen Regelungen, folgt dem die Beschwerdekammer nicht. Ziffer 3.2 enthält gerade nicht nur einen Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften, sondern auch, worauf die Arbeitgeberin in ihrer Beschwerdebegründung zu Recht hingewiesen hat, den Bezug zu etwa „Empfehlungen der zuständigen Ausschüsse“, die keine Rechtsnormqualität haben sowie einen Verweis auf die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse, bei denen es sich ebenfalls nicht um Rechtnormen handelt. Das BAG hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass etwa der Verweis auf eine DIN oder eine ISO-Norm, eine eigenständige Regelung der Einigungsstelle darstellen kann (BAG a.a.O., Rn. 48). So jedenfalls versteht die Beschwerdekammer die Entscheidung des BAG in diesem Punkt.

95

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts besteht auch ein ausreichender Bezug zu den in Ziffer 3.1 genannten Arbeitsplätzen. Ziffer 3.2 ist nämlich dahin zu verstehen, dass alle in 3.1 genannten Arbeitsplätze auf alle in Frage kommenden Gefährdungen zu untersuchen sind. Damit wird nach Einschätzung der Beschwerdekammer – nach Durchführung der aufgrund der Beurteilung durchzuführenden Maßnahmen – der größtmögliche Arbeitsschutz im Betrieb erreicht, was nach den Ausführungen des BAG (a.a.O., Rn. 52) letztlich Zweck des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats ist.

96

bb) Allerdings hat das BAG (a.a.O., Rn. 53) auch entschieden, dass die Einigungsstelle für jeden zu untersuchenden Arbeitsplatz konkret festzulegen habe, welche möglichen Gefährdungen auf welche methodische Weise beurteilt werden sollten. Eine solche Festlegung ist jedoch in Fällen wie den vorliegenden, in denen die Arbeitsplätze auf alle in Frage kommenden Gefährdungen untersucht werden sollen, nicht erforderlich. Wenn alle an einem Arbeitsplatz anfallenden Aufgaben und damit die zur Erfüllung dieser Aufgaben durchzuführenden Tätigkeiten auf alle denkbaren Gefährdungen untersucht werden sollen, erschließt sich nicht, warum hier eine weitere Differenzierung als Vorgabe für den Untersucher erforderlich ist.

97

Soweit im Beschwerdetermin vom Betriebsrat gerügt worden ist, es würden ausschließlich Arbeitssicherheitsfragen betrachtet, während die menschengerechte Gestaltung der Arbeit und die Frage, ob die Arbeitnehmer unter „guten Arbeitsbedingungen“ tätig seien, unberücksichtigt blieben, trifft dies nicht zu. Nach Ziffer 3.2 ist die Beurteilung der Tätigkeiten ausdrücklich auch nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen vorzunehmen. Hierzu gehören auch die Grundsätze der menschengerechten Gestaltung. Diese sind in die Untersuchung einzubeziehen.

98

Das ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, präventiv bereits bei der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufs sowie bei der Auswahl der Arbeitsmittel ergonomische, arbeitspsychologische und arbeitsmedizinische Erkenntnisse zu beachten, so dass die Arbeit den physischen und psychischen Fähigkeiten und Eigenschaften der Beschäftigten entspricht (Kohte/Faber/Feldhoff, Gesamtes Arbeitsschutzrecht, Nomos Verlag 2014, § 2 ArbSchG, Rn. 9). Bei der menschengerechten Gestaltung der Arbeit geht es konkret um eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit, um menschengerechte Gestaltung der Arbeitsabläufe durch Job-Rotation, aber auch um eine Berücksichtigung der individuellen Belastungsfähigkeit und der individuellen Beeinträchtigungen (Kohte a.a.O.).

99

In der Anlage 5 zur BV werden in der Checkliste die in § 5 III ArbSchG genannten möglichen Ursachen einer Gefährdung genannt. Der Untersucher hat hierbei auch festzustellen, ob das Risiko einer Gefährdung der Arbeitnehmer wegen der mangelnden Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit besteht. Das gibt ihm Ziffer 3.2 durch den Bezug auf die „gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse“ auf.

100

Soweit der Betriebsrat befürchtet, zu entsprechenden Untersuchungen seien die Abteilungsleiter tatsächlich gar nicht in der Lage und würden diese daher auch nicht durchführen, berührt dies die Rechtmäßigkeit des Spruches nicht. Sollte die Arbeitgeberin die BV nicht ordnungsgemäß durchführen, sollte also eine Untersuchung anhand der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse auch im Hinblick auf „gesunde Arbeitsbedingungen“ nicht stattfinden, kann der Betriebsrat auf Grundlage der BV die Arbeitgeberin auf Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser BV in Anspruch nehmen.

101

c) Die Einigungsstelle hat auch das anzuwendende Verfahren in Ziffer 4.1 der BV im Wesentlichen rechtswirksam beschrieben. Dies gilt nicht, soweit es um das Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen geht.

102

aa) Ziffer 4.1 verweist hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens auf die Anlage 2 zur BV. Diese selbst enthält wiederum eine differenzierte Vorgabe der Verfahrensschritte, wobei die Anlage 2 ihrerseits als mitgeltende Dokumente die EHS Checkliste 026/GPB (Anlage 5 BV) und die Verfahrensbeschreibung zur Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen (GPB) in Bezug nimmt (Ziffer 6 der Anlage 2, Bl. 45 d. A.). Die Anlage 2 selbst enthält in Ziffer 4 in den ersten drei Schritten detaillierte Vorgaben an den Untersucher, wie die Gefährdungen an den zu untersuchenden Arbeitsplätzen zu ermitteln sind. Der Untersucher muss die EHS Checkliste Nr. 026/GPB verwenden. Diese deckt die Untersuchung der in § 5 Abs. 3 ArbSchG genannten möglichen Gefährdungsursachen ab.

103

bb) Dass diese Untersuchung sich – entgegen der Auffassung des Betriebsrats – nicht auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften beschränkt, sondern auch die menschengerechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen untersucht wird, ergibt sich wie bereits ausgeführt daraus, dass das Vorliegen und der Grad einer Gefährdung auch unter Berücksichtigung der sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse und damit auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit beurteilt werden soll. Insoweit hat der Beurteiler die in der Checkliste vorgesehene Risikoeinschätzung auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vorzunehmen.

104

cc) Die Einwendungen des Betriebsrats gegen die Risikobeurteilung (Ziffer 4.2) und insoweit fehlende Prüfkriterien kann das Beschwerdegericht nicht nachvollziehen.

105

Die Festlegung einer Risikomatrix und der daraus abzuleitenden Maßnahmen liegt im Ermessen der Einigungsstelle. Unstreitig ist die Matrix nach anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstellt. Die Beurteilung des Risikos beruht auf der Erfahrung der verantwortlichen Abteilungs-/Bereichsleiter als Beurteiler, die zudem bei mangelnder eigener Kenntnis verpflichtet sind, sich beraten zu lassen (vgl. S. 7 der Anlage 2, Bl. 43 d. A.). Die Prüfkriterien zum Beurteilungsrisiko ergeben sich wiederum daraus, dass jeweils geeignete Messverfahren verwendet werden, eine Begehung und Befragung der Mitarbeiter erfolgt sowie die vorhandenen Dokumente und Daten ausgewertet werden (Ziffer 4.1). Die Einigungsstelle muss nicht selbst detailliert regeln, dass etwa Hitze mit einem Thermometer zu messen ist und ab welcher Temperatur eine Gefährdung anzunehmen ist. Ersteres ist selbstverständlich, Letzteres ergibt sich aus den in Ziffer 3.2 genannten Vorgaben. Für die Einschätzung des Risikos durfte die Einigungsstelle auf die Erfahrungen der jeweiligen Abteilungsleiter vertrauen. Nach Auffassung der Beschwerdekammer hält sich dies noch im Rahmen des dem Arbeitgeber zu belassenden Entscheidungsspielraums (BAG, a.a.O., Rn. 41).

106

dd) Entgegen der Auffassung des Betriebsrats entscheidet der Vorgesetzte auch nicht über die aus der Gefährdungsbeurteilung abzuleitenden Maßnahmen, sondern gibt insoweit nur Empfehlungen. Bedenken hiergegen bestehen aus Sicht des Beschwerdegerichts nicht.

107

ee) Der Spruch der Einigungsstelle ist insoweit unwirksam, als er die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen betrifft. Insoweit fehlt es an einer hinreichenden Ausgestaltung des Regelungsgegenstandes durch die Einigungsstelle selbst. Diese überlässt vielmehr das Verfahren zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung im Betrieb der Arbeitgeberin im Wesentlichen dem vorgesehenen Analyseteam.

108

Ziffer 4.1 in Verbindung mit den Vorgaben der Anlage 3 regeln auf immerhin 34 Seiten, wie psychische Belastungen an allen zu untersuchenden Arbeitsplätzen untersucht werden sollen. Die Untersuchung erfolgt durch ein Analyseteam, diesem sind konkrete Vorgaben dahingehend gegeben, welche „Belastungsdimensionen“ (S. 2 Anlage 3, Bl. 46 R) zu bewerten sind. Die weiteren Vorgaben der Verfahrensbeschreibung auf den Seiten 1 – 3 (Bl. 46 d. A.) bewegen sich dabei aber im Allgemeinen. Ein konkreter Bezug zum Betrieb der Arbeitgeberin wird nicht hergestellt. Vorgegeben sind Mustererhebungsbögen zur Befragung (Bl. 52 – 63 d. A.), die aber keinen Bezug zu den betrieblichen Gegebenheiten bei der Arbeitgeberin aufweisen. Vielmehr sollen diese Mustererhebungsbögen durch das Analyseteam zunächst auf die betrieblichen Bedingungen bei der Arbeitgeberin angepasst werden. Dies sieht die auf den Seiten 5 und 6 (Bl. 48 d. A.) geschilderte Planungs- und Vorbereitungsphase ausdrücklich vor. Entsprechend ist dann auch tatsächlich verfahren worden, wie der im Beschwerdeverfahren vorgelegte, tatsächlich zugrunde gelegte Erhebungsbogen (Anlage CMS 25, Bl. 264 – 277 d. A.) belegt.

109

Bei dieser Vorgehensweise wird der Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG verfehlt. Denn die Erfahrung und die mögliche Fachkunde des Betriebsrats und seine Kenntnisse der betrieblichen Besonderheiten, die er im Interesse der Belegschaft für eine möglichst wirkungsvolle Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb nutzbar machen soll (BAG, a.a.O., Rn. 52), bleibt bei dieser Vorgehensweise komplett unberücksichtigt. Im Grunde hat die Einigungsstelle nur geregelt, dass die Feststellung der Gefährdung der Mitarbeiter durch psychische Belastungen durch einen Erhebungsbogen erfolgt, die Festlegung des Inhalts dieses Erhebungsbogens hat es aber dem Analyseteam übertragen. Damit regelt der Spruch die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst, die Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung, gerade nicht.

110

Damit sind Ziffer 4.1, Satz 1, soweit dort das Verfahren Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen und die Verfahrensbeschreibung in Bezug genommen werden, ebenso unwirksam wie die in Ziffer 4.5 in Bezug genommene Dokumentation nach dem Verfahren Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen und deren Ausfüllung und Aufbewahrung im letzten Absatz der Ziffer 4.5. Ferner unwirksam ist die Festlegung des Analyseteams als Untersucher in Ziffer 5 erster Absatz sowie die in Ziffer 6 Abs. 4 geregelte Verpflichtung, dem Analyseteam zur Verfügung zu stehen. Schließlich ist der Spruch insoweit unwirksam als er die Anlage 3 und damit das Verfahren zur Beurteilung der psychischen Belastungen in Bezug nimmt.

111

III. Die Unwirksamkeit der Regelungen zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen führt jedoch nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Spruchs.

112

1. Die Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung oder eines Spruchs der Einigungsstelle führt nach dem der Vorschrift des § 139 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken zur Unwirksamkeit der Gesamtregelung, wenn nicht der verbleibende Teil auch ohne die unwirksamen Bestimmungen eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält. Ist dies der Fall, gebietet es der Normcharakter einer Betriebsvereinbarung ebenso wie bei Tarifverträgen und Gesetzen, ihre Regelungen im Interesse der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit der durch sie geschaffenen Ordnung in dem Umfang aufrecht zu erhalten, wie sie auch ohne den unwirksamen Teil ihrer Ordnungswirkung noch entfalten können (BAG, a.a.O., Rn. 60).

113

2. Auch ohne die Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung enthält der Spruch noch eine sinnvolle in sich geschlossene Regelung zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Das Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung ist in keiner Weise verschränkt mit dem Verfahren zur Feststellung sonstiger Gefährdungen. Daher verbleibt es wegen der übrigen Regelungen im Spruch bei deren Wirksamkeit. Die Einigungsstelle muss allein für die noch nicht geregelte Beurteilung der psychischen Belastung eine neue Regelung aufstellen.

114

IV. Kosten werden im Beschlussverfahren nicht erhoben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 16. Jan. 2018 - 1 TaBV 14/17

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 16. Jan. 2018 - 1 TaBV 14/17 zitiert 10 §§.

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(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;2. Beginn und Ende der täglichen A

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 139 Teilnichtigkeit


Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 87 Grundsatz


(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des

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(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigke

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(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. (2) Beschäftigte im

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Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: 1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die

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(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten h

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(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen. In diesen Rechtsverordnungen kann auch bestimmt werden, daß bestimmte Vorschriften des Gesetzes zum Schutz anderer als in § 2 Abs. 2 genannter Personen anzuwenden sind.

(2) Durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden,

1.
daß und wie zur Abwehr bestimmter Gefahren Dauer oder Lage der Beschäftigung oder die Zahl der Beschäftigten begrenzt werden muß,
2.
daß der Einsatz bestimmter Arbeitsmittel oder -verfahren mit besonderen Gefahren für die Beschäftigten verboten ist oder der zuständigen Behörde angezeigt oder von ihr erlaubt sein muß oder besonders gefährdete Personen dabei nicht beschäftigt werden dürfen,
3.
daß bestimmte, besonders gefährliche Betriebsanlagen einschließlich der Arbeits- und Fertigungsverfahren vor Inbetriebnahme, in regelmäßigen Abständen oder auf behördliche Anordnung fachkundig geprüft werden müssen,
3a.
dass für bestimmte Beschäftigte angemessene Unterkünfte bereitzustellen sind, wenn dies aus Gründen der Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit oder aus Gründen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit erforderlich ist und welche Anforderungen dabei zu erfüllen sind,
4.
daß Beschäftigte, bevor sie eine bestimmte gefährdende Tätigkeit aufnehmen oder fortsetzen oder nachdem sie sie beendet haben, arbeitsmedizinisch zu untersuchen sind und welche besonderen Pflichten der Arzt dabei zu beachten hat,
5.
dass Ausschüsse zu bilden sind, denen die Aufgabe übertragen wird, die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium zur Anwendung der Rechtsverordnungen zu beraten, dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu ermitteln sowie Regeln zu ermitteln, wie die in den Rechtsverordnungen gestellten Anforderungen erfüllt werden können. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Regeln und Erkenntnisse amtlich bekannt machen.

(3) In epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 für einen befristeten Zeitraum erlassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung für einen befristeten Zeitraum, der spätestens mit Ablauf des 7. April 2023 endet,

1.
bestimmen, dass spezielle Rechtsverordnungen nach Satz 1 nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes fortgelten, und diese ändern sowie
2.
spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 erlassen.

(1) Die Unfallversicherungsträger können unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder für eine wirksame Erste Hilfe erlassen, soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen; in diesem Rahmen können Unfallverhütungsvorschriften erlassen werden über

1.
Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,
2.
das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
3.
vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten, die für Versicherte oder für Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind,
4.
Voraussetzungen, die der Arzt, der mit Untersuchungen oder Maßnahmen nach Nummer 3 beauftragt ist, zu erfüllen hat, sofern die ärztliche Untersuchung nicht durch eine staatliche Rechtsvorschrift vorgesehen ist,
5.
die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch den Unternehmer,
6.
die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pflichten zu treffen hat,
7.
die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22 unter Berücksichtigung der in den Unternehmen für Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen sind.
In der Unfallverhütungsvorschrift nach Satz 1 Nr. 3 kann bestimmt werden, daß arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auch durch den Unfallversicherungsträger veranlaßt werden können. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. wirkt beim Erlass von Unfallverhütungsvorschriften auf Rechtseinheitlichkeit hin.

(1a) In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Unfallverhütungsvorschriften von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erlassen werden.

(2) Soweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erlassen, können sie zu den dort genannten Zwecken auch die Verarbeitung von folgenden Daten über die untersuchten Personen durch den Unternehmer vorsehen:

1.
Vor- und Familienname, Geburtsdatum sowie Geschlecht,
2.
Wohnanschrift,
3.
Tag der Einstellung und des Ausscheidens,
4.
Ordnungsnummer,
5.
zuständige Krankenkasse,
6.
Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdungen,
7.
Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des Endes der Tätigkeit,
8.
Angaben über Art und Zeiten früherer Tätigkeiten, bei denen eine Gefährdung bestand, soweit dies bekannt ist,
9.
Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Unternehmer ist nicht zulässig,
10.
Datum der nächsten regelmäßigen Nachuntersuchung,
11.
Name und Anschrift des untersuchenden Arztes.
Soweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften nach Absatz 1 Satz 2 erlassen, gelten Satz 1 sowie § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gilt nicht für die unter bergbehördlicher Aufsicht stehenden Unternehmen.

(4) Die Vorschriften nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Entscheidung hierüber wird im Benehmen mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder getroffen. Soweit die Vorschriften von einem Unfallversicherungsträger erlassen werden, welcher der Aufsicht eines Landes untersteht, entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde über die Genehmigung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vorschriften sich im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1 halten und ordnungsgemäß von der Vertreterversammlung beschlossen worden sind. Die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach Satz 4 ist im Antrag auf Erteilung der Genehmigung darzulegen. Dabei hat der Unfallversicherungsträger insbesondere anzugeben, dass

1.
eine Regelung der in den Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften nicht zweckmäßig ist,
2.
das mit den Vorschriften angestrebte Präventionsziel ausnahmsweise nicht durch Regeln erreicht wird, die von einem gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 des Arbeitsschutzgesetzes eingerichteten Ausschuss ermittelt werden, und
3.
die nach Nummer 1 und 2 erforderlichen Feststellungen in einem besonderen Verfahren unter Beteiligung von Arbeitsschutzbehörden des Bundes und der Länder getroffen worden sind.
Für die Angabe nach Satz 6 reicht bei Unfallverhütungsvorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 ein Hinweis darauf aus, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 14 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit keinen Gebrauch macht.

(5) Die Unternehmer sind über die Vorschriften nach Absatz 1 zu unterrichten und zur Unterrichtung der Versicherten verpflichtet.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen. In diesen Rechtsverordnungen kann auch bestimmt werden, daß bestimmte Vorschriften des Gesetzes zum Schutz anderer als in § 2 Abs. 2 genannter Personen anzuwenden sind.

(2) Durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden,

1.
daß und wie zur Abwehr bestimmter Gefahren Dauer oder Lage der Beschäftigung oder die Zahl der Beschäftigten begrenzt werden muß,
2.
daß der Einsatz bestimmter Arbeitsmittel oder -verfahren mit besonderen Gefahren für die Beschäftigten verboten ist oder der zuständigen Behörde angezeigt oder von ihr erlaubt sein muß oder besonders gefährdete Personen dabei nicht beschäftigt werden dürfen,
3.
daß bestimmte, besonders gefährliche Betriebsanlagen einschließlich der Arbeits- und Fertigungsverfahren vor Inbetriebnahme, in regelmäßigen Abständen oder auf behördliche Anordnung fachkundig geprüft werden müssen,
3a.
dass für bestimmte Beschäftigte angemessene Unterkünfte bereitzustellen sind, wenn dies aus Gründen der Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit oder aus Gründen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit erforderlich ist und welche Anforderungen dabei zu erfüllen sind,
4.
daß Beschäftigte, bevor sie eine bestimmte gefährdende Tätigkeit aufnehmen oder fortsetzen oder nachdem sie sie beendet haben, arbeitsmedizinisch zu untersuchen sind und welche besonderen Pflichten der Arzt dabei zu beachten hat,
5.
dass Ausschüsse zu bilden sind, denen die Aufgabe übertragen wird, die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium zur Anwendung der Rechtsverordnungen zu beraten, dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu ermitteln sowie Regeln zu ermitteln, wie die in den Rechtsverordnungen gestellten Anforderungen erfüllt werden können. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Regeln und Erkenntnisse amtlich bekannt machen.

(3) In epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 für einen befristeten Zeitraum erlassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung für einen befristeten Zeitraum, der spätestens mit Ablauf des 7. April 2023 endet,

1.
bestimmen, dass spezielle Rechtsverordnungen nach Satz 1 nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes fortgelten, und diese ändern sowie
2.
spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 erlassen.

(1) Die Unfallversicherungsträger können unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder für eine wirksame Erste Hilfe erlassen, soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen; in diesem Rahmen können Unfallverhütungsvorschriften erlassen werden über

1.
Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,
2.
das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
3.
vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten, die für Versicherte oder für Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind,
4.
Voraussetzungen, die der Arzt, der mit Untersuchungen oder Maßnahmen nach Nummer 3 beauftragt ist, zu erfüllen hat, sofern die ärztliche Untersuchung nicht durch eine staatliche Rechtsvorschrift vorgesehen ist,
5.
die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch den Unternehmer,
6.
die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pflichten zu treffen hat,
7.
die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22 unter Berücksichtigung der in den Unternehmen für Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen sind.
In der Unfallverhütungsvorschrift nach Satz 1 Nr. 3 kann bestimmt werden, daß arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auch durch den Unfallversicherungsträger veranlaßt werden können. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. wirkt beim Erlass von Unfallverhütungsvorschriften auf Rechtseinheitlichkeit hin.

(1a) In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Unfallverhütungsvorschriften von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erlassen werden.

(2) Soweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erlassen, können sie zu den dort genannten Zwecken auch die Verarbeitung von folgenden Daten über die untersuchten Personen durch den Unternehmer vorsehen:

1.
Vor- und Familienname, Geburtsdatum sowie Geschlecht,
2.
Wohnanschrift,
3.
Tag der Einstellung und des Ausscheidens,
4.
Ordnungsnummer,
5.
zuständige Krankenkasse,
6.
Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdungen,
7.
Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des Endes der Tätigkeit,
8.
Angaben über Art und Zeiten früherer Tätigkeiten, bei denen eine Gefährdung bestand, soweit dies bekannt ist,
9.
Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Unternehmer ist nicht zulässig,
10.
Datum der nächsten regelmäßigen Nachuntersuchung,
11.
Name und Anschrift des untersuchenden Arztes.
Soweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften nach Absatz 1 Satz 2 erlassen, gelten Satz 1 sowie § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gilt nicht für die unter bergbehördlicher Aufsicht stehenden Unternehmen.

(4) Die Vorschriften nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Entscheidung hierüber wird im Benehmen mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder getroffen. Soweit die Vorschriften von einem Unfallversicherungsträger erlassen werden, welcher der Aufsicht eines Landes untersteht, entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde über die Genehmigung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vorschriften sich im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1 halten und ordnungsgemäß von der Vertreterversammlung beschlossen worden sind. Die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach Satz 4 ist im Antrag auf Erteilung der Genehmigung darzulegen. Dabei hat der Unfallversicherungsträger insbesondere anzugeben, dass

1.
eine Regelung der in den Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften nicht zweckmäßig ist,
2.
das mit den Vorschriften angestrebte Präventionsziel ausnahmsweise nicht durch Regeln erreicht wird, die von einem gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 des Arbeitsschutzgesetzes eingerichteten Ausschuss ermittelt werden, und
3.
die nach Nummer 1 und 2 erforderlichen Feststellungen in einem besonderen Verfahren unter Beteiligung von Arbeitsschutzbehörden des Bundes und der Länder getroffen worden sind.
Für die Angabe nach Satz 6 reicht bei Unfallverhütungsvorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 ein Hinweis darauf aus, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 14 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit keinen Gebrauch macht.

(5) Die Unternehmer sind über die Vorschriften nach Absatz 1 zu unterrichten und zur Unterrichtung der Versicherten verpflichtet.

Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

1.
Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
2.
Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
3.
bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
4.
Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
5.
individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
6.
spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
7.
den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
8.
mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.

(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3.
arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
4.
Beamtinnen und Beamte,
5.
Richterinnen und Richter,
6.
Soldatinnen und Soldaten,
7.
die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.

(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen.

(4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften.

(5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.

(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3.
arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
4.
Beamtinnen und Beamte,
5.
Richterinnen und Richter,
6.
Soldatinnen und Soldaten,
7.
die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.

(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen.

(4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften.

(5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte.

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.