Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 05. Juli 2018 - 1 Ta 69/18

ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2018:0705.1TA69.18.00
published on 05/07/2018 00:00
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 05. Juli 2018 - 1 Ta 69/18
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 07.05.2018 – 3 Ca 695/18 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die als sofortige Beschwerde statthafte „Beschwerde“ des Klägers ist frist- und formgemäß eingelegt und damit zulässig. In der Sache ist sie aber unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgelegt, dass sich der Kläger mit monatlichen Raten in Höhe von 47,-- EUR an den Prozesskosten zu beteiligen hat.

2

1. Soweit ersichtlich, wendet sich der Kläger im Beschwerdeverfahren nicht mehr gegen die Berechnung der Ratenhöhe durch das Arbeitsgericht. Dieses hat sowohl den Freibetrag für die Ehefrau des Klägers berücksichtigt als auch zutreffend das an das Kind des Antragstellers gezahlte Kindergeld als dessen Einkommen angesetzt. Auf die ausführliche Begründung im Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts wird insoweit Bezug genommen.

3

2. Die im Beschwerdeverfahren nunmehr nachgereichten weiteren Belastungen wegen berufsbedingter Fahrtkosten, einem Darlehen und mehrerer Versicherungen sind bei der Bemessung der Ratenhöhe nicht zu berücksichtigen.

4

a) Grundsätzlich muss der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck und allen Unterlagen bereits vor Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO; BAG vom 03.12.2003 – 2 AZB 19/03 – Juris), da Prozesskostenhilfe nur für eine beabsichtigte Prozessführung, nicht aber für einen bereits abgeschlossenen Prozess bewilligt werden kann.

5

Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz ist dagegen nur ausnahmsweise möglich. Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens zugunsten des Antragstellers entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat. Soweit dem Antragsteller nach Ende der Instanz eine solche gerichtliche Nachfrist gesetzt worden ist, muss diese Frist – anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist – jedoch zwingend eingehalten werden (BAG, a.a.O.; LAG Schleswig-Holstein, zuletzt Beschluss vom 07.09.2017 – 6 Ta 103/17 -; LAG Hamm, Beschluss vom 06.02.2018 – 5 Ta 51/18 – in: NZA-RR 2018, 325).

6

Der Rechtsstreit, für den der Kläger Prozesskostenhilfe begehrt, ist rechtskräftig abgeschlossen. Dem Kläger ist durch das Arbeitsgericht eine Frist zur Nachreichung von Belegen bis zum 15.05.2018 unter ausdrücklichem Hinweis auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzt worden. Diese Frist hat der Kläger hinsichtlich der nunmehr eingereichten Belege nicht eingehalten.

7

Der Kläger kann nicht damit gehört werden, dass ihn das Arbeitsgericht nicht darauf hingewiesen habe, die bisher eingereichten Belege reichten für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht aus. Es gehört zu seinen Obliegenheiten, bereits im Antragsformular sämtliche in Betracht kommenden Angaben, die für die Berechnung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich sind, zu machen. Wenn der Kläger, aus welchen Gründen auch immer, bestimmte Belastungen im Antragsformular nicht angibt, kann er dem Arbeitsgericht nicht vorhalten, es habe weitere Belege anfordern sollen. Hierin liegt auch keine Verkennung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör. Nach Belastungen, von denen das Gericht nichts weiß, muss es auch nicht fragen.

8

3. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.


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(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäft

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(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.