Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 29. Apr. 2014 - 6 Sa 1/13

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2014:0429.6SA1.13.0A
published on 29/04/2014 00:00
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 29. Apr. 2014 - 6 Sa 1/13
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08.11.2012 – 4 Ca 3164/11 E – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers.

2

Der Kläger ist seit 1980 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Betriebshandwerker in dem von der Beklagten betriebenen Fachkrankenhaus in H beschäftigt. Seine Ehefrau ist ebenfalls bei der Beklagten beschäftigt. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien findet der Haustarifvertrag vom 28.03.2006 (im Folgenden: Haus-TV – Bl. 45 bis 57 d. A.) Anwendung. Dieser Tarifvertrag übernimmt teilweise Bestimmungen des BAT-O und erklärt diese auch für Arbeitnehmer, die bisher der Beschäftigtengruppe der Arbeiter zugeordnet waren, für anwendbar. In § 77 enthält der Tarifvertrag Regelungen über die Gewährung eines Ortszuschlags i. S. d. BAT-O auch für Beschäftigte, die der ehemaligen Gruppe der Arbeiter zugeordnet waren.

3

Zu dieser Gruppe zählt der Kläger.

4

Die Beklagte gewährt dem Kläger neben der Grundvergütung und einer Allgemeinen Zulage einen Ortszuschlag Stufe 2, den Verheiratetenbestandteil jedoch nur in Höhe von ½.

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe nach Maßgabe des § 77 Haus-TV ungeachtet des Umstandes, dass auch seine Ehefrau bei der Beklagten beschäftigt sei, der Verheiratetenbestandteil des Ortszuschlages in voller Höhe zu. Dies folge aus § 77 Abs. 2, 3. Spiegelstrich des Haus-TV, der für alle ehemaligen Arbeiter einen Anspruch auf den Ortszuschlag für Verheiratete begründe, ohne dass es auf die Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen ankomme. Sinn und Zweck dieser Regelung sei es nach Auskunft der den Tarifvertrag schließenden Gewerkschaft ver.di gewesen, eine Aufhebung der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten herbeizuführen.

6

Nach erfolgloser vorgerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom 16.12.2008 verfolgt der Kläger mit der vorliegenden Klage für den Zeitraum Juni 2008 bis September 2012 seine Ansprüche in Höhe von monatlich 44,74 Euro brutto weiter.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.326,48 Euro brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Regelungen in § 77 Abs. 2 Haus-TV seien dahin auszulegen, dass auch den ehemaligen Arbeitern ein Anspruch auf Ortszuschlag, jedoch nur nach Maßgabe der für Angestellte geltenden tariflichen Bestimmungen zustehe. Eine Besserstellung von verheirateten Beschäftigten der ehemaligen Gruppe der Arbeiter gegenüber vergleichbaren Angestellten sei nicht das Regelungsziel des Tarifvertrages gewesen. Durch die tarifliche Regelung sollten vielmehr die Arbeiter mit den Angestellten gleichgestellt werden. Die Regelung in § 77 Abs. 2, Spiegelstrich 3 Haus-TV beziehe sich auf bei der Beklagten beschäftigte ledige Arbeiter, denen, um finanzielle Einbußen bei der Überführung in das neue Vergütungssystem zu vermeiden, der Ortszuschlag in Höhe des für Verheiratete geltenden Betrages gezahlt werde. Demgemäß habe die Beklagte zu Recht nach Maßgabe des § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT-O im Fall des Klägers den Verheiratetenbestandteil an ihn und seine Ehefrau je zur Hälfte ausgezahlt.

12

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.11.2012 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf den Verheiratetenbestandteil des Ortszuschlages in voller Höhe zu. Die Beklagte habe zu Recht bei der Bemessung dieses Vergütungsbestandteils § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT-O zur Anwendung gebracht, weil § 77 Haus-TV für die Ermittlung des Ortszuschlages auf diese Bestimmung verweise. Spiegelstrich 3 des § 77 Abs. 2 Haus-TV enthalte keine von der vorgenannten tariflichen Norm abweichende Regelung. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 173 bis 177 der Akte verwiesen.

13

Gegen dieses, ihm am 03.12.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.01.2013 Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 04.03.2013, am 01.03.2013 begründet.

14

Mit seinem Rechtsmittel verfolgt er sein erstinstanzliches Klageziel unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes weiter. Die Regelung in § 77 Abs. 2, Spiegelstrich 3 Haus-TV sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts dahin zu interpretieren, dass jedem Beschäftigten, der der ehemaligen Gruppe der Arbeiter zuzuordnen sei, ein Anspruch auf den Ortszuschlag Stufe 2 in ungekürzter Form zustehe, ungeachtet der für die Gewährung dieser Leistung in § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT-O enthaltenen Voraussetzungen.

15

Der Kläger beantragt:

16

Das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg – 4 Ca 3164/11 E – vom 08.11.2012 wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.327,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die nachzuzahlenden Differenzbeträge ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit zu zahlen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

19

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

21

Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 77 Abs. 2 HausTV auf Gewährung des vollen Verheiratetenbestandteils des Ortszuschlages in Höhe weiterer 44,74 Euro brutto monatlich für den streitgegenständlichen Zeitraum Juni 2008 bis September 2012 zu.

22

Das Arbeitsgericht hat zutreffend die vorgenannte Bestimmung des Haus-TV dahin ausgelegt, dass bei Ehegatten, die beide unter den Geltungsbereich des Haus-TV fallen, der Verheiratetenbestandteil des Ortszuschlages jedem Ehegatten nur zur Hälfte gewährt wird. In diesem Umfang hat die Beklagte den Anspruch des Klägers unstreitig für den streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt.

23

§ 77 Haus-TV lautet:

24

Vergütung

25

Aufgrund der Überführung der bisherigen für Arbeiter geltenden tariflichen Regelungen in diesen für alle Beschäftigte geltenden Tarifvertrag und der vereinbarten Arbeitszeit wird zwecks Festlegung der Vergütung folgendes vereinbart:

26

(1) Die Grundvergütung, der Ortszuschlag und die Allgemeine Zulage für alle Beschäftigte ergeben sich aus der Anlage „Tabelle Grundvergütung“, „Tabelle Ortszuschlag“ und „Tabelle Allgemeine Zulage“ (Anlagen zu diesem Tarifvertrag).

27

(2) Dieser Absatz gilt nur für die Beschäftigten, die nach bisheriger tariflicher Regelung als Arbeiter eingeordnet wurden bzw. bei Neueinstellung nach dieser früheren Regelung als Arbeiter eingeordnet werden würden.

28

- Die Eingruppierung der Arbeiter erfolgt in die Lohngruppen 1 bis 9 und in die Lohnstufen 1 bis 8 nach den bisher für Arbeiter geltenden Kriterien.
Die Lohngruppe 9 ist die höchste Lohngruppe für Arbeiter.
Die höchste Lebensaltersstufe für Arbeiter ist die Stufe 8.
Für Arbeiter gilt für die Grundvergütung abschließend der in der Tabelle Grundvergütung (Anlage) farblich hervorgehobene Bereich.

29

- Klargestellt wird, dass nunmehr auch die bisher als Arbeiter bezeichneten Beschäftigten Ortszuschlag (einschließlich kinderbezogene Bestandteile) nach den Regelungen des BAT-O über den in diesem Tarifvertrag vereinbarten Verweis erhalten.

30

- Beschäftigte, die vor Geltung dieses Haustarifvertrages als Arbeiter eingeordnet wurden und deren Arbeitsverhältnis auch bereits vor Geltung dieses Haustarifvertrages bestand, erhalten unabhängig von den tatsächlichen Bedingungen Ortszuschlag der Stufe 2 – verheiratet.

31

Der in Absatz 1 benannten Anlage „Tabelle Ortszuschlag“ kommt u. a. der folgende Inhalt zu:

32

Halbe Differenz zwischen Stufe 1 und Stufe 2
(§ 29 Abschn. B Abs. 5 BAT-O)

33

…       

46,97 

        

46,97 

        

44,74 

34

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Vertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnis nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung einer Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelungen führt (BAG 22.01.2014 – 7 AZR 243/12 – Rn. 28).

35

Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ergibt sich, dass § 77 Abs. 2 Haus-TV für die ehemalige Gruppe der Arbeiter lediglich einen Anspruch auf Ortszuschlag nach Maßgabe der (bisher nur) für Angestellte geltenden Bestimmungen des § 29 Abschnitt B BAT-O begründet, allerdings mit der Ausnahme, dass auch bei Inkrafttreten schon beschäftigte ledige Arbeiter einen Anspruch auf den für Verheiratete geltenden Ortszuschlag erhalten sollen. Damit besteht für den Kläger, dessen Ehefrau ebenfalls im Geltungsbereich des Haus-TV bei der Beklagten beschäftigt wird, ein Anspruch auf den Verheiratetenbestandteil gemäß § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT-O lediglich in Höhe von ½.

I.

36

Dies ergibt sich bereits aus dem Wortsinn des § 77 Abs. 2, 2. Spiegelstrich Haus-TV, der für Arbeiter den Erhalt von Ortszuschlag nach den Regelungen des BAT-O anordnet. Spiegelstrich 3 enthält keinen abweichenden Wortsinn. Dieser Absatz enthält vielmehr gar keine Aussage über die Art und Weise der Berechnung des Ortszuschlages nach der Stufe 2. Zwar ordnet diese Bestimmung an, dass für alle ehemaligen Arbeiter ein Anspruch auf Ortszuschlag nach dieser Stufe ungeachtet der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen besteht. Eine weitere Aussage, dass abweichend von den im zweiten Spiegelstrich in Bezug genommenen Bestimmungen des BAT-O der Ortszuschlag Stufe 2 in jedem Fall ungekürzt zu zahlen ist, enthält der 3. Spiegelstrich jedoch gerade nicht.

II.

37

Auch aus der Systematik des Haus-TV ergibt sich, dass den ehemaligen Arbeitern der Verheiratetenbestandteil des Ortszuschlages, wenn der Ehepartner ebenfalls hierauf Anspruch hat, nur zur Hälfte zustehen soll. § 77 Abs. 1 Haus-TV verweist hinsichtlich der Ermittlung des Ortszuschlages auf die als Anlage zum Haus-TV erstellte „Tabelle Ortszuschlag“, die in ihrer letzten Spalte die sich bei einer Aufteilung des Verheiratetenbestandteils ergebenden Werte auch bezüglich der für ehemalige Arbeiter geltenden Lohngruppen ausweist.

38

Nach der sich bietenden Systematik des § 77 Haus-TV haben die Tarifvertragsparteien die Zahlung des Ortszuschlages für ehemalige Arbeiter im Grundsatz an die tariflichen Regelungen des BAT-O, nämlich § 29 geknüpft. Der 3. Spiegelstrich des § 77 Abs. 2 Haus-TV enthält hiervon eine Ausnahme dahin, dass jedem ehemaligen Arbeiter der Ortszuschlag der Stufe 2 – ungeachtet der persönlichen Voraussetzungen – zu zahlen ist. Hiermit weichen die Tarifvertragsparteien von dem vorgenannten Grundsatz ab, ohne die Anknüpfung an den BAT-O hinsichtlich der Zahlung dieses Vergütungsbestandteils jedoch vollkommen aufzuheben. Angesichts dieses „Regel-Ausnahme-Verhältnisses“ lässt sich ein Abweichen der Bestimmungen des Haus-TV von jenen des BAT-O nur soweit bejahen, wie dies ausdrücklich im Haus-TV geregelt worden ist. Hinsichtlich der von dem Kläger angenommenen „weiteren Abkopplung“ betreffend die Berechnung des Verheiratetenbestandteils bei im Betrieb tätigen Ehepartnern ist dies gerade nicht erfolgt.

III.

39

Ein dahingehender übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien hat auch nicht seinen eindeutigen Niederschlag im Haus-TV gefunden. Die Parteien tragen übereinstimmend vor, Wille der Tarifvertragsparteien sei es gewesen, die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten aufzuheben (Schriftsatz des Klägers vom 17.09.2009 unter Bezugnahme auf die Aussage des an den Tarifvertragsverhandlungen beteiligten Gewerkschaftssekretärs B; Schriftsatz der Beklagten vom 13.08.2009, Seite 2). Der Sache nach begehrt der Kläger vorliegend jedoch nicht eine Gleichstellung mit der Gruppe der (ehemaligen) Angestellten, sondern vielmehr eine Besserstellung soweit es um die Berechnung des Verheiratetenbestandteils bei im Betrieb gemeinsam tätigen Eheleuten geht.

40

Zwar führt im Ergebnis die von den Tarifvertragsparteien zur Umsetzung dieses Willens getroffene Regelung dazu, dass miteinander verheiratete ehemalige Arbeiter gegenüber ledigen ehemaligen Arbeitern schlechter gestellt werden. Diese erhalten, obwohl sie die tariflichen Voraussetzungen nicht erfüllen, den Verheiratetenbestandteil in vollem Umfang. Aus dem „systematischen Bruch“ der tarifvertraglichen Regelung folgt jedoch nicht der übereinstimmende Wille der Tarifvertragsparteien, diesen „Zielkonflikt“ unter Inkaufnahme einer Ungleichbehandlung zwischen den ehemaligen Beschäftigtengruppen Arbeiter/Angestellte durch eine Gleichbehandlung innerhalb der Gruppe der ehemaligen Arbeiter – bezogen auf die Teilgruppe der miteinander verheirateten Beschäftigten – zu lösen. Dies gilt umso mehr, weil die Regelung im Spiegelstrich 3 sich auf die Gewährung eines Besitzstandes für bereits beschäftigte ehemalige Arbeiter beschränkt.

IV.

41

Damit entspricht die hier vorgenommene Auslegung dem Sinn und Zweck des Haus-TV, nämlich der Gleichstellung der bisherigen Gruppe der Arbeiter mit jener der Angestellten, was von den Tarifvertragsparteien im Übrigen in § 77 Abs. 2, Spiegelstrich 2 Haus-TV deutlich herausgestellt wird. Die damit – wie vorstehend ausgeführt – verbundene Ungleichbehandlung von miteinander verheirateten ehemaligen Arbeitern gegenüber nicht verheirateten ehemaligen Arbeitern stellt einen sich hieraus ergebenden Reflex der Regelung dar, der jedoch an der eigentlichen Zwecksetzung des Tarifvertrages nichts ändert.

V.

42

Nach alledem konnte das Rechtsmittel des Klägers keinen Erfolg haben.

B.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

C.

44

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Die Kammer misst den entscheidungserheblichen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung bei. Die hier streitige Regelung beschränkt sich auf den Betrieb der Beklagten und betrifft gegenwärtig 10 bis 12 dort tätige Arbeitnehmer (vgl. zur grundsätzlichen Bedeutung Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 8. Auflage § 72 Rn. 17a).

45

Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen.


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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona
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published on 22/01/2014 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 2. Dezember 2011 - 10 Sa 1229/10 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.