Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 20. Aug. 2014 - 4 TaBV 7/14

ECLI:ECLI:DE:LAGST:2014:0820.4TABV7.14.0A
20.08.2014

Tenor

1. Auf die Beschwerde der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stendal vom 10. 01. 2014 - 4 BV 22/12 - dahingehend abgeändert, dass die Anträge zu 1. - 3. des zu 1. beteiligten Betriebsrates insgesamt zurückgewiesen werden.

2. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Antragsteller beim Einsatz von Drittpersonal ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zusteht.

2

Die Beteiligte zu 2 (fortan: Arbeitgeberin) betreibt in U ein Landeskrankenhaus für forensische Psychiatrie mit insgesamt 292 Plätzen. Davon entfallen 80 Plätze auf die im L bestehende Außenstelle. Bei dem Landeskrankenhaus handelt es sich um die zentrale Einrichtung des Landes Sachsen-Anhalt zur Besserung und Sicherung von psychisch kranken Straftätern nach § 63 StGB. Die Patienten werden gerichtlich eingewiesen, wenn nach sorgfältiger Abwägung der Persönlichkeit und der Straftat Umstände festgestellt wurde, dass sie aufgrund ihrer seelischen Erkrankung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig und von ihnen wegen ihres Zustandes weitere Straftaten zu erwarten sind.

3

Antragsteller ist im vorliegenden Verfahren der bei der Arbeitgeberin für die Außenstelle L gebildete Betriebsrat (fortan: Betriebsrat).

4

Die Arbeitgeberin beschäftigt in der Außenstelle L mehr als 20 Arbeitnehmer. Die im Pflegebereich tätigen Arbeitnehmer sind entsprechend den Vorgaben nach § 3 Abs. 3 Maßregelvollzugsgesetz Sachsen-Anhalt und § 1 Nr. 9 der Verordnung über Verwaltungsvollzugsbeamte als Verwaltungsvollzugsbeamte bestellt. Zu ihren Aufgaben gehören pflegerische und therapeutische Tätigkeiten sowie die Durchführung allgemeiner und besonderer Sicherungsmaßnahmen. Dies schließt auch die Anwendung unmittelbaren Zwangs ein (§§ 19, 20 Maßregelvollzugsgesetz Sachsen-Anhalt).

5

Die Arbeitgeberin hat die Bewachung des Geländes der Außenstelle L dem privaten Wach- und Sicherheitsdienst ... GmbH (im Folgenden: ...) übertragen. Dem liegt der Vertrag über Wachschutzleistungen vom 19. Juni 2012/12. März 2012 zu Grunde (Bl. 95 bis 100 d. A.). Darin ist unter anderem Folgendes bestimmt:

6

㤠1 Gegenstand der Leistung

7

(1) Der Auftragnehmer erbringt Bewachungsleistungen für den Auftraggeber im Landeskrankenhaus für forensische Psychiatrie U am Standort L.

8

(2) Die Bewachungsleistungen haben die vorbeugende Verhinderung von Entweichungen der im geschlossenen Bereich untergebrachten Personen des Maßregelvollzugs sowie die Einhaltung der Sicherheit und Ordnung im Maßregelvollzug zum Ziel. Sie beinhalten Wesentlichen:

9

• Bewachung und Sicherung des Außenbereichs sowie die Mitarbeit bei entweichungsverhindernden Maßnahmen

10

• optische Kontrollen der Außenbereiche, teilweise mittels Quad o. ä. Fahrzeugen (das Fahrzeug wird vom Auftraggeber gestellt) bzw. mit Dienstbegleithund (Hundehütte wird durch den Auftraggeber gestellt)

11

• Überwachung der Aktivitäten der Maßregelvollzugspatienten innerhalb und außerhalb des Gebäudes

12

• Unterstützung des Personals des Maßregelvollzugs in besonderen Situationen und bei der Einleitung von Sofortmaßnahmen nach besonderen Vorkommnissen, wie Geiselnahme, Brand etc.

13

• Durchführung von Pfortendienst (u. A. Ein- und Auslass, Schlüsselverwaltung, Telefonvermittlung)

14

• Näheres dazu wird in dem, dem Vertrag als Anlage beiliegenden Handbuch geregelt. Dieses ist Bestandteil des Bewachungsvertrages. Jede Änderung dieses Handbuchs bedarf der Schriftform und wird ebenfalls Bestandteil des Vertrages.

15

§ 2 Durchführung der Leistung

16

(1) Die Bewachungsfirma kommt ihren Beratungsleistungen nach Maßgabe dieses Vertrages und den gesetzlichen sowie behördlichen Vorschriften nach. Der Einsatz eines Nachunternehmers ist nicht gestattet. Insbesondere wird sie nur behördlich überprüftes, sicherheitsüberprüftes, zuverlässiges und fachkompetentes Personal, das geistig und körperlich den gestellten Anforderungen gerecht wird, einsetzen. Kommt der Auftraggeber zu der Wertung, dass das Personal nicht den Anforderungen entspricht, ist der Auftraggeber berechtigt, Mitarbeiter als nicht vertragsgemäß einzustufen und neue Mitarbeiter entsprechend der Vereinbarung zu verlangen.

17

Vor dem Einsatz neuer Mitarbeiter werden diese durch den Einsatzleiter vor Beginn des 1. Dienstes der Einrichtungsleitung des Landeskrankenhauses für forensische Psychiatrie U bzw. einem von dieser zu benennenden Mitarbeiter (z. B. Sicherheitsbeauftragter) vorgestellt. Die Einweisung des Bewachungspersonals erfolgt durch den Auftragnehmer. Außerdem ist vor Beginn des Einsatzes neuer Mitarbeiter dem Auftraggeber ein persönliches Führungszeugnis jedes neuen Mitarbeiters vorzulegen. Neue Mitarbeiter, die für den Einsatz an Gepäckdurchleuchtungsgerät vorgesehen sind, haben die Berechtigung zum Bedienen eines solchen Gerätes zu besitzen. Neue Mitarbeiter, die zum Einsatz im Außenbereich vorgesehen sind, haben zur Bedienung des Quads den Führerschein Klasse B zu besitzen.

18

Nach erfolgter Einweisung ist der Einsatzleiter des Auftragnehmers für die jeweilige Dienstplangestaltung und Erfolgskontrolle verantwortlich. Anweisungen des/r durch den Auftraggeber autorisierten Verwaltungsleiter/in bzw. einem von diesem zu benennenden Mitarbeiter (Sicherheitsbeauftragte) des Landeskrankenhauses für forensische Psychiatrie U, werden vom schichtführenden Wachmann entgegen genommen und entsprechend umgesetzt. Der Auftragnehmer wird nachrichtlich informiert. Zu diesem Verfahren befinden sich nähere Ausführungen in der Anlage.

...

19

§ 7 - Weisungsrecht

20

Die Einrichtungsleitung bzw. die von ihr beauftragen Mitarbeiter des Auftraggebers haben ein direktes Weisungsrecht bezogen auf den personellen Einsatz von Wachpersonen gegenüber dem Auftragnehmer.

21

...“

22

Anlage des Vertrages ist das Handbuch zur Organisation der Abläufe für das Bewachungsunternehmen (Bl. 101 bis 110 d. A.). Hierin ist unter 5.2 Folgendes geregelt:

23

„Sicherheitsbereich, Sicherheitszentrale

24

ein Sicherheitsmitarbeiter kalendertäglich von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr

25

Aufgaben:

26

• Führung aller in der Außenstelle L handelnden Sicherheitsmitarbeiter des Bewachungsunternehmens...

27

• Organisation des Zusammenwirkens mit den Mitarbeitern der Einrichtung

28

• Der Mitarbeiter der Sicherheitszentrale ist gegenüber allen in der Außenstelle L eingesetzten Mitarbeitern des Bewachungsunternehmens weisungsberechtigt. Alle Maßnahmen und Handlungen bei besonderen Ereignissen werden durch diesen Mitarbeiter eingeleitet und notwendige Informationen abgesetzt. ...

29

Bei der Arbeitgebern bestehen verschiedene Handlungs- und Verfahrensanweisungen, wie u. a. betreffend

30

• GSM-Dualgeräte (Anlage K14, Bl. 129 bis 131 d. A.)

31

• Besuchsrechte (Anlage K19, Bl. 144 f. d.A.)

32

• Auslösung einer Fahndung (Anlage K20, Bl. 147 f. d. A.)

33

• Benutzung des Generalschlüssels (Anlage K22, Bl. 152. d. A.)

34

• Sicherung bei Außenterminen (Anlage K23, Bl. 153 f. d. A.)

35

• Notfallmanagement Sicherheit (Anlage K24, Bl. 155 d. A.)

36

• Auffinden von Substanzen (Anlage K25, Bl. 156 d. A.)

37

• Postsendungen (Anlage K26, Bl. 157 f. d. A.)

38

• Gepäckdurchleuchtungen (Anlage K27, Bl. 159 f. d. A.)

39

• Ordnung und Sicherheit (Anlage K28, Bl. 161 bis 163 d. A.)

40

• Schlüsselordnung (Anlage K29, Bl. 164 f. d. A.)

41

• Einlassgewährung (Anlage K30 Bl. 166 f. d. A.)

42

Diese Anweisungen gelten insbesondere auch für den Wachschutz, soweit dieser im Geltungsbereich, im Zuständigkeitsbereich oder im Verteiler erwähnt wird.

43

Treten bei untergebrachten Personen Erkrankungen auf, die eine ärztliche Behandlung außerhalb des Landeskrankenhauses erfordern, so erfolgt die Behandlung in nahegelegenen, externen Krankenhäusern. Ordnet der behandelnde Arzt dabei eine sog. 2-zu-1-Bewachung an, ist der Patient von zwei Personen zu begleiten. Hierbei handelte es sich bis zum Abschluss des vorgenannten Bewachungsvertrages ausschließlich um Personal der Arbeitgeberin. Seit dieser Vereinbarung erfolgt in 50 bis 60 % dieser Fälle (nach Einschätzung der Arbeitgeberin 50 % und nach Einschätzung des Betriebsrats in 60 %) die Begleitung durch einen Mitarbeiter der Arbeitgeberin und einen Mitarbeiter der ... . Das betrifft nicht nur sog. Akutfälle, sondern auch geplante Krankenhausbehandlungen.

44

Wird die 2-zu-1-Bewachung angeordnet, nimmt der Pflegedienstmitarbeiter der Arbeitgeberin Kontakt zu dem zuständigen Sicherheitsmitarbeiter der ... auf, die dann aufgrund eigener Einsatzplanung und Koordinierung eigene Mitarbeiter zum Einsatz zur Verfügung stellt. Die Arbeitgeberin nimmt keinen Einfluss auf die Dienst- und Urlaubsplangestaltung durch die ... .

45

Bei der Durchführung der 2-zu-1-Bewachung arbeiten die Mitarbeiter der Arbeitgeberin und die eingesetzten Mitarbeiter der ... zusammen. Den Berichtsbogen erstellt allein der Mitarbeiter der Arbeitgeberin. Die Befugnisse der eingesetzten Mitarbeiter unterscheiden sich insoweit, als nur die Mitarbeiter der Arbeitgeberin Verwaltungsvollzugsbeamte sind. Es erfolgen auch Weisungen von Mitarbeitern der Arbeitgeberin an Mitarbeiter der. Streitig ist zwischen den Beteiligten, in welchem Umfang die ...-Mitarbeiter dieselben Aufgaben wie die Mitarbeiter der Arbeitgeberin ausführen.

46

Der Betriebsrat teilte der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 23. Februar 2012 (Anlage K6, Bl. 23 d. A.), 2. März 2012 (Anlage K7, Bl. 24 d. A.), 28. Juni 2012 (Anlage K8, Bl. 25 d. A.) und 26. Juli 2012 (Anlage K9, Bl. 26 f. d. A.) mit, beim Einsatz von Mitarbeitern der ... in der externen Krankenhausbewachung bestehe ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und verlangte, dass seine Zustimmung vor deren Einsatz eingeholt wird. Die Arbeitgeberin teilte mit E-Mail vom 16. August 2012 (Anlage K10, Bl. 28 d. A.) mit, dass der Einsatz der Mitarbeiter der ... nicht der Zustimmung des Betriebsrats bedürfe, weil es sich um Beschäftigte einer Fremdfirma handele und sie keinen Einfluss darauf habe, welcher konkrete Mitarbeiter eingesetzt werde. Zuletzt mit Schreiben vom 19. November 2012 (Anlage K13, Bl. 31 d. A.) forderte der Betriebsrat erneut die Einholung seiner Zustimmung nach § 99 BetrVG.

47

Mit der am 30. November 2012 bei dem Arbeitsgericht Stendal per Fax sowie am 3. Dezember 2012 im Original eingegangenen und der Arbeitgeberin am 5. Dezember 2012 zugestellten Antragsschrift verfolgt der Betriebsrat sein Begehren weiter.

48

Er hat dort die Ansicht vertreten, dass eine Eingliederung der Mitarbeiter der ..., die im Rahmen der 2-zu-1-Bewachung eingesetzt werden, in den Betrieb der Arbeitgeberin vorliege, sodass ein Mitbestimmungsrecht wegen der Einstellung und des Einsatzes dieser externen Mitarbeiter nach § 99 BetrVG bestehe. Dazu macht er geltend, dass die Beschäftigten der Arbeitgeberin und des Wachschutzunternehmens in diesen Fällen Hand in Hand arbeiten würden. Auch die externen Mitarbeiter würden die Patienten betreuen. Dieses Mitbestimmungsrecht habe die Arbeitgeberin auch grob verletzt. Daraus begründe sich der Unterlassungsanspruch, der sich aus § 23 Abs. 3 BetrVG ergebe.

49

Der Betriebsrat hat beantragt,

50

1. der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, in ihrem Betrieb Drittpersonal für die externe Krankenhausbewachung von psychisch Kranken und Maßregelvollzugspatienten einzustellen, solange der Betriebsrat die Zustimmung nicht erteilt hat oder im Verweigerung die fehlende Zustimmung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ersetzt worden ist, es sei denn, die Arbeitgeberin macht sachliche Gründe, die eine Einstellung dringend erforderlich machen, geltend und leitet, falls der Betriebsrat diese bestreitet, hiernach innerhalb von drei Tagen das arbeitsgerichtliche Verfahren nach § 100 BetrVG ein;

51

2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus dem Antrag eins der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 € anzudrohen;

52

3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1, festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat im Falle der beabsichtigten Einstellung von Personal für die externe Krankenhausbewachung von psychisch Kranken und Maßregelvollzugspatienten im Rahmen der Anhörung nach § 99 BetrVG den Namen der dort Beschäftigten mitzuteilen und die Zustimmung des Antragstellers zu deren Beschäftigung einzuholen.

53

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

54

die Anträge zurückzuweisen.

55

Sie hat dort die Ansicht vertreten, eine Eingliederung des Personals der ... erfolge nicht, weil die Arbeitgeberin keinen Einfluss auf die Dienstplangestaltung des Fremdpersonals nehme. Die Aufgaben der Mitarbeiter der Arbeitgeberin und der ... seien klar abgegrenzt. Aufgabe des Fremdpersonals seien allein sichernde Maßnahmen, die nicht in den pflegerischen Bereich fielen. Das beinhalte zum Beispiel die Sicherung des Pflegedienstmitarbeiters der Arbeitgeberin in besonderen Notsituationen wie Nothilfe sowie die Unterstützung bei der Fahndungseinleitung bzw. die Fahndungseinleitung selbst. Dem stehe weder entgegen, dass die Mitarbeiter der Arbeitgeberin und das Wachschutzpersonal verpflichtet seien, gemeinsam Fluchtversuche zu verhindern, gemeinsam zu handeln und sich gegenseitig abzusichern. Auch würden keine Arbeiten verrichtet, die nur gemeinsam erledigt werden könnten. Soweit - unstreitig - Weisungen von Mitarbeitern der Arbeitgeberin gegenüber Mitarbeitern des Wachschutzes erfolgten, sei dies allein der Vertragsdurchführung und der notwendigen Praktikabilität geschuldet.

56

Das Arbeitsgericht Stendal hat durch Beschluss vom 10. Januar 2014 unter Zurückweisung der Anträge im Übrigen festgestellt, dass dem Betriebsrat bei dem Einsatz von Drittpersonal für die externe Krankenhausbewachung von psychisch Kranken und Maßregelvollzugspatienten ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zusteht. Wegen der Gründe dieses Beschlusses wird auf Blatt 200 bis 214 der Akten Bezug genommen.

57

Dieser Beschluss ist der Arbeitgeberin am 04. Februar 2014 zugestellt worden. Deren Beschwerde ist am 03. März 2014 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (per Fax) eingegangen. Die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung ist auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin vom 03. März 2014 bis zum Ablauf des 05. Mai 2014 verlängert worden. Mit am 05. Mai 2014 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangenem Schriftsatz vom 05.05.2014 hat die Arbeitgeberin ihre Beschwerde begründet.

58

Wegen der Einzelheiten dieser Beschwerdebegründung wird auf den vorgenannten Schriftsatz vom 05. Mai 2014 (Bl. 267 - 273 d. A.) Bezug genommen.

59

Die Arbeitgeberin beantragt:

60

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stendal vom 10.01.2014 - 4 BV 22/12 - abgeändert, soweit er dem Antrag des Antragstellers stattgegeben hat. Der Antrag des Antragstellers wird insgesamt zurückgewiesen.

61

Der Betriebsrat beantragt:

62

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stendal vom 10.01.2014 - 4 BV 22/12 - wird zurückgewiesen.

63

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Betriebsrats in der Beschwerdeinstanz wird auf dessen Schriftsatz vom 12. Juni 2014 (Bl. 281 - 285 d. A.) verwiesen.

64

Im Protokoll über die mündliche Anhörung der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz vom 20. August 2014 heißt es auf Seite 2 (Bl. 294 d. A.) u. a.:

65

Es wird unstreitig gestellt, dass im Rahmen von Krankenhausbewachung (2 : 1 Bewachung) zwar ein S...-Mitarbeiter und ein ...-Mitarbeiter teilnehmen, jedoch nur der S...-Mitarbeiter hoheitliche Befugnisse hat. Der Klinikmitarbeiter ist gegenüber dem ...-Mitarbeiter weisungsberechtigt.

66

Die Sach- und Rechtslage wird erörtert.

67

Die Sitzung wird kurz unterbrochen und nach geheimer Beratung fortgesetzt.

68

Es wird weiter unstreitig gestellt, dass der Einsatz von ...-Mitarbeitern für 2 : 1 Krankenhausbewachung nicht dauernd, sondern nur tageweise erfolgt.

69

laut vorgelesen und genehmigt

70

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften ergänzend Bezug genommen.

II.

71

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stendal vom 10. Januar 2014 - 4 BV 22/12 - ist an sich statthaft sowie insgesamt zulässig. Sie ist auch begründet. Demgemäß war dieser Beschluss des Arbeitsgerichts Stendal vom 10. Januar 2014 auf die Beschwerde der Arbeitgeberin dahingehend abzuändern, dass die Anträge zu 1. bis 3. des Betriebsrates insgesamt zurückgewiesen werden. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht war zuzulassen.

72

Im Einzelnen:

1.

73

Mit dem Arbeitsgericht Stendal geht die Beschwerdekammer davon aus, dass der Hauptantrag zu 1. zulässig, aber unbegründet ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts Stendal in seinem Beschluss vom 10. Januar 2014 unter B. I. auf den Seiten 8 - 13 (= Bl. 206 - 211 d. A.) wird deshalb auch zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch sind hier nicht gegeben, und zwar weder in Bezug auf einen allgemeinen Unterlassungsanspruch noch auf den Unterlassungsanspruch gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG.

2.

74

Auch betreffend den Antrag auf Anordnung eines Ordnungsgeldes schließt sieht die Beschwerdekammer den Ausführungen des Arbeitsgerichts Stendal in seinem Beschluss vom 10. Januar 2014 auf Seite 13 unter B. III. (Bl. 211 d. A.) wiederum auch zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang an. Dieser Antrag ist ersichtlich nur für den Fall des Obsiegens mit dem vorgenannten Unterlassungsantrag gestellt worden. Deshalb ist über ihn nicht zu befinden.

3.

75

Der hilfsweise auf Feststellung gerichtete Antrag des Betriebsrats ist auch nach Auffassung der Beschwerdekammer im Wesentlichen zulässig. Insoweit kann wiederum auch zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts Stendal im vorgenannten Beschluss vom 10. Januar 2014 unter III. 1. a - c) auf den Seiten 13 bis 14 (Bl. 211 - 212 d. A.) verwiesen werden. Die Beschwerdekammer ist allerdings der Auffassung, dass dieser hilfsweise Feststellungsantrag unbegründet ist.

a)

76

Dazu hat sich das Arbeitsgericht Stendal in seinem vorgenannten Beschluss vom 10. Januar 2014 auf den Standpunkt gestellt, dass eine Einstellung i. S. v. § 99 Abs. 1 Satz BetrVG vorliegt, wenn Personen in dem Betrieb des Arbeitsgebers eingegliedert werden, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Auf das Rechtsverhältnis, in dem diese Personen zum Arbeitgeber als Betriebsinhaber stehen, komme es nicht an. Maßgebend sei, ob die von ihnen zu verrichtenden Tätigkeiten ihrer Art nach weisungsgebundene Tätigkeiten seien, die der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs zu dienen bestimmt seien und deshalb vom Arbeitgeber organisiert werden müssten. Ob den betreffenden Personen tatsächlich Weisungen hinsichtlich dieser Tätigkeit erteilt würden - und gegebenenfalls von wem - sei unerheblich. Die Personen müssten dabei aber derart in die Arbeitsorganisation des Betriebs eingegliedert werden, dass der Betriebsinhaber die für eine weisungsgebundene Tätigkeit typischen Entscheidungen auch über Zeit und Ort der Tätigkeit zu treffen habe. Der Betriebsinhaber müsse in diesem Sinne Personalhoheit besitzen und damit wenigstens einen Teil der Arbeitgeberstellung gegenüber den betreffenden Personen wahrnehmen. Diese könnten zugleich in einem Arbeitsverhältnis oder einem sonstigen Rechtsverhältnis zu einem Dritten stehen. Eine Eingliederung in den Betrieb sei deshalb auch bei Arbeitnehmern von Drittfirmen möglich, die aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages mit weisungsgebundenen Tätigkeiten im Betrieb beauftragt würden, falls der Betriebsinhaber und nicht der beauftragte Unternehmer das für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsrecht innehabe und die Entscheidung über den Einsatz nach Zeit und Ort treffe. Dazu genügten weder die detaillierte Beschreibung der dem beauftragten Unternehmer übertragenen Tätigkeiten in dem zugrunde liegenden Vertrag noch die enge räumliche Zusammenarbeit der beidseitigen Arbeitnehmer im Betrieb, die Unentbehrlichkeit einer von der Fremdfirma erbrachten Hilfsfunktion für den Betriebsablauf und die Einweisung und Koordination des Fremdfirmeneinsatzes durch Mitarbeiter des Betriebsinhabers. Ebenso wenig ausreichend seien die Wahrnehmung von arbeitgebertypischen Weisungsrechten durch das Fremdfirmenpersonal gegenüber den eigenen Arbeitnehmern und der Umstand, dass die betreffende Tätigkeit bislang von Arbeitnehmern des Beschäftigungsbetriebes durchgeführt worden sei und zu bestimmten Zeiten weiterhin durchgeführt werde.

77

Nach diesen Grundsätzen - so das Arbeitsgericht Stendal weiter - liege im Streitfall in dem Einsatz von Fremdpersonal (also hier den Mitarbeitern der ...) bei externer Krankenhausbewachung eine Eingliederung und damit eine Einstellung i. S. v. § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG vor. Dafür sei unerheblich, dass dieser Einsatz aufgrund eines Dienstvertrages mit der ... erfolge. Entscheidend sei die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit und deren Einbindung in die betriebliche Organisation. Aufgrund einer Gesamtschau sei festzustellen, dass die Mitarbeiter der ... bei den 2-zu-1-Bewachungen in die betriebliche Organisation der Arbeitgeberin eingebunden seien. Richtig sei zwar, dass sie nicht unmittelbar hinsichtlich der Mitarbeiter der ... das Weisungsrecht nach Ort und Zeit ausübe. Unstreitig sei zwischen den Beteiligten nämlich, dass die Arbeitgeberin nicht namentlich festlege, welcher der Mitarbeiter der ... an welchem Tag und zu welcher Stunde zur 2-zu-1-Bewachung eingesetzt werde. Richtig sei auch, dass die Arbeitgeberin sich bei der ... als Dienstnehmer umfangreiche Weisungsrechte vorbehalten könne, ohne dass dies seine Eingliederung im vorgenannten Sinne führen würde.

78

Entscheidend sei jedoch, dass ein Werk- oder Dienstvertrag ohne Eingliederung nur vorliege, wenn der Unternehmer für einen anderen tätig sei, die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolges notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen organisiert seien und für die Erfüllung der in dem Vertrag vorgesehenen Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werkes gegenüber dem Drittunternehmer verantwortlich bleibe. Das folge noch nicht daraus, dass den ...-Mitarbeitern überhaupt Weisungen durch Mitarbeiter der Arbeitgeberin erteilt werden könnten. Maßgeblich sei, dass die Arbeitgeberin die wichtigen Arbeitgeberfunktionen wenigstens im Sinne einer aufgespalteten Arbeitgeberstellung teilweise ausübe. Dies beginne bereits mit der Auswahl der Mitarbeiter der ... . Hier habe sich die Arbeitgeberin gemäß § 2 Abs. 1 des Vertrages ausdrücklich die Entscheidung vorbehalten, von der... vorgesehene Mitarbeiter als nicht vertragsgemäß einzustufen und neue Mitarbeiter entsprechend der Vereinbarung zu verlangen. Damit entscheide die Arbeitgeberin und nicht die ..., welche Mitarbeiter überhaupt eingesetzt werden dürfen. Das entspreche exakt der Situation, als würde die Arbeitgeberin diese Mitarbeiter selbst einstellen. Danach wähle allein die Arbeitgeberin das einzusetzende Personal aus. Sie kaufe folglich nicht lediglich eine Dienstleistung ein. Vielmehr sei Inhalt der Vereinbarung, dass die ... die Aufgaben übernehme, für die die Arbeitgeberin Personal einzustellen. Dass die ... dieses Personal daneben auch für eigene Aufgaben einsetzen dürfe, sei von untergeordneter Bedeutung. Insoweit sei die Situation nicht anders, als wenn ein Mitarbeiter bei zwei oder mehreren Arbeitgebern jeweils in Teilzeit beschäftigt sei. Anders als bei einem Werk- oder Dienstvertrag stehe damit nicht die eingekaufte Leistung im Vordergrund, sondern die Person des einzusetzenden Mitarbeiters. Die Arbeitgeberin beschränkte sich gerade nicht darauf, nur allgemeine Anforderungen an die persönliche und fachliche Qualifikation der Mitarbeiter aufzustellen. Sie treffe allein die Entscheidung über die Einsetzbarkeit.

79

In diesem Zusammenhang stehe dann auch der Feststellung der Eingliederung nicht mehr entgegen, dass die Arbeitgeberin nicht selbst unmittelbar für den konkreten Einsatz den Mitarbeiter der ... benenne und ihm Vorgaben für Ort und Zeit seines Einsatzes mache. Sie lege die Mitarbeiter der ... namentlich fest, die überhaupt eingesetzt werden dürften und überlasse dann der ... nach konkreter Anforderung nur noch die konkrete Auswahl. Danach delegiere die Arbeitgeberin die namentliche Auswahl für den von ihr selbst nach Ort und Zeit vorgegebenen Einsatz. Die Arbeitgeberfunktionen der ... seien damit sehr eingeschränkt. Dem entspreche es auch, dass das eingesetzte Fremdpersonal denselben Verfahrensanweisungen wie die Mitarbeiter der Arbeitgeberin unterliege. Dieser Bewertung der Eingliederung stehe auch nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin behauptet habe, die Arbeitsaufgaben der Mitarbeiter der ... einerseits und ihrer eigenen Mitarbeiter andererseits seien voneinander abgrenzbar. Richtig sei zwar, dass die Mitarbeiter nach dem Vortrag der Arbeitgeberin teilweise unterschiedliche Aufgaben haben, die bedingt seien durch die unterschiedlichen Befugnisse. Zu Recht stelle die Arbeitgeberin aber nicht in Abrede, dass ein arbeitsteiliges Zusammenwirken, ein einander helfen etc., so dass eine strikte Trennung gar nicht möglich sei. Damit entspreche die Bewertung der Eingliederung der Mitarbeiter der ... im 2-zu-1-Einsatz trotz formaler Delegierung der Bestimmung des Einsatzes nach Zeit und Ort an einen Externen auch dem Normzweck des § 99 BetrVG. Dieser bestehe darin, dem Betriebsrat ein Mitspracherecht bei der personellen Zusammenstellung des Betriebsverbandes zu geben.

b)

80

Dem gegenüber hat sich die Arbeitgeberin in ihrer Beschwerdebegründung vom 05. Mai 2014 unter Bezugnahme auf die BAG-Entscheidung vom 05.03.1991 - 1 ABR 39/90 - auf den Standpunkt gestellt, es komme nicht darauf an, inwieweit äußere Umstände eine Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern des Betriebes notwendig machen. In diesem Zusammenhang hat die Arbeitgeberin insbesondere die BAG-Entscheidung vom 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 - in Bezug genommen, wonach selbst intensivste Anweisungen des Auftraggebers und sein Zugriff auf die Personalauswahl des Dienstleisters unschädlich sind. Hier erfolge die externe Krankenhausbewachung bei der Arbeitgeberin nicht ausschließlich durch Mitarbeiter des Bewachungsdienstes, sondern vielmehr gemeinsam mit dem eigenen Personal der Arbeitgeberin. Insoweit könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Tätigkeit „arbeitsteilig“ und sozusagen „Hand in Hand“ zusammen erfolge. Dass zeige folgendes Beispiel: Im Falle eines Ausbruchsversuches von Patienten des Maßregelvollzuges, die sich anlässlich einer Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus befinden, würden die einzuleitenden Maßnahmen (Einleitung der Fahndung) ausschließlich durch die eigenen Mitarbeiter der Arbeitgeberin und nicht etwa durch die Mitarbeiter des Bewachungsunternehmens eingeleitet werden. Die Tätigkeiten im Rahmen der sog. 2-zu-1-Bewachung stelle eine klassische Hilfsfunktion dar. Dies habe das erstinstanzliche Gericht verkannt. Eine Einstellung der Arbeitnehmer von Fremdfirmen liege mangels Eingliederung immer dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber absonderbare Arbeiten auf Fremdfirmen übertrage oder - wie vorliegend - eine Werk- oder Dienstleistung für sich einkaufe, auch wenn die Tätigkeit des Fremdpersonals unverzichtbare Hilfsfunktionen für den Betriebszweck habe, ihr Umfang von Betriebsablauf abhänge, das Fremdpersonal gegebenenfalls angelernt und sein Einsatz durch Arbeitnehmer des Betriebs koordiniert werden müsse.

c)

81

Demgegenüber hat der Betriebsrat in seinem zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 12. Juni 2014 ausgeführt, während des externen Krankenhausaufenthaltes erfolge die medizinische Betreuung grundsätzlich durch das jeweilige Personal des Krankenhauses. Aufgabe der mit der Krankenhausbewachung befassten Mitarbeiter sei es dagegen, Fluchtversuche zu vermeiden, unberechtigte Kontaktaufnahmen zu unterbinden sowie, falls erforderlich, allgemeine und besondere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Erfolge eine Krankenhausbewachung durch einen Mitarbeiter der Arbeitgeberin und einen externen Wachschutzmitarbeiter, so obliege es dem Mitarbeiter der Arbeitgeberin, den konkreten Ablauf der Krankenhausbewachung zu organisieren und entsprechende Anweisungen an den Wachschutzmitarbeiter zu erteilen, um eine ordnungsgemäße Bewachung sicherzustellen. Diese Überwachungen würden beispielsweise die Lage von Pausenzeiten, Fragen der Sicherheiten, das Verhalten in Bezug auf den Umgang mit dem Patienten, die Anordnung zur Begleitung des Patienten bei Untersuchungen außerhalb seines Patientenzimmers betreffen. Mit Ausnahme der Pausenzeiten erfolge bei einer angeordneten 2-zu-1-Bewachung die Bewachung grundsätzlich nach dem Vier-Augen-Prinzip. Mit Blick auf diese Gegebenheiten sei ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG gegeben. Bei einer Krankenhausbewachung unter Beteiligung externer Wachschutzmitarbeiter liege ein arbeitsteiliges Handeln „Hand in Hand“ mit den Beschäftigten der Arbeitgeberin zur Erreichung eines betrieblichen Kernanliegens vor. Dazu bezieht sich der Betriebsrat insbesondere auf die BAG-Entscheidung vom 13. Dezember 2005 - 1 ABR 51/04. In diesem Sinne nehme die Arbeitgeberin wesentliche Arbeitgeberfunktionen vor. Sie habe sich vertragsgemäß das Recht vorzubehalten, Mitarbeiter als nicht vertragsgemäß einzustufen und den Einsatz neuer Mitarbeiter zu verlangen. Darüber hinaus bestimme sie im Rahmen der externen Krankenhausbewachung grundsätzlich über Ort und Zeit der zu erbringenden Bewachungsleistungen. Dazu fordere sie anlassbezogen Mitarbeiter vom Wachschutzunternehmen ... ab. Bei der Ausübung der Krankenhausüberwachung seien die Mitarbeiter des Wachschutzunternehmens vollständig den Weisungen der Mitarbeiter der Arbeitgeberin unterworfen. Anders als bei der Überwachung des Betriebsgeländes der Arbeitgeberin gebe es bei der externen Krankenhausbewachung keinen eigenen Vorarbeiter des Wachschutzunternehmens. Entscheidend sei insbesondere, dass die Mitarbeiter des Wachschutzunternehmens im Rahmen der 2-zu-1-Krankenhausüberwachung keine abgrenzbaren Aufgaben wahrnehmen. Die Mitarbeiter der ... würden dort arbeitsteilig mit den Beschäftigten der Arbeitgeberin tätig und seien bei der konkreten Aufgabenerfüllung deren Weisungen unterworfen. Ein abgrenzbares Werk existiere damit nicht. Die Mitarbeiter des Wachschutzunternehmens würden damit nicht lediglich im Rahmen einer klassischen Hilfsfunktion tätig. Diese möge noch in der Bewachung des Betriebsgeländes der Arbeitgeberin gesehen werden können. Die unmittelbare Bewachung und Beaufsichtigung der Patienten des Maßregelvollzuges stelle dagegen eine Kernaufgabe der Arbeitgeberin dar. Dort übe die Arbeitgeberin jedenfalls teilweise Personalhoheit aus. Die bei der Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag vom BAG vorgenommene Unterscheidung zwischen arbeitsrechtlichen Weisungs- und werkvertraglichen Anweisungsrechten sei in diesem Zusammenhang irrrelevant. Entscheidend für die Eingliederung sei, dass der Auftraggeber die zu verrichtende Tätigkeit durch Weisungen maßgeblich (mit-) steuere und in diesem Zusammenhang teilweise Personalhoheit ausübe. Da die Krankenhausbewachung von der Arbeitgeberin organisiert werde und die Mitarbeiter des Wachschutzunternehmens im Rahmen dieser Bewachung arbeitsteilig mit den Beschäftigten der Arbeitgeberin nach deren Weisungen tätig würden, sei diese Voraussetzung vorliegend gegeben.

d)

82

Unter Berücksichtigung der gesamten vorstehenden Ausführungen geht die Beschwerdekammer davon aus, dass dem Betriebsrat bei der Einstellung von Fremdpersonal zur externen Krankenhausüberwachung in der Außenstelle L, in der zwar mehr als ... 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, jedoch kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG zusteht. Es fehlt betreffend die ...-Mitarbeiter am Merkmal der „Einstellung“. Diese sind unstreitig überwiegend nur mit der Bewachung des dortigen Betriebsgeländes befasst. Gemäß den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Sitzung vom 20. August 2014 erfolgt der Einsatz von ...-Mitarbeitern im Rahmen einer 2-zu-1-Bewachung nicht dauernd, sondern nur tageweise. Das bedeutet: Diese 50 %ige bzw. 60 %ige Krankenhausbewachung erfolgt nicht immer als 2-zu-1-Bewachung. Wenn die Krankenhausbewachung als 2-zu-1-Bewachung erfolgt, geschieht dieses zum Teil alleine durch zwei Mitarbeiter der Arbeitgeberin und auch teilweise als zwei-zu-eins-Bewachung durch einen Mitarbeiter der Arbeitgeberin und einen ...-Mitarbeiter. Daraus leitet die Beschwerdekammer her, dass die ...-Mitarbeiter ganz überwiegend im Bereich des Wachschutzes zur Bewachung des Betriebsgeländes der Arbeitgeberin tätig sind. Verständlich ist für die Beschwerdekammer auch, dass das Anliegen des Betriebsrates offenbar darauf gerichtet ist, auch in Zeiten sparsamer Haushaltsführung für eine möglichst ordnungsgemäße qualifizierte Besetzungsregelung Sorge zu tragen. Der Weg über § 99 BetrVG eignet sich dafür nur eingeschränkt. Vorliegend gilt deshalb folgendes: Für die Mitbestimmung bei Einstellungen nach § 99 Abs. 1 BetrVG kommt es auf die Eingliederung der Beschäftigten an, nicht aber auf die Natur des Rechtsverhältnisses, in dem die Personen zum Betriebsinhaber stehen. Die Personen müssen derart in den Betrieb eingliedert werden, dass der Betriebsinhaber die für eine weisungsabhängige Tätigkeit typischen Entscheidungen auch über Ort und Zeit der Tätigkeit zu treffen hat (vgl. BAG vom 09. Oktober 2013 - 7 ABR 12/12 - = AP-Nr. 43 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung). Auf diese Entscheidung hat der Betriebsrat in der mündlichen Anhörung vor der Beschwerdekammer am 20. August 2014 zwar ausdrücklich Bezug genommen. Dort geht es aber im Schwerpunkt nur darum, ob ehrenamtlich tätige Personen den gegen Vergütung dort tätigen Beschäftigten gleichzustellen sind oder nicht.

83

Vielmehr ist der vorliegende Fall durchaus vergleichbar mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 - zugrunde liegt. Dort geht es darum, dass zur Entlastung der Luftsicherheitsbehörde die teilweise Privatisierung deren öffentlichen Aufgaben ermöglicht wird. Es wurden dort Fluggastkontrollkräfte eingesetzt, und zwar unter der Aufsicht des jeweils auf Seiten der Bundespolizei zuständigen Bundespolizeipräsidiums bzw. Bundespolizeiamtes. Insoweit waren die Bediensteten der Bundespolizei berechtigt, aufsichtsfachliche Weisungen zu erteilen. Hier liegt der Fall vergleichbar. Ausweislich der am 20. August 2014 zu Protokoll gegebenen unstreitigen Erklärungen (vgl. Bl. 294 d. A.) ist im Rahmen einer 2-zu-1-Überwachung der Mitarbeiter der Arbeitgeberin gegenüber dem ...-Mitarbeiter weisungsberechtigt. Der Mitarbeiter der Arbeitgeberin wiederum verfügt über (abgeleitete) hoheitliche Befugnisse als beliehene Person. Im Übrigen wird die vom Betriebsrat in Bezug genommene Tätigkeit von ...-Mitarbeitern im Rahmen der 2-zu-1-Überwachung gerade nicht in der Außenstelle L des Landeskrankenhauses in U für forensische Psychiatrie ausgeübt, sondern nur außerhalb des Klinikgeländes und damit auch außerhalb der Außenstelle L der Arbeitgeberin, nämlich nur im Rahmen einer externen Krankenhausüberwachung, soweit die zu 50 % bzw. 60 % im Verhältnis 2:1 durchgeführt wird und die beiden Begleitpersonen nicht jeweils bei der Arbeitgeberin tätig sind, sondern ein Begleiter weisungsberechtigter Mitarbeiter der Arbeitgeberin und die weitere Person ...-Mitarbeiter ist.

84

Nach alledem fehlt es hier bei den ...-Mitarbeitern bereits an der Eingliederung in den originären Betriebsbereich in L. Sie sind auch im Rahmen der 2-zu-1-Bewachung überwiegend außerhalb der Außenstelle L tätig; außerdem unterliegen sie als Hilfspersonal den Weisungen der Mitarbeiter der Arbeitgeberin, die über (abgeleitete) hoheitliche Befugnisse verfügen.

III.

85

Gegen den das Verfahren beendenden Beschluss eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nur statt, wenn sie in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts zugelassen wird. Zuzulassen ist die Rechtsbeschwerde nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Beschluss von einer Entscheidung der in § 72 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Entscheidung beruht (vgl. §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 1 ArbGG). Liegen diese Voraussetzungen (grundsätzliche Bedeutung oder Abweichung) vor, so ist das Landesarbeitsgericht zur Zulassung verpflichtet. Auch im Hinblick auf die Erklärungen der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. und 2. im Anhörungstermin vom 13. Januar 2014 geht die Beschwerdekammer nunmehr davon aus, dass die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 20. Aug. 2014 - 4 TaBV 7/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 20. Aug. 2014 - 4 TaBV 7/14

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 20. Aug. 2014 - 4 TaBV 7/14 zitiert 7 §§.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen


(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen v

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz


(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Sa

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 100 Vorläufige personelle Maßnahmen


(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der A

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten


(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 20. Aug. 2014 - 4 TaBV 7/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 20. Aug. 2014 - 4 TaBV 7/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 09. Okt. 2013 - 7 ABR 12/12

bei uns veröffentlicht am 09.10.2013

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2011 - 6 TaBV 63/11 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslage aufzuklären.

(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2011 - 6 TaBV 63/11 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten um die Aufhebung von Versetzungen.

2

Der zu 2. beteiligte DRK-Schwesternschaft e. V. (Verein) ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein. Sein Zweck besteht in der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und der Hilfe für Menschen in Not. Seine Mitglieder werden in den Einrichtungen des Vereins oder im Rahmen von Gestellungsverträgen in anderen Einrichtungen der Pflege kranker oder hilfsbedürftiger Menschen eingesetzt. Nach § 7 Abs. 1 der Satzung sind die Mitglieder verpflichtet, der Schwesternschaft ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. § 7 Abs. 2 Satz 2 der Satzung sieht vor, dass keine Arbeitsverhältnisse begründet werden. Die Rechte und Pflichten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern richten sich nach der Mitgliederordnung. Der Anspruch der Mitglieder auf eine Vergütung ist in Art. 2 Nr. 3 Satz 1a der Mitgliederordnung geregelt. Die Vergütung wird analog dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) gezahlt. Die Eingruppierung erfolgt entsprechend den Regelungen des BAT. Der Verein beschäftigt neben ca. 1.625 Mitgliedern auch ca. 340 Beschäftigte, mit denen er Arbeitsverträge abgeschlossen hat. Von diesen Arbeitnehmern als nicht vereinsgebundenem Pflegepersonal wird der Beteiligte zu 1. als Betriebsrat gebildet, der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens. Ein Großteil der Beschäftigten wird im Universitätsklinikum E (Universitätsklinikum) auf der Grundlage eines Gestellungsvertrages eingesetzt, in dem ua. Folgendes geregelt ist:

㤠1

(1) Die Schwesternschaft übernimmt es, im Rahmen ihrer personellen und rechtlichen Möglichkeiten im Universitätsklinikum und ggf. dessen Beteiligungsgesellschaften Angehörige der pflegenden und pflegenahen Berufe ... (in der Folge Gestellungspersonal oder zu gestellende Personen genannt) einzusetzen. Der Einsatz erfolgt im Interesse einer geregelten Krankenversorgung im Einvernehmen mit dem Vorstand des Universitätsklinikums.

...

(4) Beim Personaleinsatz und der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben aus diesem Vertrag sorgt die Schwesternschaft gemeinsam mit der Pflegedirektorin/dem Pflegedirektor für die berufsethisch und berufstechnisch einwandfreie Qualität der Pflegeleistungen im Universitätsklinikum.

...

§ 3

(1) Die von der Schwesternschaft aufgrund dieses Vertrages eingesetzten Gestellungskräfte stehen in keinem Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum. …

Bei der internen Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zum Gestellungspersonal (Mitgliedschaft, Arbeitsverhältnis, Sonstiges) sind Schwesternschaft ... frei. Ebenso obliegt die inhaltliche Gestaltung des Grundverhältnisses im Einzelnen (Anwendung oder Änderung des Vergütungssystems, Ein- und Umgruppierungen etc.) ausschließlich der Schwesternschaft.

...

(3) Bei seiner Tätigkeit im Universitätsklinikum unterliegt das Gestellungspersonal den fachlichen und organisatorischen Weisungen der zuständigen Stellen des Klinikums. Das arbeits- bzw. vereinsrechtliche Direktionsrecht der Schwesternschaft bleibt unberührt. Weisungen und organisatorische Maßnahmen, die in das arbeits- bzw. vereinsrechtliche Grundverhältnis zwischen Gestellungspersonal und Schwesternschaft ... eingreifen, insbesondere das arbeits- bzw. vereinsrechtliche Direktionsrecht überschreiten können, nehmen die Parteien dieses Vertrages nur in wechselseitiger Abstimmung vor.

...“

3

Das Gestellungspersonal wird hauptsächlich im Universitätsklinikum und gelegentlich in der R beschäftigt, einer Tochtergesellschaft des Universitätsklinikums. Ein Wechsel von Beschäftigten vom Universitätsklinikum zur Ruhrlandklinik oder umgekehrt findet nur selten statt.

4

Das Universitätsklinikum veranlasste im Zeitraum Juni 2010 bis Januar 2011 ua. folgende Änderungen des Einsatzes von Mitgliedern des Vereins, ohne den Betriebsrat zuvor um Zustimmung zur Versetzung zu ersuchen: Die Pflegekräfte T P (ehemals G) und T K wechselten von Normal- zu Intensivstationen. Die Pflegekräfte S D und K D werden seit dem 1. Oktober 2010 nicht mehr in der Pflege, sondern in der Bildungsakademie des Universitätsklinikums in der Mitarbeiterfortbildung tätig. Die Pflegekraft C S war bis zum 30. September 2010 als Pflegekraft auf einer Station für HIV-Patienten (M 8) eingesetzt. Seit dem 1. Oktober 2010 wird sie auf der Station Herz-OP als Helferin bei Operationen beschäftigt. Die Pflegekraft A R wechselte von dem Universitätsklinikum zur R. In allen Fällen nahm der Verein anlässlich des veränderten Einsatzes Umgruppierungen vor.

5

Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, dass es sich bei den personellen Maßnahmen um Versetzungen handle, denen er habe zustimmen müssen. Das Zustimmungsverfahren sei selbst dann durchzuführen gewesen, wenn seine Auffassung nicht zuträfe, dass die Mitgliedschaften im Verein in Wirklichkeit als Arbeitsverhältnisse zu qualifizieren seien. Eine Versetzung von Vereinsmitgliedern könne sich auf die nach § 99 Abs. 2 BetrVG relevanten Interessen der von ihm vertretenen Arbeitnehmer auswirken. Der Verein habe den Einsatz des Gestellungspersonals im Klinikum auch beeinflussen können, weil damit Umgruppierungen verbunden gewesen seien, über die sich die Parteien des Gestellungsvertrages abstimmen müssten.

6

Der Betriebsrat hat zuletzt - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - beantragt,

dem Antragsgegner aufzugeben, die Versetzungen der Beschäftigten

- S D von Station M 2 in die Bildungsakademie,

- K D vom Frauen-OP in die Bildungsakademie,

- T P (ehemals G) von der Station UC 3/4 (Normalstation) zur Station UC 1 (Intensivstation),

- A R von der Augenklinik zur R,

- T K von Station M 4 (Normalstation) zur KMT 3 (Intensivstation),

- C S von Station M 8 in den Herz-OP

aufzuheben.

7

Der Beteiligte zu 2. hat beantragt, die Anträge abzuweisen.

8

Der Verein hat die Auffassung vertreten, der Betriebsrat verfüge generell über kein Mitbestimmungsrecht, wenn gestelltes Personal im Universitätsklinikum versetzt werde. Ein Mitbestimmungsrecht bei Versetzungen stehe daher allein dem Personalrat des Universitätsklinikums zu. Der Verein habe seine Personalhoheit für Versetzungen durch den Gestellungsvertrag auf das Universitätsklinikum übertragen, so dass er dort über keine Einflussmöglichkeit verfüge. Unabhängig davon seien in den streitgegenständlichen Fällen keine Versetzungen vorgenommen worden. Die vorgenommenen Umgruppierungen erlaubten keine andere Schlussfolgerung. Umsetzung bzw. Versetzung und Ein- bzw. Umgruppierung seien voneinander zu trennende Personalmaßnahmen. Jedenfalls finde der Ausnahmetatbestand des § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG Anwendung. Die Mitgliedschaftsverhältnisse seien darauf angelegt, dass ein Einsatz bei wechselnden Gestellungspartnern sowie auf verschiedenen Stationen des Universitätsklinikums erfolge.

9

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Verein die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Betriebsrat beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

10

B. Die Rechtsbeschwerde des Vereins ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats - soweit dieser Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist - zu Recht stattgegeben. Der Verein ist gemäß § 101 BetrVG verpflichtet, die im Antrag näher bezeichneten personellen Maßnahmen aufzuheben, da diese ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats durchgeführt worden sind.

11

I. Der Antrag ist zulässig. Er ist in § 101 Satz 1 BetrVG vorgesehen. Danach kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine personelle Maßnahme nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aufzuheben, wenn dieser die Maßnahme ohne seine - des Betriebsrats - Zustimmung durchgeführt hat. Der Antrag bezeichnet die durchgeführten personellen Maßnahmen und die jeweils betroffenen Beschäftigten. Er ist damit hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

12

II. Der Antrag ist begründet. Der Beseitigungsanspruch nach § 101 Satz 1 BetrVG ist gegeben, wenn der Arbeitgeber tatsächlich eine personelle Maßnahme iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorgenommen hat, bei der ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats besteht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei den streitbefangenen Versetzungen unabhängig davon besteht, ob es sich bei den betroffenen Beschäftigten um Mitglieder oder um Arbeitnehmer des Vereins handelt. Die nach § 99 Abs. 2 BetrVG für die nicht vereinsgebundenen Mitglieder des Pflegepersonals zu berücksichtigenden Interessen können auch bei Versetzungen von Vereinsmitgliedern im Universitätsklinikum berührt sein, wenn diese mit Umgruppierungen einhergehen. Bei den bezeichneten personellen Maßnahmen handelt es sich um Versetzungen nach § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes in § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, wonach keine Versetzung anzunehmen ist, wenn ein ständiger Wechsel des Arbeitsplatzes der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht, sind nicht erfüllt.

13

1. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat ua. vor jeder Versetzung zu unterrichten und seine Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Es kommt für die Mitbestimmung des Betriebsrats nicht darauf an, ob es sich bei den von der Personalmaßnahme betroffenen Beschäftigten um Arbeitnehmer handelt und ob diese von ihm repräsentiert werden. Entscheidend ist, dass sich die Personalmaßnahmen auf die durch die Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG geschützten Interessen der vom Betriebsrat repräsentierten Belegschaft auswirken können und der Arbeitgeber trotz der Personalgestellung an einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung im Einsatzbetrieb beteiligt ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer können auch durch Versetzungen von Mitgliedern des Vereins berührt sein, die im Universitätsklinikum eingesetzt sind. Der zwischen dem Verein und dem Universitätsklinikum abgeschlossene Gestellungsvertrag sieht keine vollständige Übertragung der Personalhoheit bei Versetzungen vor, wenn - wie hier - durch Umgruppierungen die vertraglichen Grundverhältnisse des gestellten Personals berührt sind.

14

a) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Betriebsrat bei personellen Einzelmaßnahmen von Vereinsmitgliedern nach § 99 Abs. 1 BetrVG zustimmen muss, wenn sich für die von ihm repräsentierte nicht vereinsgebundene Belegschaft Gründe für die Verweigerung der Zustimmung nach § 99 Abs. 2 BetrVG ergeben können. Die Frage, ob es sich bei den Mitgliedern in Wirklichkeit um Arbeitnehmer handelt, kann dahinstehen.

15

aa) Für die Mitbestimmung bei Einstellungen nach § 99 Abs. 1 BetrVG kommt es auf die Eingliederung der Beschäftigten an, nicht aber auf die Natur des Rechtsverhältnisses, in dem die Personen zum Betriebsinhaber stehen. Die Personen müssen derart in den Betrieb eingegliedert werden, dass der Betriebsinhaber die für eine weisungsabhängige Tätigkeit typischen Entscheidungen auch über Zeit und Ort der Tätigkeit zu treffen hat. Der Betriebsinhaber muss in diesem Sinne Personalhoheit besitzen und damit gegenüber den betreffenden Personen wenigstens einen Teil der Arbeitgeberstellung wahrnehmen (BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 30/08 - Rn. 19 mwN; 23. Juni 2010 - 7 ABR 1/09 - Rn. 10, BAGE 135, 26). Für die Annahme einer Einstellung reicht es daher aus, wenn ein Vereinsmitglied auf vereinsrechtlicher Grundlage eine ihrer Art nach weisungsgebundene Tätigkeit verrichtet, die der Arbeitgeber organisiert (BAG 12. November 2002 - 1 ABR 60/01 - zu B II 2 a bb der Gründe, BAGE 103, 329 zum Einsatz ehrenamtlicher Mitglieder des DRK auf Krankenwagen; 23. Juni 2010 - 7 ABR 1/09 - Rn. 13, aaO). Das Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen dient gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorrangig der Wahrung der Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Belegschaft. Dies zeigen die Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 6 BetrVG. Diese Interessen können auch berührt sein, wenn Mitglieder aufgenommen werden, die - in gleicher Weise wie die Beschäftigten des Vereins, mit denen er Arbeitsverträge abgeschlossen hat - auf der Grundlage eines Gestellungsvertrages im Universitätsklinikum oder in einer sonstigen Pflegeeinrichtung eines Dritten eingesetzt werden sollen (BAG 23. Juni 2010 - 7 ABR 1/09 - Rn. 19 f., aaO).

16

bb) Für das Mitbestimmungsrecht des § 99 BetrVG bei Versetzungen gilt nichts anderes. Auch dadurch sollen unter anderem die Interessen der Belegschaft geschützt werden. Zu diesen gehören betriebsverfassungsrechtlich jedenfalls die Beschäftigten, mit denen der Verein Arbeitsverträge geschlossen hat und von denen der Betriebsrat gebildet wurde. So ist es denkbar, dass im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer durch die Versetzung eines Mitglieds Nachteile erleiden (§ 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG), vor der Versetzung eine nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist(§ 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG) oder die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass die für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Person den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Grundsätze stört(vgl. § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG). Diese Interessen der Belegschaft kann der sie vertretende Betriebsrat nur wahren, wenn er auch bei der Versetzung von in dem Betrieb eingegliederten Nichtarbeitnehmern beteiligt wird (vgl. für die Versetzung von Beamten, die nach §§ 1, 6 BwKoopG zugewiesen worden sind: BAG 4. Mai 2011 - 7 ABR 3/10 - Rn. 43, BAGE 138, 25).

17

b) Das Zustimmungserfordernis des bei dem Verein gebildeten Betriebsrats entfällt bei Versetzungen nicht automatisch, wenn die Beschäftigten im Rahmen der Personalgestellung beim Universitätsklinikum eingesetzt werden. Vielmehr kommt in diesen Fällen eine Beteiligung verschiedener Mitbestimmungsorgane an personellen Einzelmaßnahmen in Betracht.

18

aa) Der beim Verleiher gebildete Betriebsrat bleibt für die dort beschäftigten, nicht vereinsgebundenen Arbeitnehmer grundsätzlich zuständig, wenn diese im Betrieb des Universitätsklinikums eingesetzt werden. Dadurch ändert sich deren Zugehörigkeit zum Betrieb des Vereins nicht, wie § 14 Abs. 1 AÜG für Leiharbeitnehmer ausdrücklich klarstellt. Schon bevor durch Änderung des § 1 Abs. 1 AÜG zum 1. Dezember 2011 mit Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 642, Art. 1 Nr. 1 und Nr. 2 a aa) jede Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit in das Gesetz einbezogen wurde, kam es nicht darauf an, ob die Überlassung durch einen Arbeitgeber gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig erfolgt. § 14 Abs. 1 AÜG war nämlich wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage auf die nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung entsprechend anzuwenden(BAG 23. Juni 2010 - 7 ABR 1/09 - Rn. 20, BAGE 135, 26).

19

bb) Eine damit mögliche Mitbestimmung mehrerer Betriebs- bzw. Personalräte an derselben personellen Maßnahme rechtfertigt sich bei einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung aus den unterschiedlichen Aufgaben der Gremien. Während der Betriebsrat des Vereins die Interessen seiner Belegschaft zu wahren hat, dienen etwaige Mitbestimmungsrechte des Betriebs- bzw. Personalrats beim Universitätsklinikum der Interessenwahrung der dortigen Belegschaft. Eine parallele Zuständigkeit von Vertretungsorganen setzt dabei voraus, dass die Arbeitgeberstellung bezogen auf die konkrete Maßnahme „aufgespalten“ ist.

20

(1) Bei Einstellungen ist eine Zuständigkeit des Betriebsrats des Vereins neben derjenigen des beim Einsatzarbeitgeber gebildeten Betriebsrats bzw. Personalrats anerkannt (vgl. BAG 23. Juni 2010 - 7 ABR 1/09 - Rn. 18, BAGE 135, 26).

21

(2) Bei Versetzungen im Universitätsklinikum kommt eine Zuständigkeit des Betriebsrats allerdings nur in Betracht, wenn der Verein als Vertragsarbeitgeber gegenüber den betroffenen Personen wenigstens einen Teil der Arbeitgeberstellung ausübt (vgl. BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 30/08 - Rn. 19 mwN; 23. Juni 2010 - 7 ABR 1/09 - Rn. 10, BAGE 135, 26; dazu Fitting 26. Aufl. § 99 Rn. 62 ff.). Hat ein Arbeitgeber seine Personalhoheit bei Versetzungen vollständig abgegeben, sind die Beteiligungsrechte ausschließlich von dem Betriebs- bzw. Personalrat wahrzunehmen, der bei dem die Entscheidung treffenden Arbeitgeber gebildet ist.

22

2. Danach hat der Betriebsrat sowohl bei der Versetzung der von ihm repräsentierten Arbeitnehmer als auch bei der Versetzung der Mitglieder des Vereins nach § 99 BetrVG zuzustimmen, selbst wenn diese im Universitätsklinikum eingesetzt werden und er nur das nicht vereinsgebundene Pflegepersonal repräsentiert. Der Verein übt in den streitbefangenen Fällen zumindest einen Teil der Personalhoheit aus. Bei dem Wechsel der Beschäftigten A R von der Augenklinik des Universitätsklinikums zur R handelt es sich um eine Maßnahme, die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Gestellungsvertrages das Direktionsrecht des Vereins unberührt lässt. Bei weiteren personellen Maßnahmen im Universitätsklinikum hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt, dass der Verein mit § 3 des Gestellungsvertrages das Weisungsrecht bei Versetzungen zwar weitgehend, aber nicht vollständig auf das Universitätsklinikum übertragen hat. Er behält bei Versetzungen, die eine Umgruppierung zur Folge haben, einen wesentlichen Teil seiner Personalhoheit. Die entsprechende Auslegung des Gestellungsvertrages, bei dem es sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen der § 305 ff. BGB handelt, ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.

23

a) Der Inhalt einer vertraglichen Regelung ist nach den §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Ausgehend vom Wortlaut der Klausel ist deren objektiver Bedeutungsgehalt festzustellen. Maßgebend ist dabei der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusammenhangs. Ein übereinstimmender Wille der Parteien geht dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind auch der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck und die Interessenlage der Beteiligten sowie die Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses kann ebenfalls Rückschlüsse auf dessen Inhalt ermöglichen (vgl. BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 536/09 - Rn. 22; 15. Juni 2011 - 10 AZR 62/09 - Rn. 18). Da der Gestellungsvertrag die Rechtsverhältnisse einer Vielzahl von Personen betrifft, handelt es sich um einen typischen Vertrag, dessen Auslegung auch dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht obliegt (vgl. für Revisionsverfahren BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 - Rn. 22).

24

b) Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht § 3 Abs. 3 des Gestellungsvertrages dahin ausgelegt, dass jede Versetzung, die zu einer Umgruppierung führt und damit in das Grundverhältnis eingreift, nur mit Zustimmung des Vereins erfolgen kann. Dieses Verständnis ist nicht zu beanstanden.

25

aa) Nach § 3 Abs. 3 Satz 3 des Gestellungsvertrages müssen ua. Maßnahmen, die „das arbeits- bzw. vereinsrechtliche Direktionsrecht überschreiten“, von beiden Parteien des Vertrages „in wechselseitiger Abstimmung“ vorgenommen werden. Ohne Zustimmung des Vereins kann das Universitätsklinikum keine personellen Maßnahmen veranlassen, die in das Vertragsverhältnis zwischen dem Verein und dem Beschäftigten eingreifen.

26

bb) Eine Umgruppierung infolge einer Versetzung berührt nach den zutreffenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts das arbeits- bzw. vereinsrechtliche Grundverhältnis. Gemäß § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 des Gestellungsvertrages obliegt „die inhaltliche Gestaltung des Grundverhältnisses im Einzelnen“ „ausschließlich der Schwesternschaft“. Wie dem Klammerzusatz zu entnehmen ist, fallen hierunter ua. „Ein- und Umgruppierungen“. Versetzungen, die mit Umgruppierungen einhergehen, fallen unter § 3 Abs. 3 Satz 3 des Gestellungsvertrages, weil es das Universitätsklinikum anderenfalls in der Hand hätte, über Versetzungen Umgruppierungen herbeizuführen, ohne dass der Verein daran beteiligt wäre. Dies würde dem Gestellungsvertrag zuwiderlaufen.

27

c) Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler entschieden, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen personellen Maßnahmen um Versetzungen im Sinne der § 95 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 BetrVG handelt.

28

aa) Versetzung ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die entweder die Dauer von einem Monat voraussichtlich überschreitet oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit geleistet werden muss (vgl. für den betriebsverfassungsrechtlichen Versetzungsbegriff die Legaldefinition in § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Der „Arbeitsbereich“ im Sinne dieser Vorschrift wird in § 81 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 BetrVG beschrieben als die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs. Der Begriff ist demnach räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben dem Ort der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation. Um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs handelt es sich, wenn sich das Gesamtbild der bisherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine „andere“ anzusehen ist. Das kann sich aus dem Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der mit ihnen verbundenen Verantwortung ergeben. Die Andersartigkeit der neuen Tätigkeit kann auch aus einer Änderung des Arbeitsorts folgen oder aus der Art der Tätigkeit, dh. der Art und Weise, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist. Sie kann mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein (vgl. BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 23/08 - Rn. 28 mwN, BAGE 131, 145). Dieser für Arbeitnehmer entwickelte Versetzungsbegriff gilt auch bei anderen Gruppen von Beschäftigten, soweit das Mitbestimmungsrecht anwendbar ist (vgl. für zugewiesene Beamte: BAG 4. Mai 2011 - 7 ABR 3/10 - Rn. 25 f., BAGE 138, 25). Nach § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG liegt hingegen keine Versetzung vor, wenn Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig auf einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt werden. Die Regelung des § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG schließt somit für bestimmte Fallgestaltungen das Vorliegen einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung aus(BAG 30. September 2008 - 1 ABR 81/07 - Rn. 20).

29

bb) Nach den rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sind die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes in § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nicht erfüllt, weil die Eigenarten der Mitgliedschafts- bzw. Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten des Vereins keinen ständigen Wechsel des Arbeitsplatzes beinhalten.

30

(1) Entscheidend für die Anwendbarkeit von § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist, dass der übliche und ständige Wechsel des Arbeitsplatzes für das Arbeitsverhältnis typisch ist. Die Vorschrift will sicherstellen, dass der Betriebsrat sich der Verwendung eines Arbeitnehmers dann nicht versperrend in den Weg stellen kann, wenn aufgrund der Eigenart des Arbeitsverhältnisses klar ist, dass es zu häufigen Einsatzwechseln kommen wird (WPK/Preis BetrVG 4. Aufl. § 99 Rn. 37). Davon kann aber nicht gesprochen werden, wenn einem Arbeitnehmer gelegentlich, sei es in Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers, sei es mit Einverständnis des Arbeitnehmers, ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird. Ein solcher gelegentlicher Wechsel kommt in jedem Arbeitsverhältnis vor. Würde er schon die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllen, gäbe es praktisch keine Versetzung im Sinne des Satzes 1 (vgl. BAG 18. Februar 1986 - 1 ABR 27/84 - zu B II 4 der Gründe, BAGE 51, 151). Zu den Personen, deren Versetzungen mitbestimmungsrechtlich für den Arbeitgeber privilegiert sind, zählen zB Montagearbeiter und „Springer“ (WPK/Preis § 99 Rn. 37). Auch Leiharbeitsverhältnisse fallen grundsätzlich unter diese Vorschrift (vgl. BAG 19. Juni 2001 - 1 ABR 43/00 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 98, 60), weil sie typischerweise einen wechselnden Einsatz bei verschiedenen Arbeitgebern vorsehen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung dieser grundsätzlich anzunehmenden Typologie nicht entspricht (vgl. dazu Fitting § 99 Rn. 159a).

31

(2) So liegt es hier. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Einsatz von Mitgliedern des Vereins im Universitätsklinikum schon wegen des dort auf bestimmten Stellen geplanten unbefristeten Einsatzes keine typische Form der „Arbeitnehmerüberlassung“ oder Personalgestellung mit wechselnden Einsätzen darstellt. Entgegen der Auffassung des Vereins genügt es dazu nicht, dass § 7 Abs. 2 der Satzung theoretisch die rechtliche Möglichkeit eines jederzeitigen Wechsels des Arbeitsplatzes zwischen verschiedenen Einrichtungen der Pflege kranker und hilfsbedürftiger Menschen oder des Vereins selbst eröffnet. Maßgeblich ist nach § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nicht, was rechtlich möglich, sondern was üblich ist. Ein regelmäßiger Wechsel zwischen dem Universitätsklinikum und der R als deren Tochtergesellschaft als möglichen Gestellungspartnern, in denen die Beschäftigten eingesetzt werden, wird nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht praktiziert. Die überwiegende Zahl der Arbeitnehmer und Mitglieder des Vereins wird beim Universitätsklinikum eingesetzt. Auch im Universitätsklinikum sind die hier betroffenen Beschäftigten nicht mit wechselnden Aufgaben als „Springer“ tätig, sondern werden in derselben Weise eingesetzt wie das in einem Arbeitsverhältnis mit dem Universitätsklinikum stehende Pflegepersonal. Der Umstand, dass das Universitätsklinikum Arbeitnehmer und Mitglieder des Klinikums wie eigene Kräfte auf zugewiesenen Stellen beschäftigt, steht der Annahme des § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG entgegen.

32

(3) Nach den rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts liegen schließlich in den streitgegenständlichen Fällen die tatsächlichen Voraussetzungen für Versetzungen im Sinne der § 95 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 BetrVG vor. Dies ist nicht nur der Fall bezüglich des Wechsels der Pflegekraft A R von der Augenklinik des Universitätsklinikums zur R, sondern auch bezogen auf die personellen Änderungen innerhalb des Universitätsklinikums.

33

(a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde durfte es das Landesarbeitsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung als Indiz für das Vorliegen einer Versetzung ansehen, dass der Tätigkeitswechsel Umgruppierungen zur Folge hat. Zwar sind Versetzung als gestaltende personelle Maßnahme und Ein- bzw. Umgruppierung als Rechtsakt in ihrer Rechtsnatur unterschiedliche und daher zu unterscheidende Personalmaßnahmen. Die aufgrund anderer Aufgaben vorgenommene Umgruppierung muss nicht auf einer Versetzung beruhen. Andererseits kann die Umgruppierung rechtliche Folge einer Versetzung sein. Deshalb wäre es zwar rechtsfehlerhaft, von einem veränderten Arbeitsbereich iSv. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nur deshalb auszugehen, weil ein anderer Aufgabenzuschnitt eine Umgruppierung verlangt(vgl. Raab GK-BetrVG 9. Aufl. § 99 Rn. 55; MünchArbR/Matthes 3. Aufl. § 264 Rn. 8). Neben anderen Faktoren kann eine Umgruppierung aufgrund veränderter Tätigkeitsmerkmale jedoch für eine Änderung des Arbeitsbereichs sprechen (vgl. Fitting § 99 Rn. 130; DKKW-Bachner 13. Aufl. § 99 Rn. 94). Die Vergütungsgruppen des BAT differenzieren grundsätzlich nach Art und Schwierigkeit einer Tätigkeit bzw. der damit verbundenen Verantwortung. Deshalb spricht der aufgrund veränderter Tätigkeiten und/oder Verantwortungen rechtlich gebotene Wechsel der Vergütungsgruppen nach der zutreffenden Annahme des Landesarbeitsgerichts dafür, dass sich die jeweiligen Arbeitsbereiche im Sinne von Versetzungen geändert haben.

34

(b) Die vom Landesarbeitsgericht im Rahmen einer gebotenen Gesamtwürdigung angestellten, auf die jeweilige personelle Maßnahme bezogenen weiteren Erwägungen sind rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Danach hat sich bei sämtlichen genannten Mitarbeitern/-innen das Gesamtbild der Tätigkeit so verändert, dass die neue Tätigkeit als eine „andere“ anzusehen ist. Die in der angefochtenen Entscheidung konkret auf jede/n Mitarbeiter/in bezogenen Feststellungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen und sind nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Hierfür genügt es nicht, dass die Rechtsbeschwerde das Vorliegen von Versetzungen bei einem Stationswechsel insgesamt für „fraglich“ hält. Entgegen den Ausführungen in der Rechtsbeschwerde genügte dem Landesarbeitsgericht allein ein Stationswechsel auch nicht zur Annahme von Versetzungen. Dies wird durch die teilweise Abweisung des - in der Rechtsbeschwerde nicht angefallenen - Antrags deutlich.

        

    Zwanziger    

        

    Schmidt    

        

    Kiel    

        

        

        

    Vorbau    

        

    Krollmann    

                 

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.