Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 17. März 2011 - 9 Ta 58/11

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0317.9TA58.11.0A
published on 17/03/2011 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 17. März 2011 - 9 Ta 58/11
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 31.01.2011, AZ: 7 Ca 2106/10, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit seiner am 15.11.2010 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingegangener Klage machte der Kläger Urlaubsabgeltungsansprüche sowie Urlaubsgeldansprüche für die Jahre 2009 und 2010 geltend und beantragte zugleich, ihm unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die geltend gemachten Beträge gingen am 09. und 11.11.2010 auf dem Konto des Klägers ein. Der Beklagte hatte den Kläger zuvor mit einem ihm am 11.11.2010 zugegangenen Schreiben über die Zahlung des noch ausstehenden Restbetrages informiert.

2

Mit Beschluss vom 31.01.2011 hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da zum Zeitpunkt des Eingangs des Prozesskostenhilfeantrags die mit der Klage geltend gemachten Forderungen bereits erfüllt gewesen seien. Gegen diesen ihm am 04.02.2011 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 17.02.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, welche das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 23.02.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt hat.

II.

3

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist form- und fristgerecht (§ 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) erhoben worden und damit zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

4

Zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag bestand für die Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO, da zu diesem Zeitpunkt die Forderungen des Klägers bereits erfüllt waren.

5

Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Prozesskostenhilfe dann nicht zu bewilligen ist, wenn die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch nicht mehr besteht (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.04.2006 - 11 Ta 32/06 -, juris).

6

Klage und Prozesskostenhilfegesuch gingen erst am 15.11.2010 beim Arbeitsgericht ein. Die letzte Zahlung an den Kläger, durch welche die Klageforderung vollständig erfüllt wurde, wurde dem Konto des Klägers bereits am 11.11.2010 gutgeschrieben. Er war zudem durch das Schreiben des Beklagten vom 10.11.2010, welches ihm am 11.11.2010 zugegangen ist, darüber unterrichtet, dass der Beklagte eine weitere Teilzahlung in Höhe des noch offen stehenden Restbetrages angewiesen hat. Für den Kläger hätte - worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat - somit Veranlassung bestanden, den Eingang der ersten Teilzahlung anhand seiner Kontoauszüge nachzuvollziehen und in der Folge seinen Prozessbevollmächtigten über den Eingang dieser abschließenden Zahlung am 11.11.2010 zu unterrichten.

7

Das Arbeitsgericht hat daher im Ergebnis und in der Begründung zutreffend den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurückgewiesen.

III.

8

Die Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Annotations

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.