Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 27. März 2012 - 9 Ta 57/12

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2012:0327.9TA57.12.0A
published on 27.03.2012 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 27. März 2012 - 9 Ta 57/12
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.01.2012, Az.: 2 Ca 640/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 78 S. 1 ArbGG, 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

2

Die Einwendung der Beschwerdeführerin stehen einer Vergütungsfestsetzung nicht entgegen. Dies hat das Arbeitsgericht im Ergebnis und in der Begründung zutreffend erkannt.

3

Zwar ist nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG die Vergütungsfestsetzung grundsätzlich abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Nach einhelliger Ansicht führt allerdings nicht jede Einwendung außerhalb des Gebührenrechts zwingend zu einer Ablehnung der Vergütungsfestsetzung nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG. Vielmehr bleiben solche außergebührenrechtlichen Einwendungen außer Betracht, die auch bei äußerst zurückhaltender summarischer Prüfung unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben können, weil sie erkennbar unrichtig, gänzlich halt- und substanzlos oder offensichtlich aus der Luft gegriffen sind (LAG Rheinland-Pfalz 03.08.2011 - 11 Ta 129/11 -, Juris; Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., § 11 RVG Rz. 108, 109).

4

Die Beschwerdekammer folgt dem Arbeitsgericht darin, dass die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls vorliegend erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht einem Vergleich nur zugestimmt, weil ihr Anwalt erklärt habe, dass er diesbezüglich keine Kosten geltend machen werde, weil ihm das Verhalten des Gerichts unerklärlich sei. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es vollkommen sach- und lebensfremd, dass ein Rechtsanwalt wegen einer für ihn und seinen Mandanten nicht zufrieden stellenden Entscheidung des Gerichts auf seine entstandenen Gebühren für die Vertretung im Verfahren verzichtet, insbesondere wenn wie vorliegend bereits eine umfangreiche schriftsätzliche Vorbereitung der Berufungsverhandlung stattgefunden hat. Im Hinblick hierauf ist der behauptete Verzicht von der Beschwerdeführerin auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden (vgl. OLG Sachsen-Anhalt 15.09.2011 - 8 WF 105/11 -, Juris).

5

Die Beschwerdeführerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt § 11 Abs. 2. S. 2 S. 6 RVG. Ein Grund, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde i. S. d. §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG rechtfertigen könnte, besteht nicht. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Annotations

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.