Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 18. Jan. 2012 - 8 Ta 282/11

Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.06.2011 - 5 Ca 1755/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
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Die statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den PKH-Bewilligungsbeschluss vom 26.08.2009 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte nunmehr monatliche Raten in der festgesetzten Höhe auf die Kosten seiner Prozessführung zu zahlen hat.
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Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
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Während der Kläger ausweislich der von ihm im Rahmen seines PKH-Antrages in den Ausgangsverfahren eingereichten Entgeltabrechnungen - ohne Berücksichtigung von Weihnachts- und Urlaubsgeld - über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.376,75 € (Januar 2009) bzw. 1.353,48 € (Mai 2009) verfügte, beläuft sich dieses nach dem Inhalt der im Berufungsverfahren 8 Sa 648/10 eingereichten Entgeltabrechnung für Oktober 2010 auf 1.559,57 €. Hinzuzurechnen sind jeweils 1/12 des vom Kläger erstmals im Berufungsverfahren 8 Sa 648/10 angegebenen Weihnachtsgeldes und des Urlaubsgeldes, woraus sich ein Gesamt-Nettoeinkommen von 1.682,23 € ergibt. Die hiervon in Abzug zu bringenden Freibeträge sowie die Kosten für Unterkunft und Heizung sind nahezu unverändert geblieben. Hiervon ausgehend ergibt sich, dass beim Beklagten eine seinen wirtschaftlichen und sozialen Lebensstandard prägende Veränderung und somit wesentliche Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse i. S. v. § 120 Abs. 4 ZPO eingetreten ist.
- 4
Soweit der Beklagte in seiner Beschwerdebegründung geltend macht, er erwirtschafte im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit Verluste, die von seinem Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Abzug zu bringen seien, so kann dies vorliegend keine Berücksichtigung finden, da der Beklagte seine diesbezüglichen Angaben trotz der ihm gegenüber gemäß § 118 Abs. 2 ZPO ergangenen Aufforderung nicht glaubhaft gemacht hat. Der Beklagte wurde bereits mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 18.11.2011 darauf hingewiesen, dass die von ihm übersandte Gewinn- und Verlustrechnung teilweise nicht nachvollziehbar ist und zugleich zur Übersendung einer von einem Steuerberater erstellten Berechnung oder (ersatzweise) zur Einreichung von Belegen bezüglich seiner Angaben aufgefordert. Diese Aufforderung stand im Ermessen der Rechtspflegerin (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz vom 05.08.2009 - 1 Ta 57/09 -) und kann vorliegend keinesfalls als ermessensfehlerhaft erachtet werden. Der Beklagte ist der Aufforderung nicht nachgekommen, so dass in Ermangelung der verlangten Glaubhaftmachung die von ihm behaupteten Verluste aus seiner selbständigen Tätigkeit keine Berücksichtigung finden können.
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Bezüglich der Höhe des vom Beklagten nach § 115 Abs. 1 Satz 4 einzusetzenden Einkommens, woraus sich die vom Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss festgesetzte Ratenzahlung ergibt, wird auf die dem Beklagten mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 16.05.2011 übermittelte und in rechnerischer Hinsicht zutreffende Berechnung Bezug genommen.
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Die sofortige Beschwerde des Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
- 7
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

Annotations
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)