Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 01. Juli 2009 - 8 Sa 664/08

Gericht
Tenor
1. Die Wiederaufnahmeklage der Klägerin wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz. Ihre diesbezügliche Klage hat das Arbeitsgericht Koblenz mit Urteil vom 14.03.2007 - 4 Ca 2534/05 - abgewiesen. Die gegen dieses Urteil von der Klägerin eingelegte Berufung ist durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.01.2008 - 8 Sa 410/07 - als unbegründet zurückgewiesen worden. Die Revision wurde in diesem Urteil nicht zugelassen. Mit ihrem am 26.09.2008 beim Arbeitsgericht Koblenz eingereichten, von ihr selbst verfassten und unterzeichneten Schriftsatz hat die Klägerin beantragt, das arbeitsgerichtliche Urteil "wegen verschiedener Rechtsfehler" aufzuheben und entsprechend ihrem seinerzeitigen Klageantrag zu entscheiden. Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin in diesem Schriftsatz wird auf Bl. 512 - 516 d. A. Bezug genommen. Nach Erteilung eines gerichtlichen Hinweises durch das Arbeitsgericht hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.10.2008 klargestellt, dass sie eine Wiederaufnahme des Verfahrens begehrt. Dieses wurde sodann an das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz abgegeben.
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Ein Prozessbevollmächtigter hat sich für die Klägerin nicht bestellt. Zur mündlichen Verhandlung am 01.07.2009 ist die Klägerin persönlich, ohne einen Prozessbevollmächtigten, erschienen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.01.2008 - 8 Sa 410/07 - aufzuheben und nach ihren damaligen Berufungsanträgen zu erkennen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Wiederaufnahmeklage als unzulässig zu verwerfen.
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Zur Darstellung des Vorbringens der Beklagten im vorliegenden Verfahren wird auf den Schriftsatz vom 24.11.2008 (Bl. 559 f d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Wiederaufnahmeklage ist unzulässig.
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Für das Wiederaufnahmebegehren der Klägerin ist vorliegend gemäß § 584 Abs. 1 ZPO ausschließlich das Berufungsgericht und demnach das Landesarbeitsgericht zuständig, da dieses in der Sache selbst (zuletzt) entschieden hat. Vor dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien gemäß § 11 Abs. 4 ArbGG von Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Hierauf ist die Klägerin vielfach hingewiesen worden, so bereits mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 14.10.2008 (Bl. 523 d. A.) und vom 28.10.2008 (Bl. 529 f d. A.), mit Schreiben des Landesarbeitsgerichts vom 04.11.2008 (Bl. 533 d. A.), mit Ladungsschreiben vom 18.11.2008 (Bl. 555 d. A.) sowie in dem den PKH-Antrag der Klägerin zurückweisenden Beschluss vom 07.11.2008. Gleichwohl hat sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht von einem Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.
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Die Wiederaufnahmeklage ist daher bereits nicht in zulässiger Weise erhoben worden, da die Antragsschrift nicht von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet ist. Ebensowenig konnte die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2009 wirksam einen Antrag stellen.
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Zwar war die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2009 säumig, da sie ohne einen Prozessbevollmächtigten erschienen ist. Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Wiederaufnahmeklage war diese jedoch durch kontradiktorisches unechtes Versäumnisurteil zu verwerfen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 589 Rz. 4).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.
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Die Nichtzulassung der Revision kann nach näherer Maßgabe des § 72 a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113 Erfurt, Telefax-Nr: 0361/2636-2000 einzulegen. Hierauf wird die Klägerin hingewiesen.

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(1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht.
(2) Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.
(1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.
(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Arbeitsgericht vertretungsbefugt nur
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Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder, - 4.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 5.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien, außer im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Eine Partei, die nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.