Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 30. Dez. 2008 - 6 Ta 215/08

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2008:1230.6TA215.08.0A
bei uns veröffentlicht am30.12.2008

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07.10.2008 - 6 Ca 2268/06 - teilweise wie folgt abgeändert.

Die im Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 28.3.2007 getroffene Zahlungsbestimmung wird dahingehend abgeändert, dass die Klägerin ab 15.11.2008 monatliche Raten in Höhe von 37,50 € zu zahlen hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin zu einem Drittel auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich mit ihrem als sofortigen Beschwerde gewerteten Schreiben vom 26.09.2008 gegen die dem Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren mit Beschluss vom 07.10.2008 erfolgte Anordnung von Ratenzahlungen in Höhe von 100,-- € monatlich, für die im Verfahren 6 Ca 2260/04 aus der Staatskasse verauslagten 2,21 € Gerichts- und 1.431,57 € Rechtsanwaltskosten.

II.

2

Die vom Arbeitsgericht zu Recht als statthafte, sowie form- und fristgerecht gewertete Beschwerde der Klägerin ist nur zum Teil begründet. Sie führt dazu, dass die vom Arbeitsgericht ursprünglich auf 100,-- € angesetzte Rate auf 37,50 € zu reduzieren ist.

3

Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO kann das Arbeitsgericht in einem Zeitraum von 4 Jahren nach Beendigung eines Verfahrens nachprüfen, ob eine Veränderung der Einkommens-Verhältnisse dergestalt eingetreten ist, dass eine Rückforderung der aus der Staatskasse verauslagten Kosten in Betracht kommt.

4

Das Arbeitsgericht ist angesichts der von der beschwerdeführenden Klägerin mitgeteilten Einkommenssituation zu Recht davon ausgegangen, dass eine Ratenzahlungsverpflichtung besteht.

5

Die Höhe der Rate war allerdings auf 37,50 € zu verringern.

6

Hierbei folgt aus den Angaben der Klägerin zu ihrem Gesamteinkommen unter Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen und von Freibeträgen ein für die Ratenhöhe einzusetzendes Einkommen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO von 250,49 € und damit ein Ratenzahlungsverpflichtung von 75,-- €, die unter Berücksichtigung der Parallelbeschwerde im Verfahren 6 Ta 213/08 halbiert wurde.

7

Aufgrund der reduzierten Anforderungen der Erklärungspflicht der begünstigten Partei zur Änderung der Verhältnisse (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 4.9.2008 - 3 Ta 156/08 -) war das zögerliche Vorbringen der Klägerin im Beschwerdeverfahren zur Abzahlung von Beerdigungskosten an das Beerdigungsinstitut und die Stadt mit einem zur Überweisung angenommenen Beleg der V. Bank RheinAhrEifel e. G. in Höhe von 200,-- € und 100,-- € dergestalt zu berücksichtigen, dass sich das vom Arbeitsgericht ursprünglich ermittelte und einzusetzende Einkommen von 550,49 € auf 250,49 € vermindert mit der weiteren Folge einer geringeren Rückführungspflicht.

8

Gründe für die Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor.

9

Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 120 Festsetzung von Zahlungen


(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Be

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 30. Dez. 2008 - 6 Ta 213/08

bei uns veröffentlicht am 30.12.2008

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07.10.2008 - 7 Ca 2260/04 - teilweise wie folgt abgeändert. Die im Bes

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 04. Sept. 2008 - 3 Ta 156/08

bei uns veröffentlicht am 04.09.2008

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.04.2008 - 8 Ca 1758/05 - aufgehoben. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 30. Dez. 2008 - 6 Ta 215/08.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 30. Dez. 2008 - 6 Ta 213/08

bei uns veröffentlicht am 30.12.2008

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07.10.2008 - 7 Ca 2260/04 - teilweise wie folgt abgeändert. Die im Bes

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(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07.10.2008 - 7 Ca 2260/04 - teilweise wie folgt abgeändert.

Die im Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 28.3.2007 getroffene Zahlungsbestimmung wird dahingehend abgeändert, dass die Klägerin ab 15.11.2008 monatliche Raten in Höhe von 37,50 € zu zahlen hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin zu einem Drittel auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich mit ihrem als sofortigen Beschwerde gewerteten Schreiben vom 26.09.2008 gegen die dem Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren mit Beschluss vom 07.10.2008 erfolgte Anordnung von Ratenzahlungen in Höhe von 100,-- € monatlich, für die im Verfahren 7 Ca 2260/04 aus der Staatskasse verauslagten 8,40 € Gerichts- und 927,61 € Rechtsanwaltskosten.

II.

2

Die vom Arbeitsgericht zu Recht als statthafte, sowie form- und fristgerecht gewertete Beschwerde der Klägerin ist nur zum Teil begründet. Sie führt dazu, dass die vom Arbeitsgericht ursprünglich auf 100,-- € angesetzte Rate auf 37,50 € zu reduzieren ist.

3

Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO kann das Arbeitsgericht in einem Zeitraum von 4 Jahren nach Beendigung eines Verfahrens nachprüfen, ob eine Veränderung der Einkommens-Verhältnisse dergestalt eingetreten ist, dass eine Rückforderung der aus der Staatskasse verauslagten Kosten in Betracht kommt.

4

Das Arbeitsgericht ist angesichts der von der beschwerdeführenden Klägerin mitgeteilten Einkommenssituation zu Recht davon ausgegangen, dass eine Ratenzahlungsverpflichtung besteht.

5

Die Höhe der Rate war allerdings auf 37,50 € zu verringern.

6

Hierbei folgt aus den Angaben der Klägerin zu ihrem Gesamteinkommen unter Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen und von Freibeträgen ein für die Ratenhöhe einzusetzendes Einkommen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO von 250,49 € und damit ein Ratenzahlungsverpflichtung von 75,-- €, die unter Berücksichtigung der Parallelbeschwerde im Verfahren 6 Ta 215/08 halbiert wurde.

7

Aufgrund der reduzierten Anforderungen der Erklärungspflicht der begünstigten Partei zur Änderung der Verhältnisse (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 4.9.2008 - 3 Ta 156/08 -) war das zögerliche Vorbringen der Klägerin im Beschwerdeverfahren zur Abzahlung von Beerdigungskosten an das Beerdigungsinstitut und die Stadt mit einem zur Überweisung angenommenen Beleg der V. Bank RheinAhrEifel e. G. in Höhe von 200,-- € und 100,-- € dergestalt zu berücksichtigen, dass sich das vom Arbeitsgericht ursprünglich ermittelte und einzusetzende Einkommen von 550,49 € auf 250,49 € vermindert mit der weiteren Folge einer geringeren Rückführungspflicht.

8

Gründe für die Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor.

9

Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.04.2008 - 8 Ca 1758/05 - aufgehoben.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Das Arbeitsgericht hatte dem Kläger mit dem Beschluss vom 25.11.2005 - 8 Ca 1758/05 - für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren - 8 Ca 1758/05 - wurde durch den gerichtlichen Vergleich vom 24.01.2006 beendet. Im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahrens wandte sich das Arbeitsgericht an den Kläger, so wie dies aus den gerichtlichen Schreiben vom 07.01.2008, vom 04.02.2008 und vom 26.02.2008 ersichtlich ist (s. Bl. 26 ff. d. PKH-Beiheftes). Der Kläger erklärte sich (zunächst) nicht.

2

Mit dem Beschluss vom 08.04.2008 - 8 Ca 1758/05 - hob das Arbeitsgericht den Beschluss vom 14.11.2005 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf. Gegen den am 08.04.2008 zugestellten Beschluss vom 08.04.2008 - 8 Ca 1758/06 - legte der Kläger mit dem Schriftsatz vom 22.04.2008 am 23.04.2008 sofortige Beschwerde ein. Mit dem Schriftsatz vom 03.06.2008 erklärte sich der Kläger unter Beifügung der Lohnabrechnung für April 2008 (Bl. 32 d. PKH-Beiheftes) dahingehend, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.026,89 EUR verfüge.

3

Im Anschluss an das gerichtliche Schreiben vom 16.06.2008 (Bl. 34 d. PKH-Beiheftes) half das Arbeitsgericht der Beschwerde mit dem Beschluss vom 25.07.2008 - 8 Ca 1758/05 - nicht ab und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Nach näherer Maßgabe der Beschlussgründe (Bl. 35a d. PKH-Beiheftes) stellt das Arbeitsgericht darauf ab, dass es der Kläger versäumt habe, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend darzulegen und alle Angaben durch aktuelle Belege nachzuweisen.

4

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

5

1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als begründet.

6

Auf die Vorschriften der §§ 124 Nr. 2 (2. Alternative) und 120 Abs. 4 S. 2 ZPO lässt sich die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung vorliegend nicht stützen.

7

2. a) Allerdings hat der Gesetzgeber der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, die Verpflichtung auferlegt, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten sei (§ 120 Abs. 4 S. 2 ZPO). Vergleicht man die in § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO normierte Verpflichtung der Partei mit den Verpflichtungen, die sich für die Partei aus § 117 Abs. 1, 2 und 4 ZPO ergeben, so fällt auf, dass es der Gesetzgeber unterlassen hat, die Erklärungspflicht in § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO näher auszugestalten. (Auch) wird in § 120 Abs. 4 ZPO nicht auf § 117 Abs. 2 ZPO verwiesen. Mit Rücksicht darauf dürfen an die Erfüllung der Erklärungspflicht im Rahmen des § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO (- ist eine Änderung der Verhältnisse eingetreten? -) keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 12.02.2008 - 3 Ta 2/08 -). Aus diesem Grunde sieht die Beschwerdekammer die Erklärung, die der Kläger insoweit mit dem Schriftsatz vom 03.06.2008 abgegeben hat, als gerade noch ausreichend an. Bei der Normierung des § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat es der Gesetzgeber (weiterhin) unterlassen, eine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung zu normieren. (Auch) wird in § 120 Abs. 4 ZPO nicht auf die - für das Bewilligungsverfahren geltende - Vorschrift des § 118 Abs. 2 ZPO verwiesen. Aus diesem Grunde ist es anerkanntes Recht, dass die (bedürftige) Partei die erforderliche Erklärung auch noch im Beschwerdeverfahren abgeben bzw. eine bereits abgegebene Erklärung ergänzen und belegen kann. Dies erscheint unbefriedigend, - ist aber bei der Rechtsanwendung aufgrund des Wortlautes des Gesetzes hinzunehmen.

8

b) Vorliegend hat der anwaltlich vertretene Kläger mit dem Schriftsatz vom 03.06.2008, dem die Gehaltsabrechnung für April 2008 beigefügt war, angegeben über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.026,89 EUR zu verfügen. Damit hat er zumindest konkludent zugleich erklärt, dass er davon derzeit seinen Lebensunterhalt bestreitet. Damit hat der Kläger der Erklärungspflicht gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO Genüge getan. Aufgrund der abgegebenen Erklärung - in Verbindung mit der vorgelegten Gehaltsabrechnung - konnte das Arbeitsgericht eine Entscheidung darüber treffen, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers wesentlich geändert hatten oder nicht, - ob und inwieweit also nunmehr die im Beschluss vom 25.11.2005 - 8 Ca 1758/05 - enthaltene Entscheidung über (nicht) zu leistende (Raten)Zahlungen zu ändern war oder nicht. Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss lässt sich hiernach nicht auf § 124 Nr. 2 (2. Alternative) ZPO stützen. Diese Bestimmung stellt nach dem zuvor Ausgeführten keine ausreichende Grundlage für die PKH-Aufhebung dar, weil sich der Kläger hier gerade noch ausreichend erklärt hat. Demgemäß musste der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 08.04.2008 aufgehoben werden.

9

c) Der vorliegende Beschluss hindert das Arbeitsgericht nicht an der weiteren Prüfung und Entscheidung darüber, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nunmehr im Vergleich zu der Situation, wie sie sich im Zeitpunkt der PKH-Bewilligung vom 25.11.2005 darstellte, wesentlich geändert haben. Sollte sich eine derartige Änderung feststellen lassen - immerhin verdient der Kläger nunmehr monatlich 1.026,89 EUR netto (wohingegen er in den Monaten August, September und Oktober 2005 lediglich eine Ausbildungsvergütung erhielt) -, ist das Arbeitsgericht durch den vorliegenden Beschluss (weiter) nicht daran gehindert, nachträglich erstmals entsprechende Monatsraten (bzw. sonstige zu zahlende Beträge) gemäß § 120 Abs. 1 Nr. 1 ZPO festzusetzen. Soweit es im Rahmen der Entscheidung über eine hiernach (gemäß § 20 Nr. 4c - 1. Alternative - RPflG; § 120 Abs. 4 S. 1 - Halbsatz 1 - ZPO) in Betracht kommenden Zahlungsbestimmung auf gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO (eventuell) abzusetzende Beträge ankommt, wird das Arbeitsgericht bis auf weiteres davon ausgehen können, dass sich insoweit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers - im Vergleich zu der Situation, wie sie sich bei Abgabe der PKH-Erklärung vom 18.11.2005 darstellte, - nicht verschlechtert haben.

10

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.