Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 30. Dez. 2008 - 6 Ta 213/08
Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07.10.2008 - 7 Ca 2260/04 - teilweise wie folgt abgeändert.
Die im Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 28.3.2007 getroffene Zahlungsbestimmung wird dahingehend abgeändert, dass die Klägerin ab 15.11.2008 monatliche Raten in Höhe von 37,50 € zu zahlen hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin zu einem Drittel auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerin wendet sich mit ihrem als sofortigen Beschwerde gewerteten Schreiben vom 26.09.2008 gegen die dem Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren mit Beschluss vom 07.10.2008 erfolgte Anordnung von Ratenzahlungen in Höhe von 100,-- € monatlich, für die im Verfahren 7 Ca 2260/04 aus der Staatskasse verauslagten 8,40 € Gerichts- und 927,61 € Rechtsanwaltskosten.
II.
- 2
Die vom Arbeitsgericht zu Recht als statthafte, sowie form- und fristgerecht gewertete Beschwerde der Klägerin ist nur zum Teil begründet. Sie führt dazu, dass die vom Arbeitsgericht ursprünglich auf 100,-- € angesetzte Rate auf 37,50 € zu reduzieren ist.
- 3
Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO kann das Arbeitsgericht in einem Zeitraum von 4 Jahren nach Beendigung eines Verfahrens nachprüfen, ob eine Veränderung der Einkommens-Verhältnisse dergestalt eingetreten ist, dass eine Rückforderung der aus der Staatskasse verauslagten Kosten in Betracht kommt.
- 4
Das Arbeitsgericht ist angesichts der von der beschwerdeführenden Klägerin mitgeteilten Einkommenssituation zu Recht davon ausgegangen, dass eine Ratenzahlungsverpflichtung besteht.
- 5
Die Höhe der Rate war allerdings auf 37,50 € zu verringern.
- 6
Hierbei folgt aus den Angaben der Klägerin zu ihrem Gesamteinkommen unter Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen und von Freibeträgen ein für die Ratenhöhe einzusetzendes Einkommen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO von 250,49 € und damit ein Ratenzahlungsverpflichtung von 75,-- €, die unter Berücksichtigung der Parallelbeschwerde im Verfahren 6 Ta 215/08 halbiert wurde.
- 7
Aufgrund der reduzierten Anforderungen der Erklärungspflicht der begünstigten Partei zur Änderung der Verhältnisse (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 4.9.2008 - 3 Ta 156/08 -) war das zögerliche Vorbringen der Klägerin im Beschwerdeverfahren zur Abzahlung von Beerdigungskosten an das Beerdigungsinstitut und die Stadt mit einem zur Überweisung angenommenen Beleg der V. Bank RheinAhrEifel e. G. in Höhe von 200,-- € und 100,-- € dergestalt zu berücksichtigen, dass sich das vom Arbeitsgericht ursprünglich ermittelte und einzusetzende Einkommen von 550,49 € auf 250,49 € vermindert mit der weiteren Folge einer geringeren Rückführungspflicht.
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Gründe für die Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor.
- 9
Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
Annotations
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.