Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 26. Aug. 2011 - 6 Ta 164/11

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0826.6TA164.11.0A
published on 26.08.2011 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 26. Aug. 2011 - 6 Ta 164/11
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.07.2011 teilweise abgeändert.

Dem Kläger wird rückwirkend zum 31.01.2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin K für den Klageantrag zu 2) (Abmahnung) bewilligt.

Gründe

1

Der Kläger hat mit seiner nach §§ 127 Abs. 2 ZPO, 567 Nr. 1 ZPO statthaften und zulässigen Beschwerde E r f o l g.

2

Die Beschwerdekammer nimmt zunächst Bezug auf ihre zurückverweisende Entscheidung vom 01.07.2011, die dem Arbeitsgericht Veranlassung gegeben hat, eine Teilbewilligung bezogen auf die ursprünglich erhobene Kündigungsschutzklage vorzunehmen.

3

Auf die in dem vorerwähnten Beschluss dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze wird zunächst verwiesen.

4

Im Übrigen gilt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen kann (BAG 22.02.2001 - 6 AZR 3/99 = EzBAT BAT § 11 Nr. 10 BAG 27.11.2008 - 2 AZR 675/07). Für das Beseitigungsverlangen genügt, das die Abmahnung unrichtige Tatsachenbehauptungen entfällt oder auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht (BAG 22.02.2001 - 6 AZR 398/99 = EzBAT BAT § 11 Nr. 10).

5

Sollte der - einer Beweisaufnahme zugängliche - Sachvortrag des Klägers in der Klageschrift zutreffend sein, dass aufgrund der am 07.12.2010 bestehende Witterungsverhältnisse der Busverkehr auf der Linie vom Wohnwort des Klägers zur Arbeitsstätte ganztägig eingestellt gewesen sei, wäre die Abmahnung vom 08.12.2010, die auf eine vollständige Arbeitsverweigerung des Klägers am fraglichen Tag abstellt zu Unrecht ergangen. Der Kläger verfügt nach dem Klagevorbringen über kein eigenes Fahrzeug und hat im Laufe des Tages - so sein Klagevorbringen - mehrmals bei der Beklagten angerufen, um mitzuteilen, dass die Busse immer noch nicht fahren würden.

6

Dass sich der Kläger zum angeordneten Gütetermin mit einer Ausrede entschuldigte, hat mit dem Klageverfahren nichts zu tun und kann entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht als Argument für die Berechtigung der erteilten Abmahnung angeführt werden.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Annotations

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.