Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Mai 2018 - 4 Sa 396/17

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2018:0503.4Sa396.17.00
bei uns veröffentlicht am03.05.2018

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 26.07.2017, Az. 5 Ca 219/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch der Klägerin.

2

Der Beklagte war seit dem 16.01.2014 bei der Klägerin als Kraftfahrer beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien enthält u. a. folgende Bestimmung:

3

"§ 12 Ausschlussklausel

4

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb von drei Monaten nach Zugang der letzten Lohnabrechnung geltend gemacht werden; andernfalls sind sie verwirkt."

5

Am 21.01.2016 sollte der Beklagte eine Ladung Kies mit einem LKW der Klägerin an einer Grube abladen. Dabei kippte der LKW auf die Seite um und wurde erheblich beschädigt. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin am 22.01.2016 fristlos und erteilte dem Kläger eine Lohnabrechnung für Januar 2016, in der auch dessen Urlaubsabgeltungsanspruch ausgewiesen und das Überstundenkonto ausgeglichen wurden.

6

In dem darauffolgenden Kündigungsschutzverfahren schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht am 21.07.2016 einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung mit Ablauf des 15.02.2016 beendet worden ist und die Beklagte sich verpflichtete, das Arbeitsverhältnis für die Zeit bis zum 15.02.2016 ordnungsgemäß abzurechnen und dem Kläger das sich hieraus ergebende Nettoentgelt zu zahlen. Eine Abgeltungs- bzw. Erledigungsklausel enthält der Vergleich nicht.

7

In einem von der Kaskoversicherung der Klägerin in Auftrag gegebenen Schadensgutachten vom 09.02.2016 wurden die Nettoreparaturkosten des verunfallten LKW mit 42.463,36 €, der Wiederbeschaffungswert mit 45.000,00 € und der Restwert mit 29.210,00 € beziffert. Mit Schreiben vom 12.09.2016 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten unter Bezugnahme auf dieses Gutachten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 42.463,36 € geltend. Zwischenzeitlich hatte sich die Beklagte dazu entschieden, den LKW unter Einbau eines gebrauchten Führerhauses reparieren zu lassen. Die Reparaturkosten beliefen sich ausweislich einer Rechnung vom 31.08.2016 auf 22.310,00 € netto. Diesen Betrag machte die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31.01.2017 gegenüber dem Beklagten außergerichtlich geltend. Die Kaskoversicherung der Klägerin lehnte eine Einstandspflicht mit der Begründung ab, es handele sich um einen nicht vom Versicherungsschutz umfassten Betriebsschaden.

8

Mit ihrer am 23.02.2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageschrift hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 22.310,00 € nebst einer Auslagenpauschale von 25,00 € in Anspruch genommen.

9

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 26.07.2017 (Bl. 103 f. d. A.).

10

Die Klägerin hat beantragt,

11

den Beklagten zu verurteilen, an sie 22.335,00 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2017 zu zahlen.

12

Der Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.07.2017 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 bis 7 dieses Urteils (= Bl. 105-108 d. A.) verwiesen.

15

Gegen das ihr am 11.08.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.08.2017 Berufung eingelegt und diese am 09.10.2017 begründet.

16

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe in seinem Urteil zu Unrecht Bedenken geäußert, ob der Beklagte den Unfall grob fahrlässig verursacht habe. Als erfahrener LKW-Fahrer habe der Beklagte wissen müssen, dass sein Verhalten zu dem Schaden mit den immensen Folgen führen konnte. Er habe bewusst gegen fundamentale Vorschriften für den Betrieb von Lastkraftwagen verstoßen. Indem er bereits während dem Rückwärtsfahren auf weichem Untergrund nachweislich den Kipper betätigt habe, habe er die Zerstörung des LKW zumindest billigend in Kauf genommen. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei der geltend gemachte Anspruch auch nicht verfallen. Nachdem das Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Vergleichs vom 21.07.2016 erst im August 2016 abschließend abgerechnet worden sei, sei der Schadensersatzanspruch bereits mit Schreiben vom 12.09.2016 und damit innerhalb der vereinbarten Ausschlussfrist geltend gemacht worden. Dabei habe sie - die Klägerin - sich hinsichtlich der Höhe des verlangten Schadensersatzes zutreffend auf das Gutachten vom 09.02.2016 gestützt. Dem Arbeitsgericht könne nicht darin gefolgt werden, dass dann, wenn der Geschädigte im Interesse des Schadensverursachers den günstigeren Weg einer Reparatur unter Verwendung von Altteilen wähle und sodann die Reparaturkosten verlange, es sich um einen anderen Anspruch handele als denjenigen, der auf der Grundlage des Gutachtens ursprünglich verlangt worden sei. Zwar handele es sich bei den Reparaturkosten um einen geringeren Anspruch, der jedoch auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhe.

17

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 09.10.2017 (Bl. 129 f. d. A.) Bezug genommen.

18

Die Klägerin beantragt,

19

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 22.335,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2017.

20

Der Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 16.11.2017 (Bl. 145-147 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

23

Die statthafte Berufung ist nur zum Teil zulässig.

24

Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung auch den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Auslagenpauschale von 25,00 € weiterverfolgt, erweist sich das Rechtsmittel als unzulässig, da es insoweit an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung fehlt.

25

Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll.

26

Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Auslagenpauschale nicht gerecht.

27

Das Arbeitsgericht hat den Anspruch auf Zahlung der Auslagenpauschale mit der Begründung abgewiesen, dass die Klage insoweit in Ermangelung einer Anspruchsgrundlage unschlüssig sei. Mit dieser Argumentation des Arbeitsgerichts hat sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nicht ansatzweise auseinandergesetzt. Die Berufung war daher insoweit als unzulässig zu verwerfen, ohne dass dies im Tenor des Berufungsurteils gesondert zum Ausdruck zu bringen war.

II.

28

Die im Übrigen insgesamt zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist vielmehr im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch verfallen ist.

29

Der etwaige Anspruch der Klägerin auf Ersatz des an ihrem LKW am 21.01.2016 entstandenen Unfallschadens ist nach § 12 des mit dem Beklagten geschlossenen Arbeitsvertrages verfallen. Es fehlt an der rechtzeitigen Geltendmachung durch die Klägerin.

30

Die Wirksamkeit der vertraglichen Verfallfristenregelung in § 12 des Arbeitsvertrages begegnet keinen Bedenken. Einer besonderen Inhaltskontrolle der von der Klägerin formularmäßig verwendeten Verfallklausel bedarf es nicht. Selbst wenn diese den Beklagten als Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen würde, könnte sich die Klägerin hierauf nicht mit Erfolg berufen. Die Inhaltskontrolle schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, sie dient aber nicht dem Schutz des Klauselverwenders von den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmunen (BAG v. 27.10.2005 - 8 AZR 3/05 - AP Nr. 5 zu § 310 BGB, m. w. N.).

31

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin unterfällt der vertraglichen Ausschlussklausel und hätte daher innerhalb von drei Monaten nach Zugang der letzten Lohnabrechnung beim Beklagten diesem gegenüber geltend gemacht werden müssen. Daran fehlt es. Die Klägerin hat dem Beklagten nach Ausspruch der fristlosen Kündigung vom 22.01.2016 eine Lohnabrechnung für den Monat Januar 2016 erteilt, die auch den Urlaubsabgeltungsanspruch des Beklagten beinhaltete. Dieser Anspruch konnte nach § 7 Abs. 4 BUrlG erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen. Die Klägerin erteilte daher erkennbar die aus ihrer Sicht und auch aus Sicht des Beklagten letzte Lohnabrechnung. Diese ist dem Beklagten unstreitig am 02.02.2016 zugegangen mit der Folge, dass der Schadensersatzanspruch zur Wahrung der in § 12 des Arbeitsvertrages enthaltenen Ausschlussklausel spätestens am 02.05.2016 hätte geltend gemacht werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Die Klägerin hat den betreffenden Anspruch erstmals mit Schreiben vom 12.09.2016 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht.

32

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie in Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Prozessvergleich vom 21.07.2016 dem Kläger im August 2016 eine weitere, auch den Zeitraum zwischen dem Ausspruch der fristlosen Kündigung und dem 15.02.2016 erfassende Lohnabrechnung erteilt hat. Durch diese Abrechnungserteilung konnte die Ausschlussfrist nicht erneut in Lauf gesetzt werden, da der betreffende Anspruch bereits mit Ablauf des 02.05.2016 verfallen war.

III.

33

Nach alledem war die Berufung mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

34

Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.