Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 04. Aug. 2011 - 3 Ta 96/11

Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.04.2011 - 6 Ga 19/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
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I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.
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Mit Antrag vom 06.04.2011 hat der Verfügungskläger im Wege der einstweiligen Verfügung Ansprüche auf eine Anmeldung zu Weiterbildungsmaßnahmen und auf Zahlung von Entgelt gegen die Beklagten geltend gemacht. Grundlage der Tätigkeit des Verfügungsklägers ist ein Agenturvertrag vom 03.01.2011, welchen der Verfügungskläger mit der C. Krankenversicherung Aktiengesellschaft abgeschlossen hat. Nach § 1 des Vertrages sollte der als "Partner" bezeichnete Verfügungskläger eine Agentur der C. Krankenversicherung Aktiengesellschaft in K. übernehmen. § 2 des Vertrags regelt die Rechtsstellung des Verfügungsklägers als selbständigen Gewerbetreibenden und sieht in § 2 Abs. 1 S. 3 ausdrücklich vor, dass der Verfügungskläger seine Zeit und die Art der Durchführung seiner Tätigkeit im Wesentlichen frei bestimmen kann. Nach § 5 des Vertrages sollte der Verfügungskläger für seine Tätigkeit Provisionen erhalten, eine separate "Provisionsregelung" sah für die ersten zwölf Monate der Tätigkeit des Verfügungsklägers einen monatlich durch die C. Krankenversicherung Aktiengesellschaft zu zahlenden "Existenzgründungszuschuss" in Höhe von 1540,- Euro vor. Der Beklagte zu 1) ist als selbständiger Versicherungsvertreter für die tätig und war als solcher mit der Schulung und Einweisung des Verfügungsklägers betraut. Der Beklagte zu 2) ist Mitarbeiter der C. Krankenversicherung Aktiengesellschaft. Nachdem der Verfügungskläger bei einer internen Weiterbildungsmaßnahme krankheitsbedingt gefehlt hatte, zahlte die C. Krankenversicherung Aktiengesellschaft dem Verfügungskläger ab April 2011 den "Existenzgründungszuschuss" nicht mehr aus und meldete den Verfügungskläger nicht zu einem vom 11.04.-21.04.2011 stattfindenden Fortbildungsseminar an. Der Verfügungskläger hat im einstweiligen Verfügungsverfahren beantragt, die Beklagten zu verurteilen, ihn zu dem im April 2011 stattfindenden Seminar anzumelden und an ihn Entgelt in Höhe von 1.540,- Euro für den Monat April 2011 zu zahlen. Der Verfügungskläger behauptet, Arbeitnehmer der Beklagten in einem "Ausbildungsverhältnis" zu sein, da er an Weisungen des Beklagten zu 1) gebunden gewesen sei und ihm feste Arbeitszeiten vorgegeben sowie eine Dienstanweisung erteilt worden seien. Zudem habe er eine Abmahnung erhalten.
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Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 08.04.2011 den beschrittenen Rechtsweg hinsichtlich der Anträge im einstweiligen Verfügungsverfahren für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Koblenz verwiesen. Das Arbeitsgericht hat dies damit begründet, dem Vortrag des Verfügungsklägers seien Tatsachen, die auf seine Arbeitnehmereigenschaft schließen ließen, nicht zu entnehmen, da der Verfügungskläger nicht ausreichend substantiiert zu seiner tatsächlichen Einbindung in die Arbeitsorganisation vorgetragen habe.
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Der Verfügungskläger hat gegen diesen Beschluss mit einem bei Gericht am 18.04.2011 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, er sei Arbeitnehmer der Beklagten. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass er in dem Abmahnungsschreiben als "Mitarbeiter" angesprochen und an eine "bindende Dienstanweisung" ("100 Kontakte, 10 Angebote sowie 3 Termine") erinnert werde. Zudem habe er eine monatliche Vergütung erhalten und zu Beginn seiner Tätigkeit einen Personalbogen ausfüllen müssen.
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Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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II. Die gemäß den §§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, 48 Abs. 1, 78 ArbGG, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen als für nicht gegeben erachtet.
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Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss vom 08.04.2011 ausgeführt, der Verfügungskläger habe nicht dargetan, wie sein Vertragsverhältnis mit der tatsächlich gelebt wurde. Er habe vielmehr lediglich pauschal auf "verbindliche Agenturanweisungen", eine "Abmahnung" und eine "Dienstanweisung" verwiesen, dies jedoch nicht konkretisiert. Mit der vorgebrachten "Abmahnung" sei lediglich das Verhalten des Verfügungsklägers in der Agentur gerügt worden, ohne dass rechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt worden seien. Eine solche Rüge sei auch in anderen Vertragsverhältnissen als in einem Arbeitsverhältnis denkbar und könne daher nicht Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft des Verfügungsklägers gewertet werden. Eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts sei auch nicht über die sogenannte "sic-non"-Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts begründet, weil die im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemachten Ansprüche auf Anmeldung zu einem Seminar und auf Zahlung eines Nettobetrages in ihrer Begründetheit nicht von der Eigenschaft des Verfügungsklägers als Arbeitnehmer abhängig seien. Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergebe sich in Anbetracht des monatlich bezogenen "Existenzgründerzuschusses" auch nicht aus § 2 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG.
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Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss und stellt dies in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist weder nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 noch nach § 5 Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 3 S. 1 ArbGG eröffnet. Nach dem vom Verfügungskläger vorgelegten Agenturvertrag sollte der Verfügungskläger selbständig tätig werden und weder persönlich durch Einbindung in eine fremde Arbeitsorganisation noch wirtschaftlich von seinem Vertragspartner abhängen, so dass eine Einstufung des Verfügungsklägers als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person aufgrund der Vertragsgestaltung nicht in Betracht kommt. Entscheidend für die Arbeitnehmereigenschaft ist indes nicht die Vertragsgestaltung selbst, die allenfalls Indiz sein kann, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Vertragsbeziehung durch die Vertragsparteien. Hierzu hat der Kläger, der die Arbeitnehmereigenschaft behauptet, allerdings substantiiert darzutun, woraus sich - abweichend von der Vertragsgestaltung - seine Arbeitnehmereigenschaft ergeben soll. Daran fehlt es. Soweit der Kläger auf
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Agentur- bzw. Dienstanweisungen verwiesen hat, ist nicht nachvollziehbar dargelegt, wann ihm jeweils durch wen welche Anweisungen mit welchem Inhalt genau erteilt worden sein sollen. Die Anrede des Verfügungsklägers als "Mitarbeiter" und die Erinnerung an eine "bindende Dienstanweisung" in dem angeführten Schreiben vom 05.01.2011 lässt keinen Rückschluss auf eine tatsächliche Einbindung des Verfügungsklägers in eine fremde Arbeitsorganisation zu. Auch in einem Vertragsverhältnis mit einem freien Mitarbeiter ist es denkbar, dass dem Vertragspartner Zielvorgaben ("100 Kontakte, 10 Angebote sowie 3 Termine") gemacht werden, ohne dass seine Tätigkeit hierfür derart weisungsgebunden ausgestaltet sein muss, dass eine im Wesentlichen freie Bestimmung über die Art und Weise und den Zeitpunkt der Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Darüber hinaus hat der Verfügungskläger keine hinreichend konkreten Angaben zu der tatsächlichen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses gemacht, welche die Annahme einer persönliche Abhängigkeit des Verfügungsklägers begründen könnten. Da der Verfügungskläger für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von monatlich 1.540,- Euro erhielt, scheidet auch eine Rechtswegeröffnung über § 5 Abs. 3 ArbGG aus.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für
- 1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen; - 2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt; - 3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern - a)
aus dem Arbeitsverhältnis; - b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses; - c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen; - d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - e)
über Arbeitspapiere;
- 4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und - a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; - b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; - 6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz; - 8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz; - 8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz; - 9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - 10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.
(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,
- a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben; - b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.
(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.
(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.
(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)