Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Juli 2009 - 3 Ta 176/09

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2009:0722.3TA176.09.0A
bei uns veröffentlicht am22.07.2009

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.06.2009 - 10 Ca 680/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Nach näherer Maßgabe der Beschlüsse vom 23.04.2009 und vom 12.05.2009 - jeweils 10 Ca 680/09 - hat das Arbeitsgericht dem Kläger wegen der Anträge aus der Klageschrift vom 16.03.2009 unter Beiordnung von Rechtsanwalt St. die Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit dem Schriftsatz vom 25.05.2009 (Bl. 40 d.A.) erklärte sich der Kläger mit dem Vergleich einverstanden, um dessen gerichtliche Feststellung der Beklagte das Arbeitsgericht mit dem Schriftsatz vom 15.05.2009 (Bl. 37 f. d.A.) gebeten hatte. Daraufhin stellte das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 26.05.2009 - 10 Ca 680/09 - das Zustandekommen des Vergleichs mit dem beantragten Inhalt fest (s. Bl. 42 d.A.). Der am 26.05.2009 gerichtlich festgestellte Vergleich der Parteien enthält u.a. Regelungen, die über die Streitgegenstände der Klageschrift vom 16.03.2009 hinausgehen.

2

Die für den Kläger bestimmte Ausfertigung des Beschlusses vom 26.05.2009 - 10 Ca 680/09 - wurde am 27.05.2009 zur Post aufgegeben und wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28.05.2009 zugestellt.

3

Mit dem Schriftsatz vom 26.05.2009, bei dem Arbeitsgericht am 28.05.2009 eingegangen, beantragt der Kläger ,

4

die Prozesskostenhilfe auf den Mehrvergleich auszudehnen.

5

Mit dem Beschluss vom 23.06.2009 - 10 Ca 680/09 - wies das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen eines erhöhten Vergleichswertes zurück. Gegen den am 26.06.2009 zugestellten Beschluss vom 23.06.2009 legt der Kläger am 06.07.2009 mit dem Schriftsatz vom 03.07.2009 sofortige Beschwerde ein und begründete diese zugleich. Der Kläger hält seine entsprechende Antragsstellung für rechtzeitig. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 03.07.2009 (Bl. 24 f. d. PKH-Beiheftes) verwiesen. Der Kläger hält eine auf den Zeitpunkt der Antragsstellung zurückwirkende Bewilligung auch dann für möglich, wenn inzwischen ein Vergleich abgeschlossen worden sei. Es genüge Antragstellung.

6

Das Arbeitsgericht hat mit dem Beschluss vom 06.07.2009 - 10 Ca 680/09 - der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

7

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

8

1. Die Beschwerde ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt wor-den. Die hiernach zulässige Beschwerde bleibt erfolglos, weil sie unbegründet ist.

9

2. Das Arbeitsgericht hat den, bei ihm erst am 28.05.2009 eingegangenen Antrag (Ausdehnung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrvergleich) deswegen zu recht zurückgewiesen, weil dieser Antrag nicht rechtzeitig gestellt wurde. Es ist anerkanntes Recht, dass die im Verfahren gemäß den §§ 114 ff. ZPO zu stellenden Anträge rechtzeitig vor Instanzbeendigung gestellt werden müssen. Ist die Instanz bereits beendet, dann ist eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mehr möglich. Vorliegend endete das erstinstanzliche Verfahren (jedenfalls) mit dem Beschluss vom 26.05.2009 - 10 Ca 680/09 -, - spätestens als dieser Beschluss mit dem Willen des Arbeitsgerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb des Gerichts heraus trat. Die hiernach erheblichen Zeitpunkte - 26.05.2009 bzw. 27.05.2009 - liegen beide vor dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag, die Prozesskostenhilfe auf den Mehrvergleich auszudehnen, am 28.05.2009 bei dem Arbeitsgericht einging. Dahingestellt bleiben kann, ob nicht bereits der Eingang des Schriftsatzes des Klägers vom 25.05.2009 bei dem Arbeitsgericht (am 26.05.2009) den entscheidungserheblichen Zeitpunkt festlegt (vgl. dazu BAG v. 28.03.1963 - 2 AZR 379/62 -).

10

Das Erfordernis der rechtzeitigen Antragsstellung hat seinen Sinn darin, dass das Gericht bei Antragsänderungen und Erweiterungen des ursprünglichen Streitgegenstandes in die Lage versetzt werden soll, rechtzeitig die hinreichende Erfolgsaussicht bzw. die sonstigen Voraussetzungen des § 114 S. 1 ZPO zu prüfen. Eine derartige Prüfung geht ins Leere, wenn die Instanz bereits beendet ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 22.05.2007 - 7 Ta 129/07 -; LAG Rheinland-Pfalz v. 14.06.2007 - 8 Ta 139/07 -; LAG Rheinland-Pfalz v. 25.11.2008 - 10 Ta 197/08 -).

11

Soweit in der Literatur eine davon abweichende Auffassung vertreten werden sollte, ist dieser - aus dem bereits genannten Grund - nicht zu folgen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

13

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 15.09.2008, Az.: 6 Ca 1498/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin (geb. am … 1971) war seit dem 15.06.1999 bei der Beklagten zu einem Stundenlohn von € 8,50 als Schmuckpoliererin und Packhilfe teilzeitbeschäftigt. Ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnungen erzielte sie 2006 für diese Tätigkeit einen durchschnittlichen Bruttolohn von € 593,94 monatlich. Daneben wurde sie von der Beklagten seit dem 01.07.2005 als Reinigungskraft beschäftigt. Die Abrechnung für diese Tätigkeit erfolgte auf Mini-Job-Basis mit € 400,00 netto monatlich.

2

Mit Schreiben vom 07.08.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis „unter Einhaltung der Kündigungsfrist“ zum 18.08.2006. Die Klägerin suchte die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts auf und erhob am 08.08.2006 persönlich Kündigungsschutzklage, die unter dem Aktenzeichen 6 Ca 1498/06 geführt worden ist. Ihr Prozessbevollmächtigter bestellte sich im Gütetermin vom 27.09.2006.

3

Er hatte zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 15.08.2008 eine zweite Kündigungsschutzklage für die Klägerin erhoben, die unter dem Aktenzeichen 6 Ca 1553/06 geführt worden ist. In diesem Verfahren wehrte sich die Klägerin gegen eine fristlose Kündigung der Beklagten vom 08.08.2006. Der Prozessbevollmächtigte beantragte in dieser Klageschrift die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung und regte an, die beiden Kündigungsschutzverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

4

Das Arbeitsgericht bestimmte zwei Gütetermine am 27.09.2006. Im Verfahren 6 Ca 1498/06 wurde Termin bestimmt auf 10:50 Uhr, im Verfahren 6 Ca 1553/06 auf 10:40 Uhr. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in dem Verfahren 6 Ca 1553/06 den Vordruck mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nebst Anlagen überreicht. Ihm ist aufgegeben worden, eine Abschrift des Bewilligungsbescheides des Arbeitsamtes nachzureichen. Nachdem er den Bescheid mit Schreiben vom 04.10.2006 nachgereicht hatte, bewilligte das Arbeitsgericht am 09.10.2006 Prozesskostenhilfe.

5

In dem Verfahren 6 Ca 1498/06 schlossen die Parteien im Gütetermin vom 27.09.2006 einen Vergleich und einigten sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 07.08.2006 zum 30.11.2006. In Ziffer 4. des Vergleichs wurde geregelt, dass damit der „vorliegende Rechtsstreit sowie das Verfahren 6 Ca 1553/06 vor dem erkennenden Gericht erledigt“ ist.

6

Mit Datum vom 18.10.2006 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in dem Verfahren 6 Ca 1498/06 die Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts. Er wurde mit Schreiben vom 19.10.2006 darauf hingewiesen, dass in dem Verfahren 6 Ca 1498/06 Prozesskostenhilfe weder beantragt noch bewilligt worden sei. Unter dem 09.11.2006 erfolgte die Mitteilung, dass der Antrag vom 18.10.2006 als gegenstandslos angesehen werde.

7

Mit Schreiben vom 21.04.2008 kam der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf sein Prozesskostenhilfegesuch zurück und erklärte, es liege offensichtlich eine Verwechslung der Aktenzeichen vor. Mit Schreiben vom 10.09.2008 stellte er ausdrücklich den Antrag, auch für das Verfahren 6 Ca 1498/06 Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

8

Mit Beschluss vom 15.09.2008 hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Antrag vom 10.09.2008 sei erst nach Abschluss des Rechtsstreits gestellt worden. Nach Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich vom 27.09.2006 sei die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr möglich.

9

Die Klägerin hat gegen diesen Beschluss, der ihrem Prozessbevollmächtigten am 29.09.2008 zugestellt worden ist, mit am 10.10.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Es sei eindeutig, dass sämtliche zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendigen Unterlagen in dem zeitgleich laufenden Verfahren 6 Ca 1553/06 vorgelegt worden seien und sich die in diesem Verfahren mit Beschluss vom 09.10.2006 bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf das Verfahren 6 Ca 1498/06 bezogen habe. Beide Verhandlungen zu beiden Aktenzeichen seien zeitgleich am 27.09.2006 durchgeführt worden, die Unterlagen seien mit Schriftsatz vom 04.10.2006 zu beiden Verfahren überreicht worden.

10

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 13.10.2008 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

11

Die Klägerin meint, die Auffassung des Arbeitsgerichts, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei nur zu dem Verfahren 6 Ca 1553/06 überreicht worden, sei unzutreffend. Aus dem gesamten Verfahrenszusammenhang ergebe sich eindeutig, dass einheitlich Prozesskostenhilfe beantragt worden sei. Es sei unerheblich, dass zwei Verfahren geführt worden seien. Vor dem Hintergrund einer einheitlichen Verfahrenserledigung sei eine einheitliche Betrachtungsweise geboten. Es können davon ausgegangen werden, dass durch die einheitliche Verfahrensweise eine Verfahrensverbindung stattgefunden habe und mithin Prozesskostenhilfe für beide Verfahren bestehe. Es müsse weiterhin davon ausgegangen werden, dass auch dem Arbeitsgericht bewusst gewesen sei, dass Prozesskostenhilfe für sämtliche Verfahren beantragt worden sei.

12

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt und auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akte 6 Ca 1553/06 Bezug genommen.

II.

13

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3, 567 ff. ZPO).

14

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren 6 Ca 1498/06 zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

15

Die Klägerin hat in dem Verfahren 6 Ca 1498/06 erstmals mit Schriftsatz vom 10.09.2008 Prozesskostenhilfe beantragt. Einer Prozesskostenhilfebewilligung für dieses Verfahren steht bereits der Umstand entgegen, dass die Klägerin insoweit einen ausdrücklichen Antrag auf Prozesskostenhilfe erst nach Beendigung des Rechtsstreits gestellt hat. Der Rechtsstreit war durch den Abschluss eines Prozessvergleichs im Gütetermin vom 27.09.2006 abgeschlossen.

16

Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz grundsätzlich nicht in Betracht. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe soll es einer Partei ermöglichen, einen Prozess zu führen. Sie dient nicht dazu, einer Partei nachträglich die Mittel aus der Staatskasse zu verschaffen, um die Kosten eines bereits geführten, abgeschlossenen Prozesses zu bestreiten. Ist die Instanz bereits beendet, so ist eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mehr möglich. Ein erst nach Instanzbeendigung eingereichter Antrag ist daher zurückzuweisen (vgl. unter vielen: LAG Rheinland-Pfalz Beschlüsse vom 27.08.2008 - 9 Ta 150/08, vom 17.08.2007 - 4 Ta 172/07 und vom 14.06.2007 - 8 Ta 139/07).

17

Entgegen der Ansicht der Klägerin kann ihr Prozesskostenhilfeantrag vom 15.08.2006 in dem Verfahren 6 Ca 1553/06 nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er sich auch auf das Verfahren 6 Ca 1498/06 beziehen soll. Nach § 117 Abs. 1 ZPO bedarf es in jedem Verfahren eines ausdrücklichen Antrages. Es ist weder zulässig, einen stillschweigenden Antrag anzunehmen, noch auf einen nicht gestellten Antrag hin Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Eine andere Handhabung wäre mit dem stark formalisierten Prozesskostenhilferecht nicht vereinbar (LAG Rheinland-Pfalz vom 05.04.2007 - 4 Ta 62/07).

18

Aus den Ausführungen der Klägerin in ihrer Klageschrift vom 15.08.2006 in dem Verfahren 6 Ca 1553/06, welche den auf die Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung vom 08.08.2006 bezogenen Prozesskostenhilfeantrag beinhaltet, lässt sich in keiner Weise herleiten, dass sich das Prozesskostenhilfegesuch auch auf die bereits am 08.08.2006 bei der Rechtsantragsstelle erhobene Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 07.08.2006 zum 18.08.2006 in dem Verfahren 6 Ca 1498/06 beziehen soll.

19

Demgemäß bezieht sich der Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 09.10.2006 ausschließlich auf die im Verfahren 6 Ca 1553/06 beantragte Prozesskostenhilfe. Die vom Gericht gemäß § 119 Abs. 1 ZPO zu treffende Bewilligungsentscheidung bezieht sich nämlich immer auf den nach § 117 ZPO ausdrücklich zu stellenden Prozesskostenhilfeantrag (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 22.05.2007 - 7 Ta 129/07).

20

Die Klägerin kann sich nicht auf den Standpunkt stellen, es sei eine einheitliche Betrachtungsweise geboten. Dies folgt schon daraus, dass - wie bereits ausgeführt - ein auf die Klage vom 08.08.2006 in dem Verfahren 6 Ca 1498/06 bezogener Prozesskostenhilfeantrag überhaupt nicht gestellt worden war.

21

Der unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten gesehene Fehler der Klägerin, den Vergleich nicht im Verfahren 6 Ca 1553/06 geschlossen zu haben, sondern im Verfahren 6 Ca 1498/06 kann nicht dadurch rückwirkend korrigiert werden, dass der Klägerin nach Beendigung der Instanz auch im Verfahren 6 Ca 1498/06 Prozesskostenhilfe bewilligt wird.

22

Nach alledem ist die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

23

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)