Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Juli 2009 - 3 Ta 176/09
Gericht
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.06.2009 - 10 Ca 680/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Nach näherer Maßgabe der Beschlüsse vom 23.04.2009 und vom 12.05.2009 - jeweils 10 Ca 680/09 - hat das Arbeitsgericht dem Kläger wegen der Anträge aus der Klageschrift vom 16.03.2009 unter Beiordnung von Rechtsanwalt St. die Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit dem Schriftsatz vom 25.05.2009 (Bl. 40 d.A.) erklärte sich der Kläger mit dem Vergleich einverstanden, um dessen gerichtliche Feststellung der Beklagte das Arbeitsgericht mit dem Schriftsatz vom 15.05.2009 (Bl. 37 f. d.A.) gebeten hatte. Daraufhin stellte das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 26.05.2009 - 10 Ca 680/09 - das Zustandekommen des Vergleichs mit dem beantragten Inhalt fest (s. Bl. 42 d.A.). Der am 26.05.2009 gerichtlich festgestellte Vergleich der Parteien enthält u.a. Regelungen, die über die Streitgegenstände der Klageschrift vom 16.03.2009 hinausgehen.
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Die für den Kläger bestimmte Ausfertigung des Beschlusses vom 26.05.2009 - 10 Ca 680/09 - wurde am 27.05.2009 zur Post aufgegeben und wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28.05.2009 zugestellt.
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Mit dem Schriftsatz vom 26.05.2009, bei dem Arbeitsgericht am 28.05.2009 eingegangen, beantragt der Kläger ,
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die Prozesskostenhilfe auf den Mehrvergleich auszudehnen.
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Mit dem Beschluss vom 23.06.2009 - 10 Ca 680/09 - wies das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen eines erhöhten Vergleichswertes zurück. Gegen den am 26.06.2009 zugestellten Beschluss vom 23.06.2009 legt der Kläger am 06.07.2009 mit dem Schriftsatz vom 03.07.2009 sofortige Beschwerde ein und begründete diese zugleich. Der Kläger hält seine entsprechende Antragsstellung für rechtzeitig. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 03.07.2009 (Bl. 24 f. d. PKH-Beiheftes) verwiesen. Der Kläger hält eine auf den Zeitpunkt der Antragsstellung zurückwirkende Bewilligung auch dann für möglich, wenn inzwischen ein Vergleich abgeschlossen worden sei. Es genüge Antragstellung.
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Das Arbeitsgericht hat mit dem Beschluss vom 06.07.2009 - 10 Ca 680/09 - der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
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Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.
II.
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1. Die Beschwerde ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt wor-den. Die hiernach zulässige Beschwerde bleibt erfolglos, weil sie unbegründet ist.
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2. Das Arbeitsgericht hat den, bei ihm erst am 28.05.2009 eingegangenen Antrag (Ausdehnung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrvergleich) deswegen zu recht zurückgewiesen, weil dieser Antrag nicht rechtzeitig gestellt wurde. Es ist anerkanntes Recht, dass die im Verfahren gemäß den §§ 114 ff. ZPO zu stellenden Anträge rechtzeitig vor Instanzbeendigung gestellt werden müssen. Ist die Instanz bereits beendet, dann ist eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mehr möglich. Vorliegend endete das erstinstanzliche Verfahren (jedenfalls) mit dem Beschluss vom 26.05.2009 - 10 Ca 680/09 -, - spätestens als dieser Beschluss mit dem Willen des Arbeitsgerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb des Gerichts heraus trat. Die hiernach erheblichen Zeitpunkte - 26.05.2009 bzw. 27.05.2009 - liegen beide vor dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag, die Prozesskostenhilfe auf den Mehrvergleich auszudehnen, am 28.05.2009 bei dem Arbeitsgericht einging. Dahingestellt bleiben kann, ob nicht bereits der Eingang des Schriftsatzes des Klägers vom 25.05.2009 bei dem Arbeitsgericht (am 26.05.2009) den entscheidungserheblichen Zeitpunkt festlegt (vgl. dazu BAG v. 28.03.1963 - 2 AZR 379/62 -).
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Das Erfordernis der rechtzeitigen Antragsstellung hat seinen Sinn darin, dass das Gericht bei Antragsänderungen und Erweiterungen des ursprünglichen Streitgegenstandes in die Lage versetzt werden soll, rechtzeitig die hinreichende Erfolgsaussicht bzw. die sonstigen Voraussetzungen des § 114 S. 1 ZPO zu prüfen. Eine derartige Prüfung geht ins Leere, wenn die Instanz bereits beendet ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 22.05.2007 - 7 Ta 129/07 -; LAG Rheinland-Pfalz v. 14.06.2007 - 8 Ta 139/07 -; LAG Rheinland-Pfalz v. 25.11.2008 - 10 Ta 197/08 -).
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Soweit in der Literatur eine davon abweichende Auffassung vertreten werden sollte, ist dieser - aus dem bereits genannten Grund - nicht zu folgen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.
Annotations
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)