Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Feb. 2016 - 2 Sa 378/15

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2016:0211.2SA378.15.0A
11.02.2016

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.07.2015 - 8 Ca 54/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten für Bereitschaftsdienste die Zahlung des Mindestentgelts nach § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Pflegearbeitsbedingungenverordnung - PflegeArbbV) vom 15. Juli 2010 verlangen kann.

2

Der Kläger war in der Zeit vom 01. Oktober 2013 bis 31. Januar 2015 aufgrund Arbeitsvertrags vom 01. Oktober 2013 (Bl. 5 d. A.) als Pflegekraft im Privathaushalt der pflegebedürftigen Beklagten gegen eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.050,00 EUR bei einer Arbeitszeit von durchschnittlich 20 Wochenstunden beschäftigt. Der Einsatz des Klägers erfolgte nach Maßgabe der jeweiligen Dienstpläne, in denen für bestimmte Tage ein "B" eingetragen ist. An diesen mit "B" gekennzeichneten Tagen musste der Kläger erreichbar sein, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen, falls die nach dem Dienstplan eigentlich eingeplante Kraft (z. B. bei Krankheit) nicht zur Arbeit erscheinen kann. Soweit der Kläger an diesen Tagen zur Arbeit herangezogen wurde, erhielt er dafür die entsprechende Vergütung. Für die mit "B" gekennzeichneten Tage, an denen er nicht eingesetzt wurde, erhielt er eine Stunde pro Tag vergütet, während ansonsten die Zeiten ohne Arbeitseinsatz nicht vergütet wurden.

3

Mit seiner am 15. Januar 2015 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingereichten Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung des Mindestentgelts nach § 2 PflegeArbbV in Höhe von 9.00 EUR je Stunde für die in den Dienstplänen in der Zeit vom Dezember 2013 bis November 2014 mit "B" gekennzeichneten Tage mit der Begründung in Anspruch, er habe an diesen Tagen jeweils einen 24-stündigen Bereitschaftsdienst geleistet (Gesamtstundenzahl: 792 Stunden x 9,00 EUR = 7.128,00 EUR).

4

Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07. Juli 2015 - 8 Ca 54/15 - und die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

5

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.128,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 07. Juli 2015 - 8 Ca 54/15 - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte nicht dem Geltungsbereich der PflegeArbbV unterfalle, weil diese Verordnung nur für Pflegebetriebe gelte. Falls man jede Pflege als Betrieb ansehen würde, dann bräuchte es die Vorschrift über den Geltungsbereich nicht. Nach dem allgemeinen Betriebsbegriff solle der verfolgte Zweck nicht in der Eigenversorgung liegen, was aber genau hier der Fall sei. Die Beklagte, die Arbeitgeberin und gleichzeitig selbst Objekt der Pflege sei, könne nicht als Betrieb angesehen werden. Der Kläger habe zu den streitgegenständlichen Zeiten, die im Dienstplan mit "B" gekennzeichnet worden seien, unstreitig keine Pflegedienstleistungen erbracht. Die Zeiten seien ebenfalls unstreitig mit einer Stunde je "B"-Schicht vergütet worden. Eine höhere Vergütung, etwa der gesetzliche Mindestlohn für Pflegedienstleistung, sei nicht vereinbart und mangels Eingreifens der PflegeArbbV auch nicht von Gesetzes wegen von der Beklagten geschuldet. Zudem sei der Kläger darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die "B"-Zeiten als Bereitschaftszeiten im Sinne des Arbeitsrechts gemeint seien. Laien würden die Begriffe Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft häufig verwenden, ohne zwischen ihnen zu unterscheiden. Für eine Bereitschaftszeit spreche nur das "B". Eine Anweisung, dass der Kläger sich an einer bestimmten Stelle habe aufhalten müssen, um unverzüglich die Arbeit aufzunehmen, habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Es könne sich daher allenfalls um eine Rufbereitschaft gehandelt haben, die nicht als Arbeitszeit anzusehen sei. Diese sei sogar vergütet worden und der Mindestlohn sei für diese Zeiträume nicht geschuldet.

10

Gegen das ihm am 03. August 2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17. August 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 25. August 2015 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29. September 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

11

Er trägt vor, die PflegeArbbV finde entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auf die Beklagte Anwendung, da sie einen Pflegebetrieb darstelle. Nach seinem Wortlaut fordere § 1 PflegeArbbV ausdrücklich keine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht. Auch werde eine Zulassung bei einer Krankenkasse oder der Abschluss von Versorgungsverträgen mit der Krankenkasse nicht gefordert. Bei den Ausschlusskriterien sei der private Haushalt ausdrücklich nicht genannt worden, obwohl die Regelung in § 1 PflegeArbbV vom Wortlaut her jedoch eindeutig abschließend geregelt sei. Bei der Definition des Begriffs Betrieb i.S.d. PflegeArbbV sei auf den Sinn und Zweck der Regelung abzustellen. Es handele sich um eine Schutznorm der angestellten Pflegekräfte zur Wahrung eines Mindeststandards an Arbeitsbedingungen, der bei der Pflege von pflegebedürftigen Menschen einzuhalten sei. Hinzu komme, dass er - unstreitig - im Rahmen eines sog. Arbeitgebermodells von der Beklagten über die Z e. V. in Trier eingestellt worden sei, welche auch mit der Abwicklung des gesamten Arbeitsverhältnisses von der Beklagten beauftragt worden sei. Bei der engen Auslegung des Arbeitsgerichts zur Anwendung der PflegeArbbV würde die Verordnung unterlaufen werden. Im Übrigen seien die Mindestkriterien für das Vorliegen eines Betriebes, nämlich arbeitsorganisatorisch-technische Einheit, einheitlicher Leitungsapparat, räumliche Einheit und einheitliche Betriebsgemeinschaft, erfüllt. Mithin finde die PflegeArbbV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe nicht lediglich eine vereinbarte Rufbereitschaft vorgelegen. Sie habe für die Tatsache, dass die Parteien einen 24-stündigen Bereitschaftsdienst vereinbart hätten, Beweis angeboten. Unabhängig davon ließen die Ausführungen des Arbeitsgerichts die Vermutung aufkommen, dass die Darlegungs- und Beweislast bzw. die Beweislasterleichterungen verkannt worden seien. Da die Verpflichtung zur Arbeitsleistung von Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht schriftlich im Arbeitsvertrag vereinbart worden sei, liege ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz vor. Behaupte der Arbeitgeber von dem von ihm selbst erstellten Nachweis abweichende Vereinbarungen, wie hier die Vereinbarung einer Rufbereitschaft, müsse er den vollen Beweis hierfür führen. Wenn und soweit der Arbeitgeber seiner schriftlichen Nachweispflicht nicht nachkomme, begehe er eine Beweisvereitelung zu Lasten des Arbeitnehmers, die nach der weitest gehenden Ansicht eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zur Folge habe. Es genüge dann zunächst, dass der Arbeitnehmer für von ihm geltend gemachte Ansprüche Indizien vorbringe. Gelinge dem Arbeitgeber nicht der volle Gegenbeweis, gehe dies zu seinen Lasten und die Behauptung des Arbeitnehmers müsse als zutreffend zugrunde gelegt werden. Als besonderes Indiz sei hier die Kennzeichnung der gesonderten Dienste mit "B" in den Dienstplänen zu berücksichtigen. Ausweislich der vorgelegten E-Mail vom 08. Dezember 2014 gehe auch die Z e.V. selbst von einem Bereitschaftsdienst aus. Im ersten Kammertermin vor dem Arbeitsgericht habe die im Zuschauerraum anwesende Frau Y der nach Auffassung der Beklagten vorliegenden Rufbereitschaft widersprochen und erklärt, dass ein Bereitschaftsdienst vorliegen würde. Im Hinblick auf diese Indizien sei eine Anwendung der Grundsätze der Beweislastumkehr gerechtfertigt. Die Dokumentationspflicht nach dem Nachweisgesetz solle gerade eine spätere Beweisproblematik zur Qualifizierung der Tätigkeit als Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst vermeiden.

12

Der Kläger beantragt,

13

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.128,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 20. Januar 2015 zu zahlen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie erwidert, ein Pflegebetrieb i.S.d. PflegeArbbV liege gerade nicht vor. Bereitschaftsdienst sei eindeutig nicht vereinbart gewesen. Rufbereitschaft liege in Abgrenzung zum Bereitschaftsdienst vor, wenn der Arbeitnehmer wie hier nicht gezwungen sei, sich am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, sondern unter freier Wahl des Aufenthaltsortes lediglich jederzeit erreichbar sein müsse, um auf Abruf des Arbeitgebers die Arbeit alsbald aufnehmen zu können. Auch bei der Rufbereitschaft dürfe sich der Arbeitnehmer nicht in einer Entfernung vom Arbeitsort aufhalten, die dem Zweck der Rufbereitschaft zuwiderlaufe. Im Übrigen sei er in der Wahl seines Aufenthaltsorts frei. Der Kläger habe im Bedarfsfall die Arbeit in einem Zeitraum von etwa 1,5 Stunden aufnehmen sollen. Er habe selbst angegeben, dass er 36 Kilometer bzw. 34 Minuten von seinem Wohnort bis zur Arbeit bei ihr gebraucht habe. Nach § 2 Nr. 7 NachwG sei nur die vereinbarte Arbeitszeit anzugeben, während Rufbereitschaft keine Arbeitszeit sei. Eine Beweislastumkehr trete selbst bei einem Verstoß gegen das Nachweisgesetz nicht ein. Selbst wenn Frau Y in der E-Mail vom 08. Dezember 2014 von "Bereitschaftszeit" spreche, so werde vom Wortlaut her nicht von Bereitschaftsdienst gesprochen. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass die Begriffe Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft von Laien meistens missverständlich verwendet würden.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

19

Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf das Mindestentgelt nach § 2 Abs. 1 PflegeArbbV für die streitgegenständlichen Zeiten an den in der Klageschrift genannten Tagen, die in den Dienstplänen mit "B" gekennzeichnet sind. Zum einen unterfällt die Beklagte nicht dem in § 1 PflegeArbbV festgelegten Geltungsbereich. Zum anderen hat der Kläger an den streitgegenständlichen Tagen keinen vergütungspflichtigen Bereitschaftsdienst, sondern Rufbereitschaft geleistet, für die kein Mindestentgelt nach § 2 Abs. 1 PflegeArbbV geschuldet ist.

20

I. Im Streitfall ist bereits der Geltungsbereich der PflegeArbbV nicht eröffnet.

21

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 PflegeArbbV gilt die Verordnung nur für Pflegebetriebe. In der PflegeArbbV wird der Begriff des Betriebes nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Die in § 1 Abs. 2 Satz 2 bis 4 PflegeArbbV getroffenen Regelungen legen fest, unter welchen Voraussetzungen ein - nicht eigens definierter - "Betrieb" als "Pflege"-Betrieb der Verordnung unterfällt. Soweit es - wie hier - keine eigenständige Begriffsbildung gibt, ist unter einem Betrieb die organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern durch Einsatz technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen (Schaub Arbeitsrechtshandbuch/Linck 16. Aufl. § 17 Rn. 2).

22

Im Streitfall erschöpft sich aber gerade der von der Beklagten als Arbeitgeberin mit den von ihr angestellten Pflegekräften verfolgte Zweck in der Befriedigung ihres eigenen Pflegebedarfs. Der Privathaushalt der selbst pflegebedürftigen Beklagten ist nach dem allgemeinen Betriebsbegriff kein Betrieb, der dem Geltungsbereich der PflegeArbbV unterfällt. Der Gesetzgeber hat in § 1 Abs. 2 Satz 1 PflegeArbbV den Geltungsbereich der Verordnung ausdrücklich auf Pflegebetriebe beschränkt und damit gerade die Privathaushalte als Arbeitgeber ausgenommen. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Geltungsbereich nicht allein aus Sicht der Arbeitnehmer festgelegt, die pflegerische Tätigkeiten erbringen (§ 1 Abs. 3 PflegeArbbV). Vielmehr setzt die Geltung der Verordnung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 PflegeArbbV auf Seiten des Arbeitgebers voraus, dass es sich um einen Betrieb handelt. Daran fehlt es hier.

23

II. Unabhängig davon, dass der Geltungsbereich der PflegeArbbV nicht eröffnet ist, scheitert der Klageanspruch jedenfalls daran, dass der Kläger an den streitgegenständlichen Tagen keinen Bereitschaftsdienst geleistet hat, für den das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV zu zahlen wäre.

24

Der Kläger ist unstreitig an den in der Klageschrift aufgeführten Tagen, für die er das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV beansprucht, nicht als Pflegekraft zur Erbringung von Pflegedienstleistungen im Privathaushalt der Beklagten herangezogen worden. Entgegen seiner Annahme hat er an den streitgegenständlichen Tagen auch keinen 24-stündigen Bereitschaftsdienst, sondern vielmehr Rufbereitschaft geleistet, für die er über die unstreitig erfolgte Vergütung von jeweils einer Stunde pro "B"-Tag hinaus keine weitergehende Vergütung nach der PflegeArbbV beanspruchen kann.

25

1. Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf sofort die Arbeit aufnehmen zu können. Rufbereitschaft verpflichtet den Arbeitnehmer zwar ebenfalls, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Er kann sich hierfür aber an einem Ort seiner Wahl aufhalten, der dem Arbeitgeber anzuzeigen ist. In der Sache muss der Arbeitnehmer seine jederzeitige Erreichbarkeit sicherstellen (BAG 11. Juli 2006 - 9 AZR 519/05, Rn. 41, NZA 2007, 155). Rufbereitschaft setzt - in Abgrenzung zum Bereitschaftsdienst - voraus, dass der Arbeitnehmer nicht gezwungen ist, sich am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, sondern - unter freier Wahl des Aufenthaltsorts - lediglich jederzeit erreichbar sein muss, um auf Abruf des Arbeitgebers die Arbeit alsbald aufnehmen zu können (BAG 19. November 2014 - 5 AZR 1101/12 - Rn. 18, AP BGB § 611 Nr. 24). Auch bei der Rufbereitschaft darf zwischen dem Abruf und der Arbeitsaufnahme nur eine solche Zeitspanne liegen, dass hierdurch der Einsatz nicht gefährdet wird und im Bedarfsfall die Arbeitsaufnahme gewährleistet ist. Der Arbeitnehmer muss bei Abruf seine Arbeit alsbald aufnehmen können. Dies bedeutet, dass sich der Aufenthaltsort des Arbeitnehmers noch in einer Entfernung von der Arbeitsstelle befinden muss, die es ihm gestattet, diese in angemessen kurzer Zeit zu erreichen. Der Arbeitnehmer darf sich nicht in einer Entfernung vom Arbeitsort aufhalten, die dem Zweck der Rufbereitschaft zuwiderläuft, was aber nicht schon dann der Fall ist, wenn der Arbeitsplatz von der Wohnung des Mitarbeiters in ca. 25 bis 30 Minuten erreichbar ist. Wegezeiten in dieser Größenordnung sind nicht unüblich und deshalb vom Arbeitgeber auch bei Rufbereitschaft, die herkömmlicherweise überwiegend zu Hause geleistet wird, generell hinzunehmen (BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - Rn. 22, ZTR 2002, 432).

26

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich vorliegend nicht um Bereitschaftsdienst, sondern um Rufbereitschaft.

27

a) Der Kläger hat selbst nicht behauptet, er habe sich an den mit "B" gekennzeichneten Tagen bei der Beklagten bzw. an einem von ihr bestimmten Aufenthaltsort aufhalten müssen. Vielmehr hat er darauf verwiesen, dass er von seinem (damaligen) Wohnort in X bis zur Beklagten bei einer Fahrtstrecke von 36 km mehr als eine halbe Stunde bzw. je nach Verkehrslage auch länger benötige, um unverzüglich bei der Beklagten auf Aufforderung die Arbeitstätigkeit aufzunehmen, so dass sich die Frage stelle, inwiefern er Ort und Zeit frei habe disponieren können. Entgegen der Ansicht des Klägers sind Wegezeiten in dieser Größenordnung auch bei der Rufbereitschaft, die herkömmlicherweise überwiegend zu Hause geleistet wird, nicht unüblich und führen nicht etwa dazu, dass der Arbeitnehmer bei einer solchen Zeitvorgabe faktisch gezwungen wäre, sich in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes aufzuhalten (vgl. BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - Rn. 22, ZTR 2002, 432). Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger seinen Wohnort in X nicht derart weitläufig verlassen durfte, dass er die Arbeit nicht mehr alsbald aufnehmen kann, liegt hierin keine mit dem Wesen der Rufbereitschaft nicht zu vereinbarende Zeitvorgabe, die als Bestimmung des Aufenthaltsort des Klägers und damit als Bereitschaftsdienst zu bewerten ist. Denn auch bei der Rufbereitschaft ist der Arbeitnehmer in der Bestimmung des Aufenthaltsorts nicht völlig frei, weil er sich nicht in einer Entfernung vom Arbeitsort aufhalten darf, die dem Zweck der Rufbereitschaft zuwiderläuft und es ihm nicht mehr ermöglicht, seinen Arbeitsplatz in angemessen kurzer Zeit zu erreichen. Im Hinblick darauf, dass dem Kläger kein bestimmter Aufenthaltsort vorgegeben war, sondern er sich jedenfalls auch zu Hause oder an einem Ort mit vergleichbarer Wegezeit aufhalten durfte, liegt kein Bereitschaftsdienst, sondern vielmehr Rufbereitschaft vor.

28

b) Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass die Vertreterin der Z e.V., welche von der Beklagten mit der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses beauftragt worden war, von einem Bereitschaftsdienst ausgehe, ist dies unerheblich. Gleiches gilt für die Behauptung, zwischen den Parteien sei ein 24-stündiger Bereitschaftsdienst vereinbart worden. Maßgeblich ist nicht die von den Parteien bzw. einer Vertreterin der Z e.V. verwandte Bezeichnung, sondern der Inhalt der getroffenen Vereinbarung, die bei zutreffender rechtlicher Einordnung nicht die Ableistung von Bereitschaftsdienst, sondern eine Rufbereitschaft zum Gegenstand hat. In diesem Zusammenhang hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Begriffe Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft von Laien ohne genaue (rechtliche) Unterscheidung verwendet werden. Da sich der Kläger unstreitig an den mit "B" gekennzeichneten Tagen jedenfalls auch zu Hause oder an einem Ort mit vergleichbaren Wegezeiten in einer Größenordnung von 30 Minuten aufhalten durfte und lediglich jederzeit erreichbar sein musste, um auf Abruf der Beklagten die Arbeit alsbald aufnehmen zu können, hat die Vereinbarung der Parteien keinen Bereitschaftsdienst, sondern eine Rufbereitschaft des Klägers zum Gegenstand, und zwar unabhängig von der gewählten Bezeichnung. Auf den vom Kläger gerügten Verstoß gegen das Nachweisgesetz und etwaige damit verbundene Beweiserleichterungen kommt es mithin im Streitfall nicht an. Vielmehr rechtfertigt das eigene Vorbringen des Klägers nicht die Annahme eines 24-stündigen Bereitschaftsdienstes.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

30

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Nov. 2014 - 5 AZR 1101/12

bei uns veröffentlicht am 19.11.2014

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 28. November 2012 - 4 Sa 48/12 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2.
der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
3.
bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
4.
der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann,
5.
eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
6.
sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,
7.
die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
8.
die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,
9.
bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:
a)
die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat,
b)
die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden,
c)
der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und
d)
die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,
10.
sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
11.
die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
12.
ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,
13.
wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,
14.
das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,
15.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Dem Arbeitnehmer ist die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 7 und 8 spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung, die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 2 bis 6, 9 und 10 spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach Satz 2 spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen.

(1a) Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2.
die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele,
3.
Beginn und Dauer des Praktikums,
4.
Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,
5.
Zahlung und Höhe der Vergütung,
6.
Dauer des Urlaubs,
7.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als vier aufeinanderfolgende Wochen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor dessen Abreise die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 mit allen wesentlichen Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und folgenden zusätzlichen Angaben auszuhändigen:

1.
das Land oder die Länder, in dem oder in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll, und die geplante Dauer der Arbeit,
2.
die Währung, in der die Entlohnung erfolgt,
3.
sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten,
4.
die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmers vorgesehen ist, und gegebenenfalls die Bedingungen der Rückkehr.

(3) Fällt ein Auslandsaufenthalt nach Absatz 2 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/957 (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16) geändert worden ist, muss die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 neben den Angaben nach Absatz 2 auch folgende zusätzliche Angaben enthalten:

1.
die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer nach dem Recht des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem oder in denen der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, Anspruch hat,
2.
den Link zu der einzigen offiziellen nationalen Website, die der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, betreibt nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems – („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).

(4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8 und 10 bis 14 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 11 und 14 die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden. Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf konkrete Bestimmungen der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Satzungen oder Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.

(5) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 und 3, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 4 geforderten Angaben enthält.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 28. November 2012 - 4 Sa 48/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Differenzvergütung und dabei insbesondere darüber, ob das Mindestentgelt nach § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Pflegearbeitsbedingungenverordnung - PflegeArbbV) vom 15. Juli 2010 (BAnz. 2010 Nr. 110 S. 2571) auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen ist.

2

Die 1954 geborene Klägerin war vom 1. Juli bis zum 29. Oktober 2010 bei der Beklagten, die einen privaten Pflegedienst betreibt, als Pflegehelferin beschäftigt. Arbeitsort war das Haus der Katholischen Schwesternschaft V e.V. in S.

3

Dem Arbeitsverhältnis lag ein Arbeitsvertrag vom 30. Juni 2010 zugrunde, in dem es ua. heißt:

        

㤠1

        

Der Arbeitnehmer wird mit der Wirkung vom 01.07.2010 als Pflegehelferin für die Rudu Pflege und Betreuung an der Pflegestelle VS für Sr. E, Sr. U und Sr. C unbefristet eingestellt.

        

Er ist nach jeweiliger näherer Weisung des Arbeitgebers verpflichtet, Pflege- und sonstige Dienstleistungen für die pflegebedürftigen Personen zu erbringen. Die Dienstleistungen erfolgen in der Regel in dem Haus der Pflegebedürftigen.

        

…       

        

§ 3

        

1.    

Der Arbeitnehmer erhält ein Festlohn von € 1.685,85 brutto monatlich. (nur gültig für die o.b.a. Personen)

        

2.    

Es ist wird eine Arbeitszeit von 204 Rudu - Einsätzen abzüglich der 24 Urlaubstage sind 180 Rudu-Einsätzen / Arbeitstagen p/Jahr der vereinbart.

        

3.    

Der Arbeitnehmer ist jedoch auf Anweisung der Arbeitgebers verpflichtet, Mehr- und Überarbeit zu leisten.

        

4.    

Rudu wird berechnet nach Pflegemodulen / Pflegezeiten dabei wird der Mindeslohn anzuwenden, Hauswirtschaftliche Tätigkeit, Bereitschaft und Anwesenheit gesondert Ruhezeiten und Pausen werden nicht vergütet. (siehe Stellenbeschreibung)

        

Fahrtzeiten und Fahrtkosten werden nicht vergütet.

        

…“    

4

Die Klägerin leistete im Streitzeitraum August bis Oktober 2010 Rund- um-die-Uhr-Dienste vom 6. August, 21:00 Uhr, bis zum 20. August, 12:00 Uhr, vom 2. September, 21:00 Uhr, bis zum 16. September, 12:00 Uhr, und vom 30. September, 21:00 Uhr, bis zum 15. Oktober, 12:00 Uhr. Dabei bewohnte sie im Haus der Schwesternschaft ein Zimmer in unmittelbarer Nähe zu den zu betreuenden Schwestern. Von diesen leiden Sr. E und Sr. U an Demenz und sind an den Rollstuhl gebunden. Sr. C kam am 15. August 2010 ins Krankenhaus und verstarb dort. Neben Pflegeleistungen oblagen der Klägerin auch Tätigkeiten im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung der Schwestern (wie zB Zubereiten von Frühstück und Abendessen, Geschirr spülen, Wechseln und Waschen von Wäsche). Täglich von 11:45 bis 12:45 Uhr nahmen die Pflegebedürftigen am gemeinsamen Mittagessen der Schwesternschaft, von 17:50 bis 18:50 Uhr am Gottesdienst teil.

5

Mit der am 19. November 2010 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin ua. geltend gemacht, während der Rund-um-die-Uhr-Dienste durchgehend gearbeitet zu haben. Das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV sei zudem nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Bereitschaftsdienst zu zahlen.

6

Die Klägerin hat zuletzt - soweit die Klage in die Revisionsinstanz gelangt ist - sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.198,59 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 670,53 Euro seit dem 16. September 2010, aus 696,03 Euro seit dem 16. Oktober 2010 und aus 832,03 Euro seit dem 16. November 2010 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Klägerin habe nicht rund um die Uhr gearbeitet, sondern arbeitstäglich mindestens vier Stunden Pause nehmen können. Sie habe in der Zeit von 21:00 bis 06:30 Uhr allenfalls Rufbereitschaft gehabt und nachts schlafen können. Zudem sei Bereitschaftsdienst nicht mit dem Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV zu entlohnen.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin der Klage auf der Basis von 22 mit dem Mindestentgelt nach § 2 Abs. 1 PflegeArbbV zu vergütenden Stunden je Arbeitstag im Rund-um-die-Uhr-Dienst stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht zur weiteren Vergütungszahlung nebst Zinsen verurteilt. Die Klage ist in dem noch anhängigen Umfang begründet. Das folgt aus § 2 Abs. 1 PflegeArbbV.

10

I. Streitgegenständlich ist in der Revisionsinstanz aufgrund der beschränkten Revisionseinlegung der Beklagten und mangels Anschlussrevision der Klägerin die Differenzvergütung, die sich aus der Differenz zwischen der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung und dem Mindestentgelt von - im Streitzeitraum - 8,50 Euro je Stunde nach § 2 Abs. 1 PflegeArbbV ergeben kann. Das sind auf der Basis von 22 Arbeitsstunden je Arbeitstag - rechnerisch unstreitig - für den Monat August 2010 670,53 Euro brutto, für den Monat September 2010 696,03 Euro brutto und für den Monat Oktober 2010 832,03 Euro brutto.

11

II. Die Klägerin hat Anspruch auf das Mindestentgelt nach § 2 Abs. 1 PflegeArbbV nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst. Das ergibt die Auslegung der Norm, die die arbeitsvertragliche Vergütungsabrede in der Entgelthöhe korrigiert.

12

1. Die PflegeArbbV ist wirksam (vgl. BAG 22. Juli 2014 - 1 ABR 96/12 - Rn. 17 ff.; zur Verfassungsmäßigkeit entsprechender Verordnungen siehe auch BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 17 ff.). Das stellt die Beklagte nicht in Frage. Für eine (erneute) Prüfung der Wirksamkeit der PflegeArbbV besteht von Amts wegen kein Anlass (vgl. BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 21 f.).

13

2. Der Geltungsbereich der PflegeArbbV ist eröffnet. Das steht zwischen den Parteien außer Streit. Das Landesarbeitsgericht hat zudem festgestellt, dass die Beklagte einen Pflegebetrieb iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 PflegeArbbV betreibt und die Klägerin mit der arbeitsvertraglich vereinbarten Pflege und Betreuung der Schwestern E, U und C überwiegend pflegerische Tätigkeiten in der Grundpflege nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 3 SGB XI erbrachte, § 1 Abs. 3 Satz 1 PflegeArbbV.

14

3. Das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV ist „je Stunde“ festgelegt. Damit knüpft die Norm - entsprechend den Gepflogenheiten der Tarifpartner und auch vieler Arbeitsvertragsparteien, als Entgelt einen bestimmten Euro-Betrag in Relation zu einer bestimmten Zeiteinheit (zumeist Stunde oder Monat, bisweilen auch Tag, Woche, Jahr) bzw. dem Umfang der in einer bestimmten Zeiteinheit zu leistenden Arbeit festzusetzen - an die „vergütungspflichtige Arbeitszeit“ an. Dieser Begriff hat zwar insofern eine gewisse Unschärfe, als die Vergütungspflicht des Arbeitgebers nach § 611 Abs. 1 BGB allein für die „Leistung der versprochenen Dienste“ besteht und damit unabhängig ist von der arbeitszeitrechtlichen Einordnung der Zeitspanne, während derer der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung erbringt(BAG 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 15 mwN, BAGE 143, 107). Er hat sich aber zur Unterscheidung von Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne, zeitlichem Umfang der zu vergütenden Arbeit und Arbeitszeit im Sinne der Mitbestimmungsrechte des Betriebsverfassungsgesetzes eingebürgert (vgl. Wank RdA 2014, 285). Die Anknüpfung des Mindestlohns an die vergütungspflichtige Arbeitszeit bestätigt § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeArbbV, der die Fälligkeit des Mindestentgelts „für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit“ regelt.

15

4. Damit ist das Mindestentgelt in der Pflegebranche zu zahlen für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit bzw. - präziser - für alle Stunden, während derer der Arbeitnehmer innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit die gemäß § 611 Abs. 1 BGB geschuldete Arbeit erbringt oder, was im Streitfall nicht erheblich ist, aufgrund gesetzlicher Entgeltfortzahlungstatbestände von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung befreit ist. § 2 PflegeArbbV stellt weder auf die Art der Tätigkeit(§ 11 Abs. 1 iVm. § 5 Nr. 1 AEntG), noch auf die Intensität der Arbeit (Vollarbeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst) ab. Ist der Anwendungsbereich der PflegeArbbV eröffnet, weil der Arbeitnehmer in einem Pflegebetrieb überwiegend pflegerische Tätigkeiten in der Grundpflege nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 3 SGB XI zu erbringen hat, muss deshalb das Mindestentgelt auch für die nicht pflegerischen (Zusammenhangs-)Tätigkeiten (wie zB im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI) und für alle Formen von Arbeit gezahlt werden.

16

Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst sind nicht nur arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG (zur gesetzeshistorischen Entwicklung aufgrund von Vorgaben des Unionsrechts, vgl. BAG 11. Juli 2006 - 9 AZR 519/05 - Rn. 42, BAGE 119, 41), sondern vergütungspflichtige Arbeit iSv. § 611 Abs. 1 BGB. Denn dazu zählt nicht nur jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient, sondern auch eine vom Arbeitgeber veranlasste Untätigkeit, während derer der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz oder einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle anwesend sein muss und nicht frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann, er also weder eine Pause (§ 4 ArbZG) noch Freizeit hat (BAG 20. April 2011 - 5 AZR 200/10 - Rn. 21 mwN, BAGE 137, 366). Diese Voraussetzung ist bei der Arbeitsbereitschaft, die gemeinhin umschrieben wird als Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung (vgl. ErfK/Wank 15. Aufl. § 2 ArbZG Rn. 21), und dem Bereitschaftsdienst gegeben. In beiden Fällen muss sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort (innerhalb oder außerhalb des Betriebs) bereithalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen. Bei der Arbeitsbereitschaft hat der Arbeitnehmer von sich aus tätig zu werden, beim Bereitschaftsdienst „auf Anforderung“ (BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 918/11 - Rn. 19; vgl. zum Ganzen auch: Baeck/Deutsch 3. Aufl. § 2 ArbZG Rn. 33 ff.; Schliemann 2. Aufl. § 2 ArbZG Rn. 16 ff., jeweils mwN). Zwar kann für diese Sonderformen der Arbeit eine gesonderte Vergütungsregelung getroffen und ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit vorgesehen werden (BAG 20. April 2011 - 5 AZR 200/10 - Rn. 32, BAGE 137, 366). Von dieser Möglichkeit hat aber der Verordnungsgeber im Bereich der Pflege weder in § 2 noch in den übrigen Bestimmungen der PflegeArbbV Gebrauch gemacht. Deshalb ist es unerheblich, ob arbeitsvertraglich für den Bereitschaftsdienst eine geringere Vergütung vereinbart werden sollte. In einer solchen Auslegung wäre der - sprachlich gänzlich missglückte - § 3 Nr. 4 Arbeitsvertrag wegen Verstoßes gegen § 2 PflegeArbbV unwirksam, § 134 BGB.

17

5. Danach schuldet die Beklagte jedenfalls für die vom Landesarbeitsgericht angesetzten 22 Stunden pro Arbeitstag das Mindestentgelt nach § 2 Abs. 1 PflegeArbbV. Denn die Klägerin musste sich, so sie keine Vollarbeit leistete, auch nach dem Vorbringen der Beklagten rund um die Uhr bei oder jedenfalls in der Nähe der zu pflegenden Schwestern aufhalten, um bei Bedarf tätig werden zu können. Sie durfte die in § 1 Arbeitsvertrag bezeichnete Pflegestelle nicht verlassen. Ob die Klägerin in der Zeit von 11:45 bis 12:45 Uhr und 17:50 bis 18:50 Uhr tatsächlich Pausen im Rechtssinne hatte, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Die diesbezügliche Wertung des Landesarbeitsgerichts hat die Klägerin nicht angegriffen.

18

Soweit die Beklagte die Zeit von 21:00 bis 06:30 Uhr als Rufbereitschaft bewertet wissen will, verkennt sie, dass eine solche nicht schon dann vorliegt, wenn die Arbeit nur „auf Zuruf“ (hier: der Pflegebedürftigen) aufgenommen werden muss. Rufbereitschaft setzt - in Abgrenzung zum Bereitschaftsdienst - vielmehr voraus, dass der Arbeitnehmer nicht gezwungen ist, sich am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, sondern - unter freier Wahl des Aufenthaltsorts - lediglich jederzeit erreichbar sein muss, um auf Abruf des Arbeitgebers die Arbeit alsbald aufnehmen zu können (EuGH 3. Oktober 2000 - C-303/98 - [Simap] Rn. 50, Slg. 2000, I-07963; BAG 11. Juli 2006 - 9 AZR 519/05 - Rn. 41, BAGE 119, 41; Baeck/Deutsch 3. Aufl. § 2 ArbZG Rn. 48 ff.; ErfK/Wank 15. Aufl. § 2 ArbZG Rn. 30; Schliemann 2. Aufl. § 2 ArbZG Rn. 28 ff., jeweils mwN). Dass die Klägerin berechtigt gewesen wäre, des Nachts die in § 1 Arbeitsvertrag genannte Pflegestelle zu verlassen und eigenen Interessen nachzugehen, hat die Beklagte nicht behauptet. Ob die Klägerin, wie die Beklagte vorbringt, nachts (durch-)schlafen konnte, ist für die Einordnung als Bereitschaftsdienst ohne Belang.

19

Die Rüge der Revision, das Landesarbeitsgericht habe die Zeit von 13:00 bis 15:00 Uhr („Mittagsruhe“ der zu pflegenden Schwestern) unter Übergehen von - in der Revisionsbegründung nicht näher konkretisierten - Beweisangeboten zu Unrecht nicht als Pause bewertet, greift nicht durch. Nach § 4 ArbZG sind - nicht zur Arbeitszeit zählende und nicht nach § 611 Abs. 1 BGB zu vergütende - Pausen im Voraus feststehende Unterbrechungen der Arbeit, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat und frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann(BAG 23. September 1992 - 4 AZR 562/91 - zu I 2 der Gründe; 16. Dezember 2009 - 5 AZR 157/09 - Rn. 10; Baeck/Deutsch 3. Aufl. § 4 ArbZG Rn. 9; ErfK/Wank 15. Aufl. § 4 ArbZG Rn. 1; Schliemann 2. Aufl. § 4 ArbZG Rn. 6, jeweils mwN). Unstreitig musste die Klägerin aber auch während der „Mittagsruhe“ an der Pflegestelle anwesend sein, um bei Bedarf jederzeit die Arbeit aufnehmen zu können.

20

6. Die Anzahl der im Streitzeitraum geleisteten Dienste ist unstreitig. Auch im Übrigen hat die Revision die vom Landesarbeitsgericht festgestellte Höhe der Differenzvergütung in rechnerischer Hinsicht nicht angegriffen.

21

III. Zinsen auf die Differenzvergütung stehen der Klägerin jeweils ab dem 16. des Folgemonats zu, § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 BGB iVm. § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeArbbV.

22

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Rainer Rehwald    

        

    Dirk Pollert    

                 

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.