Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Feb. 2016 - 2 Sa 378/15


Gericht
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.07.2015 - 8 Ca 54/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten für Bereitschaftsdienste die Zahlung des Mindestentgelts nach § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Pflegearbeitsbedingungenverordnung - PflegeArbbV) vom 15. Juli 2010 verlangen kann.
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Der Kläger war in der Zeit vom 01. Oktober 2013 bis 31. Januar 2015 aufgrund Arbeitsvertrags vom 01. Oktober 2013 (Bl. 5 d. A.) als Pflegekraft im Privathaushalt der pflegebedürftigen Beklagten gegen eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.050,00 EUR bei einer Arbeitszeit von durchschnittlich 20 Wochenstunden beschäftigt. Der Einsatz des Klägers erfolgte nach Maßgabe der jeweiligen Dienstpläne, in denen für bestimmte Tage ein "B" eingetragen ist. An diesen mit "B" gekennzeichneten Tagen musste der Kläger erreichbar sein, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen, falls die nach dem Dienstplan eigentlich eingeplante Kraft (z. B. bei Krankheit) nicht zur Arbeit erscheinen kann. Soweit der Kläger an diesen Tagen zur Arbeit herangezogen wurde, erhielt er dafür die entsprechende Vergütung. Für die mit "B" gekennzeichneten Tage, an denen er nicht eingesetzt wurde, erhielt er eine Stunde pro Tag vergütet, während ansonsten die Zeiten ohne Arbeitseinsatz nicht vergütet wurden.
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Mit seiner am 15. Januar 2015 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingereichten Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung des Mindestentgelts nach § 2 PflegeArbbV in Höhe von 9.00 EUR je Stunde für die in den Dienstplänen in der Zeit vom Dezember 2013 bis November 2014 mit "B" gekennzeichneten Tage mit der Begründung in Anspruch, er habe an diesen Tagen jeweils einen 24-stündigen Bereitschaftsdienst geleistet (Gesamtstundenzahl: 792 Stunden x 9,00 EUR = 7.128,00 EUR).
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Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07. Juli 2015 - 8 Ca 54/15 - und die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.128,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 07. Juli 2015 - 8 Ca 54/15 - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte nicht dem Geltungsbereich der PflegeArbbV unterfalle, weil diese Verordnung nur für Pflegebetriebe gelte. Falls man jede Pflege als Betrieb ansehen würde, dann bräuchte es die Vorschrift über den Geltungsbereich nicht. Nach dem allgemeinen Betriebsbegriff solle der verfolgte Zweck nicht in der Eigenversorgung liegen, was aber genau hier der Fall sei. Die Beklagte, die Arbeitgeberin und gleichzeitig selbst Objekt der Pflege sei, könne nicht als Betrieb angesehen werden. Der Kläger habe zu den streitgegenständlichen Zeiten, die im Dienstplan mit "B" gekennzeichnet worden seien, unstreitig keine Pflegedienstleistungen erbracht. Die Zeiten seien ebenfalls unstreitig mit einer Stunde je "B"-Schicht vergütet worden. Eine höhere Vergütung, etwa der gesetzliche Mindestlohn für Pflegedienstleistung, sei nicht vereinbart und mangels Eingreifens der PflegeArbbV auch nicht von Gesetzes wegen von der Beklagten geschuldet. Zudem sei der Kläger darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die "B"-Zeiten als Bereitschaftszeiten im Sinne des Arbeitsrechts gemeint seien. Laien würden die Begriffe Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft häufig verwenden, ohne zwischen ihnen zu unterscheiden. Für eine Bereitschaftszeit spreche nur das "B". Eine Anweisung, dass der Kläger sich an einer bestimmten Stelle habe aufhalten müssen, um unverzüglich die Arbeit aufzunehmen, habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Es könne sich daher allenfalls um eine Rufbereitschaft gehandelt haben, die nicht als Arbeitszeit anzusehen sei. Diese sei sogar vergütet worden und der Mindestlohn sei für diese Zeiträume nicht geschuldet.
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Gegen das ihm am 03. August 2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17. August 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 25. August 2015 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29. September 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.
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Er trägt vor, die PflegeArbbV finde entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auf die Beklagte Anwendung, da sie einen Pflegebetrieb darstelle. Nach seinem Wortlaut fordere § 1 PflegeArbbV ausdrücklich keine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht. Auch werde eine Zulassung bei einer Krankenkasse oder der Abschluss von Versorgungsverträgen mit der Krankenkasse nicht gefordert. Bei den Ausschlusskriterien sei der private Haushalt ausdrücklich nicht genannt worden, obwohl die Regelung in § 1 PflegeArbbV vom Wortlaut her jedoch eindeutig abschließend geregelt sei. Bei der Definition des Begriffs Betrieb i.S.d. PflegeArbbV sei auf den Sinn und Zweck der Regelung abzustellen. Es handele sich um eine Schutznorm der angestellten Pflegekräfte zur Wahrung eines Mindeststandards an Arbeitsbedingungen, der bei der Pflege von pflegebedürftigen Menschen einzuhalten sei. Hinzu komme, dass er - unstreitig - im Rahmen eines sog. Arbeitgebermodells von der Beklagten über die Z e. V. in Trier eingestellt worden sei, welche auch mit der Abwicklung des gesamten Arbeitsverhältnisses von der Beklagten beauftragt worden sei. Bei der engen Auslegung des Arbeitsgerichts zur Anwendung der PflegeArbbV würde die Verordnung unterlaufen werden. Im Übrigen seien die Mindestkriterien für das Vorliegen eines Betriebes, nämlich arbeitsorganisatorisch-technische Einheit, einheitlicher Leitungsapparat, räumliche Einheit und einheitliche Betriebsgemeinschaft, erfüllt. Mithin finde die PflegeArbbV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe nicht lediglich eine vereinbarte Rufbereitschaft vorgelegen. Sie habe für die Tatsache, dass die Parteien einen 24-stündigen Bereitschaftsdienst vereinbart hätten, Beweis angeboten. Unabhängig davon ließen die Ausführungen des Arbeitsgerichts die Vermutung aufkommen, dass die Darlegungs- und Beweislast bzw. die Beweislasterleichterungen verkannt worden seien. Da die Verpflichtung zur Arbeitsleistung von Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht schriftlich im Arbeitsvertrag vereinbart worden sei, liege ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz vor. Behaupte der Arbeitgeber von dem von ihm selbst erstellten Nachweis abweichende Vereinbarungen, wie hier die Vereinbarung einer Rufbereitschaft, müsse er den vollen Beweis hierfür führen. Wenn und soweit der Arbeitgeber seiner schriftlichen Nachweispflicht nicht nachkomme, begehe er eine Beweisvereitelung zu Lasten des Arbeitnehmers, die nach der weitest gehenden Ansicht eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zur Folge habe. Es genüge dann zunächst, dass der Arbeitnehmer für von ihm geltend gemachte Ansprüche Indizien vorbringe. Gelinge dem Arbeitgeber nicht der volle Gegenbeweis, gehe dies zu seinen Lasten und die Behauptung des Arbeitnehmers müsse als zutreffend zugrunde gelegt werden. Als besonderes Indiz sei hier die Kennzeichnung der gesonderten Dienste mit "B" in den Dienstplänen zu berücksichtigen. Ausweislich der vorgelegten E-Mail vom 08. Dezember 2014 gehe auch die Z e.V. selbst von einem Bereitschaftsdienst aus. Im ersten Kammertermin vor dem Arbeitsgericht habe die im Zuschauerraum anwesende Frau Y der nach Auffassung der Beklagten vorliegenden Rufbereitschaft widersprochen und erklärt, dass ein Bereitschaftsdienst vorliegen würde. Im Hinblick auf diese Indizien sei eine Anwendung der Grundsätze der Beweislastumkehr gerechtfertigt. Die Dokumentationspflicht nach dem Nachweisgesetz solle gerade eine spätere Beweisproblematik zur Qualifizierung der Tätigkeit als Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst vermeiden.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.128,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 20. Januar 2015 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erwidert, ein Pflegebetrieb i.S.d. PflegeArbbV liege gerade nicht vor. Bereitschaftsdienst sei eindeutig nicht vereinbart gewesen. Rufbereitschaft liege in Abgrenzung zum Bereitschaftsdienst vor, wenn der Arbeitnehmer wie hier nicht gezwungen sei, sich am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, sondern unter freier Wahl des Aufenthaltsortes lediglich jederzeit erreichbar sein müsse, um auf Abruf des Arbeitgebers die Arbeit alsbald aufnehmen zu können. Auch bei der Rufbereitschaft dürfe sich der Arbeitnehmer nicht in einer Entfernung vom Arbeitsort aufhalten, die dem Zweck der Rufbereitschaft zuwiderlaufe. Im Übrigen sei er in der Wahl seines Aufenthaltsorts frei. Der Kläger habe im Bedarfsfall die Arbeit in einem Zeitraum von etwa 1,5 Stunden aufnehmen sollen. Er habe selbst angegeben, dass er 36 Kilometer bzw. 34 Minuten von seinem Wohnort bis zur Arbeit bei ihr gebraucht habe. Nach § 2 Nr. 7 NachwG sei nur die vereinbarte Arbeitszeit anzugeben, während Rufbereitschaft keine Arbeitszeit sei. Eine Beweislastumkehr trete selbst bei einem Verstoß gegen das Nachweisgesetz nicht ein. Selbst wenn Frau Y in der E-Mail vom 08. Dezember 2014 von "Bereitschaftszeit" spreche, so werde vom Wortlaut her nicht von Bereitschaftsdienst gesprochen. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass die Begriffe Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft von Laien meistens missverständlich verwendet würden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).
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Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf das Mindestentgelt nach § 2 Abs. 1 PflegeArbbV für die streitgegenständlichen Zeiten an den in der Klageschrift genannten Tagen, die in den Dienstplänen mit "B" gekennzeichnet sind. Zum einen unterfällt die Beklagte nicht dem in § 1 PflegeArbbV festgelegten Geltungsbereich. Zum anderen hat der Kläger an den streitgegenständlichen Tagen keinen vergütungspflichtigen Bereitschaftsdienst, sondern Rufbereitschaft geleistet, für die kein Mindestentgelt nach § 2 Abs. 1 PflegeArbbV geschuldet ist.
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I. Im Streitfall ist bereits der Geltungsbereich der PflegeArbbV nicht eröffnet.
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Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 PflegeArbbV gilt die Verordnung nur für Pflegebetriebe. In der PflegeArbbV wird der Begriff des Betriebes nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Die in § 1 Abs. 2 Satz 2 bis 4 PflegeArbbV getroffenen Regelungen legen fest, unter welchen Voraussetzungen ein - nicht eigens definierter - "Betrieb" als "Pflege"-Betrieb der Verordnung unterfällt. Soweit es - wie hier - keine eigenständige Begriffsbildung gibt, ist unter einem Betrieb die organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern durch Einsatz technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen (Schaub Arbeitsrechtshandbuch/Linck 16. Aufl. § 17 Rn. 2).
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Im Streitfall erschöpft sich aber gerade der von der Beklagten als Arbeitgeberin mit den von ihr angestellten Pflegekräften verfolgte Zweck in der Befriedigung ihres eigenen Pflegebedarfs. Der Privathaushalt der selbst pflegebedürftigen Beklagten ist nach dem allgemeinen Betriebsbegriff kein Betrieb, der dem Geltungsbereich der PflegeArbbV unterfällt. Der Gesetzgeber hat in § 1 Abs. 2 Satz 1 PflegeArbbV den Geltungsbereich der Verordnung ausdrücklich auf Pflegebetriebe beschränkt und damit gerade die Privathaushalte als Arbeitgeber ausgenommen. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Geltungsbereich nicht allein aus Sicht der Arbeitnehmer festgelegt, die pflegerische Tätigkeiten erbringen (§ 1 Abs. 3 PflegeArbbV). Vielmehr setzt die Geltung der Verordnung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 PflegeArbbV auf Seiten des Arbeitgebers voraus, dass es sich um einen Betrieb handelt. Daran fehlt es hier.
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II. Unabhängig davon, dass der Geltungsbereich der PflegeArbbV nicht eröffnet ist, scheitert der Klageanspruch jedenfalls daran, dass der Kläger an den streitgegenständlichen Tagen keinen Bereitschaftsdienst geleistet hat, für den das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV zu zahlen wäre.
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Der Kläger ist unstreitig an den in der Klageschrift aufgeführten Tagen, für die er das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV beansprucht, nicht als Pflegekraft zur Erbringung von Pflegedienstleistungen im Privathaushalt der Beklagten herangezogen worden. Entgegen seiner Annahme hat er an den streitgegenständlichen Tagen auch keinen 24-stündigen Bereitschaftsdienst, sondern vielmehr Rufbereitschaft geleistet, für die er über die unstreitig erfolgte Vergütung von jeweils einer Stunde pro "B"-Tag hinaus keine weitergehende Vergütung nach der PflegeArbbV beanspruchen kann.
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1. Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf sofort die Arbeit aufnehmen zu können. Rufbereitschaft verpflichtet den Arbeitnehmer zwar ebenfalls, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Er kann sich hierfür aber an einem Ort seiner Wahl aufhalten, der dem Arbeitgeber anzuzeigen ist. In der Sache muss der Arbeitnehmer seine jederzeitige Erreichbarkeit sicherstellen (BAG 11. Juli 2006 - 9 AZR 519/05, Rn. 41, NZA 2007, 155). Rufbereitschaft setzt - in Abgrenzung zum Bereitschaftsdienst - voraus, dass der Arbeitnehmer nicht gezwungen ist, sich am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, sondern - unter freier Wahl des Aufenthaltsorts - lediglich jederzeit erreichbar sein muss, um auf Abruf des Arbeitgebers die Arbeit alsbald aufnehmen zu können (BAG 19. November 2014 - 5 AZR 1101/12 - Rn. 18, AP BGB § 611 Nr. 24). Auch bei der Rufbereitschaft darf zwischen dem Abruf und der Arbeitsaufnahme nur eine solche Zeitspanne liegen, dass hierdurch der Einsatz nicht gefährdet wird und im Bedarfsfall die Arbeitsaufnahme gewährleistet ist. Der Arbeitnehmer muss bei Abruf seine Arbeit alsbald aufnehmen können. Dies bedeutet, dass sich der Aufenthaltsort des Arbeitnehmers noch in einer Entfernung von der Arbeitsstelle befinden muss, die es ihm gestattet, diese in angemessen kurzer Zeit zu erreichen. Der Arbeitnehmer darf sich nicht in einer Entfernung vom Arbeitsort aufhalten, die dem Zweck der Rufbereitschaft zuwiderläuft, was aber nicht schon dann der Fall ist, wenn der Arbeitsplatz von der Wohnung des Mitarbeiters in ca. 25 bis 30 Minuten erreichbar ist. Wegezeiten in dieser Größenordnung sind nicht unüblich und deshalb vom Arbeitgeber auch bei Rufbereitschaft, die herkömmlicherweise überwiegend zu Hause geleistet wird, generell hinzunehmen (BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - Rn. 22, ZTR 2002, 432).
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2. Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich vorliegend nicht um Bereitschaftsdienst, sondern um Rufbereitschaft.
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a) Der Kläger hat selbst nicht behauptet, er habe sich an den mit "B" gekennzeichneten Tagen bei der Beklagten bzw. an einem von ihr bestimmten Aufenthaltsort aufhalten müssen. Vielmehr hat er darauf verwiesen, dass er von seinem (damaligen) Wohnort in X bis zur Beklagten bei einer Fahrtstrecke von 36 km mehr als eine halbe Stunde bzw. je nach Verkehrslage auch länger benötige, um unverzüglich bei der Beklagten auf Aufforderung die Arbeitstätigkeit aufzunehmen, so dass sich die Frage stelle, inwiefern er Ort und Zeit frei habe disponieren können. Entgegen der Ansicht des Klägers sind Wegezeiten in dieser Größenordnung auch bei der Rufbereitschaft, die herkömmlicherweise überwiegend zu Hause geleistet wird, nicht unüblich und führen nicht etwa dazu, dass der Arbeitnehmer bei einer solchen Zeitvorgabe faktisch gezwungen wäre, sich in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes aufzuhalten (vgl. BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - Rn. 22, ZTR 2002, 432). Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger seinen Wohnort in X nicht derart weitläufig verlassen durfte, dass er die Arbeit nicht mehr alsbald aufnehmen kann, liegt hierin keine mit dem Wesen der Rufbereitschaft nicht zu vereinbarende Zeitvorgabe, die als Bestimmung des Aufenthaltsort des Klägers und damit als Bereitschaftsdienst zu bewerten ist. Denn auch bei der Rufbereitschaft ist der Arbeitnehmer in der Bestimmung des Aufenthaltsorts nicht völlig frei, weil er sich nicht in einer Entfernung vom Arbeitsort aufhalten darf, die dem Zweck der Rufbereitschaft zuwiderläuft und es ihm nicht mehr ermöglicht, seinen Arbeitsplatz in angemessen kurzer Zeit zu erreichen. Im Hinblick darauf, dass dem Kläger kein bestimmter Aufenthaltsort vorgegeben war, sondern er sich jedenfalls auch zu Hause oder an einem Ort mit vergleichbarer Wegezeit aufhalten durfte, liegt kein Bereitschaftsdienst, sondern vielmehr Rufbereitschaft vor.
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b) Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass die Vertreterin der Z e.V., welche von der Beklagten mit der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses beauftragt worden war, von einem Bereitschaftsdienst ausgehe, ist dies unerheblich. Gleiches gilt für die Behauptung, zwischen den Parteien sei ein 24-stündiger Bereitschaftsdienst vereinbart worden. Maßgeblich ist nicht die von den Parteien bzw. einer Vertreterin der Z e.V. verwandte Bezeichnung, sondern der Inhalt der getroffenen Vereinbarung, die bei zutreffender rechtlicher Einordnung nicht die Ableistung von Bereitschaftsdienst, sondern eine Rufbereitschaft zum Gegenstand hat. In diesem Zusammenhang hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Begriffe Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft von Laien ohne genaue (rechtliche) Unterscheidung verwendet werden. Da sich der Kläger unstreitig an den mit "B" gekennzeichneten Tagen jedenfalls auch zu Hause oder an einem Ort mit vergleichbaren Wegezeiten in einer Größenordnung von 30 Minuten aufhalten durfte und lediglich jederzeit erreichbar sein musste, um auf Abruf der Beklagten die Arbeit alsbald aufnehmen zu können, hat die Vereinbarung der Parteien keinen Bereitschaftsdienst, sondern eine Rufbereitschaft des Klägers zum Gegenstand, und zwar unabhängig von der gewählten Bezeichnung. Auf den vom Kläger gerügten Verstoß gegen das Nachweisgesetz und etwaige damit verbundene Beweiserleichterungen kommt es mithin im Streitfall nicht an. Vielmehr rechtfertigt das eigene Vorbringen des Klägers nicht die Annahme eines 24-stündigen Bereitschaftsdienstes.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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Annotations
(1) Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
- 1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, - 2.
der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, - 3.
bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses, - 4.
der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann, - 5.
eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit, - 6.
sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit, - 7.
die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung, - 8.
die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen, - 9.
bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes: - a)
die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, - b)
die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden, - c)
der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und - d)
die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,
- 10.
sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen, - 11.
die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, - 12.
ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung, - 13.
wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist, - 14.
das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden, - 15.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
(1a) Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
- 1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, - 2.
die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele, - 3.
Beginn und Dauer des Praktikums, - 4.
Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit, - 5.
Zahlung und Höhe der Vergütung, - 6.
Dauer des Urlaubs, - 7.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.
(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als vier aufeinanderfolgende Wochen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor dessen Abreise die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 mit allen wesentlichen Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und folgenden zusätzlichen Angaben auszuhändigen:
- 1.
das Land oder die Länder, in dem oder in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll, und die geplante Dauer der Arbeit, - 2.
die Währung, in der die Entlohnung erfolgt, - 3.
sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten, - 4.
die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmers vorgesehen ist, und gegebenenfalls die Bedingungen der Rückkehr.
(3) Fällt ein Auslandsaufenthalt nach Absatz 2 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/957 (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16) geändert worden ist, muss die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 neben den Angaben nach Absatz 2 auch folgende zusätzliche Angaben enthalten:
- 1.
die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer nach dem Recht des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem oder in denen der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, Anspruch hat, - 2.
den Link zu der einzigen offiziellen nationalen Website, die der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, betreibt nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems – („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).
(4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8 und 10 bis 14 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 11 und 14 die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden. Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf konkrete Bestimmungen der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Satzungen oder Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
(5) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 und 3, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 4 geforderten Angaben enthält.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.