Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Nov. 2013 - 2 Sa 343/13

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2013:1128.2SA343.13.0A
bei uns veröffentlicht am28.11.2013

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 05.07.2013 - 3 Ca 31/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten zuletzt noch die Abgeltung von 25 Tagen Urlaub aus dem Jahr 2008.

2

Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom ... 1969 bis ... 2011 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund des im vorangegangenen Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht Trier geschlossenen Vergleichs vom 07. Dezember 2011 (Az: 1 Ca 793/11), der u.a. folgende Regelungen enthält:

3

Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit Auslauffrist zum 31.12.2011 aus krankheitsbedingten Gründen enden wird.

4

(…)

5

Der Kläger wird sodann einvernehmlich unter Anrechnung sämtlicher bislang entstandener sowie bis zum 31.12.2011 noch entstehender Urlaubsansprüche sowie evtl. Freizeitguthaben von der Verpflichtung zur Erbringung seiner Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt.

6

(…)

7

Damit sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt.

8

(…)

9

Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 verlangte der Kläger von der Beklagten u. a. noch Urlaubsabgeltung für 25 Tage Urlaub, der in der Zeit seiner Erkrankung angefallen und von seinem Urlaubskonto ausgebucht worden sei.

10

Mit seiner am 10. Januar 2013 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Klage hat der Kläger - unbeziffert - die Zahlung einer Urlaubabgeltung für 25 Tage verlangt und zunächst vorgetragen, dass es sich um Urlaub aus dem Jahr 2010 handele. Mit seinen Schriftsätzen vom 05. Juni und 02. Juli 2013 hat er dann zuletzt vorgetragen, dass es um Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2008 gehe. Im Kammertermin vom 05. Juli 2013 vor dem Arbeitsgericht hat er die von ihm begehrte Urlaubsabgeltung auf 4.300,00 EUR brutto beziffert.

11

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt vorgetragen, er habe aufgrund seiner ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 18. Februar 2008 bis 15. Juni 2009 seinen Urlaub aus dem Jahr 2008 nicht nehmen können. Im Jahr 2009 sei das ehemalige Vorstandsmitglied, Herr R., auf ihn zugekommen und habe ihm mitgeteilt, er solle in Anbetracht der Tatsache, dass er so lange krank gewesen sei, auf seinen Urlaub für das Jahr 2008 verzichten. Ursprünglich habe es sich um 30 Tage gehandelt, man habe sich dann darauf geeinigt, dass 25 Tage ausgebucht würden. Diese Vereinbarung sei jedoch nicht rechtens gewesen, da diese unter einem gewissen Druck entstanden sei, dass er sich zum Handeln gezwungen gesehen habe. Herr R. hätte auf ihn nicht in der Weise einwirken dürfen, dass er auf seinen ihm zustehenden Urlaub verzichte. Ein solcher Verzicht sei sittenwidrig und deshalb nichtig. Die Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2008 seien seiner Ansicht nach nicht verfallen. Er sei ja davon ausgegangen, dass er aufgrund seiner langen Erkrankung dazu verpflichtet sei, den Urlaub nicht mehr nehmen zu können. Er habe sich insoweit auf die Aussage des Herrn R. verlassen, der nahegelegt habe, den Urlaub ausbuchen zu lassen. Er habe sich hier in einer moralischen Verpflichtung gefühlt, dieser Forderung zuzustimmen.

12

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

13

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Brutto-Urlaubsabgeltung in Höhe von 4.300,00 EUR zu zahlen.

14

Die Beklagte hat beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie hat erwidert, der Urlaub des Klägers aus dem Kalenderjahr 2008 sei gem. § 7 Abs. 3 S. 1 BurlG zum 31. Dezember 2008 verfallen. Selbst im Falle lang andauernder Erkrankung sei der Urlaubsanspruch nach der aktuellen Rechtsprechung des BAG spätestens 15 Monate nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres erloschen. Im Übrigen habe der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, wann das von ihr bestrittene Gespräch mit Herrn R. aufgrund welchen Anlasses mit welchem konkreten Inhalt stattgefunden haben solle. Auch sei zu der behaupteten Sittenwidrigkeit nichts vorgetragen worden.

17

Mit Urteil vom 05. Juli 2013 - 3 Ca 31/13 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage scheitere bereits daran, dass der ihr zugrunde gelegte Sachvortrag des Klägers in seinen Einzelheiten vollkommen unschlüssig sei. Der wechselnde und widersprüchliche Sachvortrag genüge den Anforderungen an die substantiierte Darlegung des Klageanspruchs nicht, weil der Kläger sich anscheinend selbst nicht darüber im Klaren sei, wann Herr R. nun an ihn herangetreten sei und um welchen Urlaub für welche Jahre es hier überhaupt gehe.

18

Gegen das ihm am 25. Juli 2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14. August 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 15. August 2013 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04. September 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

19

Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass er die Forderung nicht schlüssig dargelegt habe. In seinen Schriftsätzen vom 05. Juni und 02. Juli 2013 habe er mitgeteilt, dass es sich um Urlaubsansprüche aus dem Jahre 2008 gehandelt habe. Das ehemalige Vorstandsmitglied, Herr R., habe ihm gegenüber erklärt, dass er ja lange krank gewesen sei, weshalb er sich damit einverstanden erklären solle, dass man 30 Tage ausbuche. Man habe sich daraufhin geeinigt, dass 25 Tage Urlaub ausgebucht würden. Diese Vorgehensweise sei nicht zulässig gewesen. Er habe sich zwar mit dem Ansinnen des Vorstandsmitgliedes einverstanden erklärt. Hierzu habe er sich moralisch verpflichtet gefühlt, weil er solange krank gewesen sei. Ein Verzicht auf Urlaub sei aber nicht möglich und widerspreche den guten Sitten, so dass diese Vereinbarung als nichtig anzusehen sei. Deswegen habe er einen Anspruch auf Auszahlung des damals ausgebuchten Urlaubs. Der Urlaubsanspruch sei auch nicht verfallen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Urlaub von ihm nicht habe genommen werden können, weil er einem Urlaubsverzicht zugestimmt habe. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn er tatsächlich den Urlaub hätte nehmen können und es nicht fristgemäß getan hätte. Er sei davon ausgegangen, dass er aufgrund der Vereinbarung seinen Urlaub nicht mehr nehmen könnte. Aufgrund der Unwirksamkeit der Vereinbarung stehe ihm auch jetzt noch der Urlaubsanspruch für die 25 Tage aus dem Jahre 2008 zu, und zwar mindestens in Höhe der geltend gemachten Klageforderung.

20

Der Kläger beantragt,

21

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 05. Juli 2013 - 3 Ca 31/13 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.300,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Sie erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass der Vortrag des Klägers in sich völlig widersprüchlich sei. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, wann er welche konkrete Vereinbarung mit Herrn R. getroffen haben wolle. Der Vortrag des Klägers sei dermaßen unsubstantiiert, dass eine Einlassung hierauf überhaupt nicht möglich sei. Jedenfalls sei der Urlaub aus dem Kalenderjahr 2008 spätestens zum 31. März 2010 verfallen. Unabhängig davon hindere die vom Kläger behauptete und von ihr bestrittene Vereinbarung mit Herrn R. selbst im Falle ihrer Nichtigkeit weder den Verfall noch die Verjährung entsprechender Ansprüche. Mit Nichtwissen bestreite sie, dass der Kläger davon ausgegangen sei, dass er aufgrund einer Vereinbarung seinen Urlaub nicht mehr nehmen könnte. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte es sich um einen unbeachtlichen Irrtum gehandelt.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. 519, 520 ZPO).

27

Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Abgeltung von 25 Tagen Urlaub aus dem Jahr 2008.

28

1. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BurlG besteht nicht, weil der Urlaub des Klägers aus dem Jahr 2008 bereits vor der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 BurlG verfallen war.

29

Zwar ist § 7 Abs. 3 BurlG unionsrechtskonform so auszulegen, dass der gesetzliche Urlaub nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer erkrankt und deshalb bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig ist. Die unionsrechtskonforme Auslegung hat jedoch nur zur Folge, dass der aufrechterhaltene Urlaubsanspruch zu dem im Folgejahr entstandenen Urlaubsanspruch hinzutritt und damit erneut dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BurlG unterfällt (BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 914/11 - Rn. 26, NZA 2013, 1285).

30

Auch wenn der Kläger nach seinem Vortrag in der Zeit vom 18. Februar 2008 bis 15. Juni 2009 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt war und deshalb seinen Urlaub im Jahr 2008 nicht nehmen konnte, führt dies mithin lediglich dazu, dass der aufrechterhaltene Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2008 zu dem im Jahr 2009 entstandenen Urlaubsanspruch hinzugetreten ist und vom Kläger nach § 7 Abs. 3 BurlG bis zum 31. Dezember 2009 bzw. bei Vorliegen eines Übertragungstatbestandes bis zum 31. März 2010 hätte genommen werden müssen. Selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auch am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres fortbesteht, so gebietet auch das Unionsrecht keine weitere Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs. Der zunächst aufrechterhaltene Urlaubsanspruch erlischt somit spätestens zu diesem Zeitpunkt (BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 914/11 - Rn. 26, NZA 2013, 1285).

31

Unerheblich ist, ob sich der Kläger gemäß seinem - bestrittenen - Vortrag mit dem ehemaligen Vorstandsmitglied, Herrn R., darauf geeinigt hat, dass im Hinblick auf seine lange Erkrankung 25 Tage Urlaub (aus dem Jahr 2008) "ausgebucht" werden. Selbst wenn man den diesbezüglichen Vortrag des Klägers als richtig unterstellt, ändert die von ihm geltend gemachte Unwirksamkeit einer solchen (Verzichts-)Vereinbarung nichts daran, dass der Urlaub aus dem Jahr 2008, soweit der Kläger auf seinen Urlaub nicht wirksam verzichten konnte, zum 31. Dezember 2009 bzw. spätestens zum 31. März 2010 nach § 7 Abs. 3 BurlG verfallen ist. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Kläger davon ausgegangen war, dass er aufgrund der von ihm behaupteten Vereinbarung seinen Urlaub nicht mehr nehmen konnte, weil ein etwaiger Irrtum des Klägers bzw. dessen Unkenntnis vom (Fort-)Bestehen seines Urlaubsanspruchs dem aus der gesetzlichen Regelung folgenden Verfall seines Urlaubsanspruchs aus dem Jahr 2008 nicht entgegensteht.

32

2. Der Klageanspruch ist auch nicht unter Schadensersatzgesichtspunkten begründet.

33

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Schadensersatzanspruch um, der auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichtet ist, wenn der Arbeitgeber den rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt und der Urlaub aufgrund seiner Befristung verfällt (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 523/05 - Rn. 24, AP BurlG § 7 Nr. 28; 17. Mai 2011 - 9 AZR 197/10 - Rn. 11, DB 2012, 182; BAG 14. Mai 2013 - 9 AZR 760/11 - Rn. 9, DB 2013, 2155).

34

Diese tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus Verzug sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt des Verfalls der Urlaubsansprüche des Klägers aus dem Jahr 2008 mit der Urlaubsgewährung nicht in Verzug. Der Kläger hat von der Beklagten nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist des § 7 Abs. 3 BurlG zum 31. Dezember 2009 bzw. spätestens zum 31. März 2010 verlangt, ihm den Urlaub aus dem Jahr 2008 zu gewähren. Vielmehr hat er sich nach seinem eigenen Vortrag mit dem von ihm behaupteten Ansinnen des Herrn R., auf 25 Tage aus dem Jahr 2008 im Hinblick auf seine lange Erkrankung zu verzichten bzw. diese Urlaubstage "ausbuchen" zu lassen, einverstanden erklärt, weil er sich aufgrund seiner langen Erkrankung hierzu moralisch verpflichtet geführt habe. Eine Mahnung war vorliegend auch nicht nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich. An die Annahme, der Schuldner verweigere ernsthaft und endgültig die Erfüllung einer ihm obliegenden Leistung, sind in der Regel strenge Anforderungen zu stellen. Eine Erfüllungsverweigerung liegt vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen. Das ist regelmäßig nur anzunehmen, wenn dieser sich beharrlich weigert, die Leistung zu erbringen. In diesem Fall entbehrt eine Mahnung ihres Sinnes, den Schuldner zu vertragsgerechtem Verhalten anzuhalten (BAG 14. Mai 2013 - 9 AZR 760/11 - Rn. 12, DB 2013, 2155). Danach war im Streitfall eine für einen Schadensersatzanspruch aus Verzug erforderliche Mahnung nicht entbehrlich. Die Beklagte hat auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers nicht unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck gebracht, sie werde ihrer Verpflichtung zur Gewährung des Urlaubs aus dem Jahre 2008 unter keinen Umständen nachkommen. Vielmehr ist das ehemalige Vorstandsmitglied, Herr R., an den Kläger nach dessen eigenem Vortrag lediglich herangetreten und hat ihm erklärt, das er lange krank gewesen sei und sich deshalb damit einverstanden erklären solle, dass man 30 Tage "ausbuche". Sodann hat sich der Kläger nach seinem Vortrag mit Herrn R. darauf geeinigt, dass 25 Tage Urlaub "ausgebucht" werden. Auch nach dem Vortrag des Klägers hat Herr R. ihm gegenüber nicht eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Gewährung des Urlaubs aus dem Jahr 2008 auch dann nicht nachgekommen werde, wenn sich der Kläger nicht zu einem Verzicht bereit erklären und die Gewährung seines Urlaubs aus dem Jahr 2008 beantragen würde. Aus dem Vortrag des Klägers geht auch nicht hervor, dass er von Seiten der Beklagten bzw. durch Herrn R. in unzulässiger Weise unter Druck gesetzt worden war. Allein der Umstand, dass sich der Kläger im Hinblick auf seine lange Erkrankung moralisch dazu verpflichtet gefühlt hat, sich mit dem behaupteten Ansinnen des Herrn R. einverstanden zu erklären, begründet keinen Schadensersatzanspruch auf Gewährung von Ersatzurlaub bzw. dessen Abgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

35

Mithin ist der Klageanspruch auch nicht unter Schadensersatzgesichtspunkten begründet, so dass dahingestellt bleiben kann, ob ein derartiger Schadensersatzanspruch mangels Anwendbarkeit des § 13 Abs. 1 BUrlG auch aufgrund der umfassenden Erledigungsklausel in Ziffer 10 des zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgericht Trier im vorangegangenen Kündigungsschutzprozess geschlossenen Vergleichs vom 7. Dezember 2011 (Az.: 1 Ca 791/11) ausgeschlossen wäre.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

37

Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Oktober 2011 - 3 Sa 240/11 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16. Februar 2011 - 1 Ca 1594/10 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den bereits zuerkannten Betrag von 6.187,99 Euro brutto hinaus weitere 1.903,04 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. November 2010 zu zahlen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Revision und der Berufung zu 86 % zu tragen, die Beklagte zu 14 %. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 61 % zu tragen, die Beklagte zu 39 %.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten noch die Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs aus den Jahren 2004 bis 2010 und weitere Abgeltung gesetzlichen Urlaubs aus den Jahren 2005 bis 2007.

2

Die Klägerin war vom 15. Juni 1980 bis zum 31. Oktober 2010 bei den US-Stationierungsstreitkräften gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von zuletzt 2.576,94 Euro beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: TV AL II) Anwendung. Zum Urlaub enthält dieser ua. die folgenden Regelungen:

        

ABSCHNITT 8

        

Urlaubsbestimmungen

                 
        

§ 33   

        

Erholungsurlaub

        

1.    

Anspruch

                 

a)    

Der Arbeitnehmer hat nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

                          

Die Urlaubsdauer für Arbeitnehmer, deren durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fünftagewoche)

                          

beträgt

30 Arbeitstage.

                          

Die Urlaubsdauer für Arbeitnehmer mit einer anderen Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Wochentage ist in Ziffer 2 entsprechend geregelt.

                 

b)    

Urlaubstage, die von einem früheren Arbeitgeber für das laufende Kalenderjahr erteilt oder abgegolten wurden oder noch abzugelten sind, mindern den Urlaubsanspruch entsprechend.

        

…       

        
        

4.    

Teilurlaub

                 

a)    

Besteht das Beschäftigungsverhältnis nicht während des ganzen Kalenderjahres, so hat der Arbeitnehmer für jeden vollen Kalendermonat des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses Anspruch auf ein Zwölftel des Urlaubs; jeder Kalendermonat, in dem das Beschäftigungsverhältnis mindestens 15 Kalendertage besteht, zählt als voller Kalendermonat.

                          

Zeiten, in denen das Beschäftigungsverhältnis ruht, gelten im Sinne dieser Vorschrift nicht als Zeiten eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses.

                 

b)    

Hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

                 

c)    

Scheidet der Arbeitnehmer wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit oder deshalb aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, weil er Altersruhegeld bezieht, so beträgt der Urlaubsanspruch

                          

(1)     

sechs Zwölftel, wenn das Beschäftigungsverhältnis in der ersten Hälfte,

                          

(2)     

zwölf Zwölftel, wenn das Beschäftigungsverhältnis in der zweiten Hälfte

                          

des Urlaubsjahres endet.

        

…       

        
        

6.    

Übertragung des Urlaubs

                 

a)    

Der Urlaub soll im laufenden Kalenderjahr erteilt und genommen werden.

                          

Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.

                 

b)    

Bei Übertragung auf das nächste Kalenderjahr muss der Urlaub bis zum 31. März angetreten sein.

                          

Kann der Arbeitnehmer den Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31. März antreten, so muss der Urlaub innerhalb von zwei Monaten nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erteilt und angetreten werden.

                          

Kann die Arbeitnehmerin den Urlaub wegen der Schutzfristen oder wegen Mutterschaftsurlaub nach dem Mutterschutzgesetz nicht bis zum 31. März antreten, so muss der Urlaub innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Schutzfristen oder des Mutterschaftsurlaubs erteilt und angetreten werden.

                 

c)    

Endet die Wartezeit (Ziffer 3) erst im Laufe des folgenden Urlaubsjahres, so muss der Urlaub spätestens bis zum Ende dieses Urlaubsjahres erteilt und angetreten werden.

                 

d)    

Wird der Urlaub nicht bis zu dem in Betracht kommenden Zeitpunkt - spätestens jedoch bis zum Ablauf des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres - angetreten, so verfällt er.

        

7.    

Abgeltung des Urlaubs

                 

a)    

Der Urlaub wird grundsätzlich in bezahlter Arbeitsbefreiung erteilt.

                 

b)    

Ist das Beschäftigungsverhältnis gekündigt, so muss der dem Arbeitnehmer noch zustehende Urlaub während der Kündigungsfrist erteilt werden.

                 

c)    

Lassen dringende betriebliche oder zwingende persönliche Gründe die Erteilung des Urlaubs bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht zu, so wird der verbleibende Urlaubsanspruch in bar abgegolten.

        

…       

        
                 

§ 34   

                 

Zusatzurlaub

        

1.    

Schwerbehinderte im Sinne der jeweils geltenden Fassung des Schwerbehindertengesetzes erhalten einen bezahlten Zusatzurlaub von sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr.

        

…       

        
        

4.    

Der Zusatzurlaub wird dem Erholungsurlaub hinzugerechnet; der § 33 findet sinngemäß Anwendung.“

3

Die seit dem Jahr 2005 als schwerbehinderter Mensch anerkannte Klägerin war vom 9. Februar 2004 bis zum 2. März 2008 arbeitsunfähig krank und bezog vom 1. März 2005 bis zum 31. August 2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Vom 3. März 2008 bis zum 8. Juni 2008 war sie arbeitsfähig und danach bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder arbeitsunfähig. Die Beklagte hat in der Lohn-/Gehaltsabrechnung für Oktober 2010 Urlaubsabgeltung in Höhe von 9.571,56 Euro brutto ausgewiesen und den sich ergebenden Nettobetrag an die Klägerin ausgezahlt.

4

Die Klägerin hat mit ihrer der Beklagten am 29. November 2010 zugestellten Klage die Auffassung vertreten, auch während ihrer Krankheit und des Bezugs der Erwerbsminderungsrente seien gesetzliche Urlaubsansprüche und tarifliche Mehrurlaubsansprüche entstanden, die nicht verfallen seien. Die Beklagte habe 246 Urlaubstage mit 29.258,18 Euro brutto abzugelten, sodass sie noch weitere Urlaubsabgeltung in Höhe von 19.686,62 Euro brutto schulde.

5

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.686,62 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2010 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe keine weitere Urlaubsabgeltung zu. Die Urlaubsansprüche der Klägerin seien für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruhte, zu kürzen. Darüber hinaus sei die Klägerin verpflichtet gewesen, während ihrer Arbeitsfähigkeit im Jahre 2008 bis dahin angesammelten Urlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Schließlich sei der Urlaub aus den Jahren 2004 bis 2008 verfallen.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 6.187,99 Euro brutto stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin an sich für die Jahre 2004 bis 2010 insgesamt 170 Tage gesetzlicher Urlaub (gesetzlicher Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen pro Jahr und ab dem Jahr 2005 weitere 5 Arbeitstage Schwerbehindertenzusatzurlaub pro Jahr) zugestanden hätten. Allerdings sei der Urlaub der Klägerin wegen der von ihr bezogenen Erwerbsminderungsrente um 37,5 Arbeitstage zu kürzen, sodass insgesamt 132,5 Tage gesetzlicher Urlaub mit 15.759,55 Euro brutto abzugelten seien. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten Zahlung ergebe sich ein Anspruch der Klägerin auf weitere Urlaubsabgeltung in Höhe von 6.187,99 Euro brutto. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Klägerin ist teilweise begründet.

9

I. Der Klägerin steht über die von der Beklagten gezahlte und die ihr von den Vorinstanzen zugesprochene Urlaubsabgeltung in Höhe von zusammen 15.759,55 Euro brutto weitere Urlaubsabgeltung in Höhe 1.903,04 Euro brutto zu. Die Beklagte hat entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts noch 11 Tage tariflichen Mehrurlaub aus dem Jahr 2009 und 5 Tage tariflichen Mehrurlaub aus dem Jahr 2010 gemäß § 33 Ziff. 7 Buchst. c TV AL II mit jeweils 118,94 Euro brutto abzugelten. Über die Höhe dieses Abgeltungsbetrags besteht kein Streit, sodass der Klägerin weitere Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.903,04 Euro brutto zusteht.

10

1. Im Jahr 2009 hatte die Klägerin Anspruch auf 11 Tage tariflichen Mehrurlaub.

11

a) Ihr tariflicher Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub gemäß § 33 Ziff. 1 Buchst. a TV AL II umfasste den gesetzlichen Urlaub von 20 Arbeitstagen (§§ 1, 3 BUrlG), sodass sich ein tariflicher Mehrurlaubsanspruch von 10 Arbeitstagen errechnet. Darüber hinaus stand der seit dem Jahr 2005 als schwerbehinderter Mensch anerkannten Klägerin nach § 34 Ziff. 1 TV AL II ein Zusatzurlaub für Schwerbehinderte von 6 Arbeitstagen zu. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Zusatzurlaubs von 5 Arbeitstagen (§ 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) ergibt sich somit ein tariflicher Mehrurlaub von einem weiteren Arbeitstag.

12

b) Dieser tarifliche Mehrurlaubsanspruch von insgesamt 11 Arbeitstagen aus dem Jahr 2009 war bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Oktober 2010 nicht verfallen. Er wurde wegen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin gemäß § 33 Ziff. 6 Buchst. a Abs. 2 TV AL II in das Jahr 2010 übertragen und verfiel nicht am 31. März 2010, weil die Klägerin ihn wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit bis dahin nicht antreten konnte. In einem solchen Fall bestimmt § 33 Ziff. 6 Buchst. b Abs. 2 TV AL II, dass der Urlaub innerhalb von zwei Monaten nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erteilt und angetreten werden muss. Vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde die Klägerin nicht wieder arbeitsfähig.

13

2. Im Jahr 2010 stand der Klägerin tariflicher Mehrurlaub von 5 Tagen zu. Ihr tariflicher Urlaubsanspruch von jährlich insgesamt 36 Arbeitstagen verminderte sich aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Oktober 2010 gemäß § 33 Ziff. 4 Buchst. a Abs. 1 TV AL II auf 30 Arbeitstage, sodass sich angesichts des gesetzlichen Urlaubs von insgesamt 25 Arbeitstagen ein tariflicher Mehrurlaub von 5 Arbeitstagen errechnet. Dass sie aus einem der in § 33 Ziff. 4 Buchst. c genannten Gründe aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist mit der Folge, dass ihr Urlaub nicht gemäß § 33 Ziff. 4 Buchst. a Abs. 1 TV AL II auf 10/12 und damit 30 Arbeitstage zu vermindern ist, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Die Klägerin hat dies auch nicht behauptet.

14

3. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ist es für die Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs unerheblich, dass die Klägerin über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus arbeitsunfähig krank war.

15

a) Die Tarifvertragsparteien sind bei der Regelung der Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs durch europarechtliche Vorgaben nicht gehindert, den Abgeltungsanspruch an die Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs zu binden. Da nicht der durch die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie) gewährleistete Mindestjahresurlaub von vier Wochen betroffen ist, besteht keine Vorlagepflicht der nationalen Gerichte an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV(vgl. BAG 13. November 2012 - 9 AZR 64/11 - Rn. 12). Die Tarifvertragsparteien können regeln, dass der den Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigende tarifliche Mehrurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht oder nur dann abzugelten ist, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist, und insofern die früher von der Rechtsprechung bei dauerhaft erkrankten Arbeitnehmern angewandte Surrogatstheorie für sich vereinnahmen (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 618/10 - Rn. 22 mwN). Für die Annahme einer solchen tariflichen Regelung bedarf es freilich eindeutiger, über das Regelungsziel des § 7 Abs. 4 BUrlG hinausgehender Bestimmungen im Tarifvertrag. Auch bei Tarifverträgen, die vor der Verkündung der „Schultz-Hoff“-Entscheidung des EuGH vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 - Slg. 2009, I-179) geschlossen wurden, müssen für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, der zwischen Ansprüchen auf Abgeltung von Mindest- und Mehrurlaub unterscheidet, deutliche Anhaltspunkte bestehen (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 618/10 - Rn. 23 mwN).

16

b) Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien des TV AL II die Zahlung von Urlaubsabgeltung von der Arbeitsfähigkeit oder der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit abhängig machen wollten, fehlen. Im Gegenteil spricht die Regelung in § 33 Ziff. 4 Buchst. c TV AL II dafür, dass nach ihrem Willen auch an arbeitsunfähig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidende Arbeitnehmer Urlaubsabgeltung gezahlt werden soll. Nach dieser Bestimmung werden hinsichtlich der Quotelung des Urlaubsanspruchs solche Arbeitnehmer bessergestellt, die im laufenden Urlaubsjahr wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ausscheiden. Diese Arbeitnehmer können typischerweise ihren Urlaub vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits aus persönlichen Gründen nicht mehr in Anspruch nehmen, sodass nur eine Abgeltung verbleibt. Soweit der Senat in der Vergangenheit angenommen hat, die tarifliche Abgeltungsvorschrift § 33 Ziff. 7 Buchst. c TV AL II setze im Sinne der Surrogatstheorie voraus, dass der Urlaubsanspruch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses noch erfüllt werden kann (BAG 20. Januar 1998 - 9 AZR 601/96 - zu I 2 b der Gründe), wird daran - auch im Hinblick auf die vollständige Aufgabe der Surrogatstheorie (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 15 ff.) - nicht festgehalten.

17

4. Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs aus den Jahren 2009 und 2010 nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB mit der Zahlung von 9.571,56 Euro brutto erfüllt.

18

a) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird gemäß § 366 Abs. 1 BGB diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt. Die Tilgungsbestimmung erfolgt durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (Palandt/Grüneberg 72. Aufl. § 366 BGB Rn. 7). Die Bestimmung muss nach dem Wortlaut des Gesetzes bei der Leistung erfolgen, eine nachträgliche Bestimmung ist grundsätzlich unwirksam (vgl. BGH 26. März 2009 - I ZR 44/06 - Rn. 46; 23. Februar 1999 - XI ZR 49/98 - zu II 2 b der Gründe, BGHZ 140, 391; MüKoBGB/Fetzer 6. Aufl. § 366 Rn. 9 mwN).

19

b) Die Beklagte hat in der Abrechnung für Oktober 2010 als Leistungszweck der Zahlung von 9.571,56 nur Urlaubsabgeltung angegeben und nicht näher ausgeführt, welche Urlaubsansprüche mit dieser Zahlung abgegolten werden sollten. Dies war nach §§ 133, 157 BGB so zu verstehen, dass jeglicher etwaig bestehender Abgeltungsanspruch erfüllt werden sollte. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht die Leistung auch als Erfüllung des Urlaubsabgeltungsanspruchs für die in den Jahren 2004 bis 2007 entstandenen gesetzlichen Urlaubsansprüche angesehen hat. Soweit die Beklagte darauf verweist, sie habe bereits vor dem Arbeitsgericht näher ausgeführt, wie sie den Betrag von 9.571,56 Euro brutto errechnet habe, hilft ihr dies nicht weiter. Unstreitig erfolgte eine solche Aufschlüsselung nicht bereits bei der Leistung. Die nachträgliche, von den Angaben in der Lohn-/Gehaltsabrechnung abweichende Leistungsbestimmung der Beklagten ist unbeachtlich. Unerheblich ist, dass das Arbeitsgericht entgegen der jüngeren Rechtsprechung des Senats (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 32 ff.) davon ausgegangen ist, gesetzliche Urlaubsansprüche verfielen bei andauernder Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Die Beklagte hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts kein Rechtsmittel eingelegt, sodass dessen Entscheidung insoweit Rechtskraft erlangte. Entgegen der Ansicht der Beklagten gebieten die guten Sitten keine Durchbrechung dieser Rechtskraft. Die Rechtskraft muss nur zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zulasten des Schuldners ausnutzt. Eine solche Anwendung des § 826 BGB muss auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, weil jede Ausdehnung das Institut der Rechtskraft aushöhlen, die Rechtssicherheit beeinträchtigen und den Eintritt des Rechtsfriedens in untragbarer Weise infrage stellen würde(BGH 24. September 1987 - III ZR 187/86 - zu II 3 der Gründe mwN, BGHZ 101, 380). Es sind keine besonderen Umstände erkennbar, aufgrund derer es der Klägerin zugemutet werden müsste, die ihr zugefallene Rechtsposition aufzugeben. Vielmehr wäre es der Beklagten zuzumuten gewesen, die Unrichtigkeit der arbeitsgerichtlichen Entscheidung im Wege der (Anschluss-)Berufung geltend zu machen (Rechtsgedanke des § 582 ZPO, vgl. Musielak/Musielak ZPO 10. Aufl. § 322 Rn. 94 mwN).

20

5. Der Klägerin stehen Prozesszinsen ab dem Tag nach der Zustellung der Klage und somit ab dem 30. November 2010 zu. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, dass die Klägerin die Beklagte bereits vor diesem Zeitpunkt durch Mahnung in Verzug gesetzt hat. Der Arbeitgeber gerät mit der Zahlung der Urlaubsabgeltung nicht bereits am Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Verzug (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 45).

21

II. Soweit die Klägerin die Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs aus den Jahren 2004 bis 2008 verlangt, ist die Revision unbegründet. Die tariflichen Mehrurlaubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2004 bis 2008 waren bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Oktober 2010 nach § 33 Ziff. 6 Buchst. d TV AL II verfallen.

22

1. Die unionsrechtlichen Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie betreffen ausschließlich den Mindestjahresurlaubsanspruch von vier Wochen. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Arbeitnehmern über diesen hinaus Urlaubsansprüche einzuräumen und die Bedingungen für die Inanspruchnahme und Gewährung des Mehrurlaubs nach nationalem Recht festzulegen (vgl. EuGH 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 34 ff. mwN). Ebenso können Tarifvertragsparteien Urlaubsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln(vgl. BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 21, BAGE 137, 328; 4. Mai 2010 - 9 AZR 183/09 - Rn. 23 mwN, BAGE 134, 196; 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 19, 26 ff., BAGE 134, 1). Diese Befugnis schließt die Befristung des Mehrurlaubs ein. Einem von Tarifvertragsparteien angeordneten Verfall tariflichen Mehrurlaubs steht Unionsrecht damit nicht entgegen. Da nicht der durch die Arbeitszeitrichtlinie gewährleistete Mindestjahresurlaub von vier Wochen betroffen ist, besteht keine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV(vgl. BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 20 ff., aaO).

23

2. Für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, den Mehrurlaub einem eigenen, von dem des Mindesturlaubs abweichenden Fristenregime zu unterstellen, müssen deutliche Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 37 ff., BAGE 134, 1; 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 84, BAGE 130, 119). Fehlen solche, ist von einem „Gleichlauf“ des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub auszugehen. Ein „Gleichlauf“ ist hingegen nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien entweder bei der Befristung und Übertragung bzw. beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tarifvertraglichem Mehrurlaub unterschieden oder sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom Bundesurlaubsgesetz abweichende Regelungen zur Befristung und Übertragung bzw. zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen haben (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 618/10 - Rn. 13; vgl. auch 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 22, BAGE 137, 328).

24

3. Die Tarifvertragsparteien des TV AL II haben sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom Bundesurlaubsgesetz abweichende Regelungen zur Übertragung und zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen. So genügt es nach § 33 Ziff. 6 Buchst. b TV AL II, dass der Urlaub vor dem 31. März des Folgejahres angetreten wird, ohne dass er innerhalb der Frist auch in Anspruch genommen wird (vgl. BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 618/10 - Rn. 15 zu einer vergleichbaren Regelung im TV-L). Darüber hinaus sieht der Tarifvertrag für den Fall der über den 31. März des Folgejahres hinaus fortdauernden Arbeitsunfähigkeit einen weiteren Übertragungszeitraum vor (vgl. BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 618/10 - Rn. 16 zu einer ähnlichen Regelung im TV-L). Danach muss der Urlaub innerhalb von zwei Monaten nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erteilt und angetreten sein. Erst mit Ablauf des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verfällt der Urlaub auch bei weiterhin anhaltender Arbeitsunfähigkeit.

25

III. Die Revision der Klägerin ist auch unbegründet, soweit diese die Abgeltung weiterer 37,5 Tage gesetzlichen Urlaubs aus den Jahren 2005 bis 2007 beansprucht. Zwar trifft es zu, dass entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts nach der Rechtsprechung des Senats der Bezug einer Erwerbsminderungsrente die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers grundsätzlich nicht vermindert (BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 8 ff.). Die bis zum Jahr 2007 entstandenen gesetzlichen Urlaubsansprüche sind jedoch 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres und damit vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen.

26

1. Aufgrund der Vorgaben des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie ist § 7 Abs. 3 BUrlG zwar unionsrechtskonform so auszulegen, dass der gesetzliche Urlaub nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer erkrankt und deshalb bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig ist(BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 47 ff., BAGE 130, 119). Die unionsrechtskonforme Auslegung hat jedoch nur zur Folge, dass der aufrechterhaltene Urlaubsanspruch zu dem im Folgejahr entstandenen Urlaubsanspruch hinzutritt und damit erneut dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG unterfällt(vgl. BAG 9. August 2011 - 9 AZR 425/10 - Rn. 19). Besteht die Arbeitsunfähigkeit auch am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres fort, so gebietet auch das Unionsrecht keine weitere Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs (vgl. EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 38, 40). Der zunächst aufrechterhaltene Urlaubsanspruch erlischt somit zu diesem Zeitpunkt (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 32 ff.).

27

2. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin handelt es sich hierbei nicht um eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung. § 7 Abs. 3 BUrlG kann und muss durch die Arbeitsgerichte unionsrechtskonform ausgelegt werden(vgl. mit eingehender Begründung BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 30 ff.; vgl. ausf. dazu Höpfner RdA 2013, 16, 22 ff.). Die Klägerin hat hiergegen keine neuen, durchgreifenden Argumente vorgebracht.

28

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

        

        

    Faltyn    

        

    Starke    

                 

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Oktober 2011 - 3 Sa 240/11 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16. Februar 2011 - 1 Ca 1594/10 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den bereits zuerkannten Betrag von 6.187,99 Euro brutto hinaus weitere 1.903,04 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. November 2010 zu zahlen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Revision und der Berufung zu 86 % zu tragen, die Beklagte zu 14 %. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 61 % zu tragen, die Beklagte zu 39 %.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten noch die Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs aus den Jahren 2004 bis 2010 und weitere Abgeltung gesetzlichen Urlaubs aus den Jahren 2005 bis 2007.

2

Die Klägerin war vom 15. Juni 1980 bis zum 31. Oktober 2010 bei den US-Stationierungsstreitkräften gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von zuletzt 2.576,94 Euro beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: TV AL II) Anwendung. Zum Urlaub enthält dieser ua. die folgenden Regelungen:

        

ABSCHNITT 8

        

Urlaubsbestimmungen

                 
        

§ 33   

        

Erholungsurlaub

        

1.    

Anspruch

                 

a)    

Der Arbeitnehmer hat nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

                          

Die Urlaubsdauer für Arbeitnehmer, deren durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fünftagewoche)

                          

beträgt

30 Arbeitstage.

                          

Die Urlaubsdauer für Arbeitnehmer mit einer anderen Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Wochentage ist in Ziffer 2 entsprechend geregelt.

                 

b)    

Urlaubstage, die von einem früheren Arbeitgeber für das laufende Kalenderjahr erteilt oder abgegolten wurden oder noch abzugelten sind, mindern den Urlaubsanspruch entsprechend.

        

…       

        
        

4.    

Teilurlaub

                 

a)    

Besteht das Beschäftigungsverhältnis nicht während des ganzen Kalenderjahres, so hat der Arbeitnehmer für jeden vollen Kalendermonat des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses Anspruch auf ein Zwölftel des Urlaubs; jeder Kalendermonat, in dem das Beschäftigungsverhältnis mindestens 15 Kalendertage besteht, zählt als voller Kalendermonat.

                          

Zeiten, in denen das Beschäftigungsverhältnis ruht, gelten im Sinne dieser Vorschrift nicht als Zeiten eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses.

                 

b)    

Hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

                 

c)    

Scheidet der Arbeitnehmer wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit oder deshalb aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, weil er Altersruhegeld bezieht, so beträgt der Urlaubsanspruch

                          

(1)     

sechs Zwölftel, wenn das Beschäftigungsverhältnis in der ersten Hälfte,

                          

(2)     

zwölf Zwölftel, wenn das Beschäftigungsverhältnis in der zweiten Hälfte

                          

des Urlaubsjahres endet.

        

…       

        
        

6.    

Übertragung des Urlaubs

                 

a)    

Der Urlaub soll im laufenden Kalenderjahr erteilt und genommen werden.

                          

Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.

                 

b)    

Bei Übertragung auf das nächste Kalenderjahr muss der Urlaub bis zum 31. März angetreten sein.

                          

Kann der Arbeitnehmer den Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31. März antreten, so muss der Urlaub innerhalb von zwei Monaten nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erteilt und angetreten werden.

                          

Kann die Arbeitnehmerin den Urlaub wegen der Schutzfristen oder wegen Mutterschaftsurlaub nach dem Mutterschutzgesetz nicht bis zum 31. März antreten, so muss der Urlaub innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Schutzfristen oder des Mutterschaftsurlaubs erteilt und angetreten werden.

                 

c)    

Endet die Wartezeit (Ziffer 3) erst im Laufe des folgenden Urlaubsjahres, so muss der Urlaub spätestens bis zum Ende dieses Urlaubsjahres erteilt und angetreten werden.

                 

d)    

Wird der Urlaub nicht bis zu dem in Betracht kommenden Zeitpunkt - spätestens jedoch bis zum Ablauf des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres - angetreten, so verfällt er.

        

7.    

Abgeltung des Urlaubs

                 

a)    

Der Urlaub wird grundsätzlich in bezahlter Arbeitsbefreiung erteilt.

                 

b)    

Ist das Beschäftigungsverhältnis gekündigt, so muss der dem Arbeitnehmer noch zustehende Urlaub während der Kündigungsfrist erteilt werden.

                 

c)    

Lassen dringende betriebliche oder zwingende persönliche Gründe die Erteilung des Urlaubs bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht zu, so wird der verbleibende Urlaubsanspruch in bar abgegolten.

        

…       

        
                 

§ 34   

                 

Zusatzurlaub

        

1.    

Schwerbehinderte im Sinne der jeweils geltenden Fassung des Schwerbehindertengesetzes erhalten einen bezahlten Zusatzurlaub von sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr.

        

…       

        
        

4.    

Der Zusatzurlaub wird dem Erholungsurlaub hinzugerechnet; der § 33 findet sinngemäß Anwendung.“

3

Die seit dem Jahr 2005 als schwerbehinderter Mensch anerkannte Klägerin war vom 9. Februar 2004 bis zum 2. März 2008 arbeitsunfähig krank und bezog vom 1. März 2005 bis zum 31. August 2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Vom 3. März 2008 bis zum 8. Juni 2008 war sie arbeitsfähig und danach bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder arbeitsunfähig. Die Beklagte hat in der Lohn-/Gehaltsabrechnung für Oktober 2010 Urlaubsabgeltung in Höhe von 9.571,56 Euro brutto ausgewiesen und den sich ergebenden Nettobetrag an die Klägerin ausgezahlt.

4

Die Klägerin hat mit ihrer der Beklagten am 29. November 2010 zugestellten Klage die Auffassung vertreten, auch während ihrer Krankheit und des Bezugs der Erwerbsminderungsrente seien gesetzliche Urlaubsansprüche und tarifliche Mehrurlaubsansprüche entstanden, die nicht verfallen seien. Die Beklagte habe 246 Urlaubstage mit 29.258,18 Euro brutto abzugelten, sodass sie noch weitere Urlaubsabgeltung in Höhe von 19.686,62 Euro brutto schulde.

5

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.686,62 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2010 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe keine weitere Urlaubsabgeltung zu. Die Urlaubsansprüche der Klägerin seien für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruhte, zu kürzen. Darüber hinaus sei die Klägerin verpflichtet gewesen, während ihrer Arbeitsfähigkeit im Jahre 2008 bis dahin angesammelten Urlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Schließlich sei der Urlaub aus den Jahren 2004 bis 2008 verfallen.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 6.187,99 Euro brutto stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin an sich für die Jahre 2004 bis 2010 insgesamt 170 Tage gesetzlicher Urlaub (gesetzlicher Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen pro Jahr und ab dem Jahr 2005 weitere 5 Arbeitstage Schwerbehindertenzusatzurlaub pro Jahr) zugestanden hätten. Allerdings sei der Urlaub der Klägerin wegen der von ihr bezogenen Erwerbsminderungsrente um 37,5 Arbeitstage zu kürzen, sodass insgesamt 132,5 Tage gesetzlicher Urlaub mit 15.759,55 Euro brutto abzugelten seien. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten Zahlung ergebe sich ein Anspruch der Klägerin auf weitere Urlaubsabgeltung in Höhe von 6.187,99 Euro brutto. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Klägerin ist teilweise begründet.

9

I. Der Klägerin steht über die von der Beklagten gezahlte und die ihr von den Vorinstanzen zugesprochene Urlaubsabgeltung in Höhe von zusammen 15.759,55 Euro brutto weitere Urlaubsabgeltung in Höhe 1.903,04 Euro brutto zu. Die Beklagte hat entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts noch 11 Tage tariflichen Mehrurlaub aus dem Jahr 2009 und 5 Tage tariflichen Mehrurlaub aus dem Jahr 2010 gemäß § 33 Ziff. 7 Buchst. c TV AL II mit jeweils 118,94 Euro brutto abzugelten. Über die Höhe dieses Abgeltungsbetrags besteht kein Streit, sodass der Klägerin weitere Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.903,04 Euro brutto zusteht.

10

1. Im Jahr 2009 hatte die Klägerin Anspruch auf 11 Tage tariflichen Mehrurlaub.

11

a) Ihr tariflicher Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub gemäß § 33 Ziff. 1 Buchst. a TV AL II umfasste den gesetzlichen Urlaub von 20 Arbeitstagen (§§ 1, 3 BUrlG), sodass sich ein tariflicher Mehrurlaubsanspruch von 10 Arbeitstagen errechnet. Darüber hinaus stand der seit dem Jahr 2005 als schwerbehinderter Mensch anerkannten Klägerin nach § 34 Ziff. 1 TV AL II ein Zusatzurlaub für Schwerbehinderte von 6 Arbeitstagen zu. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Zusatzurlaubs von 5 Arbeitstagen (§ 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) ergibt sich somit ein tariflicher Mehrurlaub von einem weiteren Arbeitstag.

12

b) Dieser tarifliche Mehrurlaubsanspruch von insgesamt 11 Arbeitstagen aus dem Jahr 2009 war bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Oktober 2010 nicht verfallen. Er wurde wegen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin gemäß § 33 Ziff. 6 Buchst. a Abs. 2 TV AL II in das Jahr 2010 übertragen und verfiel nicht am 31. März 2010, weil die Klägerin ihn wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit bis dahin nicht antreten konnte. In einem solchen Fall bestimmt § 33 Ziff. 6 Buchst. b Abs. 2 TV AL II, dass der Urlaub innerhalb von zwei Monaten nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erteilt und angetreten werden muss. Vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde die Klägerin nicht wieder arbeitsfähig.

13

2. Im Jahr 2010 stand der Klägerin tariflicher Mehrurlaub von 5 Tagen zu. Ihr tariflicher Urlaubsanspruch von jährlich insgesamt 36 Arbeitstagen verminderte sich aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Oktober 2010 gemäß § 33 Ziff. 4 Buchst. a Abs. 1 TV AL II auf 30 Arbeitstage, sodass sich angesichts des gesetzlichen Urlaubs von insgesamt 25 Arbeitstagen ein tariflicher Mehrurlaub von 5 Arbeitstagen errechnet. Dass sie aus einem der in § 33 Ziff. 4 Buchst. c genannten Gründe aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist mit der Folge, dass ihr Urlaub nicht gemäß § 33 Ziff. 4 Buchst. a Abs. 1 TV AL II auf 10/12 und damit 30 Arbeitstage zu vermindern ist, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Die Klägerin hat dies auch nicht behauptet.

14

3. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ist es für die Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs unerheblich, dass die Klägerin über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus arbeitsunfähig krank war.

15

a) Die Tarifvertragsparteien sind bei der Regelung der Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs durch europarechtliche Vorgaben nicht gehindert, den Abgeltungsanspruch an die Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs zu binden. Da nicht der durch die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie) gewährleistete Mindestjahresurlaub von vier Wochen betroffen ist, besteht keine Vorlagepflicht der nationalen Gerichte an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV(vgl. BAG 13. November 2012 - 9 AZR 64/11 - Rn. 12). Die Tarifvertragsparteien können regeln, dass der den Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigende tarifliche Mehrurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht oder nur dann abzugelten ist, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist, und insofern die früher von der Rechtsprechung bei dauerhaft erkrankten Arbeitnehmern angewandte Surrogatstheorie für sich vereinnahmen (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 618/10 - Rn. 22 mwN). Für die Annahme einer solchen tariflichen Regelung bedarf es freilich eindeutiger, über das Regelungsziel des § 7 Abs. 4 BUrlG hinausgehender Bestimmungen im Tarifvertrag. Auch bei Tarifverträgen, die vor der Verkündung der „Schultz-Hoff“-Entscheidung des EuGH vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 - Slg. 2009, I-179) geschlossen wurden, müssen für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, der zwischen Ansprüchen auf Abgeltung von Mindest- und Mehrurlaub unterscheidet, deutliche Anhaltspunkte bestehen (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 618/10 - Rn. 23 mwN).

16

b) Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien des TV AL II die Zahlung von Urlaubsabgeltung von der Arbeitsfähigkeit oder der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit abhängig machen wollten, fehlen. Im Gegenteil spricht die Regelung in § 33 Ziff. 4 Buchst. c TV AL II dafür, dass nach ihrem Willen auch an arbeitsunfähig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidende Arbeitnehmer Urlaubsabgeltung gezahlt werden soll. Nach dieser Bestimmung werden hinsichtlich der Quotelung des Urlaubsanspruchs solche Arbeitnehmer bessergestellt, die im laufenden Urlaubsjahr wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ausscheiden. Diese Arbeitnehmer können typischerweise ihren Urlaub vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits aus persönlichen Gründen nicht mehr in Anspruch nehmen, sodass nur eine Abgeltung verbleibt. Soweit der Senat in der Vergangenheit angenommen hat, die tarifliche Abgeltungsvorschrift § 33 Ziff. 7 Buchst. c TV AL II setze im Sinne der Surrogatstheorie voraus, dass der Urlaubsanspruch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses noch erfüllt werden kann (BAG 20. Januar 1998 - 9 AZR 601/96 - zu I 2 b der Gründe), wird daran - auch im Hinblick auf die vollständige Aufgabe der Surrogatstheorie (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 15 ff.) - nicht festgehalten.

17

4. Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs aus den Jahren 2009 und 2010 nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB mit der Zahlung von 9.571,56 Euro brutto erfüllt.

18

a) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird gemäß § 366 Abs. 1 BGB diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt. Die Tilgungsbestimmung erfolgt durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (Palandt/Grüneberg 72. Aufl. § 366 BGB Rn. 7). Die Bestimmung muss nach dem Wortlaut des Gesetzes bei der Leistung erfolgen, eine nachträgliche Bestimmung ist grundsätzlich unwirksam (vgl. BGH 26. März 2009 - I ZR 44/06 - Rn. 46; 23. Februar 1999 - XI ZR 49/98 - zu II 2 b der Gründe, BGHZ 140, 391; MüKoBGB/Fetzer 6. Aufl. § 366 Rn. 9 mwN).

19

b) Die Beklagte hat in der Abrechnung für Oktober 2010 als Leistungszweck der Zahlung von 9.571,56 nur Urlaubsabgeltung angegeben und nicht näher ausgeführt, welche Urlaubsansprüche mit dieser Zahlung abgegolten werden sollten. Dies war nach §§ 133, 157 BGB so zu verstehen, dass jeglicher etwaig bestehender Abgeltungsanspruch erfüllt werden sollte. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht die Leistung auch als Erfüllung des Urlaubsabgeltungsanspruchs für die in den Jahren 2004 bis 2007 entstandenen gesetzlichen Urlaubsansprüche angesehen hat. Soweit die Beklagte darauf verweist, sie habe bereits vor dem Arbeitsgericht näher ausgeführt, wie sie den Betrag von 9.571,56 Euro brutto errechnet habe, hilft ihr dies nicht weiter. Unstreitig erfolgte eine solche Aufschlüsselung nicht bereits bei der Leistung. Die nachträgliche, von den Angaben in der Lohn-/Gehaltsabrechnung abweichende Leistungsbestimmung der Beklagten ist unbeachtlich. Unerheblich ist, dass das Arbeitsgericht entgegen der jüngeren Rechtsprechung des Senats (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 32 ff.) davon ausgegangen ist, gesetzliche Urlaubsansprüche verfielen bei andauernder Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Die Beklagte hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts kein Rechtsmittel eingelegt, sodass dessen Entscheidung insoweit Rechtskraft erlangte. Entgegen der Ansicht der Beklagten gebieten die guten Sitten keine Durchbrechung dieser Rechtskraft. Die Rechtskraft muss nur zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zulasten des Schuldners ausnutzt. Eine solche Anwendung des § 826 BGB muss auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, weil jede Ausdehnung das Institut der Rechtskraft aushöhlen, die Rechtssicherheit beeinträchtigen und den Eintritt des Rechtsfriedens in untragbarer Weise infrage stellen würde(BGH 24. September 1987 - III ZR 187/86 - zu II 3 der Gründe mwN, BGHZ 101, 380). Es sind keine besonderen Umstände erkennbar, aufgrund derer es der Klägerin zugemutet werden müsste, die ihr zugefallene Rechtsposition aufzugeben. Vielmehr wäre es der Beklagten zuzumuten gewesen, die Unrichtigkeit der arbeitsgerichtlichen Entscheidung im Wege der (Anschluss-)Berufung geltend zu machen (Rechtsgedanke des § 582 ZPO, vgl. Musielak/Musielak ZPO 10. Aufl. § 322 Rn. 94 mwN).

20

5. Der Klägerin stehen Prozesszinsen ab dem Tag nach der Zustellung der Klage und somit ab dem 30. November 2010 zu. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, dass die Klägerin die Beklagte bereits vor diesem Zeitpunkt durch Mahnung in Verzug gesetzt hat. Der Arbeitgeber gerät mit der Zahlung der Urlaubsabgeltung nicht bereits am Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Verzug (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 45).

21

II. Soweit die Klägerin die Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs aus den Jahren 2004 bis 2008 verlangt, ist die Revision unbegründet. Die tariflichen Mehrurlaubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2004 bis 2008 waren bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Oktober 2010 nach § 33 Ziff. 6 Buchst. d TV AL II verfallen.

22

1. Die unionsrechtlichen Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie betreffen ausschließlich den Mindestjahresurlaubsanspruch von vier Wochen. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Arbeitnehmern über diesen hinaus Urlaubsansprüche einzuräumen und die Bedingungen für die Inanspruchnahme und Gewährung des Mehrurlaubs nach nationalem Recht festzulegen (vgl. EuGH 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 34 ff. mwN). Ebenso können Tarifvertragsparteien Urlaubsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln(vgl. BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 21, BAGE 137, 328; 4. Mai 2010 - 9 AZR 183/09 - Rn. 23 mwN, BAGE 134, 196; 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 19, 26 ff., BAGE 134, 1). Diese Befugnis schließt die Befristung des Mehrurlaubs ein. Einem von Tarifvertragsparteien angeordneten Verfall tariflichen Mehrurlaubs steht Unionsrecht damit nicht entgegen. Da nicht der durch die Arbeitszeitrichtlinie gewährleistete Mindestjahresurlaub von vier Wochen betroffen ist, besteht keine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV(vgl. BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 20 ff., aaO).

23

2. Für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, den Mehrurlaub einem eigenen, von dem des Mindesturlaubs abweichenden Fristenregime zu unterstellen, müssen deutliche Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 37 ff., BAGE 134, 1; 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 84, BAGE 130, 119). Fehlen solche, ist von einem „Gleichlauf“ des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub auszugehen. Ein „Gleichlauf“ ist hingegen nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien entweder bei der Befristung und Übertragung bzw. beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tarifvertraglichem Mehrurlaub unterschieden oder sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom Bundesurlaubsgesetz abweichende Regelungen zur Befristung und Übertragung bzw. zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen haben (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 618/10 - Rn. 13; vgl. auch 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 22, BAGE 137, 328).

24

3. Die Tarifvertragsparteien des TV AL II haben sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom Bundesurlaubsgesetz abweichende Regelungen zur Übertragung und zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen. So genügt es nach § 33 Ziff. 6 Buchst. b TV AL II, dass der Urlaub vor dem 31. März des Folgejahres angetreten wird, ohne dass er innerhalb der Frist auch in Anspruch genommen wird (vgl. BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 618/10 - Rn. 15 zu einer vergleichbaren Regelung im TV-L). Darüber hinaus sieht der Tarifvertrag für den Fall der über den 31. März des Folgejahres hinaus fortdauernden Arbeitsunfähigkeit einen weiteren Übertragungszeitraum vor (vgl. BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 618/10 - Rn. 16 zu einer ähnlichen Regelung im TV-L). Danach muss der Urlaub innerhalb von zwei Monaten nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erteilt und angetreten sein. Erst mit Ablauf des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verfällt der Urlaub auch bei weiterhin anhaltender Arbeitsunfähigkeit.

25

III. Die Revision der Klägerin ist auch unbegründet, soweit diese die Abgeltung weiterer 37,5 Tage gesetzlichen Urlaubs aus den Jahren 2005 bis 2007 beansprucht. Zwar trifft es zu, dass entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts nach der Rechtsprechung des Senats der Bezug einer Erwerbsminderungsrente die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers grundsätzlich nicht vermindert (BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 8 ff.). Die bis zum Jahr 2007 entstandenen gesetzlichen Urlaubsansprüche sind jedoch 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres und damit vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen.

26

1. Aufgrund der Vorgaben des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie ist § 7 Abs. 3 BUrlG zwar unionsrechtskonform so auszulegen, dass der gesetzliche Urlaub nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer erkrankt und deshalb bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig ist(BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 47 ff., BAGE 130, 119). Die unionsrechtskonforme Auslegung hat jedoch nur zur Folge, dass der aufrechterhaltene Urlaubsanspruch zu dem im Folgejahr entstandenen Urlaubsanspruch hinzutritt und damit erneut dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG unterfällt(vgl. BAG 9. August 2011 - 9 AZR 425/10 - Rn. 19). Besteht die Arbeitsunfähigkeit auch am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres fort, so gebietet auch das Unionsrecht keine weitere Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs (vgl. EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 38, 40). Der zunächst aufrechterhaltene Urlaubsanspruch erlischt somit zu diesem Zeitpunkt (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 32 ff.).

27

2. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin handelt es sich hierbei nicht um eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung. § 7 Abs. 3 BUrlG kann und muss durch die Arbeitsgerichte unionsrechtskonform ausgelegt werden(vgl. mit eingehender Begründung BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 30 ff.; vgl. ausf. dazu Höpfner RdA 2013, 16, 22 ff.). Die Klägerin hat hiergegen keine neuen, durchgreifenden Argumente vorgebracht.

28

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

        

        

    Faltyn    

        

    Starke    

                 

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. Februar 2011 - 16 Sa 406/10 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 19. Januar 2010 - 3 Ca 401/09 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bezahlten Ersatzurlaub von jeweils 30 Arbeitstagen aus den Jahren 2006, 2007 und 2008 zu gewähren.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Kosten der ersten und der zweiten Instanz hat der Kläger zu sechs Zehnteln zu tragen, die Beklagte zu vier Zehnteln.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten, ihm jeweils 30 Arbeitstage Ersatzurlaub für verfallenen Urlaub aus den Jahren 2006, 2007 und 2008 zu gewähren.

2

Die Beklagte beschäftigt den Kläger als Gruppenleiter Qualitätsmanagement. Dieser hat Anspruch auf 30 Arbeitstage Jahresurlaub. Mit Schreiben vom 1. Februar 2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2006. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und machte in der Klageschrift vom 6. Februar 2006 seinen Urlaubsanspruch geltend. Der Kündigungsschutzklage wurde rechtskräftig stattgegeben. In der Folgezeit führten die Parteien mehrere Rechtsstreite, die jedenfalls bis zum 31. Dezember 2008 nicht zu einer Beendigung oder Änderung ihrer Rechtsbeziehung führten. Die Beklagte gewährte dem Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 keinen Urlaub.

3

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub zu leisten, weil sie sich seit Zustellung der Klageschrift mit der Urlaubsgewährung im Verzug befunden habe.

4

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, ihm bezahlten Ersatzurlaub von jeweils 30 Arbeitstagen aus den Jahren 2006, 2007 und 2008 zu gewähren.

5

Das Arbeitsgericht hat die Klage - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 8. September 2011 zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Ersatzurlaub weiter.

6

Mit Schreiben vom 15. Februar 2012 stellte die Beklagte den Kläger von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. Das Schreiben enthält ua. folgende Erklärung:

        

„Die Freistellung erfolgt … unter Anrechnung auf etwa noch be- und entstehende Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche … Außerhalb der für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs gewährten Freistellung findet § 615 Satz 2 BGB Anwendung.“

7

Unter dem 30. Januar 2013 stellte die Beklagte den Kläger erneut mit dem Hinweis frei:

        

„Diese Freistellung erfolgt unter Anrechnung auf etwa noch bestehende und noch entstehende Urlaubsansprüche. Sollten Ihnen, wie von Ihnen behauptet, tatsächlich noch Urlaubsansprüche für die Jahre 2006, 2007 und 2008 zustehen, werden auch diese etwaigen Urlaubsansprüche angerechnet. Außerhalb der für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs gewährten Freistellung findet § 615 Satz 2 BGB Anwendung.“

Entscheidungsgründe

8

A. Die Revision des Klägers ist begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Beklagte ist gemäß § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 2 Nr. 3, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kläger 90 Arbeitstage Ersatzurlaub für verfallenen Urlaub aus den Jahren 2006 bis 2008 zu gewähren.

9

I. Hat der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt, wandelt sich der im Verzugszeitraum verfallene Urlaubsanspruch in einen auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch um (vgl. BAG 17. Mai 2011 - 9 AZR 197/10 - Rn. 11, BAGE 138, 58). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.

10

II. Der Urlaub des Klägers aus den Jahren 2006 bis 2008 verfiel nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG). Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte mit der Urlaubsgewährung im Verzug. Ohne dass es einer Mahnung bedurfte, trat der Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ein, weil die Beklagte die Erfüllung des vom Kläger in seiner Klageschrift vom 6. Februar 2006 geltend gemachten Urlaubsanspruchs ernsthaft und endgültig verweigerte.

11

1. Die Beklagte war ungeachtet der zwischen den Parteien in den Jahren 2006 bis 2008 geführten Kündigungsschutzverfahren verpflichtet, dem Kläger Urlaub zu gewähren. Der Anspruch war erfüllbar. Der Arbeitgeber ist rechtlich nicht gehindert, einem Arbeitnehmer in einem nicht wirksam gekündigten und deshalb fortbestehenden Arbeitsverhältnis vorbehaltlos bezahlten Urlaub zu erteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Parteien einen Rechtsstreit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses führen.

12

2. An die Annahme, der Schuldner verweigere ernsthaft und endgültig die Erfüllung einer ihm obliegenden Leistung, sind in der Regel strenge Anforderungen zu stellen. Eine Erfüllungsverweigerung liegt vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen. Das ist regelmäßig nur anzunehmen, wenn dieser sich beharrlich weigert, die Leistung zu erbringen. In diesem Fall entbehrt eine Mahnung ihres Sinnes, den Schuldner zu vertragsgerechtem Verhalten anzuhalten (BAG 13. Dezember 2011 - 9 AZR 420/10 - Rn. 44).

13

a) Der Kündigungserklärung eines Arbeitgebers kann deshalb nicht ohne Weiteres der Inhalt beigemessen werden, dieser werde die für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs nötige Freistellung von der Arbeitspflicht verweigern, wenn der Arbeitnehmer den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend macht. Denn der Arbeitgeber hat regelmäßig ein wirtschaftliches Interesse daran, einem Arbeitnehmer auf dessen Wunsch Urlaub zu erteilen, um die Kumulation von Annahmeverzugs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen zu verhindern (vgl. BAG 14. August 2007 - 9 AZR 934/06 - Rn. 15; offengelassen von BAG 13. Dezember 2011 - 9 AZR 420/10 - Rn. 45).

14

b) Anders verhält es sich in aller Regel jedoch, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses streiten und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber erfolglos aufgefordert hat, ihm während des Kündigungsrechtsstreits Urlaub zu gewähren. Stellt der Arbeitgeber nach einer von ihm erklärten Kündigung den Bestand des Arbeitsverhältnisses in Abrede und erteilt er trotz einer entsprechenden Aufforderung des Arbeitnehmers den verlangten Urlaub nicht, entbehrt eine Mahnung des Arbeitnehmers regelmäßig ihres Sinnes. Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die dem entgegenstehen, darf der Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen, er werde ihm keinen Urlaub gewähren. Eine Mahnung erwiese sich in diesem Falle als eine bloße Förmelei.

15

c) Daran gemessen durfte der Kläger nach seiner erfolglosen Aufforderung in der Klageschrift vom 6. Februar 2006, ihm Urlaub zu gewähren, annehmen, die Beklagte beharre auf der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und werde sich weiterhin weigern, ihm während der im Klagezeitraum geführten Bestandsstreitigkeiten Urlaub zu gewähren. Besondere Umstände, die dieser Annahme entgegenstehen könnten, sind nicht festgestellt. Die Beklagte hat solche auch nicht behauptet.

16

3. Wird es dem Arbeitgeber während des Verzugs infolge der Befristung des Urlaubsanspruchs unmöglich, dem Arbeitnehmer Urlaub zu gewähren, richtet sich der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis gemäß § 249 Abs. 1 BGB auf die Gewährung von Ersatzurlaub(vgl. BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 251/04 - zu II 3 der Gründe, BAGE 114, 313). Demzufolge hat die Beklagte dem Kläger jeweils 30 Arbeitstage Ersatzurlaub für verfallenen Urlaub aus den Jahren 2006, 2007 und 2008 und somit insgesamt 90 Ersatzurlaubstage zu gewähren.

17

III. Mit der vom 15. Februar 2012 datierenden Freistellungserklärung hat die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Ersatzurlaub nicht erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Die Erfüllung eines Anspruchs auf Erholungsurlaub setzt voraus, dass der Arbeitnehmer durch eine sog. Freistellungserklärung des Arbeitgebers zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit wird (BAG 19. Januar 2010 - 9 AZR 246/09 - Rn. 27). Diese Voraussetzungen erfüllt weder die Freistellungserklärung der Beklagten vom 15. Februar 2012 noch die Erklärung der Beklagten vom 30. Januar 2013. Diese Erklärungen lassen nicht erkennen, an welchen Tagen die Beklagte den Kläger zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub und an welchen Tagen sie ihn zu anderen Zwecken von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellte. Diese Differenzierung ist von Bedeutung, weil die Freistellung des Klägers zu anderen Zwecken ausdrücklich unter Anrechnung auf den Zwischenverdienst (§ 615 Satz 2 BGB) erfolgte (vgl. hierzu BAG 19. März 2002 - 9 AZR 16/01 - zu II 2 b bb (2) der Gründe). Deshalb oblag es der Beklagten, den Urlaubszeitraum konkret festzulegen. Daran fehlt es.

18

B. Die Beklagte hat gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen. Die Kosten der ersten und zweiten Instanz haben die Parteien entsprechend ihrem Obsiegen bzw. Unterliegen zu tragen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Suckow    

        

        

        

    Ropertz    

        

    Anthonisen    

                 

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. Februar 2011 - 16 Sa 406/10 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 19. Januar 2010 - 3 Ca 401/09 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bezahlten Ersatzurlaub von jeweils 30 Arbeitstagen aus den Jahren 2006, 2007 und 2008 zu gewähren.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Kosten der ersten und der zweiten Instanz hat der Kläger zu sechs Zehnteln zu tragen, die Beklagte zu vier Zehnteln.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten, ihm jeweils 30 Arbeitstage Ersatzurlaub für verfallenen Urlaub aus den Jahren 2006, 2007 und 2008 zu gewähren.

2

Die Beklagte beschäftigt den Kläger als Gruppenleiter Qualitätsmanagement. Dieser hat Anspruch auf 30 Arbeitstage Jahresurlaub. Mit Schreiben vom 1. Februar 2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2006. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und machte in der Klageschrift vom 6. Februar 2006 seinen Urlaubsanspruch geltend. Der Kündigungsschutzklage wurde rechtskräftig stattgegeben. In der Folgezeit führten die Parteien mehrere Rechtsstreite, die jedenfalls bis zum 31. Dezember 2008 nicht zu einer Beendigung oder Änderung ihrer Rechtsbeziehung führten. Die Beklagte gewährte dem Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 keinen Urlaub.

3

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub zu leisten, weil sie sich seit Zustellung der Klageschrift mit der Urlaubsgewährung im Verzug befunden habe.

4

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, ihm bezahlten Ersatzurlaub von jeweils 30 Arbeitstagen aus den Jahren 2006, 2007 und 2008 zu gewähren.

5

Das Arbeitsgericht hat die Klage - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 8. September 2011 zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Ersatzurlaub weiter.

6

Mit Schreiben vom 15. Februar 2012 stellte die Beklagte den Kläger von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. Das Schreiben enthält ua. folgende Erklärung:

        

„Die Freistellung erfolgt … unter Anrechnung auf etwa noch be- und entstehende Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche … Außerhalb der für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs gewährten Freistellung findet § 615 Satz 2 BGB Anwendung.“

7

Unter dem 30. Januar 2013 stellte die Beklagte den Kläger erneut mit dem Hinweis frei:

        

„Diese Freistellung erfolgt unter Anrechnung auf etwa noch bestehende und noch entstehende Urlaubsansprüche. Sollten Ihnen, wie von Ihnen behauptet, tatsächlich noch Urlaubsansprüche für die Jahre 2006, 2007 und 2008 zustehen, werden auch diese etwaigen Urlaubsansprüche angerechnet. Außerhalb der für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs gewährten Freistellung findet § 615 Satz 2 BGB Anwendung.“

Entscheidungsgründe

8

A. Die Revision des Klägers ist begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Beklagte ist gemäß § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 2 Nr. 3, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kläger 90 Arbeitstage Ersatzurlaub für verfallenen Urlaub aus den Jahren 2006 bis 2008 zu gewähren.

9

I. Hat der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt, wandelt sich der im Verzugszeitraum verfallene Urlaubsanspruch in einen auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch um (vgl. BAG 17. Mai 2011 - 9 AZR 197/10 - Rn. 11, BAGE 138, 58). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.

10

II. Der Urlaub des Klägers aus den Jahren 2006 bis 2008 verfiel nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG). Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte mit der Urlaubsgewährung im Verzug. Ohne dass es einer Mahnung bedurfte, trat der Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ein, weil die Beklagte die Erfüllung des vom Kläger in seiner Klageschrift vom 6. Februar 2006 geltend gemachten Urlaubsanspruchs ernsthaft und endgültig verweigerte.

11

1. Die Beklagte war ungeachtet der zwischen den Parteien in den Jahren 2006 bis 2008 geführten Kündigungsschutzverfahren verpflichtet, dem Kläger Urlaub zu gewähren. Der Anspruch war erfüllbar. Der Arbeitgeber ist rechtlich nicht gehindert, einem Arbeitnehmer in einem nicht wirksam gekündigten und deshalb fortbestehenden Arbeitsverhältnis vorbehaltlos bezahlten Urlaub zu erteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Parteien einen Rechtsstreit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses führen.

12

2. An die Annahme, der Schuldner verweigere ernsthaft und endgültig die Erfüllung einer ihm obliegenden Leistung, sind in der Regel strenge Anforderungen zu stellen. Eine Erfüllungsverweigerung liegt vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen. Das ist regelmäßig nur anzunehmen, wenn dieser sich beharrlich weigert, die Leistung zu erbringen. In diesem Fall entbehrt eine Mahnung ihres Sinnes, den Schuldner zu vertragsgerechtem Verhalten anzuhalten (BAG 13. Dezember 2011 - 9 AZR 420/10 - Rn. 44).

13

a) Der Kündigungserklärung eines Arbeitgebers kann deshalb nicht ohne Weiteres der Inhalt beigemessen werden, dieser werde die für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs nötige Freistellung von der Arbeitspflicht verweigern, wenn der Arbeitnehmer den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend macht. Denn der Arbeitgeber hat regelmäßig ein wirtschaftliches Interesse daran, einem Arbeitnehmer auf dessen Wunsch Urlaub zu erteilen, um die Kumulation von Annahmeverzugs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen zu verhindern (vgl. BAG 14. August 2007 - 9 AZR 934/06 - Rn. 15; offengelassen von BAG 13. Dezember 2011 - 9 AZR 420/10 - Rn. 45).

14

b) Anders verhält es sich in aller Regel jedoch, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses streiten und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber erfolglos aufgefordert hat, ihm während des Kündigungsrechtsstreits Urlaub zu gewähren. Stellt der Arbeitgeber nach einer von ihm erklärten Kündigung den Bestand des Arbeitsverhältnisses in Abrede und erteilt er trotz einer entsprechenden Aufforderung des Arbeitnehmers den verlangten Urlaub nicht, entbehrt eine Mahnung des Arbeitnehmers regelmäßig ihres Sinnes. Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die dem entgegenstehen, darf der Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen, er werde ihm keinen Urlaub gewähren. Eine Mahnung erwiese sich in diesem Falle als eine bloße Förmelei.

15

c) Daran gemessen durfte der Kläger nach seiner erfolglosen Aufforderung in der Klageschrift vom 6. Februar 2006, ihm Urlaub zu gewähren, annehmen, die Beklagte beharre auf der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und werde sich weiterhin weigern, ihm während der im Klagezeitraum geführten Bestandsstreitigkeiten Urlaub zu gewähren. Besondere Umstände, die dieser Annahme entgegenstehen könnten, sind nicht festgestellt. Die Beklagte hat solche auch nicht behauptet.

16

3. Wird es dem Arbeitgeber während des Verzugs infolge der Befristung des Urlaubsanspruchs unmöglich, dem Arbeitnehmer Urlaub zu gewähren, richtet sich der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis gemäß § 249 Abs. 1 BGB auf die Gewährung von Ersatzurlaub(vgl. BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 251/04 - zu II 3 der Gründe, BAGE 114, 313). Demzufolge hat die Beklagte dem Kläger jeweils 30 Arbeitstage Ersatzurlaub für verfallenen Urlaub aus den Jahren 2006, 2007 und 2008 und somit insgesamt 90 Ersatzurlaubstage zu gewähren.

17

III. Mit der vom 15. Februar 2012 datierenden Freistellungserklärung hat die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Ersatzurlaub nicht erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Die Erfüllung eines Anspruchs auf Erholungsurlaub setzt voraus, dass der Arbeitnehmer durch eine sog. Freistellungserklärung des Arbeitgebers zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit wird (BAG 19. Januar 2010 - 9 AZR 246/09 - Rn. 27). Diese Voraussetzungen erfüllt weder die Freistellungserklärung der Beklagten vom 15. Februar 2012 noch die Erklärung der Beklagten vom 30. Januar 2013. Diese Erklärungen lassen nicht erkennen, an welchen Tagen die Beklagte den Kläger zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub und an welchen Tagen sie ihn zu anderen Zwecken von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellte. Diese Differenzierung ist von Bedeutung, weil die Freistellung des Klägers zu anderen Zwecken ausdrücklich unter Anrechnung auf den Zwischenverdienst (§ 615 Satz 2 BGB) erfolgte (vgl. hierzu BAG 19. März 2002 - 9 AZR 16/01 - zu II 2 b bb (2) der Gründe). Deshalb oblag es der Beklagten, den Urlaubszeitraum konkret festzulegen. Daran fehlt es.

18

B. Die Beklagte hat gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen. Die Kosten der ersten und zweiten Instanz haben die Parteien entsprechend ihrem Obsiegen bzw. Unterliegen zu tragen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Suckow    

        

        

        

    Ropertz    

        

    Anthonisen    

                 

(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.