Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 17. März 2011 - 11 TaBV 45/10
Gericht
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.09.2010 - 8 BV 27/10 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Wahl zur Hauptbetriebsvertretung der Stationierungsstreitkräfte "USAFE.".
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Bei den Stationierungsstreitkräften fand vom 17.05.2010 bis 19.05.2010 die Wahl zur Hauptbetriebsvertretung statt. Der Wahlvorstand hängte am 21.05.2010 unter der Überschrift "Bekanntmachung des Wahlergebnisses" eine Liste der als Mitglieder der Hauptbetriebsvertretung USAFE gewählten Arbeitnehmer aus. Ein Ergänzungsaushang mit der Bekanntmachung der Ersatzmitglieder wurde am 25.05.2010 veranlasst.
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Die drei Antragsteller sind Mitarbeiter der Dienststelle J-Stadt II, einer der an den Wahlen zur Hauptbetriebsvertretung teilnehmenden Dienststellen, und zur Wahl berechtigt. Mit dem am 15.06.2010 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Antragsschriftsatz haben die Antragsteller die Wahl zur Hauptbetriebsvertretung angefochten und dies im Wesentlichen damit begründet, es sei von mehreren Personen eine Briefwahl durchgeführt worden, obwohl keine Verhinderung durch ihre Arbeit vorgelegen habe, die Wahlkabinen seien so aufgestellt gewesen, dass von den Wahlhelfern die Stimmabgabe habe beobachtet werden können. Weiterhin habe man die Wähler durch ein hinter der Wahlkabine befindliches Fenster beobachten können. Der in der Antragsschrift als Wahlhelfer bezeichnete Herr A. habe teilweise eindeutig sehen können, was seine Kollegen wählten. Weiterhin bestünden Bedenken in der Hinsicht, dass gewisse Stimmzettel manipuliert worden seien. Beispielsweise sei Frau M.-X. beim Ankreuzen ausgerutscht, was zu einem markanten Strich auf dem Wahlzettel geführt habe. Dieser sei beim Auszählen nicht aufgetaucht. Die Briefwahlunterlagen seien in eine unverschlossene Urne gelegt worden. Der gesamte Wahlvorstand und sämtliche Wahlhelfer der Dienststelle J-Stadt hätten nur aus Kandidaten der Liste ver.di Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft bestanden. Weiterhin habe die Gewerkschaft unmittelbar vor dem Wahllokal in J-Stadt II eindeutige Werbung gemacht und kleinere Geschenke übergeben. Durch die durch Briefwahl herbeigeführte Steigerung der Wahlbeteiligung auf ca. 80% hätten sich die Wahlchancen der Antragsteller verringert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags aller Beteiligten im arbeitsgerichtlichen Verfahren wird Bezug genommen auf die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.09.2010, Seiten 2 bis 3 (Bl. 69, 70 d. A.).
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Die Antragsteller haben erstinstanzlich beantragt,
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die am 27.05.2010 bekannt gegebene Wahl zur Hauptbetriebsvertretung U. für ungültig zu erklären.
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Die Beteiligte zu 4. (Hauptbetriebsvertretung) und die Beteiligte zu 5. (Bundesrepublik Deutschland) haben beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Durch den Beschluss vom 14.09.2010 hat das Arbeitgericht Kaiserslautern den Antrag zurückgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Die Anfechtungsfrist für die Anfechtung der Wahl zur Hauptbetriebsvertretung von zwölf Arbeitstagen (§ 25 BPersVG) sei nicht gewahrt. Die Frist für die Anfechtung habe mit dem ersten Aushang vom 21.05.2010 zu laufen begonnen und sei damit am 10.06.2010 abgelaufen. Die Bekanntgabe am 21.05. habe alle vom Gesetz vorgesehenen Informationen enthalten, da die Bekanntgabe der Ersatzmitglieder nicht zu den Umständen gehöre, die mit dem Wahlergebnis ausgehängt werden müssten. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2003 – Az: 6 P 10/03 - hat es erkannt, dass die Bekanntgabe der Ersatzmitglieder nicht zum Wahlergebnis gehöre und die Anfechtungsfrist auch durch die Bekanntgabe ohne Mitteilung der Ersatzmitglieder beginne.
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Gegen die ihnen am 17.09.2010 zugestellte Entscheidung des Arbeitsgerichts haben die Antragsteller mit am 15.10.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 05.11.2010, eingegangen am 09.11.2010, begründet.
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Sie tragen die Auffassung vor, für den Beginn der Anfechtungsfrist sei die am 27.05.2010 erfolgte Veröffentlichung der Namen der Ersatzmitglieder maßgeblich und beziehen sich auf den Kommentar von Altvater zum Bundespersonalvertretungsgesetz in der 4. Auflage, der sich auf die Fassung des BPersVG von 1974 beziehe. Diese müsse zugrunde gelegt werden, da das Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut auf das BPersVG in der Fassung von 1974 verweise.
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Auf die Auflage der Berufungskammer zum Inhalt der Wahlbekanntmachung vom 21.05.2010 und zu den Einzelheiten der vorgetragenen Wahlverstöße tragen sie ergänzend vor, in der Wahlbekanntmachung vom 21.05.2010 sei über die Liste der gewählten Mitglieder der Hauptbetriebsvertretung USAFE hinaus kein Aushang, das Wahlergebnis betreffend, erfolgt - insoweit übereinstimmend mit dem Vortrag der weiteren Beteiligten des Verfahrens. Sie tragen weiterhin vor, am Wahlort Sp. seien den Beschäftigten der D., Ap. und der Feuerwehr die Dokumente zur Briefwahl von Wahlhelfern an den Arbeitsplatz gebracht und unmittelbar nach dem Ausfüllen des Wahlzettels von diesen wieder mitgenommen worden. Dabei sei von mehreren Personen eine Briefwahl durchgeführt worden, obwohl keine Verhinderung durch ihre Arbeit vorgelegen habe. Angesichts der zweieinhalbtägigen Wahl habe jeder dieser Beschäftigten persönlich zur Wahl gehen können, da eine arbeitsmäßige Verhinderung für den gesamten Zeitraum nicht möglich sei. Der Wahlvorstand habe die Initiative ergriffen und verhinderte Wähler zur Briefwahl bewegt. Beispielsweise sei der erkrankte wahlberechtigte Zeuge J. F. vom Wahlvorstand zu Hause angerufen und zur Briefwahl aufgefordert worden. Ein Wahlhelfer sei dann zu ihm nach Hause gefahren, habe ihn sein Kreuz machen lassen und den Wahlzettel wieder mitgenommen. Ein Wahlvorstandsmitglied habe per E-Mail zur Wahlbeteiligung durch Briefwahl aufgefordert. Die erreichte Wahlbeteiligung von ca. 80% habe sich massiv zu Ungunsten der Antragsteller ausgewirkt.
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Weiterhin seien die Wahlkabinen so aufgestellt worden, dass von den Wahlhelfern habe beobachtet werden können, an welcher Stelle einzelne Wähler ihr Kreuz machten. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes, Herr A., sei ständig durch den Raum geschritten und habe von oben und von der Seite die Wahlkabinen einsehen können. Eine der Wahlkabinen sei von jeder den Wahlraum betretenden Person problemlos einsehbar gewesen. Hinter den Kabinen 1 und 2 habe sich ein Fenster im Erdgeschoss befunden, durch welches man habe auf die Wahlzettel sehen können. Weiterhin habe man sich, um in die Wahlkabine Nr. 2 zu gelangen, hinter dem Stuhl der Wahlkabine 1 durchzwängen müssen (Skizze Bl. 206 d.A.).
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Weiterhin bestünden erhebliche Bedenken, dass die Wahl manipuliert worden sei. Auf dem Briefwahlstimmzettel M.-X. sei es zu einem markanten Strich durch Abrutschen gekommen. Der Antragsteller zu 3. habe den Wahlvorstand nach dem Auszählen der Stimmen direkt auf das Fehlen des Stimmzettels seiner Frau aufmerksam gemacht.
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Weiterhin sei im Wahlbereich J-Stadt II unmittelbar vor dem Wahllokal Werbung für die Gewerkschaft ver.di gemacht worden, wobei auch kleinere Geschenke übergeben worden seien. Dort hätten Lohnlisten, Kugelschreiber und Bonbons ausgelegen.
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Die Antragsteller beantragen:
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Unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.09.2010 - AZ: 8 BV 27/10 - wird die am 27.05.2010 bekannt gegebene Wahl zur Hauptbetriebsvertretung U. für ungültig erklärt.
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Die Beteiligten zu 4. und 5. beantragen,
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die Beschwerde zurückzuweisen bzw. zu verwerfen.
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Die Beteiligte zu 4. trägt vor, die Beschwerde sei bereits unzulässig, da die Argumentation der Antragsteller nicht bedenke, dass der maßgebliche Gesetzeswortlaut des BPersVG unverändert sei, wie er nach dem maßgeblichen, statisch in Bezug genommenen Stand am 16. Januar 1991 gegolten habe. Die unterstellte Änderung der Rechtslage sei schon gedanklich-logisch ausgeschlossen. Eine rechtliche Auseinandersetzung mit den die erstinstanzliche Entscheidung tragenden rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichts finde nicht statt.
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Selbst wenn die Beschwerdebegründung als noch zulässig anzusehen sei, sei sie jedenfalls unbegründet, da der Anfechtungsantrag verspätet sei.
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Der Wahlvorstand sei ordnungsgemäß gewählt worden, die Wahlhelfer seien ordnungsgemäß vom Wahlvorstand bestellt worden. Alle Briefwähler hätten zuvor unterschriftlich erklärt und bestätigt, dass sie an einer persönlichen Stimmabgabe gehindert seien und aus diesem Grund per Briefwahl an der Wahl teilnehmen wollten. Ohne eine diesbezügliche ausdrückliche schriftliche Erklärung habe kein Mitarbeiter per Briefwahl wählen können. Es hätten auch nicht alle Mitarbeiter in den von den Antragstellern genannten Dienststellenbereichen an der Briefwahl teilgenommen, zahlreiche Mitarbeiter hätten vielmehr persönlich gewählt oder nicht gewählt. Es sei auch nicht richtig, dass der Zeuge J. F. vom Wahlvorstand zu Hause angerufen und zur Briefwahl aufgefordert worden sei. Vielmehr sei er im Rahmen eines in anderer Angelegenheit geführten Telefongesprächs auf die Möglichkeit der Stimmabgabe zur Briefwahl hingewiesen worden und ihm sei angeboten worden, ihm die Briefwahlunterlagen zukommen zu lassen. Der Zeuge habe dieses Angebot angenommen und an der Wahl per Briefwahl teilgenommen. In dem von den Antragsstellern gemeinten Wahllokal J-Stadt II seien die Wahlkabinen - tatsächlich handele es sich um drei Wahltische, die durch entsprechende Aufsätze zu drei Seiten abgeschirmt gewesen seien - so aufgestellt gewesen, dass eine Einsichtsmöglichkeit von keiner Seite aus gegeben gewesen sei. Um die Wahl beobachten zu können, hätte man schon unmittelbar an den Wahltisch herantreten und entweder von oben über den Tischaufsatz oder von hinten über die Schulter des Wählenden auf den Tisch schauen müssen. Dies sei selbstverständlich nicht vorgekommen. Die Fenster seien durch Lamellenvorhänge geschützt gewesen und die Wahltische seien so aufgestellt gewesen, dass von den dreien nur einer mit dem Rücken zum Fenster, keiner mit dem Rücken zum Eingang sich befunden habe und man den Wahltisch 2 direkt habe erreichen können, ohne hinter dem Wahltisch 1 hindurchzugehen. Der Sachvortrag der Antragsteller zu einem markanten Wahlzettel der Ehefrau des Antragstellers zu 3. sei frei erfunden. Der Briefwahlumschlag sei ordnungsgemäß beim Wahlvorstand eingegangen. Der Wahlhelfer H. habe den Briefwahlumschlag geöffnet und auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft. Der Zeuge habe den Stimmzettelumschlag entnommen, den Namen der Ehefrau des Antragstellers zu 3. in der Wählerliste abgehakt und den Stimmzettelumschlag - ungeöffnet - in die Wahlurne eingeworfen. Danach sei der Stimmzettel mit allen anderen ausgezählt worden. Welcher von Frau M.-X. stamme, sei selbstverständlich nicht bekannt. Tatsächlich habe der Antragsteller zu 3. nach Abschluss der StimM.szählung dem Wahlvorstandsvorsitzenden gegenüber beanstandet, dass der Stimmzettel seiner Ehefrau fehle. Auf die Rückfrage, wie er dies wissen könne, habe er erklärt, dass der Stimmzettel seiner Frau gerade zum Zweck einer diesbezüglichen Kontrolle markiert worden sei und dass er zum diesbezüglichen Nachweis den markierten Stimmzettel auch fotografiert habe. Die Zahl der registrierten Wähler habe auch exakt mit der Anzahl der abgegebenen Stimmen übereingestimmt. Damit sei die Entfernung eines Stimmzettels ausgeschlossen. Die Urne mit den Briefwahlstimmzetteln sei mit drei voneinander unabhängigen Vorhängeschlössern verschlossen gewesen, zu denen jeder der drei Mitglieder des Wahlvorstandes jeweils einen Schlüssel gehabt habe. Die Gewerkschaftswerbung vor dem Wahllokal begründe keinen Wahlverstoß. Erstaunlich sei auch, dass die Antragsteller selbst auch vor dem Wahllokal für ihre Listen geworben hätten. Sie hätten sogar auf die Fensterscheiben Wahlplakate ihrer Listen aufgeklebt.
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Die Beteiligte zu 5. hat sich ebenfalls zunächst auf Fristversäumnis bei der Anfechtung bezogen. Sie trägt ergänzend vor, Briefwahl sei auch zulässig, wenn der wahlberechtigte Beschäftigte nicht an allen Tagen einer mehrtägigen Wahl verhindert sei. Die Wahlvorschriften sähen auch nicht vor, dass der Wahlvorstand die Angaben des Wahlberechtigten zu seiner Verhinderung überprüfen müsse. Der Einsatz von Wahlhelfern als Boten für die Briefwahlunterlagen sei ebenfalls unbedenklich. In Sp. hätten von den 60 D.-Beschäftigten 52 Arbeitnehmer Briefwahl durchgeführt, acht Arbeitnehmer seien nicht zur Wahl gegangen. Die Briefwahlunterlagen lägen der Betriebsvertretung vor. Bei "S.F." in Sp. hätten 14 Arbeitnehmer Briefwahl beantragt, da während der besagten Tage ein Alarm durchgeführt worden sei. 28 Arbeitnehmer seien zum Wahllokal gekommen und 15 Arbeitnehmer hätten sich an der Wahl nicht beteiligt. Bei der Feuerwehr hätten vier Arbeitnehmer Briefwahl beantragt, vier Arbeitnehmer seien zum Wahllokal gekommen und sieben Arbeitnehmer hätten nicht gewählt. Die Erklärungen zur schriftlichen Stimmabgabe in Übereinstimmung mit § 17 Abs. 1 Ziff. 3 der WO lägen bei allen vor, die sich für die Briefwahl entschieden hätten.
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Sie widerspricht der Skizze der Antragsteller zu den Örtlichkeiten im Wahllokal J-Stadt II und tritt dieser durch die Vorlage von Fotos (Bl. 211-217 d. A.) entgegen. Ihre Schilderung entspricht der der Beteiligten zu 4. Weiterhin haben sich die Beteiligten zu 4. und zu 5. übereinstimmend auf die im Anhörungstermin vom 17.03.2011 vorgelegte handschriftliche Skizze berufen (Bl. 307 d.A.).
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Die Beteiligte zu 5. trägt vor, ein unbeobachtetes Ausfüllen des Stimmzettels sei gewährleistet gewesen. Der Wahlvorstandsvorsitzende A. sei nicht ständig umhergeschritten und habe nicht in die Wahlkabinen sehen können. Ein etwa besonders gekennzeichneter Stimmzettel von Frau M.-X. wäre ohnehin ungültig gewesen. Bei der Entgegennahme des Briefwahlumschlages habe Herr A. den Erklärungszettel gesehen und abgelegt. Der Stimmzettel sei im Beisein der Zeugen G., F., N., M. und H. in die Wahlurne geworfen worden. Aus der Wählerliste sei auch ersichtlich, dass der Name von Frau M.-X. abgehakt worden sei. Die Anzahl der Haken stimme mit der Anzahl der ausgezählten Stimmen überein. Die Urne sei mit drei Schlössern gesichert gewesen, die nur durch die Wahlvorstände gemeinsam hätten geöffnet werden können. Vor dem Gebäude im Freien habe ver.di einen Stand unterhalten und Bonbons verteilt, nicht aber Lohnlisten ausgelegt. Auch die anderen Listen hätten Plakate und Werbung im gleichen Bereich ausgehängt.
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Wegen des weiteren Vorbringens aller Beteiligten wird im Übrigen auf die vorgelegten Schriftsätze verwiesen.
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Die Beschwerdekammer hat Beweis erhoben zu den Örtlichkeiten im Wahllokal J-Stadt II an den Wahltagen durch Vernehmung der Zeugen K., I., J., A., B., C. und F..
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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift des Protokolls vom 17.03.2011 (Bl. 290 ff. d. A.) Bezug genommen.
II.
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1. Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 3. ist frist- und formgerecht eingelegt worden (§ 87 Abs. 2 i. V. m. § 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 ZPO, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG).
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Sie ist auch fristgerecht innerhalb der entsprechend anwendbaren Begründungsfrist des § 520 ZPO begründet worden. Unabhängig davon, ob die vorgetragene Argumentation, die gegen die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung ins Feld geführt wird, gedanklich-logisch konsistent ist, ist die erforderliche Auseinandersetzung mit den die erstinstanzliche Entscheidung tragenden Gründen erfolgt, und die Beschwerde ist fristgerecht begründet worden. Die Frage der Überzeugungskraft der vorgetragenen Argumente stellt sich nicht auf der Zulässigkeitsebene sondern betrifft die Begründetheit der Beschwerde.
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Insgesamt ist die Beschwerde damit zulässig.
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2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Zwar hat sich im Beschwerdeverfahren erwiesen, dass der Wahlanfechtungsantrag nicht bereits wegen Versäumung der Anfechtungsfrist zurückzuweisen war. Allerdings liegen die Voraussetzungen für eine begründete Wahlanfechtung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor. Im Einzelnen gilt folgendes:
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2. 1. Die am 15.06.2010 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangene Antragsschrift wahrt die Frist zur Anfechtung der Wahl nach § 25 des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Gemäß § 25 BPersVG können die Anfechtungsberechtigten binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl anfechten. Der Fristlauf beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
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Was unter Wahlergebnis zu verstehen ist, erschließt sich aus § 23 Abs. 2 Satz 1 der Wahlordnung zum BPersVG. Danach nimmt der Wahlvorstand unverzüglich nach Abschluss der Wahl öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest. Wahlergebnis ist somit das sich aus der Stimmenauszählung ergebende Resultat (BVerwG vom 23.10.2003 - 6 P 10/2003 - AP Nr. 1 zu § 23 BPersVG). Nach dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die von den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ausdrücklich in Bezug genommen worden ist, umfasst das bekannt zu gebende Wahlergebnis im Falle der Verhältniswahl die Zahl der auf jede Vorschlagsliste und im Falle der Personenwahl die der auf jeden einzelnen Bewerber entfallenden gültigen Stimmen, die Namen der gewählten Bewerber sowie die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen und der ungültigen Stimmen. Weiterhin hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung erkannt, dass die Namen der Ersatzmitglieder entgegen einer in der Kommentarliteratur verbreiteten Auffassung nicht zum Wahlergebnis in diesem Sinne gehören.
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Die erkennende Beschwerdekammer schließt sich diesen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts an. Bereits der Wortlaut von § 23 BPersVWO setzt angesichts der Formulierung "Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der als Personalratsmitglieder gewählten Bewerber durch zweiwöchigen Aushang an den Stellen bekannt, an denen das Wahlausschreiben bekannt gemacht worden ist" zwingend voraus, dass über die Angabe der Namen der Personalratsmitglieder hinaus das „Wahlergebnis“ bekanntzumachen ist. Die Bekanntgabe nur des einen Teils kann dieses kumulative Erfordernis nicht erfüllen.
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Unerheblich ist, dass auch der ergänzende Aushang die Frist danach nicht in Gang setzen konnte. Jedenfalls ist der Antrag der anfechtenden Antragssteller fristgerecht erhoben worden.
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2. 2. Die Beschwerde hat dennoch keinen Erfolg, da die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Wahlanfechtung nach § 25 BPersVG nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Beschwerdekammer nicht vorliegen.
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Nach § 25 BPersVG kann die Wahl angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
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Keiner der vorgetragenen Sachverhalte rechtfertigt, soweit darüber Beweis erhoben worden ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, die Anfechtung der Wahl nach diesen Voraussetzungen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
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2. 2. 1. Soweit im Zusammenhang mit der Durchführung der Briefwahl Einwände durch die Antragsteller erhoben werden, beziehen diese sich auf fehlende tatsächliche Verhinderung einzelner Briefwähler, den Aufruf zur Stimmabgabe per Briefwahl und die Stellung von Boten zur Durchführung der Briefwahl.
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Es lässt sich anhand des Sachvortrags der Beteiligten nicht nachvollziehen, welcher der Briefwähler gegebenenfalls tatsächlich nicht verhindert gewesen ist. Als unstreitige Tatsache hat die Kammer zugrunde zu legen, da die Antragsteller insofern dem konkreten Sachvortrag sowohl der Beteiligten zu 4. als auch der Beteiligten zu 5. nicht entgegengetreten sind, dass alle Briefwähler die Briefwahlerklärung, wonach sie an der persönlichen Stimmabgabe gehindert waren und aus diesem Grund per Briefwahl an der Wahl teilnehmen wollten, abgegeben haben.
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Sollten einzelne Briefwähler, entgegen ihrer schriftlichen Erklärung, tatsächlich nicht an einer persönlichen Stimmabgabe gehindert gewesen sein, so bestehen bereits Bedenken, ob hierin ein rechtserheblicher Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren im Sinne von § 25 BPersVG zu sehen ist. Jedenfalls kann eine Einflussnahme auf das Wahlergebnis durch eine solche gegebenenfalls in einzelnen Fällen erfolgte Teilnahme an der Briefwahl an der Stelle einer persönlichen Stimmabgabe ausgeschlossen werden. Dies kann aber insgesamt mangels Feststellbarkeit dahinstehen, da es hierzu nicht genügt, auf die Zahl der Wahltage zu verweisen und zu behaupten, es könne generell ausgeschlossen werden, dass jemand an der persönlichen Stimmabgabe im Gesamtwahlzeitraum verhindert war. Erforderlich wäre vielmehr konkreter, einer Beurteilung zugänglicher Sachvortrag.
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Auch obliegt es dem Wahlvorstand nach der Einschätzung der Beschwerdekammer nicht, die Richtigkeit der Angaben der Wähler in ihrem Briefwahlverlangen zu überprüfen. Dies sehen die Wahlvorschriften der Wahlordnung zum BPersVG nicht vor (Lorenzen/Schlatmann, BPersVG § 17 WO Rz 4). Auch eine unterlassene Überprüfung rechtfertigt deshalb nicht die Wahlanfechtung nach § 25 BPersVG.
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Auch der in der Begründung der Anfechtung zum Ausdruck kommende Aufruf zur Wahlteilnahme ist kein Anfechtungsgrund. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BPersVG darf niemand die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Grundsätzlich umfasst die Wahlfreiheit, jedenfalls so lange der Gesetzgeber keine allgemeine Wahlpflicht einführt, auch die Freiheit der Entscheidung, nicht zu wählen. Auch bei dieser Entscheidung darf der Wahlberechtigte keinem unzulässigen Druck ausgesetzt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass nicht dafür geworben werden dürfte, zur Wahl zu gehen. Wahlaufrufe dienen vielmehr, soweit dadurch eine höhere Wahlbeteiligung hergestellt wird, einer höheren demokratischen Legitimation des gewählten Gremiums. Sie sind zulässig, solange nicht unzulässige Mittel verwendet oder unzulässiger Druck ausgeübt wird. So hat in der Rechtsprechung bereits eine Betriebsratswahlanfechtung Erfolg gehabt, da Wahlberechtigte, die, wie sich aus den Wahlunterlagen ergab, von ihrem Wahlrecht noch nicht Gebrauch gemacht hatten, dem Druck ausgesetzt wurden, sich dafür rechtfertigen zu müssen, noch nicht gewählt zu haben (LAG München, 27.01.2010 - 11 TaBV 22/09 - zitiert nach JURIS). Die im vorliegenden Fall dem Wahlvorstand vorgeworfene Aufforderung zur Wahrnehmung der Möglichkeit der Briefwahl führt nicht zu einer in diesem Sinne unzulässigen Drucksituation, da nach dem gesamten vorgetragenen Sachverhalt nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Wahlberechtigten hinsichtlich der Möglichkeit, an der stattfindenden Wahl zur HBV nicht teilzunehmen, also bei Ausübung ihres passiven Wahlrechts, beeinträchtigt worden wären.
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Eine generelle Briefwahl außerhalb der Voraussetzungen des § 17 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz wurde gerade nicht angeordnet.
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2. 2. 2. Auch in der Wahlwerbung vor dem Wahllokal J-Stadt II liegt keine im oben angegebenen Sinne unzulässige Wahlbeeinflussung. § 24 Abs. 1 Satz 1 BPersVG schützt die Wahl gegen Beeinflussung in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise. Während die Wahlbehinderung uneingeschränkt unzulässig ist, ist die Wahlbeeinflussung nur verboten, sofern sie gegen die guten Sitten verstößt. Danach ist Wahlwerbung grundsätzlich zulässig. Gegen die guten Sitten verstößt eine Wahlbeeinflussung nur dann, wenn eine Maßnahme unter Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dabei ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und unter sorgfältiger Abwägung der Entscheidungsfreiheit der Betroffenen und des grundsätzlichen Rechts, auf ihre Entscheidung einzuwirken, zu entscheiden, ob eine gegen die guten Sitten verstoßende Wahlbeeinflussung gegeben ist (VG Düsseldorf vom 18.12.2008 - 34 K 4425/08 -). Wertungsmaßstäbe sind dabei unter anderem aus dem Betriebsverfassungsgesetz zu gewinnen. Nach dessen § 20 Abs. 2 darf niemand die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
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Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe ist im vorliegenden Fall die außerhalb des Wahllokals und in unmittelbarer Nähe zu diesem erfolgende Wahlwerbung der Gewerkschaft ver.di nicht im Sinne von § 24 BPersVG zu beanstanden, da es sich bei der Wahlwerbung um eine im üblichen Umfang bleibende Betätigung in Ausübung der grundrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit (Art. 9 GG) handelt, die Grenze wird auch durch die Abgabe von Geschenken von geringem Wert, wie Bonbons oder Kugelschreibern, nicht überschritten.
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2.2.3. Der in erster Instanz erhobene, wegen des Verstoßes gegen Wahlvorschriften nicht näher begründete Einwand, Wahlvorstand und Wahlhelfer gehörten insgesamt der Gewerkschaft ver.di an, wird in zweiter Instanz offenbar nicht als Begründung eines Verstoßes gegen wesentliche Wahlvorschriften aufrecht erhalten.
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Gleiches gilt für den ausschließlich in erster Instanz erhobenen Einwand, die Urne sei nicht verschlossen gewesen. Nach dem übereinstimmenden Sachvortrag der Beteiligten zu 4. Und zu 5., die Urne sei mit drei Schlössern verschlossen worden, deren Schlüssel in den Händen von drei Schlüsselinhabern gewesen seien, wird der Sachvortrag in zweiter Instanz von den Antragstellern offenbar fallen gelassen.
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2.2.4. Das behauptete Verschwinden eines Stimmzettels und der angedeutete mögliche weitere Austausch von Stimmen begründen ebenfalls kein Anfechtungsrecht nach § 25 BPersVG. Bei dem verschwundenen Stimmzettel der Ehefrau des Antragstellers zu 3. steht dem Vortrag der Antragstellerseite, der von den Antragsgegnern bestritten wird, bereits die Übereinstimmung der Zahl der abgegebenen Briefwahlstimmen mit der Zahl der ausgezählten Stimmen entgegen. Hier hätte es deshalb einer massiven Manipulation durch Hinzufügen eines Austauschstimmzettels und Vernichten des Originalstimmzettels bedurft, hinsichtlich deren aber keine Möglichkeit aufgezeigt worden ist, wie die von der Wahlordnung vorgegebenen Sicherungen nach §§ 18, 20 (Öffnen der Freiumschläge in öffentlicher Sitzung und Einlegen in die gesicherte Wahlurne, öffentliche Auszählung der Stimmen) hätten überwunden werden können, so dass eine Manipulationsmöglichkeit überhaupt bestanden hätte. Angesichts der fernliegenden und im vorliegenden Fall nicht erkennbaren Manipulationsmöglichkeit ist vielmehr die behauptete Feststellung des Antragstellers zu 3, wonach der Wahlzettel gefehlt habe, zu bezweifeln. Insbesondere kommt ein Übersehen des möglicherweise weniger markant als erwartet ausgefallenen Stimmzettels in Betracht. Eine Aufklärungsmöglichkeit besteht für die Beschwerdekammer ausgehend von dem Sachvortrag der Beteiligten nicht.
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Es kann aber auch schon ausgeschlossen werden, dass das Fehlen, bzw. der Austausch einer einzelnen Stimme zu einer Veränderung des Wahlergebnisses geführt hätte, wie sich aus der zu den Akten gereichten tabellarischen Auswertung des Wahlergebnisses Bl. 7 d. A. (Anlage A 2 zur Antragsschrift) ergibt.
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Für die Manipulation mehrerer Stimmen besteht angesichts der obigen Ausführungen kein hinreichender Anhalt.
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2.2.5. Die Anfechtung ist auch nicht wegen Verstößen gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren, die die geheime Stimmabgabe sichern, gerechtfertigt. Nach § 16 Abs. 1 BPersVWO hat der Wahlvorstand Vorkehrungen zu treffen, dass der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann.
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Dies setzt voraus, dass der Wahlvorstand solche Vorkehrungen trifft, die die Geheimhaltung der Wahl sichern. Der Wähler muss den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen können. Wahlkabinen sollen die unbeobachtete Stimmabgabe gewährleisten. Daher wird das Wahlgeheimnis verletzt, wenn zum Ausfüllen der Wahlzettel lediglich ein Wandbrett in einer Ecke des Wahlraums vorgesehen, aber nicht abgeschirmt ist (Ilbertz/Widmaier BPersVG, 11. Auflage 2008, § 19 Rz 5).
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Beschwerdekammer fest, dass die in diesem Sinne notwendigen Vorkehrungen zur Abschirmung der Wahlberechtigten bei der Stimmabgabe in dem Wahllokal J-Stadt II getroffen waren. Hierfür genügt - auch wenn nicht Wahlkabinen im eigentlichen Sinne verwendet werden - das Vorhalten von Vorrichtungen, die eine Wahlbeobachtung, mit Ausnahme eines bewussten Beobachtens unter Überwindung der Vorrichtung, verhindern. Die getroffenen Vorkehrungen lassen sich nach dem sich aus der Beweisaufnahme ergebenden Bild zusammenfassend wie folgt beschreiben:
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Im Wahllokal befanden sich drei Wahltische, die entsprechend der in der Sitzung vom 17.03.2011 vorgelegten Skizze (Bl. 307 d.A.) im Wahlraum angeordnet waren. Aus der Anordnung der Wahltische ergibt sich, dass, entgegen dem Sachvortrag der Antragsteller, alle drei Wahltische auf direktem Weg und ohne hinter einem der anderen Wahltische hindurchzugehen, erreicht werden konnten, sodass sich weitere Wähler jeweils nur auf Wegen, die an den abgeschirmten Seiten der Wahltische vorbeiführten, zu bewegen hatten. Dies haben alle befragten Zeugen übereinstimmend ausgesagt, mit Ausnahme der Zeugin J. und des Zeugen I., die sich an die Anordnung der Tische nicht erinnern konnten.
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Gleichzeitig waren nach dem übereinstimmenden Vortrag aller Beteiligten, den übereinstimmenden Skizzen und den vorgelegten Lichtbildern, die Wahltischaufsätze so geformt, dass sie die Stimmabgabe zu drei Seiten hin abschirmten (u-förmig) und an der vierten, offenen Seite der Wähler einzeln seinen Platz einzunehmen hatte. Angesichts der unwidersprochen gebliebenen Angaben zu den Entfernungen, aus denen die Lichtbilder Bl. 214, Bl. 215 d. A. aufgenommen wurden, und den sich aus diesen Lichtbildern ergebenden Winkeln, kann aus Sicht der Kammer ein unbeabsichtigtes und sogar ein beabsichtigtes aber unauffälliges Beobachten der Stimmabgabe ausgeschlossen werden. Der Versuch, den Wahlvorgang zu beobachten, hätte es erfordert, in offenkundig manipulativer Weise die Abschirmung eigens zu überwinden. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Fotos in einer nachgestellten Situation aufgenommen wurden. Allerdings haben alle vernommenen Zeugen, soweit sie sich an die Anordnung der Wahltische erinnern konnten, die Anordnung aus der handgefertigten und in der Sitzung vorgelegten Skizze bestätigt. Hinsichtlich der ausreichenden Höhe der Wahltischaufsätze werden die durch die Lichtbilder gewonnenen Eindrücke durch die Größenangaben der Zeugen B. (60-80 cm) und F. (50 cm) bestätigt. Die Abweichungen in den Angabe sind den zu erwartenden Diskrepanzen bei Schätzungsangaben von Zeugen zuzuschreiben. Im Übrigen lassen die Lichtbilder erkennen, dass die Schirme der Wahltische 1 und 2 eine andere - niedrigere - Höhe hatten als der des Wahltisches 3.
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Von besonderer Bedeutung für die Überzeugungsbildung der Kammer ist der von allen Zeugen, soweit sie dazu Angaben gemacht haben, wiedergegebene Eindruck, dass die Stimmabgabe vor sich im Wahlraum befindlichen und sich bewegenden Personen abgeschirmt war. Lediglich der Zeuge I. hat bekundet, er habe seine Stimmabgabe zusätzlich mit dem Körper abgeschirmt, da nach seinem Eindruck die Wahlurne ziemlich nahe stand und die Person dort (eines der Mitglieder des Wahlvorstandes) hätte sehen können, wie das Kreuz gemacht wird. Diese Einschätzung des Zeugen steht in einem Spannungsverhältnis zu den eigenen Angaben, die die Anordnung der beiden Wahltische an der Fensterseite und des Wahlvorstandstisches entsprechend den vorgelegten Skizzen (insoweit stimmen beide Skizzen überein) bestätigt und die Entfernung zwischen der selbst genutzten Wahlkabine und dem Wahlvorstandstisch auf zwei bis drei Meter angibt. Unter Berücksichtigung dieser Angabe und der sich aus der bestätigten Anordnung im Raum ergebenden Blickwinkel, wäre eine ausreichende Abschirmung durch den Tischaufsatz in Richtung des Wahlvorstandes gegeben gewesen. Weiterhin steht die Aussage in einem Widerspruch zu der eigenen Aussage des Zeugen I., er schätze es so ein, dass der Nachbarwähler die Wahl nicht hätte beobachten können. Der Zeuge hat hier auf den Holz-Wahlsichtschutz verwiesen. Nach den objektiven, von diesem und den weiteren Zeugen bestätigten Anordnungen im Raum, hätten aber sowohl Entfernung als auch Winkel es dem Nachbarwähler deutlich eher als einem Wahlvorstandsmitglied ermöglichen müssen, die Wahl zu beobachten. Es verbleibt daher bei dem subjektiven, nicht zu verifizierenden Eindruck des Zeugen, er habe seine Wahl gegenüber dem Wahlvorstand zusätzlich abschirmen müssen. Alle anderen dazu vernommenen Zeugen haben diesen Eindruck nicht bekundet. Die Kammer stützt ihre Überzeugung in besonderer Weise auf die von den Zeugen wiedergegebenen Eindrücke der Wahlsituation, die sich in einer Inaugenscheinnahme einer bloßen Nachstellsituation auch nicht vollständig aufarbeiten ließen, da es in der Tat bei der Frage der ausreichenden Vorkehrung zum Schutz des Geheimnisses der Wahl im Falle des Aufstellens mehrerer Wahltische auf die genaue Anordnung und die dadurch sich ergebenden Entfernungen und Winkel ankommt, die sich nicht ohne weiteres reproduzieren lassen. Es ergibt sich aber ein schlüssiges und die Kammer überzeugendes Bild von den getroffenen Vorkehrungen aus den von den Zeugen wiedergegebenen Wahrnehmungen und Einschätzungen.
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Ausreichende Vorkehrungen waren nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch getroffen, soweit die Einsehbarkeit der Stimmabgabe an den Wahltischen 1 und 2 durch die dahinter sich befindlichen Erdgeschossfenster betroffen ist. Hierzu hat der Zeuge K. angegeben, zum Zeitpunkt seiner Stimmabgabe sei der Lamellenvorhang hinter den Wahltischen zur Seite gezogen gewesen. Er könne sich jedenfalls erinnern, dass er am Wahltag beim Verlassen des Raums über die Wahlkabine hinweg aus dem Fenster habe schauen können. Alle anderen Zeugen haben, soweit sie sich daran erinnern konnten, bestätigt, dass in den Zeiten ihrer jeweiligen Anwesenheit die Lamellenvorhänge geschlossen gewesen seien. Insgesamt kann damit nicht einmal festgestellt werden, dass zum Zeitpunkt einer einzigen Stimmabgabe die Lamellen geöffnet waren, da auch der Zeuge K., der sich hinsichtlich der Angabe, das Fenster sei im unteren Bereich vernebelt, korrigieren musste, seine Aussage lediglich insoweit aufrecht erhalten hat, dass er beim Verlassen des Raums durch das Fenster habe hindurch schauen können. Aber selbst wenn im Fall einer einzelnen Stimmabgabe die Jalousien geöffnet gewesen wären, kann hierin in Anbetracht der Tatsache, dass sich hinter den Fenstern eine Grünanlage befindet und ein Unbefugter in auffälliger Weise sich vor das Fenster hätte stellen müssen, um von dort einen zufällig möglichen Blick auf die Stimmabgabe am Körper des Wählers vorbei zu erhaschen, darin ein wesentlicher Verstoß gegen Vorschriften über das Wahlverfahren im Sinne des § 25 BPersVG nicht gegeben sein.
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Ein ständiges Auf- und Abschreiten des Wahlvorstandsvorsitzenden A. durch den Wahlraum, hat keiner der Zeugen bestätigt.
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Die Beschwerdekammer stützt ihre Überzeugung zu den oben geschilderten, aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme festzustellenden Örtlichkeiten und Einzelheiten der Durchführung der Wahl im Wahllokal J-Stadt II auf die insgesamt glaubwürdigen Angaben der befragten Zeugen, mit den aufgeführten Einschränkungen zur subjektiven Einschätzungen der Zeugen.
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Insgesamt führen die einzelnen von den Antragstellern vorgebrachten Anfechtungsgründe und die Überprüfung der Wahl nicht zur Unwirksamkeit der Wahl zur Hauptbetriebsvertretung vom 17. bis 19. Mai 2010. Die Anträge sind daher insgesamt abzuweisen.
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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.
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Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der Leiter der Dienststelle können binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.
(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.
(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.
(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der Leiter der Dienststelle können binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens nach sechs Wochen stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstandes ein. § 20 Abs. 2 Satz 3 und § 22 gelten entsprechend.
(2) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Angehörigen der Dienststelle durch Aushang bekannt. Dem Dienststellenleiter und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.
Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVWO | § 23 Bekanntmachung des Wahlergebnisses
Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der als Personalratsmitglieder gewählten Bewerber durch zweiwöchigen Aushang an den Stellen bekannt, an denen das Wahlausschreiben bekanntgemacht worden ist.
Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der Leiter der Dienststelle können binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.
(1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.
(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
(3) Eine Gruppe erhält mindestens
bei weniger als 51 Gruppenangehörigen | |
einen Vertreter, | |
bei 51 bis 200 Gruppenangehörigen | |
zwei Vertreter, | |
bei 201 bis 600 Gruppenangehörigen | |
drei Vertreter, | |
bei 601 bis 1.000 Gruppenangehörigen | |
vier Vertreter, | |
bei 1.001 bis 3.000 Gruppenangehörigen | |
fünf Vertreter, | |
bei 3.001 und mehr Gruppenangehörigen | |
sechs Vertreter. |
(4) Ein Personalrat, für den in § 16 Abs. 1 drei Mitglieder vorgesehen sind, besteht aus vier Mitgliedern, wenn eine Gruppe mindestens ebensoviel Beschäftigte zählt wie die beiden anderen Gruppen zusammen. Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu.
(5) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle umfaßt. Erhält sie keine Vertretung und findet Gruppenwahl statt, so kann sich jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen.
(6) Der Personalrat soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen.
(7) Die Geschlechter sollen im Personalrat entsprechend dem Zahlenverhältnis vertreten sein.
Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der Leiter der Dienststelle können binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.
(1) Niemand darf die Wahl des Personalrates behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 47 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber entsprechend.
(2) Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 20 bis 23 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten § 44 Abs. 1 Satz 2 und § 46 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der Leiter der Dienststelle können binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.
(1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Für die Aufnahme der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet sein, daß die eingeworfenen Umschläge nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden können. Findet Gruppenwahl statt, so kann die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchgeführt werden; in jedem Fall sind jedoch getrennte Wahlurnen zu verwenden.
(2) Ein Wähler, der durch körperliches Gebrechen in der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe zu beschränken. Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.
(3) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 1), genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers.
(4) Vor Einwurf des Wahlumschlages in die Urne ist festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Ist dies der Fall, übergibt der Wähler den Umschlag dem mit der Entgegennahme der Wahlumschläge betrauten Mitglied des Wahlvorstandes, das ihn in Gegenwart des Wählers ungeöffnet in die Wahlurne legt. Der Wähler kann den Wahlumschlag auch selbst in die Urne legen, wenn das mit der Entgegennahme der Wahlumschläge betraute Mitglied des Wahlvorstandes es gestattet. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(5) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluß der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, daß der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmenzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß der Verschluß unversehrt ist.
Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der Leiter der Dienststelle können binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.