Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 17

(1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.

(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

(3) Eine Gruppe erhält mindestens

bei weniger als 51 Gruppenangehörigen 
 einen Vertreter,
bei 51 bis 200 Gruppenangehörigen 
 zwei Vertreter,
bei 201 bis 600 Gruppenangehörigen 
 drei Vertreter,
bei 601 bis 1.000 Gruppenangehörigen 
 vier Vertreter,
bei 1.001 bis 3.000 Gruppenangehörigen 
 fünf Vertreter,
bei 3.001 und mehr Gruppenangehörigen 
 sechs Vertreter.

(4) Ein Personalrat, für den in § 16 Abs. 1 drei Mitglieder vorgesehen sind, besteht aus vier Mitgliedern, wenn eine Gruppe mindestens ebensoviel Beschäftigte zählt wie die beiden anderen Gruppen zusammen. Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu.

(5) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle umfaßt. Erhält sie keine Vertretung und findet Gruppenwahl statt, so kann sich jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen.

(6) Der Personalrat soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen.

(7) Die Geschlechter sollen im Personalrat entsprechend dem Zahlenverhältnis vertreten sein.

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Referenzen - Gesetze | § 4 ARegV

§ 4 ARegV zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

§ 4 ARegV wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 60 Personalvertretung der Soldatinnen und Soldaten


(1) In anderen als den in § 4 Absatz 1 genannten Dienststellen und Einrichtungen wählen Soldatinnen und Soldaten Personalvertretungen. Hierzu zählen auch Kommandos oder Stäbe, die neben Führungsaufgaben auch Aufgaben der militärischen Grundorganisati

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 53 Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalvertretung


(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch die Personalvertretung beteiligt, so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beschlußfassung Mitglieder in die Personalvertretung. (2) Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richt
§ 4 ARegV wird zitiert von 4 anderen §§ im Anreizregulierungsverordnung.

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 65


(1) Steigt während der Amtszeit des Personalrates die Zahl der Beschäftigten vorübergehend um mehr als 20 Personen, die voraussichtlich nur für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten beschäftigt werden, so wählen die nichtständig Beschäftigten in

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 19


(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. (2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Beamten und Arbeitnehmer ihre Vertreter (§ 17) je in getrennten Wahlgängen, es sei denn, daß die wahlberechtigt

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 53


(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet. (2) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrates werden von den zum Geschäftsb

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 15


(1) Besteht die oberste Dienstbehörde oder die Dienststelle weniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Nr. 1. (2) Die Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 entfällt, wenn nicht mindestens fünfmal sov
§ 4 ARegV zitiert 1 andere §§ aus dem Anreizregulierungsverordnung.

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 16


(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten  aus einer Person,21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten  aus drei Mitgliedern,51 bis 150 Beschäftigten  aus fünf Mitgliedern,151 bis 300 Beschäft

Referenzen - Urteile | § 4 ARegV

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 17. März 2011 - 11 TaBV 45/10

bei uns veröffentlicht am 17.03.2011

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.09.2010 - 8 BV 27/10 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über die Wirksamke

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