Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 20. Jan. 2011 - 11 Ta 270/10

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0120.11TA270.10.0A
published on 20/01/2011 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 20. Jan. 2011 - 11 Ta 270/10
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.09.2010 dahingehend abgeändert, dass die von dem Beklagten zu 1. an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.274,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.07.2010 festgesetzt werden sowie die vom Kläger der Beklagten zu 2. erstattenden Kosten in Höhe von 1.410,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 26.07.2010 festgesetzt werden.

Gründe

I.

1

Der zwischen dem Kläger und den beiden Beklagten geführte Streit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses endete durch Schlussurteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.05.2010, das folgende Kostengrundentscheidung enthält:

2

"II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger und der Beklagte zu 1. jeweils ½ zu tragen,

die außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Beklagten zu 2. hat der Kläger,

die außergerichtlichen Kosten erster Instanz des Beklagten zu 1. hat dieser selbst,

von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz des Klägers haben dieser und der Beklagte zu 1. jeweils die Hälfte zu tragen.

        

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu 1. die Kosten der Beweisaufnahme, im Übrigen haben der Kläger und der Beklagte zu 1. die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zu ½ zu tragen,

die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. im Berufungsverfahren hat der Kläger,

die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. im Berufungsverfahren hat dieser selbst,

von den außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren haben dieser und der Beklagte zu 1. jeweils die Hälfte zu tragen."

3

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 01.07.2010 Kosten in Höhe von insgesamt 2.549,46 EUR zur Ausgleichung angemeldet (Bl. 1024 d. A.). Im Wege des Kostenausgleichs haben die Beklagten mit ihrem Schriftsatz vom 23.07.2010 die ihrerseits entstandenen Kosten mit insgesamt 2.820,06 EUR beziffert (Bl. 1027, 1028 d. A.).

4

Durch den Beschluss vom 17.05.2010 hat das Arbeitsgericht Mainz die von dem Beklagten zu 1. an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 980,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 02.07.2010 festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, von dem Kostenerstattungsanspruch des Klägers in Höhe des hälftigen Betrages von 2.549,46 EUR, mithin 1.274,73 EUR, sei aus der Kostenrechnung der Beklagtenvertreter die Erhöhungsgebühr nebst der sich hieraus ergebenden Umsatzsteuer in Abzug zu bringen (294,41 EUR), so dass sich ein Saldo von 980,32 EUR zugunsten des Klägers ergebe.

5

Gegen die ihnen am 15.09.2010 zugestellte Kostenfestsetzungsentscheidung haben die Beklagten am 15.09.2010 sofortige Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Nach Maßgabe dieses Schriftsatzes machen sie geltend, tatsächlich richtig sei es, die von den Beklagten eingereichte Kostennote hälftig auf den Beklagten zu 1. und die Beklagte zu 2. zu verteilen. Folge sei, dass der Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1. in Höhe von 1.274,73 EUR mit dem Erstattungsanspruch der Beklagten zu 2. gegen den Kläger in Höhe von 1.410,03 EUR verrechnet werden könne.

6

Das Arbeitsgericht Mainz hat durch den Nichtabhilfebeschluss vom 23.11.2010 die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

7

Die Klägerseite ist der sofortigen Beschwerde nicht entgegen getreten.

II.

8

Auf die sofortige Beschwerde war der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.09.2010 aufzuheben und die Kosten waren auf die Anträge der Parteien vom 01.07.2010 sowie vom 23.07.2010 insgesamt neu festzusetzen. Ausgehend von der Kostengrundentscheidung im Urteil vom 17.05.2010 sind die dem Kläger von dem Beklagten zu 1. zu erstattenden Kosten in Höhe von 1.274,74 EUR nebst Zinsen seit Antragstellung sowie die vom Kläger der Beklagten zu 2. zu erstattenden Kosten in Höhe von 1.410,03 EUR ebenfalls nebst Zinsen seit Antragstellung festzusetzen.

9

Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten zu 1. nach der Kostengrundentscheidung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte der ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten, deren Höhe im Schriftsatz vom 01.07.2010 zutreffend berechnet worden ist. Der Erstattungsbetrag ist antragsgemäß zu verzinsen.

10

Nach der Kostengrundentscheidung hat der Kläger der Beklagten zu 2. die vollen ihr entstandenen Kosten zu erstatten. Diese sind aufgrund der in der Kostenrechnung vom 23.07.2010 zutreffend bezifferten Gesamthöhe der Anwaltskosten der streitgenössisch am Verfahren beteiligten beiden Beklagten zu berechnen. Dabei bestehen keine Bedenken gegen die mit der sofortigen Beschwerde geltend gemachte Festsetzung in Höhe von 50 Prozent der Gesamtberechnung der Anwaltsgebühren. Nach § 7 Abs. 2 RVG haftet die Beklagte zu 2. ihrem Anwalt gegenüber sogar darüber hinaus. Allerdings würde weder eine derartige Kostenfestsetzung noch die im Gegensatz dazu vom Arbeitsgericht Mainz im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vorgenommene Reduzierung auf lediglich die Erhöhungsgebühr nebst Mehrwertsteuer dem tatsächlichen gleichmäßigen Anteil beider Beklagter an den entstandenen Anwaltskosten gerecht. Zutreffend ist vielmehr die zuletzt von den Beklagten in ihrer sofortigen Beschwerde geltend gemachte Festsetzung auf den hälftigen Gesamtbetrag. Auch dieser Betrag von insgesamt 1.410,03 EUR ist antragsgemäß zu verzinsen.

11

Ein Kostenausgleich gemäß § 106 ZPO findet keine Anwendung. Weder im Verhältnis des Klägers zum Beklagten zu 1. noch im Verhältnis des Klägers zu der Beklagten zu 2. stehen sich jeweils Kostenforderungen zum Ausgleich gegenüber. Ein Gesamtausgleich zwischen dem Kläger einerseits und mehreren Streitgenossen auf Beklagtenseite ist nicht möglich.

12

Diese Entscheidung bedarf keiner Kostenentscheidung aufgrund der Fassung des Gebührentatbestandes Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG. Auch für die Ausgangskostenfestsetzung des Arbeitsgerichts sind mangels eines Gebührentatbestandes Kosten nicht erwachsen und die im Kostenfestsetzungsbeschluss enthaltene Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf den Beklagten zu 1. war nicht aufrechtzuerhalten.

13

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal. (2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag

(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105

Annotations

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.