Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 26. März 2009 - 11 Ta 24/09

Gericht
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.11.2008, Az: 1 Ca 2688/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 810,98 EUR festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Dem beschwerdeführenden Beklagten zu 2. war für das unter anderem gegen ihn am 29.12.2006 eingeleitete Klageverfahren durch Beschluss vom 25.04.2007 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden.
- 2
Aus der Staatskasse wurden 810,98 EUR verauslagt.
- 3
Im Rahmen des gesetzlich angeordneten Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahrens legte der Beklagte zu 2) nach entsprechender Aufforderung des Arbeitsgericht unter dem 04.06.2008 eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, die er mit Schreiben nebst Anlagen vom 17.06.2008 ergänzte.
- 4
Das Arbeitsgericht änderte mit Beschluss vom 11.11.2008 die im Beschluss vom 25.04.2007 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend, dass der Beklagte zu 2) ab 01.01.2009 monatliche Raten in Höhe von 155,00 EUR zu zahlen habe.
- 5
Gegen den am 27.11.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29.12.2008 eingelegte sofortige Beschwerde, in der der Beklagten zu 2) darauf hinweist, dass er zu einer Ratenzahlung nicht in der Lage sei. Er müsse ca. 120.000,00 EUR nach einem Vergleichsvorschlag im Rahmen einer außergerichtlichen Schuldensanierung aufwenden, woraus eine monatliche Belastung von 670,00 EUR resultieren werde.
- 6
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 29.01.2009 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
- 7
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Beklagte zu 2) muss monatliche Raten in Höhe von 155,00 EUR ab 01.01.2009 zahlen.
- 8
Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine solche Änderung ist vorliegend eingetreten. Der Beklagte zu 2) verfügt nunmehr über ein nach § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzendes Einkommen von monatlich 415,00 EUR. Dies ergibt sich unter Zugrundelegung der von ihm abgegebenen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung der Angaben in dem Schreiben vom 17.06.2008 sowie der Beschwerdebegründung vom 20.02.2009.
- 9
Der Beklagte zu 2) bezog zuletzt Arbeitsentgelt von insgesamt 2.671,51 EUR netto. Davon sind abzusetzen:
- 10
Unterhaltsfreibetrag für die Partei,
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO
386,00 EUR
Freibetrag für Erwerbstätige
176,00 EUR
Kredittilgung
684,07 EUR
Pfändung
532,05 EUR
Kosten Fahrzeug
478,00 EUR
Summe:
2.256,12 EUR
Einzusetzendes Einkommen
415,39 EUR
zu zahlende Raten
155,00 EUR
- 11
Wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, sind lediglich bestehende Zahlungsverpflichtungen, nicht aber zukünftige etwaige Verbindlichkeiten abzusetzen. Der Beklagte zu 2) bezieht sich insoweit auf einen Vergleichsvorschlag, aus dem sich die Höhe einer monatlichen Belastung für den Beklagten zu 2) nicht ergibt. Hinzu kommt, dass Zahlungsverpflichtungen nur entstehen, wenn dieser Vergleichsvorschlag von den Gläubigern angenommen wird. Dies ist jedenfalls gegenwärtig noch nicht geschehen. Die Behauptung des Beklagten zu 2) in dem Schriftsatz vom 20.02.2009, wonach er zu einer Zahlung nicht in der Lage sei und über eigene Mittel nicht verfüge, ist unzutreffend. Er ist jedenfalls in der Lage, Darlehenszinsen auf Grundlage eines am 18.09.2007 geschlossenen Darlehensvertrages in monatlicher Höhe von 684,07 EUR zu zahlen. Das Darlehen wurde für die Finanzierung einer seiner Ehefrau gehörenden Eigentumswohnung aufgenommen. Darüber hinaus zahlt der Beklagte zu 2) monatliche Leasingraten von 478,00 EUR für ein Leasingfahrzeug seiner Ehefrau.
- 12
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde in Höhe der zurückzuzahlenden Prozesskosten festgesetzt. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand angesichts der gesetzlichen Voraussetzungen keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

Annotations
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.