Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 09. Sept. 2008 - 11 Ta 136/08
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Der Beschwerdeführerin wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.07.2004 unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B. Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Verfahrens gemäß § 120 Abs. 4 ZPO mit Schreiben vom 03.03.2008 aufgefordert, einen Einkommenssteuerbescheid nebst Gewinn- und Verlustrechnung oder aber eine aktuelle Erfolgsrechnung nachzureichen. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung nicht nach. Das Arbeitsgericht forderte sie mit Schreiben vom 21.04.2008 unter Fristsetzung auf den 06.05.2008 auf, die geforderten Belege vorzulegen und wies darauf hin, dass die Prozesskostenhilfebewilligung aufgehoben werde, sofern die Belege nicht innerhalb der Frist eingegangen seien. Nachdem die Beschwerdeführerin hierauf nicht reagiert hatte, hob das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 13.05.2008 den Beschluss vom 21.07.2004 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf und führte zur Begründung aus, die Klägerin habe auch auf das Schreiben des Gerichts vom 03.03.2008 nicht geantwortet und sei deshalb zuletzt mit Fristsetzung zum 06.05.2008 gemahnt worden. Gleichwohl habe sie die geforderten Belege nicht vorgelegt, so dass der Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss gemäß § 124 Nr. 2 ZPO aufzuheben sei. Der Beschluss vom 13.05.2008 wurde der Beschwerdeführerin am 15.05.2008 zugestellt. Mit am 18.06.2008 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenem "Widerspruch" führte sie aus, sie übersende jetzt die noch fehlenden Unterlagen.
II.
- 2
Die sofortige Beschwerde ist statthaft, §§ 78 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, sie wurde jedoch nicht fristgerecht eingelegt, §§ 78 ArbGG, 569 Abs. 2, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.05.2008 wurde der Beschwerdeführerin am 15.05.2008 zugestellt. Sie legte hiergegen mit am 18.06.2008 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenem Schreiben "Widerspruch" ein, der als sofortige Beschwerde anzusehen ist. Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO hätte die sofortige Beschwerde binnen einer Frist von 1 Monat nach Zustellung des Beschlusses vom 13.05.2008 beim Arbeitsgericht oder beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingehen müssen. Da Schreiben vom 11.06.2008 jedoch erst am 18.06.2008 einging, ist die maßgebliche Frist nicht gewahrt. Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 222 Abs.1 ZPO. Fristen nach Monaten enden mit dem Ablauf des Tages des letzten Monats; der seiner Zahl nach dem Zustellungstag entspricht (§ 188 Abs.2 BGB). Da das Ende der Frist auf einen Sonntag fiel (15.06.2008) hätte die sofortige Beschwerde hätte demnach am nächsten Werktag, dem 16.06.2008 eingehen müssen (§ 222 ZPO). Sie ging verspätet ein und war deshalb zu verwerfen.
- 3
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war angesichts der gesetzlichen Voraussetzungen nicht veranlasst.
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Referenzen - Gesetze
Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen
Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende
Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 78 Beschwerdeverfahren
Zivilprozessordnung - ZPO | § 120 Festsetzung von Zahlungen
Zivilprozessordnung - ZPO | § 124 Aufhebung der Bewilligung
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.