Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 25. Mai 2011 - 11 Ta 102/11

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2011:0525.11TA102.11.0A
bei uns veröffentlicht am25.05.2011

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgericht Koblenz vom 17.03.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit bei Gericht am 28.10.2010 per Fax eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben und zugleich die Beiordnung von Frau Rechtsanwältin I.K. im Rahmen der Prozesskostenhilfe beantragt. Diese hat ihren Kanzleisitz sowie auch der Kläger seinen Wohnsitz in H..

2

Mit Schriftsatz vom 02.12.2010 bat die Klägervertreterin um Bescheidung des PKH-Antrages, da sie für den Falle der mündlichen Verhandlung einen Korrespondenzanwalt beauftragen müsse. Von der Gerichtsseite wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass die Erklärung der persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse bisher nicht vollständig sei. Nachdem der Kläger entsprechende Unterlagen nachgereicht hatte, wurde dem Kläger mit Datum vom 31.01.2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin K. bewilligt, mit der Maßgabe, dass die Beiordnung zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichtes niedergelassenen Rechtsanwaltes erfolgt.

3

Mit Schriftsatz vom 04.02.2011 bestellte sich Rechtsanwalt L. als Unterbevollmächtigter des Klägers und schloss auf Klägerseite anwesend im Gütetermin vom 08.02.2011 einen verfahrensbeendeten Vergleich, nachdem er zuvor beantragt hatte, den Prozesskostenhilfeantrag auf den Mehrwert des Vergleiches zu erstrecken.

4

Mit Schriftsatz vom 05.02.2011 (Bl. 99 d. A.), wohl eingegangen vor Verfahrensbeendigung durch Vergleich, hat die Klägervertreterin Frau Rechtsanwältin K. beantragt, in Abänderung des PKH-Beschlusses Herrn Rechtsanwalt L. als Hauptbevollmächtigten und sie selbst als Verkehrsbevollmächtigte beizuordnen. Mit Schreiben vom 24.02.2011 (Bl. 108 d. A.) wies das Arbeitsgericht daraufhin, dass eine Abänderung des Prozesskostenhilfebeschlusses nicht möglich sei. Mit Anschreiben vom 25.02.2011 wurde die Klägerseite darauf hingewiesen, ihren eingereichten Vergütungsfestsetzungsantrag zu korrigieren, Prozesskostenhilfe für einen Korrespondenzanwalt sei nicht bewilligt.

5

Mit Schreiben vom 07.03.2011 bat die Klägerseite um beschwerdefähige Entscheidung über den Abänderungsantrag. Mit Beschluss vom 11.03.2011 hat die Urkundsbeamtin des Geschäftsstelle des Arbeitsgerichtes Koblenz die zu zahlende Vergütung der Klägervertreterin Frau Rechtsanwältin K. auf 873,46 EUR festgesetzt und insoweit die Kosten der Beiordnung eines Korrespondenzanwaltes außer Acht gelassen.

6

Mit Beschluss vom 17.03.2011 hat der Vorsitzende der 12. Kammer des Arbeitsgerichtes den Antrag der Klägerseite vom 05.02.2011 auf Beiordnung von Rechtsanwalt L. als Hauptbevollmächtigten und von Frau Rechtsanwältin K. als Verkehrsbevollmächtigte zurückgewiesen.

7

Gegen den der Klägervertreterin am 28.03.2011 zugestellten Beschluss der 12. Kammer des Arbeitsgerichts vom 17.03.2011 hat diese mit bei Gericht am 28.04.2011 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, der seitens des Arbeitsgerichts nicht abgeholfen worden ist.

8

Die Beschwerdeführerin trägt zur Begründung der Beschwerde vor,
eine Rechtsgrundlage, aus der sich ergäbe, dass eine Abänderung dieses Prozesskostenhilfebeschlusses nicht möglich sei, sei nicht ersichtlich. Auch sei durch die Abänderung nicht von der Entstehung von Mehrkosten auszugehen. Das Gericht habe § 121 Abs. 3 ZPO übersehen, wonach die Beiordnung eines Anwaltes zur Wahrnehmung eines Termines oder zur Ermittlung des Verkehres möglich sei. Mehrkosten entständen nicht, da die Beiordnung im Prozesskostenhilfebeschluss zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwaltes unzulässig sei.

9

Letztlich hätte das Gericht, soweit es von einer unzulässigen Umordnung ausgegangen sei, dem Kläger alternativ die fiktiven Reisekosten seines Anwaltes nach Koblenz zugestehen müssen.

II.

10

Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO statthafte innerhalb der Monatsfrist eingelegte Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

11

Eine Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichtes vom 17.03.2011 kommt nicht in Betracht.

12

1. Eine bedürftige Partei hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der ihr auf ihren Antrag hin nach § 121 Abs. 2 ZPO bereits beigeordnete Rechtsanwalt entbunden und ein neuer Rechtsanwalt beigeordnet wird. Dies gilt zumindest dann, wenn bereits Gebühren angefallen sind.

13

Das Arbeitsgericht hatte vorliegend dem Antrag der Klägerseite folgend Frau Rechtsanwältin K. als Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Bis zum Beschluss vom 31.01.2011, auf den die Klägerseite vorab gedrungen hat, lag ein Antrag auf Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt L. als Hauptbevollmächtigten und Frau Rechtsanwältin K. als Verkehrsbevollmächtigte nicht vor.

14

Mit diesem beschiedenen Antrag hat die Klägerseite ihr Wahlrecht nach § 121 Abs. 2 ZPO ausgeübt. Das Arbeitsgericht ist dem Beiordnungsantrag antragsgemäß nachgekommen. Einen nachträglichen Wechsel des Prozessbevollmächtigten auf Antrag der Partei sieht die ZPO in § 121 Abs. 2 nicht vor. Vielmehr hätte es dem Kläger oblegen von Anfang an die Beiordnung eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwaltes als Verfahrensbevollmächtigter und die Beiordnung von Frau Rechtsanwältin K. als Verkehrs- bzw. Korrespondenzanwalt zu beantragen. Dies hat er jedoch vor Erlass des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 31.01.2011 nicht getan. Insoweit hat der Kläger sein Wahlrecht ausgeübt (vgl. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 5. Kammer, 28.12.2009 - 5 Ta 213/09 -, zitiert nach juris).

15

2. Da darüber hinaus vorliegend auch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Datum vom 31.01.2011 zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes zutreffend war und schon Kosten in der Person der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstanden sind, kam eine Abänderung nicht mehr in Betracht.

16

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, 10.10.2006, XI ZB 1/06, zitiert nach juris) enthält der für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellte Beiordnungsantrages eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwaltes regelmäßig ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung, wie vom Arbeitsgericht in seinem Beschluss vorgesehen.

17

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes obliegt es dem auswärtigen Anwalt, der Beiordnung beantragt und der eingeschränkter Beiordnung entgehen will, dies im Antrag schon geltend zu machen und substantiiert die Gründe darzulegen. Hat er dies im Ausgangsantrag versäumt, steht nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dem Prozessbevollmächtigten ein eigenständiges Beschwerderecht zu.

18

3. Auch die Einwendung des hier Bevollmächtigten ersatzweise zur Abänderung der Beiordnung im Beschluss vom 31.01.2011 habe das Arbeitsgericht ihm die fiktiven Reisekosten erstatten müssen, begründet die Beschwerde nicht

19

Einerseits ist nicht erkennbar, dass die Klägervertreterin im Vergütungsfest-setzungsverfahren die fiktiven Reisekosten geltend gemacht hat. Darüber hinaus ist die Vergütung unter dem Datum vom 11.03.2011 von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle festgesetzt worden.

20

Die Vergütungsfestsetzung ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, das sich dem Antrag gemäß gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes vom 17.03.2011 wendet.

21

Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist auch nicht der Ausgangsprozesskostenhilfebeschluss vom 31.01.2011 der dem Kläger Frau Rechtsanwältin K. nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwaltes beiordnet.

22

Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass die Beschwerde insgesamt unbegründet ist. Die Beschwerde war zurückzuweisen.

III.

23

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2006 - XI ZB 1/06

bei uns veröffentlicht am 10.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 1/06 vom 10. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO § 121 Abs. 3 Der für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellte Beiordnungsa

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(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 1/06
vom
10. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Der für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellte Beiordnungsantrag
eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts enthält regelmäßig
ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3
ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung nur zu den Bedingungen eines
am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts.
BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 1/06 - OLG München
LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
am 10. Oktober 2006

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


1
in Dem Oberbayern wohnhaften Kläger, der die Rückabwicklung eines Kreditvertrages zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung begehrt, wurde Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt in Berlin zu den Kosten eines beim Prozessgericht, dem Landgericht München I, zugelassenen Anwalts beigeordnet. Nach dessen Ausscheiden hat das Landgericht auf Antrag Dr. G. (im Folgenden: Prozessbevollmächtigter ) zu denselben Bedingungen als Rechtsanwalt beigeordnet.
2
Die gegen die Einschränkung der Beiordnung gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Nach § 121 Abs. 3 ZPO könne ein Anwalt, der zwar beim Prozessgericht postulationsfähig, aber nicht zugelassen sei, nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine höheren Kosten entstünden. Der Fall biete keine Veranlassung, von dieser Regelung abzuweichen. Im Bezirk des Oberlandesgerichts München gebe es eine Vielzahl von Anwälten, die sich auf Anlegerseite mit kreditfinanzierten Fondsbeitritten befassten. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.


3
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts halten rechtlicher Überprüfung stand.
4
Die 1. Zulässigkeit der angefochtenen Einschränkung folgt aus § 121 Abs. 3 ZPO.
5
a) Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 121 Abs. 1 und 3 ZPO ist in der Regel ein beim Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt beizuordnen, weil dadurch wegen der Verpflichtung des Rechtsanwalts, seine Kanzlei am Ort des Gerichts zu betreiben (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BRAO), grundsätzlich sichergestellt ist, dass keine Reisekosten anfallen (BAG NJW 2005, 3083). Ein auswärtiger Rechtsanwalt kann grundsätz- lich nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen (§ 121 Abs. 3 ZPO; BGHZ 159, 370, 372).
6
b) In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein Gericht die genannte Einschränkung ohne Nachfrage bei dem betroffenen Rechtsanwalt anordnen darf. Während eine Mindermeinung ein ausdrücklich erklärtes Einverständnis des Rechtsanwalts für erforderlich hält (OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 348; OLG Bremen NJW-RR 2001, 1229; OLG Oldenburg FamRZ 2003, 107; OLG Düsseldorf Rpfleger 2004, 709, 710; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 121 Rdn. 14; Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 121 Rdn. 13), lehnt die herrschende Meinung dies mit unterschiedlicher Begründung ab. Ein Teil meint, eine Nachfrage sei nicht erforderlich, weil es seiner Einwilligung nicht bedürfe (OLG Hamm MDR 2001, 832 und FamRZ 2004, 708, 709; OLG Celle MDR 2000, 1038, 1039; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 106 und NJW 2005, 687; OLG Naumburg OLGReport 2002, 310; KG NJW-RR 2005, 924; Hartung, in: Hartung/Römermann/Schons, RVG 2. Aufl. § 46 Rdn. 29; Musielak/ Fischer, ZPO 4. Aufl. § 121 Rdn. 18). Ein anderer Teil ist der Ansicht, die Einwilligung sei konkludent in dem Antrag auf Beiordnung enthalten (BAG NJW 2005, 3083 f.; OLG Schleswig JurBüro 1992, 486, 487; OLG Stuttgart OLGR 1999, 122, 123; OLG Brandenburg JurBüro 2000, 481, 482 und FamRZ 2005, 2005; OLG Hamburg FamRZ 2000, 1227, 1228; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 64. Aufl. § 121 Rdn. 62; MünchKommZPO/Wax 2. Aufl. § 121 Rdn. 11; Houben, in: Baumgärtel, RVG 9. Aufl. § 46 Anm. 5). Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Streitfrage bisher nicht näher befasst, die Beiordnung eines auswärtigen nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts aber für zulässig erachtet (vgl. BGHZ 159, 370, 373; BGH, Be- schlüsse vom 23. März 2006 - IX ZB 130/05, WM 2006, 1298 und vom 6. April 2006 - IX ZB 169/05, NJW 2006, 1881). Der erkennende Senat hält die genannte Einschränkung ohne ein ausdrücklich erklärtes Einverständnis des betroffenen Rechtsanwalts für zulässig.
7
Beiordnungsantrag Ein enthält regelmäßig ein konkludentes Einverständnis des Prozessbevollmächtigten mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung. Bei einem Rechtsanwalt ist die Kenntnis des Mehrkostenverbots des § 121 Abs. 3 ZPO vorauszusetzen. Wenn ein auswärtiger Rechtsanwalt gleichwohl seine Beiordnung beantragt, muss er davon ausgehen, dass seinem Antrag nur im gesetzlich zulässigen Umfang stattgegeben wird (BAG NJW 2005, 3083, 3084; OLG Celle FamRZ 1991, 962 und MDR 2000, 1038, 1039; OLG Brandenburg JurBüro 2000, 481, 482; OLG Hamburg FamRZ 2000, 1227, 1228; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 106; KG NJW-RR 2005, 924). Der Einwand, es gebe auch Fälle, in denen die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts das Mehrkostenverbot nicht berühre (OLG Düsseldorf Rpfleger 2004, 709, 710), greift nicht. In diesen Fällen hat die Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwalts unbeschränkt zu erfolgen. Geschieht dies nicht, steht dem betroffenen Anwalt ein eigenes Beschwerderecht zu (BAG NJW 2005, 3083; OLG Hamburg FamRZ 2000, 1227; OLG Oldenburg FamRZ 2003, 107; OLG Köln FamRZ 2005, 2008 f.; OLG Karlsruhe NJW 2005, 2718).
8
Ein 2. solcher Fall ist hier auch unter der gebotenen (vgl. BGHZ 159, 370, 373; BAG NJW 2005, 3083, 3084) Berücksichtigung der Rechtsprechung zur zusätzlichen Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO nicht gegeben.

9
a) Danach ist bei Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes am Sitz des Gerichts regelmäßig auch die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwaltes als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (BGHZ 159, 370, 374 m.w.Nachw.). Hier würden die Kosten eines solchen Verkehrsanwalts durch die einschränkungslose Beiordnung des in Berlin ansässigen Prozessbevollmächtigten des Klägers aber nicht erspart. Der nicht am Gerichtsort, sondern ca. 100 km entfernt wohnende Kläger begehrt die Beiordnung seines auswärtigen Prozessbevollmächtigten nicht zur Vermeidung einer Informationsreise an den Gerichtsort.
10
Dass b) einem am Gerichtsort ortsansässigen beigeordneten Rechtsanwalt die Kosten einer Reise an den Wohnort der Partei zu erstatten sind, wenn die Prozessführung ein Informationsgespräch erfordert und die auswärtige Partei nicht in der Lage ist, die Kosten einer Reise zu ihm aufzubringen, vermag entgegen der Ansicht des Klägers eine einschränkungslose Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Die Kosten für eine oder mehrere Reisen des Prozessbevollmächtigten von Berlin zum Landgericht München I oder in den ca. 100 km südlich gelegenen Wohnort des Klägers übersteigen die fiktiven Reisekosten des Klägers für eine gleiche Anzahl von Fahrten von seinem Wohnort in den ca. 100 Kilometer entfernten Gerichtsort München deutlich.
11
c) Die einschränkungslose Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers lässt sich schließlich auch nicht damit begründen, dass nur er besondere Kenntnisse in einer Spezialmaterie besitze (vgl. dazu Fischer MDR 2002, 729, 733). Insoweit hat das Oberlandesgericht unangegriffen festgestellt, in seinem Gerichtsbezirk gebe es eine Vielzahl von Rechtsanwälten, die sich auf Anlegerseite mit kreditfinanzierten Fondsbeitritten befassten.
Nobbe Müller Ellenberger
Schmitt Grüneberg
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 21.10.2005 - 4 O 5558/05 -
OLG München, Entscheidung vom 09.12.2005 - 19 W 2933/05 -

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.