Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 25. Mai 2011 - 11 Ta 102/11
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgericht Koblenz vom 17.03.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Mit bei Gericht am 28.10.2010 per Fax eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben und zugleich die Beiordnung von Frau Rechtsanwältin I.K. im Rahmen der Prozesskostenhilfe beantragt. Diese hat ihren Kanzleisitz sowie auch der Kläger seinen Wohnsitz in H..
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Mit Schriftsatz vom 02.12.2010 bat die Klägervertreterin um Bescheidung des PKH-Antrages, da sie für den Falle der mündlichen Verhandlung einen Korrespondenzanwalt beauftragen müsse. Von der Gerichtsseite wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass die Erklärung der persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse bisher nicht vollständig sei. Nachdem der Kläger entsprechende Unterlagen nachgereicht hatte, wurde dem Kläger mit Datum vom 31.01.2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin K. bewilligt, mit der Maßgabe, dass die Beiordnung zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichtes niedergelassenen Rechtsanwaltes erfolgt.
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Mit Schriftsatz vom 04.02.2011 bestellte sich Rechtsanwalt L. als Unterbevollmächtigter des Klägers und schloss auf Klägerseite anwesend im Gütetermin vom 08.02.2011 einen verfahrensbeendeten Vergleich, nachdem er zuvor beantragt hatte, den Prozesskostenhilfeantrag auf den Mehrwert des Vergleiches zu erstrecken.
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Mit Schriftsatz vom 05.02.2011 (Bl. 99 d. A.), wohl eingegangen vor Verfahrensbeendigung durch Vergleich, hat die Klägervertreterin Frau Rechtsanwältin K. beantragt, in Abänderung des PKH-Beschlusses Herrn Rechtsanwalt L. als Hauptbevollmächtigten und sie selbst als Verkehrsbevollmächtigte beizuordnen. Mit Schreiben vom 24.02.2011 (Bl. 108 d. A.) wies das Arbeitsgericht daraufhin, dass eine Abänderung des Prozesskostenhilfebeschlusses nicht möglich sei. Mit Anschreiben vom 25.02.2011 wurde die Klägerseite darauf hingewiesen, ihren eingereichten Vergütungsfestsetzungsantrag zu korrigieren, Prozesskostenhilfe für einen Korrespondenzanwalt sei nicht bewilligt.
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Mit Schreiben vom 07.03.2011 bat die Klägerseite um beschwerdefähige Entscheidung über den Abänderungsantrag. Mit Beschluss vom 11.03.2011 hat die Urkundsbeamtin des Geschäftsstelle des Arbeitsgerichtes Koblenz die zu zahlende Vergütung der Klägervertreterin Frau Rechtsanwältin K. auf 873,46 EUR festgesetzt und insoweit die Kosten der Beiordnung eines Korrespondenzanwaltes außer Acht gelassen.
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Mit Beschluss vom 17.03.2011 hat der Vorsitzende der 12. Kammer des Arbeitsgerichtes den Antrag der Klägerseite vom 05.02.2011 auf Beiordnung von Rechtsanwalt L. als Hauptbevollmächtigten und von Frau Rechtsanwältin K. als Verkehrsbevollmächtigte zurückgewiesen.
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Gegen den der Klägervertreterin am 28.03.2011 zugestellten Beschluss der 12. Kammer des Arbeitsgerichts vom 17.03.2011 hat diese mit bei Gericht am 28.04.2011 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, der seitens des Arbeitsgerichts nicht abgeholfen worden ist.
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Die Beschwerdeführerin trägt zur Begründung der Beschwerde vor,
eine Rechtsgrundlage, aus der sich ergäbe, dass eine Abänderung dieses Prozesskostenhilfebeschlusses nicht möglich sei, sei nicht ersichtlich. Auch sei durch die Abänderung nicht von der Entstehung von Mehrkosten auszugehen. Das Gericht habe § 121 Abs. 3 ZPO übersehen, wonach die Beiordnung eines Anwaltes zur Wahrnehmung eines Termines oder zur Ermittlung des Verkehres möglich sei. Mehrkosten entständen nicht, da die Beiordnung im Prozesskostenhilfebeschluss zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwaltes unzulässig sei.
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Letztlich hätte das Gericht, soweit es von einer unzulässigen Umordnung ausgegangen sei, dem Kläger alternativ die fiktiven Reisekosten seines Anwaltes nach Koblenz zugestehen müssen.
II.
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Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO statthafte innerhalb der Monatsfrist eingelegte Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
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Eine Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichtes vom 17.03.2011 kommt nicht in Betracht.
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1. Eine bedürftige Partei hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der ihr auf ihren Antrag hin nach § 121 Abs. 2 ZPO bereits beigeordnete Rechtsanwalt entbunden und ein neuer Rechtsanwalt beigeordnet wird. Dies gilt zumindest dann, wenn bereits Gebühren angefallen sind.
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Das Arbeitsgericht hatte vorliegend dem Antrag der Klägerseite folgend Frau Rechtsanwältin K. als Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Bis zum Beschluss vom 31.01.2011, auf den die Klägerseite vorab gedrungen hat, lag ein Antrag auf Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt L. als Hauptbevollmächtigten und Frau Rechtsanwältin K. als Verkehrsbevollmächtigte nicht vor.
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Mit diesem beschiedenen Antrag hat die Klägerseite ihr Wahlrecht nach § 121 Abs. 2 ZPO ausgeübt. Das Arbeitsgericht ist dem Beiordnungsantrag antragsgemäß nachgekommen. Einen nachträglichen Wechsel des Prozessbevollmächtigten auf Antrag der Partei sieht die ZPO in § 121 Abs. 2 nicht vor. Vielmehr hätte es dem Kläger oblegen von Anfang an die Beiordnung eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwaltes als Verfahrensbevollmächtigter und die Beiordnung von Frau Rechtsanwältin K. als Verkehrs- bzw. Korrespondenzanwalt zu beantragen. Dies hat er jedoch vor Erlass des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 31.01.2011 nicht getan. Insoweit hat der Kläger sein Wahlrecht ausgeübt (vgl. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 5. Kammer, 28.12.2009 - 5 Ta 213/09 -, zitiert nach juris).
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2. Da darüber hinaus vorliegend auch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Datum vom 31.01.2011 zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes zutreffend war und schon Kosten in der Person der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstanden sind, kam eine Abänderung nicht mehr in Betracht.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, 10.10.2006, XI ZB 1/06, zitiert nach juris) enthält der für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellte Beiordnungsantrages eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwaltes regelmäßig ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung, wie vom Arbeitsgericht in seinem Beschluss vorgesehen.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes obliegt es dem auswärtigen Anwalt, der Beiordnung beantragt und der eingeschränkter Beiordnung entgehen will, dies im Antrag schon geltend zu machen und substantiiert die Gründe darzulegen. Hat er dies im Ausgangsantrag versäumt, steht nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dem Prozessbevollmächtigten ein eigenständiges Beschwerderecht zu.
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3. Auch die Einwendung des hier Bevollmächtigten ersatzweise zur Abänderung der Beiordnung im Beschluss vom 31.01.2011 habe das Arbeitsgericht ihm die fiktiven Reisekosten erstatten müssen, begründet die Beschwerde nicht
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Einerseits ist nicht erkennbar, dass die Klägervertreterin im Vergütungsfest-setzungsverfahren die fiktiven Reisekosten geltend gemacht hat. Darüber hinaus ist die Vergütung unter dem Datum vom 11.03.2011 von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle festgesetzt worden.
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Die Vergütungsfestsetzung ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, das sich dem Antrag gemäß gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes vom 17.03.2011 wendet.
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Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist auch nicht der Ausgangsprozesskostenhilfebeschluss vom 31.01.2011 der dem Kläger Frau Rechtsanwältin K. nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwaltes beiordnet.
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Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass die Beschwerde insgesamt unbegründet ist. Die Beschwerde war zurückzuweisen.
III.
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Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.