Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 30. Dez. 2014 - 1 Ta 266/14

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2014:1230.1TA266.14.0A
published on 30/12/2014 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 30. Dez. 2014 - 1 Ta 266/14
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 4. Juni 2014, Az. 1 Ca 517/11, aufgehoben und der Kostenfestsetzungsantrag der Beschwerdegegner vom 7. Januar 2014 zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 78 Satz 1 ArbGG, 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

2

Eine Vergütungsfestsetzung kann nicht erfolgen, da der Beschwerdeführer Einwendungen, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, im Sinne des § 11 Abs. 5 RVG erhoben hat.

3

1. Gemäß § 11 Abs. 5 RVG kann die Rechtsanwaltsvergütung gegen die eigene Partei nur dann festgesetzt werden, wenn die Partei keine materiell-rechtlichen Einwendungen bzw. Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht angesiedelt sind. Zweck der Regelung ist es, das vereinfachte und formalisierte Vergütungsfestsetzungsverfahren von der Prüfung komplexer materiell-rechtlicher Fragen freizuhalten. Dem Rechtspfleger ist es daher in der Regel versagt, im Verfahren der Kostenfestsetzung Gegenrechte des Antragsgegners zu bewerten, deren Relevanz über das eigentliche Kostenfestsetzungsverfahren hinausgeht. Da über die materiell-rechtliche Begründetheit eines außergebührenrechtlichen Einwandes im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zu entscheiden ist, kann in der Regel auch weder eine nähere Substantiierung der Einwendungstatsachen verlangt werden, noch hat der Rechtspfleger eine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen.

4

Andererseits führt nicht schon jede pauschal erhobene Einwendung außerhalb des Gebührenrechtes zwingend zu einer Ablehnung der Vergütungsfestsetzung. Der Einwand muss vielmehr gewissen Mindestanforderungen genügen. Völlig unsubstantiierte, nicht einzelfallbezogene Einwendungen, wie etwa eine floskelhafte Wiedergabe des Gesetzestextes oder die bloße Bemerkung, man mache Schlechterfüllung geltend, stehen der Vergütungsfestsetzung nicht entgegen. Nicht ausreichend sind damit solche Einwendungen, die auch bei äußerst zurückhaltender summarischer Prüfung unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben können, weil sie erkennbar unrichtig, gänzlich halt- und substanzlos oder offensichtlich aus der Luft gegriffen sind (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 11 RVG Rz. 138 ff.; OLG Sachsen-Anhalt 13.08.2010 – 10 W 40/10- , juris). Der außergebührenrechtliche Einwand muss vielmehr zumindest im Ansatz erkennen lassen, dass der Vergütungsanspruch des Antragstellers aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte. Erforderlich ist die Darlegung von Umständen, die auf die Besonderheiten des konkreten Falles bezogen sind und aus denen der materiell-rechtliche Einwand zumindest im Kern ersichtlich wird.

5

2. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Beschwerdeführer in ausreichender Weise Umstände dargelegt, die eine Einrede bzw. Einwendung nicht gebührenrechtlicher Art gegen den Vergütungsanspruch begründen könnten. Er hat mit seiner Beschwerde unter anderem geltend gemacht, er sehe sich veranlasst, die Beschwerdegegner in Regress zu nehmen, da diese im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht zur Verhandlung über den Einspruch nicht aufgetreten sind und es deshalb zum Erlass des zweiten Versäumnisurteils vom 21. September 2012 gekommen ist.

6

Der Beschwerdeführer hat damit hinreichend konkret einen Sachverhalt aufgezeigt, aus welchem er unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Falles für sich Regressansprüche herleitet. Er beruft sich im Streitfall auf eine schuldhafte Verletzung anwaltlicher Rücksichtnahme-und Treuepflichten aus dem Anwaltsvertrag.

7

Die Prüfung, ob derartige Regressansprüche etwa unter dem Gesichtspunkt der Mandatskündigung zu Unzeit tatsächlich bestehen, kann im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht erfolgen. Derartige Ansprüche scheiden jedenfalls ohne nähere Prüfung nicht erkennbar und offensichtlich aus.

II.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG. Gründe, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlassen, bestehen nicht. Dieser Beschluss ist daher unanfechtbar.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech
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published on 13/08/2010 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den den Vergütungsfest-setzungsantrag vom 19. November 2009 zurückweisenden Beschluss der Rechtspflegerin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 08. Februar 2010 wird zurück ge
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Annotations

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.