Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 28. Sept. 2011 - 1 Ta 178/11

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2011:0928.1TA178.11.0A
bei uns veröffentlicht am28.09.2011

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.06.2011 - 8 Ca 499/11 – wie folgt abgeändert:

"Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird für den Vergleich auf 3.916,31 Euro festgesetzt."

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Die beschwerdeführende Beklagte begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten.

2

In dem zu bewertenden Verfahren hatte die Klägerin beantragt,

3

festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 24.02.2011, zugegangen am 25.02.2011, nicht aufgelöst worden sei,

4

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände ende, sondern dass es über den 31.03.2011 hinaus fortbestehe,

5

die Beklagte zu verurteilen, ihr ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer, sowie Führung und Leistung des Arbeitsverhältnisses erstreckt sowie

6

die Beklagte zu verurteilen, ihr die überlassene Dienstwohnung über den 31.03.2011 hinaus zu überlassen und weiterhin mit Strom und Wasser zu versorgen.

7

Die Klägerin war seit Oktober 2009 bei der Beklagten zu einem regelmäßigen Bruttomonatsgehalt von 1.080,- Euro beschäftigt gewesen. Teil ihrer Entlohnung war die Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung durch die Beklagte. Mit Schreiben vom 24.02.2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis und stellte die Klägerin mit sofortiger Wirkung von der Arbeitsleistung frei gegen Anrechnung ihres Resturlaubsanspruches. Die Klägerin hat dieser Anrechnung in der Klageschrift widersprochen und dies damit begründet, eine Anrechnung komme wegen ihrer Erkrankung seit Anfang März 2011 nicht in Betracht.

8

Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleichs beendet. In diesem vereinbarten sie neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2011 (Ziffer 1) die Fortsetzung des Mietverhältnisses hinsichtlich der Dienstwohnung bis zum 31.07.2011 gegen Zahlung eines monatlichen Mietzinses durch die Klägerin in Höhe von 200,- Euro ab Mai 2011 (Ziffer 2) und erklärten Übereinstimmung darüber, dass der Klägerin der ihr zustehende Urlaub (24 Urlaubstage) in Freizeit gewährt worden war (Ziffer 4).

9

Nach Anhörung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert mit Beschluss vom 27.06.2011 auf 3.120,- Euro für das Verfahren und auf 4.116,31 Euro für den Vergleich festgesetzt. Hinsichtlich des Verfahrenswertes hat das Gericht den Antrag der Klägerin zu 1. mit einem Vierteljahresgehalt bewertet, wobei es ein monatliches Bruttoeinkommen von 720,- Euro zugrunde gelegt hat. Dies entspricht dem Bruttogehalt der Klägerin im Februar 2011. Den Antrag zu 3. hat das Gericht mit einem halben Bruttomonatsgehalt bewertet. Den Antrag zu 4. hat das Gericht unter Zugrundelegung einer Miete in Höhe von 200,- Euro mit 3 Monatsmieten bewertet. Für den Vergleich hat das Gericht einen Mehrwert von 200,- Euro für Ziffer 2 und von 796,31 Euro, entsprechend einem Abgeltungsanspruch für 24 Urlaubstage, für Ziffer 4 festgesetzt.

10

Gegen diesen der Beklagten am 29.06.2011 zugestellten Beschluss hat diese mit einem am 12.07.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswerts, da das Gericht Positionen bewertet habe, die im Prozess weder geltend gemacht noch streitig gewesen seien.

11

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

12

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form - und fristgerecht erhoben und ist auch sonst zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt auch den Wert von 200,- Euro.

13

In der Sache hat die Beschwerde nur im geringen Umfang Erfolg.

14

Für den Vergleich war vorliegend lediglich ein Mehrwert von 796,31 Euro festzusetzen und damit insgesamt ein Vergleichswert von 3.916,31 Euro.

15

Den Verfahrenswert hat das Gericht jedenfalls nicht zu hoch angesetzt.

16

Im Einzelnen:

17

Der Verfahrenswert bemisst sich nach dem Wert der einzelnen mit der Klage gestellten Anträge. Den Kündigungsschutzantrag zu 1. hat das Gericht zu Recht entsprechend § 42 Abs. 3 S. 1 GKG mit einem Vierteljahresgehalt der Klägerin bewertet. Ob das Gericht dabei das regelmäßige Bruttomonatsgehalt der Klägerin in Höhe von 1.080,- Euro hätte zugrunde legen müssen, kann vorliegend dahinstehen, da dem Beschwerdegericht eine Korrektur, die den Gegenstandswert erhöhen würde, wegen des Verbots der reformatio in peius nach § 33 Abs. 3 RVG verwehrt ist. Auch den Antrag zu 3. auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses hat das Gericht entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 23.04.2009 – 1 Ta 87/09) korrekt mit einem halben Bruttomonatsgehalt bewertet. Auch hier gilt, dass eine Korrektur des Wertes unter Berücksichtigung eines Bruttomonatsgehalts von 1.080,- Euro wegen des Verbots der reformatio in peius nicht in Betracht kommt. Den Antrag zu 4. auf weitere Überlassung der Dienstwohnung hätte das Gericht gem. § 41 Abs. 1 S. 1 GKG mit dem Wert einer Jahresmiete in Höhe von 2.400 Euro bewerten müssen. Die genannte Vorschrift findet über die Verweisung in § 1 Abs. 2 Nr. 4 GKG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren Anwendung. Danach ist ein Rechtsstreit über das Fortbestehen eines Mietverhältnisses mit dem Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts zu bewerten, wenn nicht das einjährige Entgelt geringer ist. Da die Klägerin im vorliegenden Verfahren auf unbefristete Fortsetzung des Mietverhältnisses geklagt hatte, war die geringere Jahresmiete anzusetzen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.02.2006 – XII ZR 134/03). Auch hier führt das Verbot der reformatio in peius jedoch dazu, dass eine Korrektur und damit eine Heraufsetzung der Bewertung zu unterbleiben hat.

18

Hinsichtlich der Bewertung des Vergleichs ist zu beachten, dass Grundvoraussetzung für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes ist, dass durch die Vergleichsregelung ein Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird und dieser Streitpunkt nicht bereits Teil des Streitgegenstands des Verfahrens ist. Die Gebühr für den Abschluss eines Vergleichs (Einigungsgebühr) nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG fällt nur an „für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht" (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.10.2009 – 1 Ta 241/09). Daher war für die Vereinbarung in Ziffer 4 des Vergleichs ein Mehrwert in Höhe eines entsprechenden Abgeltungsanspruchs für die ausstehenden Urlaubstage festzusetzen. Denn ausweislich der Klageschrift bestand über die Frage, ob der Klägerin ihr Urlaubsanspruch über die Anrechnung auf die Freistellung in Freizeit gewährt worden war oder nicht, Streit zwischen den Parteien. Hingegen hatte die Vereinbarung in Ziffer 2 des Vergleichs keinen Mehrwert, weil ein weiterer Beendigungstatbestand nicht ersichtlich ist. Da die Klägerin auf unbefristete Fortsetzung des Mietverhältnisses geklagt hatte, handelte es sich um eine Einigung über einen Streitgegenstand des Verfahrens, welche durch Bewertung des Verfahrensgegenstands bereits wertmäßig berücksichtigt worden war.

19

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren der Beschwerdeführerin angesichts des Umfangs ihres Unterliegens nach Nr. 8614 der Anlage 1 des GKG aufzuerlegen.

20

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.

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bei uns veröffentlicht am 23.04.2009

weitere Fundstellen ... Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 19.03.2009 - 9 Ca 2087/08 - wie folgt abgeändert: ..

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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 19.03.2009 - 9 Ca 2087/08 - wie folgt abgeändert:

"Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird auf 9.131,23 Euro festgesetzt."

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer zu 68%.

3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes für ihre anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit einem vor dem Arbeitsgericht geführten Kündigungsschutzverfahren.

2

Der Kläger war als Kundenberater, Verkäufer und Hilfskraft bei der Beklagten mit Unterbrechungen seit dem 21.02.2001 zu einem monatlichen Bruttogehalt von 1.591,60 EUR beschäftigt. Gegen diese Kündigung hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben (Antrag zu 1.) und zusätzlich einen allgemeinen Feststellungsantrag gestellt (Antrag zu 2). Ferner hat er beantragt, die mit Schreiben vom 02.11.2006 und 29.05.2007 erhaltenen und sich in seiner Personalakte befindlichen Abmahnungen aus der Personalakte zu entfernen (Anträge zu 3. und 4.). Mit Klageerweiterung vom 04.12.2008 beantragte der Kläger zudem, die Beklagte zur Zahlung von 397,76 EUR zu verurteilen (Antrag zu 7.) sowie die Beklagte zu verurteilen, das dem Kläger unter dem Datum vom 12.11.2008 erteilte Zwischenzeugnis auf dem Geschäftspapier der Beklagten auszustellen, welches im Geschäftsverkehr verwendet wird (Antrag zu 8). Darüber hinaus stellte der Kläger einen Weiterbeschäftigungsantrag (Antrag zu 9) sowie einen Zahlungsantrag (Antrag zu 10). Mit Beschluss vom 11.12.2008 wurde dem Kläger für den vorliegenden Rechtsstreit zunächst unter Ausschluss der Anordnung von Ratenzahlungen und unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe bewilligt.

3

Das Verfahren endete im Kammertermin durch Vergleich.

4

Im Kammertermin erklärte der Vorsitzende, er beabsichtige, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 10.943,16 EUR festzusetzen, im einzelnen wie folgt:

5

Anträge Ziffer 1 und 2:

Drei Bruttobezüge á 1.591,60 EUR =

4.774,80 EUR

Antrag Ziffer 3:

        

1.591,60 EUR

Antrag Ziffer 4:

        

1.591,60 EUR

Antrag Ziffer 7:

        

397,76 EUR

Antrag Ziffer 8:

        

795,80 EUR

Antrag Ziffer 9:

        

591,60 EUR

Antrag Ziffer 10:

        

200,00 EUR

6

Nach Anhörung der Bezirksrevisorin setzte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 19.03.2009 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit dann nur auf 8.636,43 EUR fest. Dabei hat es für den Antrag zu Ziffer 4 nur mit einem Drittel-Bruttomonatsgehalt angesetzt und den Antrag zu 8. mit 300,00 EUR bewertet.

7

Gegen diesen Beschluss hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 25.03.2009 sofortige Beschwerde eingelegt. Diese begründet sie damit, dass auch bei mehreren Abmahnungen für jede Abmahnung ein Gegenstandswert von je einem Bruttomonatsgehalt anzunehmen sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es sich nicht um mehr als zwei Abmahnungen handele. Hinsichtlich des Zeugnisantrages sei zumindest ein halbes Monatsentgelt anzusetzen.

8

Mit Beschluss vom 27.03.2009 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und hat diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung führt es an, die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit für die zweite Abmahnungen mit einem Drittel des Bruttogehaltes sei ermessensgerecht. Hinsichtlich des Zeugnisses sei zu berücksichtigen, dass keine Berichtigung des Inhalts des Zeugnisses verlangt worden sei, sondern lediglich die äußere Form in Streit gestanden habe.

II.

9

Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig.

10

In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Hinsichtlich des Klageantrages zu 4. ist die erfolgte Gegenstandswertfestsetzung nicht zu beanstanden. Dagegen war für den Antrag zu 8. der Gegenstandswert auf ein halbes Bruttomonatsgehalt, mithin auf 795,80 Euro festzusetzen.

11

1. Nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung, der sich auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz angeschlossen hat (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.01.2006 - 9 Ta 305/05) ist der Antrag auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte unter Beachtung der Ermessenskriterien von §§ 3 ff. ZPO in der Regel mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten. Anders als das Landesarbeitsgericht Hessen (LAG Hessen, Beschluss vom 24.05.2000 - 15 Ta 16/00 - NZA-RR 2000, 438 ff.) ist das erkennende Gericht jedoch der Auffassung, dass bei mehreren, relativ kurzfristig aufeinanderfolgenden Abmahnungen bereits bei der zweiten Abmahnung lediglich ein Gegenstandswert von einem Drittel des Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu bringen ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.04.2007 - 1 Ta 67/07). Insofern ist die Gegenstandswertfestsetzung bezüglich dieses Antrags seitens des Arbeitsgerichts zutreffend erfolgt.

12

2. Dagegen konnte der Beschluss des Arbeitsgerichts im Hinblick auf die Gegenstandswertfestsetzung für den Klageantrag zu 8. keinen Bestand haben. Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 - 1 Ta 81/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.01.2007 - 1 Ta 11/07; Arbeitsrechtslexikon/Schwab, Streitwert/Gegenstandswert, II. 2. mit weiteren Nachweisen) ist der Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses in typisierender Betrachtungsweise grundsätzlich mit einem Bruttomonatsverdienst festzusetzen, der Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses grundsätzlich mit einem halben Bruttomonatsgehalt. Eine höhere Wertfestsetzung für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses erscheint im Hinblick auf die für den Arbeitnehmer nur vorübergehende Bedeutung eines solchen Zeugnisses sowie im Vergleich zu einem Schlusszeugnis aufgrund des insoweit geringeren wirtschaftlichen Wertes nicht angezeigt (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.05.2004, NZA - RR 2005, 326, 327; LAG Rheinland-Pfalz vom 02.09.2008 - 1 TA 155/08; LAG Köln, Beschluss vom 10.12.2006 - 4 (5) Ta 437/06; Arbeitsrechtslexikon/Schwab, Streitwertwert/Gegenstandswert II 2). Diese Grundsätze gelten auch für Änderungsanträge in Bezug auf bereits erteilte Zeugnisse. Eine Unterscheidung nach der Relevanz oder Komplexität der beantragten Änderungen erscheint im Sinne einer einheitlichen, überschaubaren und praktikablen Handhabung grundsätzlich nicht angezeigt.

13

Daher kam es vorliegend nicht darauf an, dass zwischen den Parteien weder Streit hinsichtlich der Art noch des Inhalts des Zeugnisses, sondern lediglich hinsichtlich seiner äußeren Form bestand. Der Gegenstandswert war demnach in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts mit 795,80 Euro anzusetzen.

14

Infolgedessen war der im Übrigen nicht angegriffene Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss entsprechend abzuändern.

15

Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG wird anders als das Verfahren über den Antrag von § 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 RVG nicht gebührend freigestellt.

16

Die Kosten des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin nach §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 S.1 ZPO im tenorierten Umfang zu tragen.

17

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 134/03
vom
22. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei einem Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses
richtet sich der Gebührenstreitwert nach § 41 Abs. 1 GKG, nicht nach § 8
ZPO. Die Wertberechnung nach § 8 ZPO ist nur für den Zuständigkeits- und
Rechtsmittelwert (Beschwer) maßgeblich.

b) Zur Identität des Streitgegenstandes bei einer Klage auf Zahlung von Mietzins
und Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses im Umfang
der zeitlichen Kongruenz (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. März
2004 - XII ZR 162/00 - NZM 2004, 423 ).
BGH, Beschluss vom 22. Februar 2006 - XII ZR 134/03 - OLG Koblenz
LG Trier
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 10. Februar 2006 gibt dem Senat keine Veranlassung, die Festsetzung des Gebührenstreitwertes in seinem Beschluss vom 11. Januar 2006 zu ändern.

Gründe:

1
1. Der Gebührenstreitwert für die Feststellung, dass der Mietvertrag nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 30. Mai 2001 beendet ist, wird nach § 41 Abs. 1 GKG16 Abs. 1 GKG a.F.) durch den Jahresmietzins von 51.600 DM = 26.383 € begrenzt, da dieser geringer ist als der Mietzins für die streitige Zeit.
2
§ 8 ZPO gilt nur für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelwert sowie den Wert der Beschwer, nicht aber für den Gebührenstreitwert, bei dem § 41 GKG vorgeht (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 27. Aufl. § 8 Rdn. 1).
3
2. Die Verurteilung zu rückständigem Mietzins in Höhe von 15.246,72 € erhöht den Gebührenstreitwert nicht, weil sie ausschließlich auf die Zeit nach dem 30. Mai 2001 entfällt, für die das (Fort-)Bestehen des Mietverhältnisses festgestellt wurde.
4
Werden in einer Klage a) durch Leistungsantrag ein Mietzinszahlungsanspruch und b) durch Feststellungsantrag das Bestehen oder Nichtbestehen des Mietverhältnisses geltend gemacht, so sind die beiden Ansprüche einzeln zu bewerten und sodann zu addieren, wenn und soweit der Zeitraum, für den Zahlung verlangt wird, und der Zeitraum, für den das Bestehen oder Nichtbestehen des Mietverhältnisses festgestellt werden soll, sich nicht decken. Wenn und soweit sich die Zeiträume überschneiden, ist allein auf den höheren Anspruch abzustellen , da es sich im Umfang der zeitlichen Kongruenz wirtschaftlich um denselben Gegenstand handelt (Senatsbeschluss vom 2. November 2005 - XII ZR 137/05 - NZM 2006, 138, 139).
5
Dies gilt auch dann, wenn Zahlungs- und Feststellungsbegehren nicht im Verhältnis von Klage und Widerklage stehen (§ 41 Abs. 1 Satz 3 GKG = § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F.), vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2004 - XII ZR 162/00 - NZM 2004, 423 unter 2a. Hahne Sprick Wagenitz Fuchs Ahlt
Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 15.03.2002 - 5 O 147/01 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.06.2003 - 8 U 532/02 -

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.