Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 18. Feb. 2016 - 5 Sa 65/15

bei uns veröffentlicht am18.02.2016
vorgehend
Arbeitsgericht Bayreuth, 2 Ca 77/14, 11.12.2014

Gericht

Landesarbeitsgericht Nürnberg

Gründe

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

5 Sa 65/15

Urteil

Datum: 18.02.2016

2 Ca 77/14 (Arbeitsgericht Bayreuth)

Rechtsvorschriften:

Leitsatz:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 11.12.2014, Aktenzeichen: 2 Ca 77/14, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die beiden Parteien streiten im Wege der Drittschuldnerklage über die Zahlung von gepfändetem Arbeitsentgelt.

Der Klägerin steht gegenüber dem Streitverkündeten, Herrn B., aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16.05.2012, Aktenzeichen I - 15 U 154/11, eine Forderung in Höhe von 276.718,29 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2009 zu. Ein weiterer Anspruch der Klägerin gegenüber dem Streitverkündeten ergibt sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Kleve vom 01.08.2012 in Höhe von 8.691,01 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2012.

Der Streitverkündete, welcher dem Verfahren nicht beigetreten ist, ist bei der Beklagten beschäftigt und erhält ein Nettoeinkommen von ca. 3.600,00 bis 3.700,00 EUR monatlich. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Schwabach vom 10.12.2012, der Beklagten zugestellt am 17.12.2012, pfändete die Klägerin den Vergütungsanspruch des Streitverkündeten gegen die Beklagte. Mit Anwaltsschreiben vom 12.02.2013 ließ die Beklagte mitteilen, dass zwei „vorrangige“ Abtretungen vorlägen. Eine beträfe die Ehefrau des Streitverkündeten im Hinblick auf zu sichernde Unterhaltsansprüche in Höhe von 250.000,00 EUR. Die andere bestehe zugunsten des Herrn Rechtsanwalts G. im Hinblick auf Forderungsansprüche in Höhe von 75.000,00 EUR. Die Beklagte habe zunächst die Abtretung des Rechtsanwaltes G. zu bedienen.

Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht die Auffassung vertreten, dass die von der Beklagten behaupteten vorgehenden Abtretungs- bzw. Pfändungsansprüche nicht gegeben seien. Die Abtretung des Streitverkündeten zugunsten seiner Ehefrau sei evident unwirksam. Es gäbe keine zu sichernden Unterhaltsansprüche der Ehefrau; erst Recht nicht in Höhe von sage und schreibe 250.000,00 EUR. Dies gelte umso mehr, als der Streitverkündete und seine Ehefrau überhaupt nicht getrennt leben würden. Die Abtretung diene ausschließlich und alleine dem Zwecke der Vollstreckungserschwerung bzw. der Vollstreckungsvereitelung. Die Abtretung sei daher nicht zu berücksichtigen.

Gleiches gelte auch für die Abtretung zugunsten des Herrn Rechtsanwaltes G. Zwar habe Herr Rechtsanwalt G. den Streitverkündeten in dem der Forderung der Klägerin zugrundeliegenden Verfahren vertreten. Diese Verfahren hätten im Mai 2012 geendet. Die Abtretung vermeintlicher Vergütungsansprüche in Höhe von 75.000,00 EUR sei jedoch bereits am 05.03.2009 erfolgt. Es sei vollkommen unrealistisch, dass zu diesem Zeitpunkt bereits Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts G. in Höhe von 75.000,00 EUR bestanden hätten. Es werde daher bestritten, dass derartige Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts G. gegen den Streitverkündeten bestünden. Auch diese Abtretung diene erkennbar und ausschließlich dem Zwecke der Zwangsvollstreckungserschwerung- bzw. -vereitelung.

Unter Zugrundelegung eines Nettobetrages in Höhe von 3.600,00 EUR monatlich und dem Umstand, dass der Streitverkündete lediglich seiner Ehefrau unterhaltsverpflichtet sei, ergäbe sich ein monatlich pfändbarer Betrag in Höhe von 1.312,80 EUR für den Zeitraum von Januar 2013 bis einschließlich Juni 2013. Für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis einschließlich Dezember 2013 sei der Pfändungsbetrag auf 1.277,16 EUR anzusetzen. Dies habe zur Folge, dass die Beklagte verpflichtet sei für das Jahr 2013 angefallene Beträge in Höhe von 15.539,76 EUR zu bezahlen und künftig für die Dauer der Beschäftigung weitere monatliche 1.277,16 EUR bis zur vollständigen Tilgung der der Klägerin gegenüber dem Streitverkündeten zustehenden Forderung zu bezahlen.

Die Klägerin beantragte daher:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.539,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, künftig für die Dauer der Beschäftigung des Streitverkündeten bei ihr monatlich 1.277,16 EUR, beginnend mit dem 06.01.2013 bis zur vollständigen Tilgung des Betrages von 276.718,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2009 sowie weiterer 8.691,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragte

Klageabweisung.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass derzeit ein Anspruch der Klägerin ihr gegenüber aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht gegeben sei, da sie zunächst vorrangig die Ansprüche des Herrn Rechtsanwalts G. aufgrund der durch den Streitverkündeten erfolgten Abtretung zu erfüllen habe. Dass ein der Abtretung zugrunde liegender Forderungsanspruch des Rechtsanwalts G. gegenüber dem Streitverkündeten nicht bestünde, sei für sie nicht ersichtlich. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte hätten im Hinblick auf das Bestehen bzw. Nichtbestehen der der Abtretung zugrunde liegenden Forderung des Herrn Rechtsanwalts G. diesen als Zeugen angeboten. Der Streitverkündete habe den Zeugen jedoch nicht von seiner Schweigepflicht entbunden.

Das Arbeitsgericht Bayreuth hat mit Endurteil vom 11.12.2014, Aktenzeichen 2 Ca 77/14, die Klage abgewiesen. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Bayreuth ist der Klägerin am 27.01.2015 zugestellt worden. Die Berufungsschrift vom 25.02.2015 ist beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am gleichen Tag eingegangen. Die Berufungsbegründungsschrift vom 26.03.2015 ist beim Landesarbeitsgericht ebenfalls am gleichen Tag eingegangen.

Die Klägerin wiederholt im Wesentlichen ihr bisher erfolgtes Vorbringen aus der ersten Instanz. Darüber hinaus ist die Klägerin der Auffassung, dass entgegen der vom Erstgericht vertretenen Ansicht der Beklagte als Drittschuldner verpflichtet sei zu beweisen, dass ihm eine wirksame Lohnpfändung zu einem früheren Zeitpunkt zugestellt worden sei. Der Beklagte, der gegenüber dem ausgebrachten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine vorrangige Pfändung bzw. Abfindung behaupte, trage hierfür die Beweislast. Dem Beklagten sei es jedoch nicht gelungen, diesen Beweis zu führen, so dass er antragsgemäß zu verurteilen sei. Das Arbeitsgericht Bayreuth habe darüber hinaus in seiner Entscheidung übersehen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit vorgesehen habe, bei Streitigkeiten der hier in Rede stehenden Art dem Arbeitgeber als Drittschuldner ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt habe, streitige Beträge beim Amtsgericht zu hinterlegen. Von dieser ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit hätte die Beklagte ohne weiteres zu Beginn des Verfahrens Gebrauch machen können.

Die Klägerin beantragt:

1. Unter Abänderung des am 11.12.2014 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Bayreuth, Aktenzeichen 2 Ca 77/14, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 15.539,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte wird ferner unter Abänderung des am 11.12.2014 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Bayreuth, Aktenzeichen 2 Ca 77/14, verurteilt, künftig für die Dauer der Beschäftigung des Streitverkündeten bei ihr monatlich 1.277,16 €, beginnend mit dem 06.01.2013 bis zur vollständigen Tilgung des Betrages von 276.718,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2009 sowie weiterer 8.691,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte ist unter Bezugnahme auf das arbeitsgerichtliche Urteil der Auffassung, dass die Klage abzuweisen sei. Dem Drittschuldner seien Aufklärungsmaßnahmen nicht zumutbar und im Übrigen habe der Drittschuldner hierzu auch gar keine rechtliche Möglichkeit eine weitere Aufklärung zu betreiben. Darüber hinaus sei es auch nicht so, dass der Beklagte nicht bewiesen hätte, dass eine vor der Pfändung erfolgte Abtretung nicht vorläge. Dem Beklagten sei es auch nicht zumutbar zu beurteilen, inwieweit die vorgelegte Abtretung wirksam sei. Eine offensichtlich unwirksame Abtretung läge nicht vor. Eine solche könne nur angenommen werden, wenn sie bereits aus dem Text und dem Sachverhalt der Abtretung hervorgehe. Bei der vorgenommenen Abtretung an die Ehefrau wegen potenzieller Unterhaltsverpflichtungen sei eventuell so etwas möglich. Bei der Abtretung zugunsten von Rechtsanwalt G. würden jedoch keine Anhaltspunkte der Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Forderung vorliegen. Dies könne und müsse der Beklagte auch nicht beweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung war als unbegründet zurückzuweisen.

I. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG) und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II. Die Berufung erweist sich als unbegründet, dass Erstgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen, insoweit kann auf die Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen werden. Lediglich im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz erfolgen noch folgende Ausführungen:

1. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte keine Zahlungsansprüche aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 10.12.2012 erlangt.

a) Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss formell wirksam ist, da dieser aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16.05.2012, Aktenzeichen I - 15 U 154/11, sowie die im Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Kleve vom 01.08.2012 erlassen worden ist. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist der Beklagten unstreitig auch am 17.12.2012 zugestellt worden.

b) Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist jedoch wegen der Vorausabtretung des pfändbaren Arbeitseinkommens des Schuldners an Rechtsanwalt G. wirkungslos.

Eine Forderung kann nur gepfändet und überwiesen werden, wenn sie dem Schuldner gegen den Drittschuldner zum Zeitpunkt der Pfändung auch zusteht. Ist das nicht der Fall, entfaltet die Pfändung keine Wirkung. Der Vollstreckungsgläubiger erhält nicht die Befugnis nach § 836 Abs. 1 ZPO, die Forderung nach ihrer Überweisung einzuziehen (BGH, NJW 1988, 495; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 71. Aufl., § 829 Rd.Nr. 7, 55, Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 829 Rd.Nr. 4). Vorliegend hat der Schuldner den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens bereits vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gemäß § 398 BGB am 05.03.2009 abgetreten.

c) Gegen die Wirksamkeit der Abtretung bestehen auch im Rahmen eines eingeschränkten Prüfungsrahmens keine Bedenken. Nach allgemeiner Auffassung können auch künftige Lohnforderungen gegen den jeweiligen Arbeitgeber abgetreten werden (BAGE 32, 159). Der Umfang der Abtretung muss nur genügend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Hierzu reicht es aus, dass die vom Abtretungsempfänger in Anspruch genommene Forderung genügend bestimmbar ist. Vorliegend sind ausdrücklich die Gehaltsansprüche des Schuldners gegen den jeweiligen Arbeitgeber abgetreten worden. Die Bestimmbarkeit ist damit gegeben. Die Abtretung ist auch nicht unwirksam, da sie nur auf den pfändbaren Teil der Gehaltsansprüche des Schuldners beschränkt ist (§ 400 BGB i. V. m. § 850 ff. ZPO).

d) Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Einwand, dass die Vollstreckungsforderung des Gläubigers an den Schuldner nicht bestehe, der Drittschuldner dem klagenden Gläubiger nicht entgegenhalten könne. Vom Arbeitgeber kann nicht verlangt werden, dass er bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen die Berechtigung der zugrunde liegenden Forderung des Gläubigers und darüber hinaus die Möglichkeit prüft, ob hiergegen Einwendungen erhoben werden können. Damit wäre der Arbeitgeber überfordert. Er müsste jeweils umfangreiche Aufklärungsmaßnahmen durchführen. Das ist ihm jedoch unzumutbar (BAG, Urteil vom 07.12.1988 - 4 AZR 471/88 in NJW 1989, 1053 f.). Gleiches gilt bei Abtretungen. Eine Anfechtung der Abtretung durch die Klagepartei erfolgte nicht. Die Abtretung ist auch nicht aus anderen Gründen als nichtig anzusehen. Etwas anderes könnte lediglich dann gelten, wenn die Abtretung offensichtlich unwirksam ist. Im streitgegenständlichen Fall hat der Beklagte jedoch seinerseits versucht die Berechtigung der Abtretung an Rechtsanwalt G. zu überprüfen. Rechtsanwalt G. hat gegenüber den Prozessbevollmächtigten mit E-Mail vom 08.07.2014 geantwortet und dargelegt, dass aus seiner Sicht die getroffene Pauschalhonorarvereinbarung gerechtfertigt gewesen sei und damit auch die damit verbundene Abtretung. Aufgrund der Abtretungserklärung als auch der Erklärung des Rechtsanwalts G.s war für die Beklagte auch nicht offensichtlich erkennbar, dass die Abtretung alleine zum Zweck der Zwangsvollstreckungserschwerung bzw. -vereitelung erteilt wurde. Weiter kann aufgrund der Einlassung von Rechtsanwalt G. nicht davon ausgegangen werden, dass die der Abtretung zugrunde liegende Forderung offensichtlich nicht besteht. Zu weiteren Überprüfungsmaßnahmen bzw. eventuell auch einer gerichtlichen Klärung war die Beklagte als Drittschuldnerin nicht verpflichtet.

Soweit die Berufungsklägerin eingewendet hat, die Beklagte hätte die Möglichkeit gehabt, die streitigen Beträge beim Amtsgericht zu hinterlegen, führt es nicht zur Bejahung des streitgegenständlichen Anspruches, da zu berücksichtigen ist, dass die Hinterlegungsmöglichkeit lediglich dem Schutz des Drittschuldners dient und er nicht zwingend zur Hinterlegung verpflichtet ist.

Es war somit festzustellen, dass das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat. Die Berufung war damit als unbegründet zurückzuweisen.

e) Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO).

f) Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben; auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung


Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 836 Wirkung der Überweisung


(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist. (2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrech

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen


Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.

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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist.

(2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Abs. 4 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.